Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2018, Az. B 3 KR 23/17 R

3. Senat | REWIS RS 2018, 2417

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldes - Mitteilungspflicht des Versicherten über die Arbeitsunfähigkeit


Leitsatz

1. Händigt der Vertragsarzt einem beschäftigten Versicherten die zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmte Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung aus, kann der Versicherte im Jahr 2016 nicht darauf vertrauen, ihm werde damit die Obliegenheit abgenommen, der Krankenkasse zur Vermeidung des Ruhens des Krankengeldanspruchs zeitgerecht die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen (Abgrenzung zu BSG vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 = BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr 5).

2. Aus dem gesetzlichen und untergesetzlichen Recht zur vom Arbeitgeber geschuldeten Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Arbeitnehmer im Krankheitsfall ist nichts daraus herzuleiten, unter welchen Voraussetzungen der Krankengeldanspruch eines Arbeitnehmers gegen seine Krankenkasse ruht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des [X.] sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse ([X.]) die Zahlung von Krankengeld ([X.]) vom 29.9. bis 17.10.2016.

2

Der im Jahr 1967 geborene, als Mechaniker beschäftigte und bei der beklagten [X.] versicherte Kläger erkrankte ab 7.6.2016 arbeitsunfähig und bezog vom 7.6. bis [X.] Entgeltfortzahlung seines Arbeitgebers sowie ab 19.7.2016 von der Beklagten [X.]. Bereits mit Schreiben vom 5.7.2016 hatte die Beklagte ihm unter Beifügung eines Merkblatts mitgeteilt, dass der Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit ([X.]) zur Vermeidung finanzieller Nachteile innerhalb von sieben Tagen bei ihr vorliegen müsse. Ferner informierte die Beklagte ihn mit Schreiben vom [X.] darüber, dass er [X.] erhalte, sobald er ihr die Bescheinigung der [X.] ab der siebten Woche zukommen lasse. Am 14.9.2016 attestierte der Orthopäde Dr. H. dem Kläger das Fortbestehen der [X.] vom 14.9.2016 bis 28.9.2016. Die [X.]-Bescheinigung ging bei der Beklagten am 19.9.2016 ein. Am 28.9.2016 stellte der Arzt eine Folgebescheinigung mit derselben Diagnose für die [X.] vom 28.9.2016 bis 9.11.2016 aus, die der Beklagten am 18.10.2016 zuging.

3

Mit Bescheid vom 19.10.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von [X.] für die [X.] vom 29.9.2016 bis 17.10.2016 ab, da der Anspruch des [X.] in dieser [X.] ruhe: Die [X.]-Bescheinigung vom 28.9.2016 sei nicht innerhalb einer Woche, sondern erst verspätet am 18.10.2016 bei ihr eingegangen; für eine rechtzeitige Meldung habe die Bescheinigung bis spätestens 6.10.2016 vorliegen müssen. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe bei dem Arzt am 29.9.2016 drei Bescheinigungsausfertigungen erhalten, von denen er eine noch am selben Tag dem Arbeitgeber übergeben habe, während die für die [X.] bestimmte Ausfertigung von seiner Ehefrau kuvertiert und am selben [X.] gegeben worden sei; die Ehefrau habe einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Umschlag benutzt, auf dem die Empfängeradresse vorgedruckt gewesen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2016).

4

Das [X.] hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide verurteilt, dem Kläger vom 29.9.2016 bis 17.10.2016 [X.] iHv 78,25 Euro täglich zu gewähren, weil ein Ruhen des [X.]-Anspruchs nicht eingetreten sei: Finde - wie hier - § 5 Abs 1 S 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ([X.]) Anwendung, werde dem Versicherten die Pflicht zur Meldung der [X.] durch den Vertragsarzt abgenommen; dessen Versäumnisse und das Verspätungsrisiko seien der Beklagten zuzurechnen. Dies gelte - übereinstimmend mit Rechtsprechung des L[X.] Nordrhein-Westfalen und des L[X.] Bremen - trotz des Umstandes, dass die seinerzeit maßgebende Vordruckvereinbarung zum Bundesmantelvertrag ([X.]) unter Geltung des [X.]B V nicht mehr vorsehe, dass die [X.]-Bescheinigung für den Arbeitgeber einen Vermerk des Arztes über die unverzügliche Versendung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] aufweisen müsse (Urteil vom 12.4.2017).

