Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. 3 StR 585/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7784

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140618U3STR585.17.1
Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:
ja
Veröffentlichung:
ja

[X.] §
127

1.
Für eine [X.]uppe im Sinne des §
127 [X.] genügt eine Mindestanzahl von drei [X.]uppenmitgliedern jedenfalls dann, wenn sie an einem Ort zusammenwirken. In diesem Fall muss die Personenmehrheit weder eine Organisationsstruktur [X.] noch auf längere Zeit angelegt sein; ausreichend ist ein spontaner [X.] für eine einmalige Unternehmung.

2.
Eine [X.]uppe verfügt gemäß §
127 [X.] nur dann über Waffen oder andere ge-fährliche Werkzeuge, wenn die Ausstattung mit derartigen Gegenständen für den gemeinsamen [X.]uppenzweck wesentlich ist und zugleich nach deren Art und Gefährlichkeit den Charakter des Personenzusammenschlusses (mit-)bestimmt. Für die Beurteilung von Gegenständen als gefährliche Werkzeuge kommt es -
neben ihrer objektiven Beschaffenheit
-
darauf an, ob ihnen nach dem [X.]uppen-zweck für den Fall der Verwendung eine waffengleiche Funktion zukommt.

[X.], Urteil vom 14. Juni 2018 -
3 StR 585/17 -
LG München II
[X.]:[X.]:[X.]:2018:140618U3STR585.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR 585/17

vom
14. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

wegen
zu 1., 2., 4. und 6.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
zu 3., 5., 7. und 8.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.
hier:
Revision des Angeklagten [X.]

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 8.
März 2018 in der Sitzung am 14.
Juni 2018, an denen teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Becker,

Richterin
am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Dr. [X.],
Hoch,
Dr. Leplow

als beisitzende Richter

Bundesanwalt
beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger,

[X.]

-
in der Verhandlung -,
Justizfachangestellte

-
bei der Verkündung -

als Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Urteil
des [X.]s München
II vom 10.
August 2017, auch soweit es die Angeklagten [X.].

, [X.]

, B.

,
[X.]

, S.

, R.

und E.

betrifft,
a)
im Schuldspruch zu den Fällen
4 und
5 der [X.] dahin geändert, dass schuldig sind
-
die Angeklagten [X.]

, [X.].

, B.

und S.

zweier tateinheitlicher Fälle der gefähr-
lichen Körperverletzung in Tateinheit mit zwei tat-einheitlichen Fällen der Bedrohung, mit Sachbe-schädigung sowie mit Bildung bewaffneter [X.]up-pen,
-
die Angeklagten [X.]

, [X.]

, R.

und E.

der Beihilfe zu zwei tateinheitlichen Fällen der ge-fährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit [X.] zu zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung, mit Beihilfe zur Sachbeschädigung sowie mit [X.] bewaffneter [X.]uppen,
b)
im Strafausspruch zu den Fällen
4 und
5 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhal-ten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des -
4
-
Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

[X.]ünde:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

und den nichtrevidieren-
den Angeklagten [X.].

jeweils wegen Volksverhetzung in zwei Fällen, ge-
fährlicher Körperverletzung, Bildung bewaffneter [X.]uppen sowie drei tateinheit-licher Fälle der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit zwei tateinheit-lichen Fällen der Bedrohung und mit Sachbeschädigung verurteilt, den Ange-klagten [X.]

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona-
ten, den Angeklagten [X.].

zu einer solchen von zwei Jahren und vier
Monaten. Die nichtrevidierenden Angeklagten B.

und S.

hat es der
Bildung bewaffneter [X.]uppen sowie dreier tateinheitlicher Fälle der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung und mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen und für beide auf eine Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten
unter Strafaussetzung zur Bewährung erkannt. Die nichtrevidierenden Angeklagten [X.]

, [X.]

