Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.06.2014, Az. B 3 P 2/14 B

3. Senat | REWIS RS 2014, 4703

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Blindheit - barrierefreie Zugänglichmachung - Laienhilfe - Prozessfähigkeit - Zurückverweisung


Leitsatz

1. Einem blinden oder sehbehinderten, mit dem Merkzeichen Bl ausgestatteten Kläger darf die beantragte barrierefreie Zugänglichmachung der für ihn bestimmten gerichtlichen Dokumente nicht deshalb verwehrt werden, weil ihm bisher im Verfahren offensichtlich die Hilfe eines Dritten zuteil wurde.

2. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (Anschluss an BGH vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 = NJW 2013, 1011). Bei Zweifeln an der Blindheit ist der Sachverhalt aufzuklären.

Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der 1952 geborene Kläger leidet [X.] an Multipler Sklerose mit [X.]eteiligung der Augen und Ohren und Einschränkungen beim Gehen, Epilepsie und rezidivierenden depressiven Störungen. Festgestellt sind ein Grad der [X.]ehinderung von 100 sowie die Merkzeichen aG, [X.], [X.], [X.] und seit 1.9.2009 [X.]l ([X.]lindheit). Er begehrt Leistungen der [X.] Pflegeversicherung nach der [X.] ab September 2009. Die [X.]eklagte lehnte diesen Antrag mit [X.]escheid vom [X.] ab, da der [X.] des [X.] nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ([X.]) vom [X.] nur 29 Minuten täglich betrage.

2

Der Kläger hat in dem dagegen gerichteten Klageverfahren [X.] darauf hingewiesen, dass ihm die gerichtlichen Unterlagen aufgrund seiner [X.]lindheit in für ihn nicht lesbarer Schrift übersandt worden seien und um Übersendung von [X.]örkassetten gebeten. Seine eigenen Schriftsätze lasse er durch eine [X.] fertigen. Die Klage ist - ebenfalls unter [X.]ezugnahme auf das [X.]-Gutachten vom [X.] - erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 3.8.2012). Auf die Übersendung gerichtlicher Unterlagen in einer anderen Form, z[X.] mittels [X.]örkassetten, ist das [X.] nicht eingegangen. Auch im [X.]erufungsverfahren hat der Kläger wiederholt darauf hingewiesen, wegen seiner [X.]lindheit die gerichtlichen Unterlagen nicht lesen zu können. Das L[X.] hat ein Gutachten der Pflegesachverständigen [X.] vom [X.] eingeholt, aus dem sich ein [X.]ilfebedarf des [X.] im [X.]ereich der Grundpflege von 41 Minuten täglich ergab; es hat unter [X.]inweis darauf die [X.]erufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom [X.]). Dem Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör sei genüge getan, da der Senat Zweifel an der [X.]lindheit des [X.] habe. Da ihm offensichtlich [X.]ilfe zuteil werde, sei es nicht erforderlich, ihm Dokumente in einer für [X.]linde wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] vom [X.] richtet sich die [X.]eschwerde des [X.] vom 11.11.2013 (eingegangen am 12.5.2014), die mit Verfahrensfehlern begründet wird (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Der Kläger macht außerdem geltend, prozessunfähig zu sein und regt die [X.]estellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 1 [X.]G an. [X.]insichtlich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist dem Kläger mit [X.]eschluss vom 11.3.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

4

II. Die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision führt nach § 160a Abs 5 [X.]G zur Aufhebung des angefochtenen [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das L[X.]. Nach dieser [X.]estimmung kann das [X.][X.] das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

5

1. Die mögliche Prozessunfähigkeit des [X.] stellt kein Verfahrenshindernis für die vorliegende [X.]eschwerde dar. Denn ein Rechtsmittel, in welchem sich ein [X.]eteiligter auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist zunächst ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden; entsprechend ist auch die zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte [X.] wirksam. Die Prozessfähigkeit ist dann grundsätzlich solange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist (vgl [X.][X.]E 5, 176, 177; [X.]G[X.] NJW 1996, 1059 f ; [X.]G[X.]Z 143, 122, 123). [X.] Verfahren sind schon grundsätzlich nicht wegen mangelnder Prozessfähigkeit des [X.] unzulässig; vielmehr ist dem Prozessunfähigen nach § 72 Abs 1 [X.]G für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen (so bereits [X.][X.]E 5, 176, 178; [X.] in [X.]ennig, [X.]G, § 72 RdNr 2, Stand Mai 2013; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 72 RdNr 2b).