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das [X.]-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Dem [X.]-Anspruch des in der streitigen [X.] zweifelsfrei arbeitsunfähig gewesenen [X.] habe die Ruhenswirkung von § 49 Abs 1 Nr 5 [X.]B V entgegengestanden. Die Vorschrift sei auch anzuwenden, wenn der Versicherte wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig werde, die erneute [X.] aber nicht rechtzeitig der [X.] melde. Die Meldung sei eine Obliegenheit des Versicherten, der grundsätzlich auch die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung trage. Die Gewährung von [X.] bei verspäteter Meldung sei selbst dann ausgeschlossen, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen gegeben seien und den Versicherten kein Verschulden am unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung treffe. Vorliegend sei die Wochenfrist versäumt worden, auch liege im Falle des [X.] kein in der Rechtsprechung des B[X.] zum [X.] anerkannter Ausnahmefall vor. Die Meldeobliegenheit nach § 49 Abs 1 Nr 5 [X.]B V werde entgegen der Ansicht des [X.] und anderer Gerichte nicht durch § 5 Abs 1 S 5 [X.] suspendiert. Die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber und diejenigen über die [X.]-Zahlung durch die [X.] in der sich anschließenden [X.] seien voneinander zu unterscheiden und stünden in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Selbst wenn aber während der [X.] der Entgeltfortzahlung eine Verpflichtung des Arztes zur Vorlage der [X.]-Bescheinigung nach § 5 Abs 1 S 5 [X.] bestünde, wäre ein vertragsärztliches Fehlverhalten nicht ohne Weiteres der [X.] zuzurechnen. Überdies habe die Beklagte den Kläger zweimal auf die Notwendigkeit der zeitgerechten Vorlage des Nachweises der [X.] hingewiesen (Urteil vom 22.11.2017).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger das L[X.]-Urteil als fehlerhaft und stellt es zur vollen Überprüfung, insbesondere hinsichtlich der Ausführungen des L[X.] zur Obliegenheitsverletzung durch den Versicherten und zu den tatsächlich von ihm (dem Kläger) vorgenommenen Handlungen. Nicht der Versicherte, sondern ausschließlich der jeweilige Vertragsarzt sei zur Vornahme der Meldungen an die [X.] verpflichtet. Die Pflicht zur Meldung der [X.] könne nicht auf die Versicherten übertragen werden. [X.] die Meldung durch den Vertragsarzt, müsse der Versicherte so gestellt werden, als sei die Meldung korrekt und ordnungsgemäß erfolgt. Die Erwägungen des L[X.] zu den Möglichkeiten der [X.], die Krankheit zu prüfen, griffen nicht, weil hier nur eine Verlängerung der Krankmeldung vorgelegen und die sofortige Vorlage der Folgebescheinigung zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen der Beklagten geführt hätte. Zudem habe er (der Kläger) alles unternommen und sowohl seinen Arbeitgeber als auch die Beklagte informiert, indem seine Ehefrau die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der Krankmeldung in einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Umschlag gesteckt und diesen in einen Briefkasten eingeworfen habe. Ihm habe nicht zugemutet werden können, die Beklagte zusätzlich noch telefonisch oder per E-Mail zu informieren. Er trage nicht das Risiko einer fehlerhaften Postbeförderung, sondern habe sich darauf verlassen dürfen, dass die ordnungsgemäß aufgegebene Postsendung der Beklagten am nächsten Tag zugestellt werde.

7

Dem schriftsätzlichen Vorbringen des - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten gewesenen - Klägers kann sinngemäß der Antrag entnommen werden,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2017 zurückzuweisen

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

9

Sie hält das L[X.]-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet, ungeachtet erheblicher Zweifel des Senats an ihrer Zulässigkeit in Bezug auf die innerhalb der am 29.1.2018 abgelaufenen [X.] nach § 164 Abs 2 [X.] [X.]G zu erfüllenden Anforderungen (vgl dazu Beschluss des [X.] des B[X.] vom 13.6.2018 - [X.] 1/17 - Juris Rd[X.] 33, 35, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Zu Recht hat das [X.] auf die Berufung der Beklagten hin das der [X.]lage stattgebende Urteil des [X.] aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen. Der [X.]läger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung von [X.] für die [X.] vom 29.9.2016 bis 17.10.2016, da der Anspruch insoweit nach § 49 Abs 1 [X.] Halbs 2 [X.]B V ruhte.

1. Nach § 44 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V (idF des [X.] des [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung <[X.]-[X.]stärkungsgesetz - [X.]-W[X.]> vom [X.], [X.]) haben Versicherte ua Anspruch auf [X.], wenn [X.]rankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch auf [X.] bestand bezüglich des hier streitigen [X.]raums nach § 46 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V bereits von dem Tag der ärztlichen Feststellung der [X.] an (vgl dessen mW vom 23.7.2015 geltende Neufassung [X.] durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung <[X.]-Versorgungsstärkungsgesetz - [X.]-V[X.]> vom [X.], [X.] 1211). Bei - im Falle des [X.] - fortdauernder [X.] und abschnittsweiser [X.]-Bewilligung sind die Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs für jeden Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen; für die Aufrechterhaltung des [X.]-Anspruchs ist es daher erforderlich, dass die [X.] vor Ablauf eines jeden [X.]-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (stRspr, vgl [X.] 94, 247 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]4 mwN; B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]6 mwN; [X.] 95, 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]7). Erst wenn nämlich nach - ggf vorausgegangener [X.]-Gewährung - der [X.] eine (erneute) ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, besteht für diese Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs und damit eines neuen Leistungsfalls zu prüfen. Dabei ist grundsätzlich der zu diesem konkreten [X.]punkt bestehende Versicherungsschutz maßgebend (vgl [X.] 90, 72, 83 = [X.]-2500 § 44 [X.]0 S 41; [X.] 94, 247 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.] 31). Zu den Voraussetzungen für eine [X.]-Zahlung gehört es auch, dass während der streitigen [X.] das [X.] nicht nach einem der in § 49 Abs 1 [X.] bis 7 [X.]B V geregelten Fälle ruht. Nach dem - hier allein zu prüfenden - § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V (idF des [X.] vom 6.4.1998, [X.] 688) ruht der Anspruch auf [X.] solange die [X.] der [X.] nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der [X.] erfolgt.

