Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2017, Az. XI ZB 17/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 938

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[X.]:[X.]:BGH:2017:111217BXIZB17.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 17/15
vom
11. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit

-
2 -
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am
11. Dezember 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die
Richter Maihold und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die [X.] des Musterklägers
und des Rechtsbeschwerde-führers zu 2 gegen den [X.]sbeschluss vom 19. September 2017 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 19.
September 2017 hat der [X.] die Rechtsbe-schwerden des Musterklägers und des [X.]s zu 2 gegen den Musterentscheid des [X.] vom 22.
April 2015 mangels ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdebegründung (§
20 Abs.
1 Satz
1 KapMuG
i.[X.]. §
575 Abs.
3 Nr.
3 ZPO) insoweit als unzulässig verwor-fen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge zum "[X.] 3"
hinsichtlich der in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen sowie hin-sichtlich der Darstellung der "Laufenden Gebühr"
im Anhang D des Konditio-nenblatts gerichtet haben. Dagegen wenden sich der Musterkläger
und der [X.]
zu 2
mit einer [X.]. Sie sind der Ansicht, der [X.] habe es unter Verstoß gegen §
139 ZPO und
Art.
103 Abs.
1 [X.], bei ihnen nachzufragen, ob diese Punkte in der Rechtsbeschwerde wei-terhin zur Entscheidung gestellt seien. Hätte der [X.] auf Bedenken hinsicht-1
-
3 -
lich des [X.]s hingewiesen, hätten sie klargestellt, dass
die Aussagen in den Buchstaben a bis r und im Anhang D nicht Gegenstand des Rechtsmittels sind.

II.
Die [X.] ist unbegründet, weil der [X.] den Anspruch des
Musterklägers
und des [X.]s zu 2 auf Gewährung rechtli-chen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
321a Abs.
1 Satz
1, Abs.
4 Satz
3 ZPO). Der [X.] hatte keine Veranlassung, den [X.] mittels eines Hinweises gemäß §
139 ZPO zu klären. Mit dem in der Rechtsbeschwerde formulierten Hauptantrag haben die Rechtsbe-schwerdeführer
eindeutig zum Ausdruck gebracht, das "[X.] 3"
in vollem Umfang weiter zu verfolgen. Sie haben wie in der Vorinstanz weiterhin beantragt festzustellen, dass das Konditionenblatt "insbesondere"
hinsichtlich der im Folgenden unter a bis r

über
vier Seiten

konkret ausformulierten [X.] unrichtige und/oder
unvollständige Angaben enthält
und in der [X.] ihre Rechtsauffassung bekräftigt, auf Grundlage der Formulierung "insbe-sondere
durch folgende Aussagen"
sei umfassend zu prüfen, ob das
Konditio-nenblatt fehlerhaft sei. Entgegen dem Vorbringen der [X.] lässt sich die umfassende Antragstellung auch nicht durch eine bei Einlegen der Rechtsbe-schwerde bestehende Unsicherheit zum Umfang des Streitgegenstands im Ka-pitalanleger-Musterverfahren erklären. Auch innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands, von dem die [X.] ausgegangen sein

2
-
4 -

wollen, hätte es ihnen
frei gestanden, die Zurückweisung des "Feststellungs-ziels 3"
nur teilweise anzufechten.
Mit dem Verbot, in der [X.] neue Anträge zu stellen, hat das nichts zu tun.

Ellenberger
Maihold
Matthias

Derstadt
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2013 -
2-12 OH 4/13 -

O[X.], Entscheidung vom 22.04.2015 -
23 [X.]/13 -

Meta

XI ZB 17/15

11.12.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2017, Az. XI ZB 17/15 (REWIS RS 2017, 938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 938

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