,
R.

und E.

hat das [X.] wegen Bildung bewaffneter [X.]uppen
sowie wegen Beihilfe zu drei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperver-letzung in Tateinheit mit Beihilfe zu zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung und mit Beihilfe zur Sachbeschädigung verurteilt; gegen den Angeklagten
[X.]

hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung
zur Bewährung verhängt, gegen den Angeklagten [X.]

eine Gesamtgeldstrafe
1
-
5
-
von 60
Tagessätzen zu je 20

.

eine solche
von 90
Tagessätzen zu je 15

en Angeklagten E.

eine Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten.
Gegen die Verurteilung im Fall
4 der Urteilsgründe (Bildung bewaffneter [X.]uppen) wendet sich der Angeklagte [X.]

mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er hat erklärt, das Rechtsmittel auf den Schuldspruch zu diesem Fall zu beschränken. Die Revision erfasst indes auch den von Fall
4 nicht trennbaren Schuldspruch zum Fall
5 der Urteilsgründe (drei tateinheitliche Fälle der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung und mit Sachbeschädigung). In diesem Umfang der Anfechtung hat das Rechtsmittel -
gemäß §
357 [X.] auch zu-gunsten der sieben nichtrevidierenden Angeklagten
-
den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
Zu den Fällen
4 und
5 der Urteilsgründe hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen:
1.
Fall
4:
Nachdem die Angeklagten [X.]

und [X.].

vor dem am Aus-
gang des Bahnhofs Eb.

gelegenen [X.] gemeinschaftlich den
Nebenkläger M.

tätlich angegriffen hatten (Fall
3), begaben sie sich in
die etwa 400
Meter entfernte gemeinsame Wohnung. Im Rahmen dieser [X.] Auseinandersetzung war [X.]

s T-Shirt im Ausschnitt eingeris-
sen; bei [X.].

hatte sich [X.] eine am Vortag provisorisch einge-
setzte Zahnbrücke gelockert. Beide berichteten den in der Wohnung sukzessive 2
3
4
5
-
6
-
eintreffenden sechs weiteren Angeklagten [X.]

, B.

, [X.]

, S.

,
R.

und E.

wahrheitswidrig, sie seien von "Immigranten" vor dem Döner-
Imbiss zusammengeschlagen worden. Nach einiger Zeit gaben [X.]

und
[X.].

in der Absicht, sich an "den Ausländern" zu rächen, welche die in
der Wohnung Anwesenden am [X.] vermuteten, die Parole aus, dass "man jetzt runter gehe". [X.]

bewaffnete sich mit einem circa einen Meter
langen Baseballschläger, [X.].

mit einer etwa 1,20
Meter langen Vor-
hangstange aus Holz und B.

mit einem [X.].
Anschließend brachen sämtliche Angeklagte -
jeweils in Kenntnis der Bewaffnung einzelner von ihnen
-
zu dem [X.] auf, um dort im Rah-men einer "Vergeltungsaktion", insbesondere unter Verwendung der mitgeführ-ten Gegenstände, zu randalieren, zu drohen und zu prügeln. [X.] mar-schierten [X.]

und [X.].

, die gut erkennbar Baseballschläger und
Holzstange in der Hand trugen, sowie B.

, der den [X.] in eine Ge-
säßtasche seiner Hose gesteckt hatte, und S.

. Die vier weiteren Angeklag-
ten folgten jeweils in [X.] versetzt, zunächst [X.]

und E.

, dann
[X.]

und R.

. Auf dem Weg zum Bahnhof wurden aus der in dieser Wei-
se angeordneten Formation -
keinem Einzelnen zuordenbar
-
immer wieder ag-gressive Rufe laut, etwa "Denen zeigen wir's!", "Die machen wir fertig!" und "Die kauf' ich [X.] jetzt!".
2.
Fall
5:
Am Bahnhof angekommen, betraten [X.]

, B.

und S.

den
[X.], um im einvernehmlichen Zusammenwirken den geplanten "[X.]" durchzuführen. Beim Betreten zerschlug [X.]

mit dem Baseball-
schläger die Glasfüllung der Eingangstür. Hierdurch aufgeschreckt, rannte [X.] davon. [X.].