2. Zwar waren im Falle des [X.] die vorstehend unter 1. beschriebenen Anspruchsvoraussetzungen einer [X.]-Gewährung in Bezug auf eine rechtzeitig ärztlich festgestellte [X.] erfüllt, jedoch war dies hinsichtlich der Meldeobliegenheit nach § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V nicht der Fall.

a) Nach den mit [X.] nicht angegriffenen, den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) war der [X.]läger ab [X.] nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig krank, da er gesundheitlich nicht in der Lage war, die seinem Arbeitgeber geschuldeten Leistungen als Mechaniker zu erbringen. Dementsprechend bezog er vom 7.6. bis [X.] wegen [X.]rankheit von diesem Entgeltfortzahlung sowie nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ab 19.7.2016 [X.] von der Beklagten. Nach den Feststellungen des [X.] wurde dem [X.]läger dann unter dem 14.9.2016 durch Folgebescheinigung (Eingang bei der Beklagten am 19.9.2016) bis 28.9.2016 weitere [X.] ärztlich attestiert. Schließlich erteilte der Vertragsarzt am 28.9.2016 - unter derselben Diagnose wie zuvor - eine weitere Bescheinigung der [X.] für die [X.] vom 28.9.2016 bis 9.11.2016; diese ging bei der Beklagten am 18.10.2016 ein.

b) Erfolgt - wie hier - eine abschnittsweise [X.]-Feststellung und [X.]-Zahlung, ist darin regelmäßig die Entscheidung der [X.] zu sehen, dass dem Versicherten ein [X.]-Anspruch für die [X.] der vom Vertragsarzt bestätigten [X.] zusteht, dh dass ein Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von [X.] ergangen ist, soweit die [X.] dem Versicherten gegenüber nichts Gegenteiliges zum Ausdruck bringt (vgl [X.] 94, 247 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]2 unter Hinweis auf [X.] 70, 31, 32 = [X.]-2500 § 48 [X.] S 2 und B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.]). Die [X.]-Bewilligung enthält daher auch eine Entscheidung über das - vorläufige - Ende der [X.]-Bezugszeit. Bringt der Versicherte keine weiteren [X.]-Bescheinigungen bei, endet der Anspruch auf [X.] mit Ablauf des zuletzt bescheinigten [X.]-[X.]raums, ohne dass es eines [X.] nach § 48 [X.]B X bedarf (vgl bereits B[X.] [X.] 2200 § 182 [X.]03 S 220; zur Rechtslage unter Geltung des [X.]B V vgl [X.] 94, 247 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]3 unter Hinweis auf B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.]).

c) Dem [X.]-Anspruch des [X.] während der streitigen [X.] vom 28.9.2016 bis 17.10.2016 steht § 49 Abs 1 [X.] Halbs 2 [X.]B V entgegen, weil eine zeitgerechte Meldung der am 28.9.2016 ärztlich attestierten [X.] bei der Beklagten nicht innerhalb der Wochenfrist einging, sondern erst verspätet am 18.10.2016.

aa) Die Meldung der [X.] ist eine Tatsachenmitteilung (vgl B[X.] [X.] 2200 § 216 [X.] zur Vorläufervorschrift des § 216 Abs 3 [X.]), die telefonisch, schriftlich, mündlich (vgl [X.] 26, 198, 202 = [X.] [X.] zu § 216 [X.]) oder auch in elektronischer Form erfolgen kann. § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V bestimmt allerdings nicht ausdrücklich, wer diese Meldung der [X.] vorzunehmen hat. Der Versicherte muss seine [X.] jedenfalls nicht persönlich mitteilen, vielmehr kann die Mitteilung auch durch einen Vertreter übermittelt werden (vgl [X.] 26, 198, 202 = [X.] [X.] zu § 216 [X.]). Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn der [X.] die ärztliche Feststellung der [X.] bekannt gegeben wird und die Bekanntgabe dem Versicherten zuzurechnen ist, sofern er mit der Bekanntgabe an die [X.] einverstanden ist und dieser Verfahrensweise nicht widersprochen hat (vgl B[X.] [X.] 2200 § 216 [X.], [X.] und [X.]). Zur Meldung der [X.] gehört dabei notwendig der Hinweis auf die ärztliche Feststellung, während es einer separaten mündlichen oder schriftlichen Erklärung des Versicherten, dass er arbeitsunfähig ist, neben der ärztlichen Feststellung gegenüber der [X.] nicht bedarf (so B[X.] [X.] 2200 § 216 [X.]).

