Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 11/14
vom
25. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
25.
März
2014
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 23.
Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 30.
Januar 2014 bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht
Dortmund in dem Urteil vom 20.
April 2009 hinsichtlich des beim Angeklagten sichergestellten [X.] von 14.409,70
i-se, aber auch diese Anordnung betreffende Verwerfung der Revision mit Urteil des Senats vom 21.
Januar 2010 Rechtskraft eingetreten. Dies hatte gemäß §
73e StGB den Übergang des Eigentums an dem [X.] zur Folge, ohne dass dies in der nunmehr angegriffenen Entscheidung zwingend besonderer Erwähnung be-durft hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
25.03.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 4 StR 11/14 (REWIS RS 2014, 6815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6815
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.