, der gerade
6
7
8
-
7
-
den drei anderen folgen wollte, lief dem Flüchtenden in Umsetzung des ge-meinsamen Tatentschlusses hinterher und traf ihn kurz danach mit einem mit-tels der Vorhangstange ausgeführten Schlag auf den Fuß, so dass [X.] zu Boden stürzte und einige Meter die Straße "hinunterkugelte"; dabei erlitt er [X.] Schmerzen. Im Gastraum des Imbiss schlug derweil [X.]

dem Ne-
benkläger Sh.

zunächst mit dem Baseballschläger -
potentiell lebensbe-
drohlich
-
auf den Hinterkopf, sodann gegen die Rippen und auf das rechte Knie. Anschließend versetzte er ihm weitere Schläge und Tritte. Als der Zeuge
Z.

aus dem Küchenbereich zu Hilfe kam, schlug [X.]

diesem, nach-
dem B.

ihn durch einen Wurf des [X.]s abgelenkt hatte,
mit dem Baseballschläger auf den Rücken. Während des Angriffs äußerte
S.

lautstark Beleidigungen und Bedrohungen, unter anderem "Wir lassen
euch brennen!", was die beiden Geschädigten ernst nahmen. Nach dem Schlag gegen den Zeugen Z.

verließen [X.]

, B.

und S.

den Im-
biss; [X.]

kehrte allerdings noch einmal um und zertrümmerte mit dem
Baseballschläger eine Glasvitrine. Durch ihre jederzeitige Eingriffsbereitschaft bestärkten [X.]

, [X.]

, R.

und E.

die tatausführenden Angeklagten
in [X.].
Der Nebenkläger Sh.

trug unter anderem eine Kopfplatzwunde, ein
Schädel-Hirn-Trauma sowie Wirbelsäulen-, Brustkorb-
und Knieprellungen da-von. Der Zeuge Z.

litt einige Tage an starken Rückenschmerzen.
II.
1.
Der Angeklagte [X.]

hat die Revision nicht wirksam auf den
Schuldspruch zu Fall
4 der Urteilsgründe beschränkt. Vielmehr erstreckt
sie sich auf den Schuldspruch zu Fall
5 der Urteilsgründe, weil die in diesen beiden Fällen verwirklichten Delikte miteinander idealkonkurrieren (dazu un-9
10
-
8
-
ten
II.
2.
c)). Die Beschränkung der Revision auf einzelne Straftaten ist [X.],
soweit zwischen ihnen Tateinheit (§
52 [X.]) gegeben ist. Für die Bewer-tung der [X.] ist dabei nicht eine irrtümliche Ansicht des Tatgerichts, sondern die zutreffend beurteilte Rechtslage maßgebend (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15.
Juni 1954
-
4
StR
310/54, [X.]St 6, 229, 230; vom 26.
Mai
1967 -
2
StR
129/67, [X.]St 21, 256, 258; Urteil vom 17.
Oktober
1995

-
1
StR 372/95, [X.], 203; LR/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
344 Rn.
21). In [X.] erwachsen sind daher nur der Schuld-
und Strafausspruch zu den Fällen
1 bis
3 der Urteilsgründe.
2.
Die aufgrund der Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hin-sichtlich der Fälle
4 und 5 der Urteilsgründe führt zur Änderung des diesbezüg-lichen Schuldspruchs. Auf der [X.]undlage der vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte [X.]

wegen zwei tat-
einheitlicher Fälle der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit zwei tat-einheitlichen Fällen der Bedrohung, mit Sachbeschädigung sowie mit Bildung bewaffneter [X.]uppen strafbar gemacht.
a)
Im Fall
4 der Urteilsgründe hat die [X.] das Verhalten des Angeklagten [X.]

zutreffend als Bildung bewaffneter [X.]uppen nach §
127
[X.] beurteilt. Indem er und die sieben Nichtrevidenten sich -
auf seine und
[X.].

s Initiative
-
zusammenschlossen und sich beide sowie B.