Die [X.]-Meldung bezweckt, der [X.] die Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die [X.] des § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V soll die [X.]n zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten [X.]-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim [X.] Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der [X.] und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können (vgl nur [X.] 95, 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]6 f; [X.] 118, 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]6). Überdies sollen die [X.]n die Möglichkeit erhalten, die [X.] zeitnah durch den Medizinischen Dienst der [X.]rankenversicherung ([X.]) überprüfen zu lassen, um [X.] entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl [X.] 95, 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]7, 28; [X.] 111, 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]7 mwN; [X.] 118, 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]8). Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der [X.] gegenüber der [X.] erfolgen kann, ist mit Rücksicht darauf eine Ausschlussfrist (vgl bereits [X.] 52, 254, 257 = [X.] 2200 § 216 [X.]).

bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] ist die Meldung der [X.] eine Obliegenheit des Versicherten, deren Folgen bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Meldung grundsätzlich von diesem selbst zu tragen sind. Die Meldung ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs 1 und 3 BGB erst dann erfolgt, wenn sie der [X.] zugegangen ist (so bereits [X.] 29, 271, 272 = [X.] [X.] zu § 216 [X.]). Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von [X.] daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (stRspr, vgl B[X.] [X.] [X.]1 zu § 216 [X.]; [X.] 38, 133, 135 = [X.] 2200 § 182 [X.] S 8; [X.] 56, 13, 14 f = [X.] 2200 § 216 [X.] S 19; B[X.] [X.] 2200 § 216 [X.]1; [X.] 85, 271, 276 = [X.]-2500 § 49 [X.] S 15 f). Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene [X.]-Bescheinigung kann den Eintritt der Ruhenswirkung des [X.] daher selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt wird (vgl [X.] 29, 271, 272 = [X.] [X.] zu § 216 [X.] 6 Rückseite). Die [X.] muss der [X.] vor jeder erneuten Inanspruchnahme des [X.] auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat und wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der [X.] über die Weitergewährung des [X.] neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur [X.] 85, 271, 275 f = [X.]-2500 § 49 [X.] S 15). Liegt der [X.] allerdings eine ärztliche [X.]-Bescheinigung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für [X.] vor, bedarf es keiner weiteren Information der [X.] für die Meldung der [X.] über den relevanten [X.]raum mehr (vgl zum Ganzen [X.] 111, 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]8 ff mwN). An der aufgezeigten Rechtsprechung hält der erkennende Senat insgesamt fest.

cc) Gemessen an den vorstehend dargelegten rechtlichen Grundsätzen und ausgehend von den im konkreten Fall vom [X.] getroffenen Feststellungen versäumte der [X.]läger die Wochenfrist des § 49 Abs 1 [X.] Halbs 2 [X.]B V zur Meldung seiner [X.] bei der Beklagten; denn die [X.]-Bescheinigung vom 28.9.2016 ging bei dieser erst am 18.10.2016 ein. Der Umstand, dass nach Angaben des [X.] die [X.]-Bescheinigung noch am Tag ihrer Ausstellung von seiner Ehefrau in einen Postbriefkasten eingeworfen worden sei, ist insoweit ohne Belang. Die beklagte [X.] hatte auch keine anderweitige [X.]enntnis von der [X.] des [X.] während der streitigen [X.].

3. Im Falle des [X.] liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem auf der Grundlage der bereits zu § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung von der strikten Anwendung der [X.] abgesehen werden könnte.

a) Derartige Ausnahmen hat die Rechtsprechung - der der Senat folgt - nur in engen Grenzen anerkannt. So kann sich die [X.] beispielsweise nicht auf den verspäteten Zugang der dem Versicherten obliegenden Meldung der [X.] berufen, wenn die Fristüberschreitung der Meldung auf Umständen beruhte, die in den Verantwortungsbereich der [X.] fallen und der Versicherte weder wusste noch wissen musste, dass die [X.] von der [X.] keine [X.]enntnis erlangt hatte (vgl dazu [X.] 52, 254, [X.] und 258 ff = [X.] 2200 § 216 [X.]). Die fehlende Feststellung oder Meldung der [X.] darf dem Versicherten ausnahmsweise auch nicht entgegengehalten werden, wenn er entweder geschäfts- bzw handlungsunfähig war, oder aber, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der [X.] zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (vgl [X.] 85, 271, 276 f = [X.]-2500 § 49 [X.]; [X.] 95, 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]7 ff). Damit hat die Rechtsprechung auf Grundsätze zurückgegriffen, die schon zum Recht der [X.] entwickelt wurden, und die durch das [X.]B V nicht überholt sind (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 11.5.2017 - B 3 [X.]R 22/15 R, [X.] 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]2 mwN).

