Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. 3 StR 373/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2943

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 373/14
vom
16. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren räuberischen Diebstahls
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. September 2014 gemäß § 349 Abs. 4 [X.] einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. März 2014, soweit es ihn betrifft, mit den [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren räu-berischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat [X.].
1. Nach den Feststellungen des [X.] lernten der Angeklagte und die Nichtrevidentin in den frühen Morgenstunden des 14. April 2012
den später geschädigten J.

kennen und konsumierten gemeinsam in dessen Woh-nung Alkohol, möglicherweise auch Amphetamin. Während einer kurzen Ab-1
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wesenheit des Gastgebers fassten sie aufgrund einer entsprechenden Idee der Nichtrevidentin gemeinsam den Entschluss, diesem dessen Notebook zu ent-wenden. Die Nichtrevidentin wollte das Gerät als Ersatz für ihren eigenen, de-fekten Computer nutzen. Sie nahm das Notebook an sich und steckte es samt Ladekabeln in einen [X.]. Als sie und der Angeklagte die Wohnung des Geschädigten verlassen wollten, stellte dieser sie im [X.] und näherte sich der Nichtrevidentin, um dieser den Computer wieder abzunehmen. Um "den einmal erlangten Gewahrsam" an dem Notebook nicht wieder zu verlieren, entschloss sich der Angeklagte, die erstrebte Rückerlangung des Notebooks durch Anwendung körperlicher Gewalt zu verhindern. Hierzu versetzte der An-geklagte dem Geschädigten in der Folgezeit mehrere Faustschläge und [X.] ihn wiederholt zu Boden, wobei sich der Ort des Geschehens verlagerte, da der Geschädigte der Nichtrevidentin, die ihrerseits mehrfach auf ihn einschlug, und dem Angeklagten immer wieder nacheilte. Zuletzt versetzte dieser dem Geschädigten ohne Wissen der Nichtrevidentin mehrere Schläge mit einem Ast gegen Körper und Kopf.
2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte als [X.] des besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§
252, 249 Abs. 1, §
250 Abs. 2
Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht hat.
a) Allerdings hat das [X.] zu Recht auf § 252 StGB und nicht auf §
249 StGB abgestellt. Denn der Diebstahl war zum Zeitpunkt der ersten Ge-waltanwendung bereits vollendet (hierzu [X.], Beschluss vom 6.
Juli 2010
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3 [X.], [X.], 36, 37). Die Wegnahme in [X.] ist dann vollendet, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der
Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, 3
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dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Ver-fügungsgewalt des [X.] zu brechen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Einen bereits gesicherten Gewahrsam setzt die Tatvollendung nicht voraus ([X.], Urteil vom 26. Juni 2008 -
3 [X.], [X.], 624, 625 mwN). Hiervon ausgehend genügt es bei handli-chen und leicht beweglichen Sachen, wenn der Täter diese in seiner Kleidung oder in einem seinerseits leicht zu transportierenden Behältnis verbirgt. Das Verlassen des grundsätzlichen [X.] des Geschädigten ist keine Voraussetzung für die Vollendung der Wegnahme ([X.], Urteil vom 6.
November 1974 -
3 [X.], [X.]St 26, 24, 25 f.). Danach war vorliegend -
wovon auch das [X.] ausgegangen ist -
der Diebstahl durch das Ein-stecken des Notebooks in den mitgeführten [X.] vollendet.

b) Indes kann nach allgemeiner Ansicht -
bei Unterschieden im Einzel-nen (umfassend Weigend, [X.], 274) -
Täter des § 252 StGB nicht derje-nige sein, der weder selbst im Besitz der entwendeten Sache ist (vgl. zum Ge-hilfen [X.], Urteil vom 8. Juli 1954 -
4 [X.]/54,
[X.]St 6, 248, 250; hierge-gen LK/[X.], StGB, 12. Aufl., §
252 Rn. 14 ff.), noch am Diebstahl mittäter-schaftlich beteiligt war. Dies folgt aus der von § 252 StGB verlangten Besitzer-haltungsabsicht. Der Angeklagte erfüllte indes keine der die [X.]chaft be-gründenden Voraussetzungen. Besitz am Notebook hatte die Nichtrevidentin. Dieser kann dem Angeklagten nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Denn die Annahme des [X.] von Mittäterschaft bei Begehung des Diebstahls wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Einfügung der [X.] durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl.
I S.
164) hat zwar den Anwendungsbereich der Mittäterschaft [X.]
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gedehnt, die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen [X.]chaft und Teil-nahme in diesem Bereich jedoch nicht außer [X.] gesetzt. Voraussetzung ist weiterhin die gemeinsame Beherrschung des Tatgeschehens aufgrund eines gemeinsamen [X.]es (Weigend aaO, 281). Nach den Feststellungen fehlte es jedoch an jeglichem Einfluss des Angeklagten auf das Geschehen der Wegnahme: diese war eine Idee der Nichtrevidentin, die allein handelte und die allein Nutzen aus der Tat ziehen sollte. Auch der festgestellte, allerdings nicht weiter erläuterte gemeinsame [X.] vermag vor diesem Hintergrund Mittäterschaft nicht zu begründen.

3. Die deshalb gebotene Aufhebung des Urteils umfasst auch die in [X.] zum räuberischen Diebstahl stehende, für sich betrachtet rechtsfehler-frei festgestellte gefährliche Körperverletzung (vgl. KK-Gericke, [X.], 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Eine Schuldspruchberichtigung kommt nicht in Betracht.

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Der Senat schließt nicht aus, dass in einer weiteren Hauptverhandlung [X.] getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen täterschaftli-cher Beteiligung des Angeklagten an einem räuberischen Diebstahl zu tragen vermögen.

Becker

Pfister

Ri[X.] Dr. Schäfer befindet

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer

Gericke

Meta

3 StR 373/14

16.09.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. 3 StR 373/14 (REWIS RS 2014, 2943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2943

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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