mit
Baseballschläger, Holzstange und [X.] ausrüsteten, um [X.] anschließend zu acht miteinander bzw. in räumlicher Nähe hintereinander zum Zweck einer "Vergeltungsaktion" zum Bahnhof zu marschieren, bildete er mit den anderen unbefugt eine [X.]uppe, die über gefährliche Werkzeuge verfüg-te. Entgegen der Auffassung der [X.] befehligte er die [X.]uppe indes nicht.
11
12
-
9
-
[X.])
Für die Auslegung der hier fraglichen Tatbestandsmerkmale -
[X.]up-pe, Verfügen über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge, Bilden sowie Befehligen
-
gilt:
(1)
Unter einer "[X.]uppe" im Sinne des §
127 [X.] ist eine Mehrheit von Personen zu verstehen, die sich zu einem gemeinsamen -
identitätsstiftenden
-
Zweck zusammengeschlossen haben. Eine räumliche Verbindung der Perso-nen ist nicht erforderlich. Wirken sie -
wie hier
-
an einem Ort zusammen, sind keine weitergehenden Anforderungen an die Personenmehrheit zu stellen; sie muss insbesondere nicht eine Organisationsstruktur aufweisen oder auf längere Zeit angelegt sein. Ein spontaner Zusammenschluss für eine einmalige Unter-nehmung reicht aus. Jedenfalls im Fall eines solchen räumlichen [X.] genügt eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern. Dies ergibt sich aus Folgendem:
(a)
Durch das [X.] (6.
StrRG) vom 26.
Januar 1998 (BGBl.
I S.
164) hat der Gesetzgeber die Strafnorm des §
127 [X.] sachlich erweitert. In dem Bestreben, die Rechtsgüter des inneren Rechtsfriedens sowie des st[X.]tlichen Gewaltmonopols wirksamer zu schützen (vgl. BT-Drucks.
13/8587, S.
18, 28), hat er mit dem Tatbestandsmerkmal "[X.]uppe"
-
anstatt "Haufen" und "Mannschaft"
-
bewusst einen Begriff in die Vorschrift aufgenommen, der bereits zuvor im Besonderen Teil des [X.] Verwendung fand. Die Gesetzesmaterialien zu dem geänderten §
127 [X.] nennen ausdrücklich das auch in §
88 [X.] normierte Merkmal "[X.]uppe" und nehmen Bezug auf dessen Auslegung, wonach eine [X.]uppe der nicht notwendigerweise auf Dauer angelegte Zusammenschluss mehrerer Per-sonen zu einem gemeinsamen Zweck sei; es genüge -
in der Regel
-
eine Min-destanzahl von drei Mitgliedern (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S.
57, 80; zu §
88 13
14
15
-
10
-
[X.] s. nur [X.], [X.], 65.
Aufl., §
88 Rn.
5; LK/Laufhütte/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
88 Rn.
7; MüKo[X.]/[X.]metz, 3.
Aufl., §
88 Rn.
4). Dieses
Verständnis hat der [X.] -
nach anfänglichen Zweifeln (vgl.
BT-Drucks. 13/8587, S.
28) -
auch der Änderung des §
127 [X.] zugrunde ge-legt (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S.
57, 80; BT-Drucks. 13/9064, S.
9). Des [X.] ist er davon ausgegangen, dass sich die [X.]uppe vom "Haufen" dadurch unterscheide, dass sie keine "räumliche Zusammenfassung" der Personen er-fordere, von der "Mannschaft" dadurch, dass es nicht auf einen bestimmten [X.]ad von Organisation ankomme (BT-Drucks. 13/8587, S.
28).
(b)
Bei Auslegung der Vorschrift ist dem dargelegten gesetzgeberischen Willen, der im Gesetzeswortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, Rechnung zu
tragen. Dem entspricht es, dass das Vorliegen einer "[X.]uppe" neben der Voraussetzung eines Zusammenschlusses von mindestens drei Per-sonen zu einem gemeinsamen Zweck nicht von weitergehenden inhaltlichen Kriterien abhängig gemacht wird.
([X.])
Eine Organisationsstruktur oder eine auf einen gemeinsamen Zweck ausgerichtete organisierte Willensbildung -
analog §
129 [X.] in der bis zum 21.
Juli 2017 gültigen Fassung (zu §
129 Abs.
2 [X.]
nF [BGBl.
I S.
2440] s.
BT-Drucks. 18/11275, S.
11, wonach sich auch die
nunmehr legaldefinierte Vereinigung "durch eine -
möglicherweise nur rudimentäre
-
Organisationsstruk-tur" von der Bande unterscheidet)
-
ist für die [X.]uppe nicht erforderlich. Soweit im Schrifttum eine abweichende Auslegung damit begründet wird, dass die [X.] "befehligen" und "versorgen" eine solche Struktur voraus-setzten (so [X.], [X.], 65.
Aufl., §
127 Rn.
3; [X.]/[X.], [X.], §
127 Rn.
3; NK-[X.]-Ostendorf, 5.
Aufl., §
127 Rn.