b) Der im Falle des [X.] vom [X.] festgestellte und vom Senat revisionsrechtlich zu beurteilende Sachverhalt ist mit einer der vorstehend beschriebenen Ausnahmekonstellationen nicht vergleichbar. Weder bestanden bei ihm Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit oder gab es Anhaltspunkte für der Beklagten zuzurechnende Fehler noch war der Versicherte von seiner Meldeobliegenheit durch Übernahme der Meldung durch den behandelnden Arzt gegenüber der [X.] entlastet (vgl dazu [X.] 56, 13, 16 = [X.] 2200 § 216 [X.] [X.]). Denn dem [X.]läger wurde - wie er selbst vorgetragen hat - die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung in der Arztpraxis ausgehändigt, und er durfte damit nach den Umständen nicht darauf vertrauen, dass ihm der Arzt bzw die Arztpraxis die Meldung seiner [X.] abnehmen werde. Hiervon unterscheidet sich auch der vom B[X.] beurteilte Sachverhalt, dass der Arzt die für die [X.] bestimmte Ausfertigung über die [X.] der beklagten [X.] zuleitete, ohne dass bei der [X.] ein Eingang der [X.]-Bescheinigung festzustellen war (vgl [X.] 52, 254, 255 = [X.] 2200 § 216 [X.] [X.] S 8).

c) Dass das B[X.] in der Begründung des letztgenannten Urteils vom 28.10.1982 (aaO) angenommen hat, Versicherten mit Anspruch auf Lohnfortzahlung sei seinerzeit im Jahr 1977 (generell) die Verpflichtung abgenommen gewesen, der [X.] die [X.] zu melden, kann - wie das [X.] zutreffend entschieden hat - dem [X.]lagebegehren im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht zum Erfolg verhelfen. Die materiell-rechtlichen Ausführungen in den Gründen des B[X.]-Urteils können mit Blick auf die im Falle des [X.] maßgebende Rechtslage des Jahres 2016 keinen Bestand mehr haben. Der nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des B[X.] für Streitigkeiten zum [X.] allein zuständige 3. Senat hält daran nicht mehr fest, soweit aus der alten Rechtsprechung etwas anderes herzuleiten sein sollte.

Das B[X.] hat seine Auffassung maßgebend auf die - seinerzeit geltende - Vorschrift des § 3 Abs 1 [X.] des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im [X.]rankheitsfall ([X.] vom [X.], [X.] 946) gestützt (so [X.] 52, 254, 260 = [X.] 2200 § 216 [X.] [X.] S 13). Es hat ausgeführt, dass im Falle der Lohnfortzahlung nach § 3 [X.] "der Arzt zur Meldung der [X.] an die [X.] verpflichtet" sei (so [X.] 52, 254, 259 = [X.] 2200 § 216 [X.] [X.] S 12). Das B[X.] hat den unterbliebenen Eingang der [X.]-Bescheinigung bei der [X.] dann als Organisationsmangel im Verantwortungsbereich der [X.] gewertet, weil die Feststellung und Bescheinigung der [X.] durch den [X.]assenarzt (heute: Vertragsarzt) Tätigkeiten im Rahmen der kassenärztlichen (heute: vertragsärztlichen) Versorgung gewesen seien, für die die Träger der [X.] eine Mitverantwortung trügen und fehlerhaftes Handeln des [X.] nicht ohne Weiteres dem Versicherten zugerechnet werden könne (vgl [X.] 52, 254, 259, 260 = [X.] 2200 § 216 [X.] [X.] S 12, 13 f).

4. Der erkennende Senat teilt zwar auch in seiner jüngeren Rechtsprechung grundsätzlich den rechtlichen Ausgangspunkt der Mitverantwortlichkeit der [X.]n für bei [X.]-Gewährung auftretende Fehler im Zusammenhang mit untergesetzlichen Vorschriften, die im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung in der vertragsärztlichen Versorgung unter Mitwirkung der [X.]n geschaffen wurden (vgl B[X.] Urteil vom 11.5.2017 - B 3 [X.]R 22/15 R, [X.] 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 32 f). Allerdings kann die vorstehend zitierte Rechtsprechung aus dem [X.] nicht uneingeschränkt auf die im Fall des [X.] zu beurteilende Rechtslage im [X.] übertragen werden.

a) Dass § 5 Abs 1 S 5 [X.] (idF des Gesetzes vom [X.], [X.] 1014 als seit 1.6.1994 geltende Nachfolgeregelung zu § 3 Abs 1 [X.] [X.]) Versicherte von ihrer Obliegenheit freistellt, ihre [X.] der [X.] in den zeitlichen Grenzen von § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V mitzuteilen, kann mit dem [X.] - und entgegen der überwiegend in der [X.]ommentarliteratur vertretenen Ansicht - nicht (mehr) angenommen werden (wie hier: [X.] in [X.] [X.]omm, § 49 [X.]B V Rd[X.]0, Stand Einzelkommentierung Dezember 2017 ; [X.] in [X.], 18. Aufl 2018, § 5 [X.] Rd[X.]3 - § 49 [X.]B V Rd[X.]6 f>; aus der Rspr: [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015 - [X.] 5457/13 - NZS 2016, 145; [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom [X.] - [X.] 1/99 - Juris; aA: [X.] in [X.] ua, Soziale [X.]rankenversicherung/Pflegeversicherung, § 49 [X.]B V Rd[X.] 36 mwN, Stand Einzelkommentierung November 2012; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 49 [X.]B V Rd[X.]6; [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 49 Rd[X.]2, Stand Einzelkommentierung 8/15; [X.] in [X.], Handbuch der [X.]V, § 49 Rd[X.]15 f, Stand Einzelkommentierung 1.10.2009; Waltermann in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]om[X.], 5. Aufl 2017, § 49 [X.]B V Rd[X.]0; Nebendahl in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 49 [X.]B V Rd[X.] 31; [X.]norr/[X.]rasney, Entgeltfortzahlung - [X.]rankengeld - Mutterschaftsgeld, E[X.]M O 801, Rd[X.]5 , Stand 08/17; aus der Rspr: [X.] Bremen Urteil vom 17.6.1999 - [X.] 2/99, E-[X.] [X.]R-159; [X.] Nordrhein-Westfalen Urteile vom 11.12.2003 - [X.] 159/02 - Juris, vom 25.3.2004 - [X.] 149/03 = [X.] 2004, 602 und vom 26.8.2004 - [X.] 324/03 - Juris; den Streitstand kurz darstellend: Ricken in BeckO[X.] ArbR, § 5 [X.] Rd[X.]5, Stand 1.9.2018).