6

Die Prozessfähigkeit des [X.] kann anhand der bisher vorliegenden Feststellungen weder für das vorliegende [X.]eschwerdeverfahren noch bezüglich des Klage- und [X.]erufungsverfahrens abschließend beurteilt werden. Der in den Akten befindliche Arztbrief der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie T vom [X.] mit dem [X.]inweis, dass der Kläger nicht in der Lage sei, sich vor Ämtern vertreten zu können, insbesondere bei Zunahme der Merkfähigkeits- und Konzentrationsminderung, sowie die von seiner Prozessbevollmächtigten erstmals vorgebrachten Zweifel an der Prozessfähigkeit des [X.] reichen zur [X.]eurteilung dieser Frage nicht aus.

7

Das führt aber weder zur Unzulässigkeit der [X.]eschwerde noch dazu, dass dem Kläger im Falle seiner Prozessunfähigkeit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein besonderer Vertreter zu bestellen wäre. Denn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war dem Anliegen, dass der (möglicherweise) Prozessunfähige im Verfahren durch einen Prozessfähigen handeln kann, jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten ([X.][X.]E 91, 146 = [X.]-1500 § 72 [X.]) und der Rechtsstreit wegen eines von ihm gerügten [X.] ohnehin an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen war.

8

2. Die [X.]eschwerde rügt in einer den Maßstäben des § 160a Abs 2 [X.] [X.]G genügenden Weise und zu Recht den Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), der in der Verletzung der Vorschrift des § 191a [X.] iVm der Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV) vom [X.] ([X.]G[X.]l I 215) liegt.

9

Gemäß § 191a Abs 1 [X.] kann eine blinde oder sehbehinderte Person nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 191a Abs 2 [X.] verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Die auf der Grundlage des § 191a Abs 2 [X.] erlassene ZMV bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise einer blinden oder sehbehinderten Person die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente und die von den Parteien zu den Akten gereichten Dokumente zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrung ihrer Rechte mitzuwirken hat. Der Anspruch auf Zugänglichmachung umfasst nach § 2 Abs 1 S 1 ZMV Dokumente, die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekanntzugeben sind. In § 3 ZMV ist festgelegt, in welchen Formen die Dokumente der berechtigten Person zugänglich gemacht werden können. Nach § 4 Abs 1 ZMV besteht der Anspruch auf Zugänglichmachung, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Die Zugänglichmachung erfolgt nach § 4 Abs 2 ZMV auf Verlangen der berechtigten Person. Die verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen. Das Verlangen auf Zugänglichmachung kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden. Es ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 4 Abs 3 ZMV). Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre [X.]lindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugänglich gemacht werden können (§ 5 ZMV). Nach § 6 S 1 ZMV hat die berechtigte Person ein Wahlrecht zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung. Die verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

Nach der amtlichen [X.]egründung zum Entwurf der ZMV ([X.]R-Drucks 915/06, [X.]) zum Umfang des Anspruchs ist § 4 Abs 1 ZMV im Interesse der behinderten Personen weit auszulegen und wird der Anspruch auf Zugänglichmachung insbesondere auch nicht durch eine rechtswirksame Vertretung, sei es durch einen Prozessbevollmächtigten, einen Verteidiger, einen [X.]eistand oder einen [X.]etreuer, ausgeschlossen. Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht nach § 4 Abs 1 ZMV bereits dann, wenn dadurch der berechtigten Person der Zugang zu den Dokumenten erleichtert wird und sie damit wenigstens annähernd in die Lage versetzt wird, die ein nicht behinderter Verfahrensbeteiligter inne hat. Der Zugang zu den Dokumenten aus dem gerichtlichen Verfahren wird dem Kläger erleichtert, wenn er in einer Form vorgenommen wird, die es ihm wie einem nicht behinderten Verfahrensbeteiligten ermöglicht, sich den Inhalt der Dokumente jederzeit und sooft er möchte zu vergegenwärtigen. Deshalb kann eine blinde oder sehbehinderte Person nicht darauf verwiesen werden, sich die Dokumente von einer [X.]ilfsperson vorlesen zu lassen. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten der berechtigten Person wird ausdrücklich nur auf ihre individuellen Fähigkeiten und ihre technischen Möglichkeiten, nicht aber auf Unterstützung durch [X.]ilfspersonen [X.]ezug genommen. Die Vorschriften der ZMV bieten den berechtigten Personen vielmehr ein Wahlrecht zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung, und die verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen. Ein [X.]eurteilungs- oder Ermessensspielraum besteht nicht.