8), widerspricht dies nicht nur dem Willen des Gesetzgebers (ebenso [X.], [X.], 12.
Aufl., §
127 16
17
-
11
-
Rn.
7; MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
10, 12). Vielmehr ist auch kein sachlicher [X.]und dafür ersichtlich, dass bei jedem von §
127 [X.] erfassten Personenzusammenschluss die Verwirklichung sämtlicher im Tatbestand nor-mierter Tathandlungsvarianten möglich sein muss (s. [X.], [X.], 2003, S.
151, 157
f.); hierauf lässt sich ein dem gesetzgeberischen Willen [X.] Verständnis nicht gründen.
(bb)
Ebenso wenig muss die [X.]uppe auf
Dauer angelegt sein. Dem [X.] unterfallen auch Personenmehrheiten für einmalige Unter-nehmungen, selbst wenn sie spontan gebildet werden (sogenannte Ad-hoc-[X.]uppen; ebenso [X.], Beschluss vom 7.
August 2014 -
2
Ss
444/14, [X.], 398, 399; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
2; [X.], [X.], 12.
Aufl., §
127 Rn.
8; MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
14; S/S-Stern-berg-Lieben, [X.], 29.
Aufl.,
§
127 Rn.
2). Zwar folgt aus den [X.] nicht zwingend, dass der Gesetzgeber prinzipiell jede Ein-schränkung des [X.]uppenbegriffs unter einem zeitlichen Aspekt abgelehnt hat. Sie deuten jedoch auf ein solches Verständnis hin (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S.
28, wonach -
in Abgrenzung zur Bande
-
der Wille, "für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen", nicht erforderlich ist). Auch dem Wortsinn und dem Ge-setzeszweck ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen. Soweit in der Literatur eine "gewisse Stabilität" der [X.]uppe in dem Sinne verlangt wird, dass über die gemeinsame Einzelunternehmung hinaus "eine Fortexistenz von wenigstens einigen Tagen zu erwarten" ist (so [X.]/[X.][X.], 141.
Lfg., §
127 Rn.
4), ist dem nicht zu folgen. Ein Bedürfnis für eine derartige einschränkende Auslegung besteht unter dem Gesichtspunkt des [X.] nicht. Versammeln sich etwa Bewaffnete zur Ausübung von "[X.]", so ist kein [X.]und dafür ersichtlich, die Strafbarkeit nach §
127 [X.]
18
-
12
-
davon abhängig zu machen, dass die betreffenden Waffenbesitzer noch [X.] danach miteinander in Verbindung bleiben.
(cc)
Im Hinblick auf die erforderliche Anzahl von [X.]uppenmitgliedern wird
vielfach -
mit Blick auf den ersten (freilich überholten) Reformentwurf (vgl.
BT-Drucks. 13/8587, S.
28)
-
vertreten, ein Mindestquorum könne nicht allge-meingültig festgelegt werden. Dieses sei vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der von §
127 [X.] geschützten Rechtsgüter zu bestimmen. Es komme darauf an, ob der [X.]uppe in ihrer Zusammensetzung schon ein erhebliches Gefahrpotential für den inneren Rechtsfrieden zukomme, was -
neben der zahlenmäßigen [X.]öße
-
vom verfolgten Zweck, der Organisati-onsform, der Art der Ausrüstung, der Einsatzbereitschaft der Mitglieder sowie davon abhänge, ob es sich um eine räumlich zusammengeschlossene oder um eine weit verstreute [X.]uppe Einzelner handele (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
August 2014 -
2
Ss 444/14, [X.], 398, 399; [X.], [X.], 12.
Aufl., §
127 Rn.
10
f.; MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
13).
Der [X.] vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Ihr steht nicht nur der Wille des [X.]s im weiteren Fortgang des Gesetzgebungsver-fahrens entgegen (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S.
57, 80; BT-Drucks. 13/9064, S.
9), sondern sie läuft auch den Prinzipien der Rechtsklarheit und Rechts-sicherheit zuwider, indem sie einen rechtlich nicht gebotenen weiten Spielraum für subjektive Bewertungen eröffnet. Dass die Auffassung dem gesetzgeberi-schen Willen nicht entspricht, ergibt sich außerdem aus Folgendem: In dem ursprünglichen Entwurf war das gesetzliche Merkmal vorgesehen, die [X.]uppe müsse zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sein (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S.
4, 28). In dem weiteren Gesetzgebungsverfahren ist hierauf ver-zichtet worden; denn der anstelle
dessen eingefügte Begriff "unbefugt" sei das