b) Wesentlich für die Beurteilung der Rechtslage durch den Senat sind schon im Ausgangspunkt rechtssystematische Erwägungen: Das [X.] regelt nach seinem in § 1 Abs 1 umschriebenen Anwendungsbereich bezogen auf den Fall der [X.]rankheit nur "die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im [X.]rankheitsfall an Arbeitnehmer ...", also die arbeitsrechtlich geschuldete Entgeltfortzahlung im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Demgegenüber sind die Voraussetzungen eines [X.]-Anspruchs Versicherter gegen ihre [X.] allein in einem anderen Regelwerk, nämlich (abschließend) in §§ 44 ff [X.]B V gesondert geregelt. § 44 Abs 3 [X.]B V enthält daher den deklaratorischen Hinweis, dass sich der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei [X.] nach arbeitsrechtlichen Vorschriften richtet. Aus den Bestimmungen des Rechts der Entgeltfortzahlung kann daher schon nach der Regelungssystematik für die speziell öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechte und Pflichten zwischen Versicherten und [X.]n nach dem [X.]B V nichts Entscheidendes hergeleitet werden. § 5 Abs 1 S 5 [X.] bezweckt, dass der Arbeitgeber möglichst frühzeitig davon [X.]enntnis erlangt, dass die [X.] über die [X.] unterrichtet ist, um ggf durch Einschaltung des [X.] Zweifeln an der [X.] des Versicherten nachzugehen. Der Arbeitgeber kann gemäß § 275 Abs 1a [X.] [X.]B V verlangen, dass die [X.] eine gutachtliche Stellungnahme des [X.] zur Überprüfung der [X.] einholt. Ob aber der [X.] tatsächlich unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung übersandt wird, ist unter dem Blickwinkel der Erfüllung der Pflichten des Arbeitnehmers aus § 5 Abs 1 [X.] ohne Belang (vgl [X.]/[X.]üfner-[X.], [X.], 8. Aufl 2018, § 5 Rd[X.] 95 f mwN).

c) Dementsprechend kann aus § 5 Abs 1 S 5 [X.] auch nichts zugunsten des [X.] in Bezug auf seine [X.]-Ansprüche gegen die Beklagte folgen. Die Regelungen des Absatzes 1 der Vorschrift betreffen als Verpflichtete und Begünstigte nur Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In Bezug darauf ist auch dessen Satz 5 auszulegen, der bestimmt, dass dann, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer [X.] ist, die ärztliche Bescheinigung einen "Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten (muss), dass der [X.]rankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird". Satz 5 ist damit erkennbar (nur) bezogen auf den qualifizierten Inhalt der ärztlichen Bescheinigung, die für den Arbeitgeber bestimmt ist und die der Arbeitnehmer diesem nach § 5 Abs 1 S 2 bis 4 [X.] vorzulegen hat. Aus § 5 Abs 1 S 5 [X.] kann dagegen weder unmittelbar noch mittelbar entnommen werden, dass der attestierende Vertragsarzt dadurch zugleich verpflichtet wird, anstelle des krankenversicherten Arbeitnehmers für Zwecke der [X.]-Gewährung eine Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] zu übersenden (vgl dazu ebenso bereits B[X.] <1. Senat> [X.] 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]6). Mit anderen Worten: Die Norm regelt nur den für die [X.] bestimmten vorgeschriebenen Inhalt der [X.]-Bescheinigung im Verhältnis des Arbeitnehmers/Versicherten zu dessen Arbeitgeber; nicht von der Regelung beantwortet wird aber die Frage nach den Pflichten von Versicherten der [X.] mit [X.]-Anspruch gegenüber ihrer [X.], insbesondere für die [X.] nach Ablauf der für die gesetzliche Entgeltfortzahlung maßgebenden [X.] ab der siebten Woche der [X.] (vgl § 3 Abs 1 [X.]). Die passive Formulierung in § 5 Abs 1 S 5 [X.] "übersandt wird" lässt vielmehr offen, "wer" für die Übersendung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] zuständig ist. Trotz dieser Regelung verbleibt es im Ausgangspunkt nämlich bei § 5 Abs 1 S 1 bis 4 [X.], der den Arbeitnehmer (und nicht einen Vertragsarzt) im Verhältnis zum Arbeitgeber zur Mitteilung der [X.] und zur Vorlage der - mit einem qualifizierten Inhalt versehenen - [X.]-Bescheinigung verpflichtet.