Die Inanspruchnahme einer [X.] ist nicht vergleichbar mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Für den Fall, dass eine blinde oder sehbehinderte Person im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und außerdem der Streitstoff so übersichtlich ist, dass er durch den Rechtsanwalt gut vermittelt werden kann, besteht nach der Rechtsprechung des [X.]G[X.] (vgl [X.]eschluss vom 10.1.2013 - I Z[X.] 70/12 - Juris = NJW 2013, 1011) kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den blinden oder sehbehinderten [X.]eteiligten wahrnehmbaren Form. [X.]ei einer [X.] kann nicht ohne Weiteres eingeschätzt werden, ob diese den Streitstoff der blinden oder sehbehinderten Person in ausreichender Weise vermitteln kann und ob sie hinreichend für Nachfragen zur Verfügung steht. [X.]ei einem Streitstoff, dem - wie hier - mehrere Pflegegutachten zugrunde liegen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dieser durch eine [X.] noch hinreichend gut vermittelbar ist. Zudem kann eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Person darauf vertrauen, dass dieser ihre Rechte und Interessen im Verfahren ordnungsgemäß wahrnimmt. [X.]ei einer [X.] ist ein solches Vertrauen regelmäßig nicht berechtigt.

Der Kläger hat auf seine [X.]lindheit oder Sehbehinderung unverzüglich im gerichtlichen Verfahren hingewiesen und eine Zugänglichmachung in geeigneter Weise verlangt. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, dass er sein Wahlrecht zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung nicht ausgeübt oder bei der Ausführung nicht im Rahmen seiner individuellen Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten mitgewirkt habe, da er im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend über seinen Anspruch auf entsprechende Zugänglichmachung informiert wurde.

Zweifel an der [X.]lindheit des [X.] genügen nicht, ihm seinen Anspruch auf Zugänglichmachung zu verwehren. Denn bei Zweifeln, ob der Kläger eine blinde oder sehbehinderte und damit eine nach § 1 Abs 1 ZMV berechtigte Person ist, hätte sich das [X.]erufungsgericht angesichts des zuerkannten Merkzeichens [X.]l zu weiterer Aufklärung veranlasst sehen müssen.

In der nicht ausreichenden Zugänglichmachung gerichtlicher Dokumente liegt ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger bei ausreichender Zugänglichmachung der gerichtlichen Dokumente besser in der Lage gewesen wäre, darauf zu reagieren und beispielsweise die Überzeugungskraft der Gutachten über seine Pflegebedürftigkeit in Frage zu stellen.

3. Für das vorliegende [X.]eschwerdeverfahren bedurfte es einer Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den Kläger wahrnehmbaren Form nicht, da er durch eine Rechtsanwältin vertreten wird. Der Senat folgt dem vom [X.]G[X.] (vgl [X.]eschluss vom 10.1.2013 - I Z[X.] 70/12 - Juris = NJW 2013, 1011) aufgestellten Grundsatz, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den blinden oder sehbehinderten [X.]eteiligten wahrnehmbaren Form besteht, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl [X.]eschlussempfehlung des Rechtsausschusses, [X.]T-Drucks 14/9266, [X.]; [X.]eschluss des [X.]undesrates, [X.]R-Drucks 915/06, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2013, § 191a [X.] RdNr 9; [X.] in [X.][X.], ZPO, 22. Aufl, § 191a [X.] RdNr 6; [X.]/Lückemann, ZPO, 29. Aufl 2012, § 191a [X.] RdNr 2). Der Streitstoff des [X.]eschwerdeverfahrens ist übersichtlich und der Senat hat keine Zweifel, dass dem Kläger die in den Dokumenten enthaltenen Informationen mit [X.]ilfe der beigeordneten Rechtsanwältin hinreichend vermittelt werden können.

4. Auf das Vorliegen weiterer Verfahrensmängel kommt es wegen der Zurückverweisung nicht mehr an. Da der Rechtsstreit aufgrund der Zurückverweisung in der Tatsacheninstanz weitergeführt wird, hat das L[X.] insbesondere die Prozessfähigkeit des [X.] zu prüfen und über die angeregte [X.]estellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 1 [X.]G sowie darüber zu entscheiden, ob und inwieweit in der Sache weitere Ermittlungen durchzuführen sind und ob die bisherigen Ausführungen des [X.] bereits als Antrag auf Prozesskostenhilfe zu verstehen waren.

5. Über die Frage der Kostenerstattung im [X.]eschwerdeverfahren wird das L[X.] ebenfalls im Zuge des erneut durchzuführenden [X.]erufungsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 3 P 2/14 B

18.06.2014

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend SG Lüneburg, 3. August 2012, Az: S 5 P 48/10, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 72 Abs 1 SGG, § 191a Abs 1 GVG, § 191a Abs 2 GVG, § 1 Abs 1 ZMV, § 2 Abs 1 S 1 ZMV, § 3 ZMV, § 4 Abs 1 ZMV, § 4 Abs 2 ZMV, § 4 Abs 3 ZMV, § 5 ZMV, § 6 S 1 ZMV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.06.2014, Az. B 3 P 2/14 B (REWIS RS 2014, 4703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4703

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