Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. 4 StR 409/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 148

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[X.] StR 409/02vom17. Dezember 2002in der [X.] schweren Raubes- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 29. April 2002, soweit es ihnbetrifft, im [X.] über die Entziehung [X.], die Einziehung des Führerscheins unddie Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der [X.] entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es [X.] Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt,daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrer-laubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seinerRevision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt sowie miteiner Formalrüge beanstandet, daß er entgegen § 265 Abs. 2 StPO nicht aufdie Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB hinge-wiesen worden sei. Die Revision hat mit der Sachrüge zum [X.]- 3 -Erfolg; eines [X.] auf die insoweit erhobene Verfahrensbeschwerde [X.] es daher nicht. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erge-ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] nach §§ 69, 69 a StGB kannhingegen nicht bestehen bleiben.Wird die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Begehung anderer alsder in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten [X.] hier: nach §§ 249, 250 StGB[X.] gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die feh-lende Eignung des [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu [X.] (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6 sowie zu-letzt Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 [X.] 4 StR 339/02 und vom 5. No-vember 2002 [X.] 4 StR 316/02). Eine derartige Abwägung läßt das angefochteneUrteil vermissen, indem es sich zur Begründung der Ungeeignetheit des Ange-klagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf den pauschalen Hinweis be-schränkt, daß er das angemietete Fahrzeug —im Zusammenhang mit der [X.] gefahren habe. Dabei bleibt völlig unberücksichtigt, daß der Ange-klagte das Kraftfahrzeug nur im [X.] für die spätere Raubtatgeführt hat. Bei der Fahrt zum [X.] und vom [X.] zurück war Fahrer [X.] jeweils der Mitangeklagte [X.]. Bei dieser Sachlage lag die Ent-ziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten fern. Der Senat schließt aus, daßsich noch Feststellungen treffen lassen, die den [X.] tragenkönnen. Dieser entfällt [X.] -2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, [X.] auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Tepperwien MaatzAthing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 409/02

17.12.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. 4 StR 409/02 (REWIS RS 2002, 148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 148

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