Die Annahme einer entsprechenden Pflicht des Vertragsarztes würde im Übrigen Probleme unter [X.] von Versicherten der [X.] mit [X.]-Anspruch aufwerfen: Solche Versicherte müssen weder Arbeitnehmer iS des [X.] sein (zB freiwillig versicherte selbstständig Erwerbstätige mit [X.]-Anspruch nach § 44 Abs 2 [X.] [X.]B V) noch muss solchen Versicherten vor der Inanspruchnahme von [X.] ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zugestanden haben (vgl § 3 Abs 3, § 7 [X.]). Wenn aber nur ein Teil der Versicherten mit [X.]-Anspruch durch ein vermeintlich gebotenes Tätigwerden des Vertragsarztes von der krankenversicherungsrechtlichen Meldepflicht nach § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V suspendiert sein sollte, ohne dass dies selbst für die Vertragsärzte ohne Weiteres erkennbar ist, stellt sich die Frage nach einer - nicht zweifelsfrei zu bejahenden - sachlichen Rechtfertigung für eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Versichertengruppen, die zur Feststellung ihrer [X.] jedenfalls alle einen Arzt aufsuchen müssen.

d) Gegenteiliges lässt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.] herleiten, das in Bezug auf den [X.] geäußert hat, es spreche viel dafür, dessen Pflichten zur Vorlage einer [X.]-Bescheinigung mit dem Mindestinhalt aus § 5 Abs 1 [X.] auch noch während der [X.]en einer Fortdauer der Erkrankung anzunehmen, für die er nach Erreichung der Höchstdauer gemäß § 3 Abs 1 [X.] keine Entgeltfortzahlung (mehr) beanspruchen kann (vgl [X.] Urteile vom 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - Juris Rd[X.]9 = [X.], 1259 sowie vom 3.11.2011 - 2 [X.] - Juris Rd[X.] 30 = [X.], 607). Auch diese Rechtsprechung betrifft nur das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Rechtsverhältnis, nicht aber können daraus Folgerungen für die Auslegung des § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V als Regelung des [X.]rankenversicherungsrechts und für die Bestimmung der zur Übermittlung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] verantwortlichen Person gezogen werden.

e) Eine Verpflichtung des Vertragsarztes zur anspruchsbegründenden bzw -erhaltenden Übersendung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] zur Vermeidung der Rechtsfolge des Ruhens des [X.]-Anspruchs nach § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V zugunsten des Versicherten lässt sich für die vorliegend streitigen [X.]en im [X.] - abweichend von den Ausführungen des B[X.] in seinem Urteil vom 28.10.1982 ([X.] 52, 254 = [X.] 2200 § 216 [X.]) - auch nicht den inzwischen einschlägigen untergesetzlichen Regelungen des Vertragsarztrechts entnehmen.

Die im B[X.]-Urteil vom 28.10.1981 ([X.] 52, 254, 259 f = [X.] 2200 § 216 [X.] S 12 f) für die Beurteilung der Rechtslage noch herangezogenen früheren Vordruckvereinbarungen der Partner des [X.] sahen noch vor, dass die Bescheinigung für den Arbeitgeber den vorgeschriebenen Vermerk des [X.] enthalten musste, dass eine Bescheinigung über die [X.] unverzüglich der [X.] übersandt werden müsse. Hieraus sowie aus den früher geltenden ergänzenden Bestimmungen des [X.] hat das B[X.] seinerzeit geschlossen, dass Versicherten mit Anspruch auf Lohnfortzahlung dadurch die Verpflichtung abgenommen werde, der [X.] die [X.] zu melden. Diese Rechtslage hat sich allerdings inzwischen maßgebend geändert.

aa) Nach der auf § 92 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B V beruhenden "Richtlinie des Gemeinsamen [X.] über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung" ([X.]-RL, hier idF vom 14.11.2013, BAnz [X.] in [X.] getreten am 28.1.2014) ist die ärztlich festgestellte [X.] Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für den Anspruch auf [X.] (§ 4 Abs 2 [X.]-RL). Die [X.]-Bescheinigung ist durch einen Vertragsarzt auf dem dafür vorgesehenen Vordruck auszustellen (§ 5 Abs 1 [X.]-RL), wobei nicht mehr zwischen Erst- und Folgebescheinigung sowie für [X.]räume mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Entgeltersatzleistungen (so noch § 5 Abs 1 S 1 und [X.] [X.]-RL idF vom 1.12.2003, BAnz 2004, [X.]1, [X.], geändert am 19.9.2006, BAnz [X.]41, [X.]) unterschieden wird (dazu aber [X.] 9 der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung, hier idF von Juli 2016). Ferner haben die [X.]assenärztliche Bundesvereinigung und der [X.]-Spitzenverband nach § 82 Abs 1 [X.]B V den [X.] für den allgemeinen Inhalt der [X.] vereinbart. Nach § 34 Abs 1 [X.] (idF vom 1.10.2013) werden Vordrucke für schriftliche Informationen als verbindliche Muster in der Vordruckvereinbarung (Anlage 2 zum [X.]) festgelegt. Gegenstand der Vordruckvereinbarung sind auch die Erläuterungen zur Ausstellung der Vordrucke.

bb) Gemäß § 36 Abs 1 [X.] ist der Vertragsarzt verpflichtet, die zur Durchführung der Aufgaben der [X.]n erforderlichen Informationen (Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten) auf Verlangen an die [X.] zu übermitteln. Nach § 36 Abs 3 [X.] werden für schriftliche Informationen Vordrucke vereinbart. Nach der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung ([X.] hier in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung) enthält das Muster 1 den Vordruck für die [X.]-Bescheinigung in vierfacher Ausfertigung (Muster 1a bis d). Der [X.] 1b ist für den Arbeitgeber bestimmt und enthält einen aufgedruckten (roten) Vermerk entsprechend dem Wortlaut von § 5 Abs 1 S 5 [X.]. Der [X.] 1c ist demgegenüber speziell für den Versicherten bestimmt und enthält den in rot gedruckten Hinweis zum [X.], dass für den Fall, dass der Arzt die Bescheinigung für die [X.] dem Versicherten aushändigt, er diese innerhalb von einer Woche an die [X.] weiterleiten muss, da andernfalls [X.]-Verlust drohe; der [X.] 1a ist für die [X.] und der Vordruck 1d ist für den Arzt bestimmt.

f) Aus diesem nunmehr geltenden untergesetzlichen Regelwerk ergibt sich zwar kein erkennbares rechtliches Hindernis, dass der Vertragsarzt den Versicherten nicht von seiner Meldeobliegenheit entlasten darf, etwa wenn er die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung (Muster 1a) der [X.] übermittelt und diese hiervon auch zeitgerecht in [X.]enntnis setzt. Dann ist die Meldeobliegenheit des Versicherten jedenfalls tatsächlich erfüllt, und es bedarf keiner weiteren Mitteilung mehr. [X.] der Vertragsarzt dem Versicherten aber die Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung zur Vorlage an die [X.] (Muster 1a) aus und widerspricht der Versicherte dieser Verfahrensweise nicht ausdrücklich, hat der Versicherte das Risiko des nicht rechtzeitigen Zugangs bei der [X.] grundsätzlich allein zu verantworten. Der für den Versicherten bestimmte grafisch hervorgehobene Hinweis zum [X.] enthält insoweit sogar die Angabe, dass für den Fall der Aushändigung des für die [X.] vorgesehenen Vordrucks an ihn, er diesen innerhalb einer Woche an die [X.] zur Vermeidung eines [X.]-Verlusts weiterleiten muss.

So verhielt es sich auch im zu entscheidenden Fall. Darüber hinaus war der [X.]läger zudem durch zwei gesonderte Schreiben der Beklagten über die Rechtslage informiert. Was demgegenüber in Bezug auf die [X.]-Ansprüche eines Versicherten zu gelten hat, wenn der Vertragsarzt oder sein Praxispersonal die für die [X.] bestimmte Ausfertigung dem Versicherten nicht aushändigt bzw diese Ausfertigung zunächst in der Praxis verbleibt und es dann zu Problemen bei der Weiterleitung der Bescheinigung an die [X.] und des zeitgerechten Eingangs kommt, muss der Senat aus Anlass des Rechtsstreits nicht entscheiden. Insbesondere sind auch keine Ausführungen dazu veranlasst, ob in einem solchen Fall ein Fehlverhalten der [X.] zuzurechnen ist oder möglicherweise eine Haftung des Vertragsarztes eintritt.

g) Schließlich folgt ebenfalls nichts zugunsten des [X.] aus § 295 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V.

Danach sind Vertragsärzte verpflichtet, in dem Abschnitt der [X.]-Bescheinigung, den die [X.] erhält, bestimmte Daten aufzuzeichnen und ihr diese zu übermitteln. Hinsichtlich einer Pflicht des Vertragsarztes, die [X.]-Bescheinigung an die [X.] für Zwecke der Ermittlung der Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs zuzuleiten, kann daraus indessen nichts entnommen werden. Die genannte Regelung betrifft schon ihrer Überschrift nach nur die (typischerweise erst quartalsweise erfolgende) "Abrechnung ärztlicher Leistungen" und enthält daher - anders als § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V - auch keine vom Vertragsarzt einzuhaltende Wochenfrist.

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 3 KR 23/17 R

25.10.2018

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Karlsruhe, 12. April 2017, Az: S 16 KR 4531/16, Urteil

§ 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 5, § 295 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 5 Abs 1 S 5 EntgFG vom 26.05.1994, § 3 Abs 1 S 3 LFZG, § 4 Abs 2 AURL, § 5 Abs 1 S 1 AURL, § 5 Abs 1 S 3 AURL, § 36 Abs 1 BMV-Ä, § 36 Abs 3 BMV-Ä, Anl 2 BMV-Ä

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2018, Az. B 3 KR 23/17 R (REWIS RS 2018, 2417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2417

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