19
20
-
13
-
-
tauglichere
-
entscheidende Kriterium, um unbedenkliche Personenmehrheiten auszuschließen (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S.
56
f., 80; BT-Drucks. 13/9064, S.
9). [X.]undsätzlich ist es daher verfehlt, die bewusst nicht normierte Eignung zur Friedensstörung im Hinblick auf die Mindestanzahl der Mitglieder in den [X.]uppenbegriff des §
127 [X.] hineinzulesen.
(c)
Die -
dergestalt definierte
-
[X.]uppe im Sinne des §
127 [X.] fügt sich in das System anderer im Strafgesetzbuch normierter Personenmehrheiten ein, weil sie sich von diesen hinreichend abgrenzen lässt und eigenständige Bedeu-tung behält (skeptisch im Hinblick auf den neuen, europarechtlich geprägten Vereinigungsbegriff des §
129 Abs.
2 [X.]
nF hingegen MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
12). An die [X.]uppe sind geringere Anforderungen zu stellen als an die -
strafbarkeitsbegründende
-
Vereinigung sowohl nach §
129 Abs.
1 [X.]
aF als auch §
129 Abs.
1, 2 [X.]
nF und an die -
strafbarkeitsqualifizie-rende
-
Bande etwa nach §
232 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3 Alternative
2 oder §
244 Abs.
1 Nr.
2 [X.].
Während die Vereinigung nach altem Recht (§
129 Abs.
1 [X.]
aF) auf eine gewisse Dauer angelegt sein musste (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Sep-tember 2011 -
3
StR
231/11, [X.], 325
f.) und eine Organisationsstruktur der Art erforderte, dass ein mitgliedschaftliches Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen und einer abgestimmten, koordinier-ten Aufgabenverteilung erforderlich war (vgl. [X.], Urteil vom
22.
Januar 2015
-
3
StR
233/14, NJW 2015, 1540), hängt das Bestehen einer [X.]uppe nicht von diesen Kriterien ab. Auch die Vereinigung nach §
129 Abs.
2 [X.]
nF muss nach der dortigen Legaldefinition auf -
sogar
-
"längere" Dauer angelegt sein und erfordert hiernach ("organisierter Zusammenschluss") wie nach der Geset-zesbegründung eine gewisse -
wenngleich rudimentäre
-
Organisationsstruktur 21
22
-
14
-
(vgl. BT-Drucks. 18/11275, S.
11; ferner [X.], Beschluss vom 22.
März 2018
-
StB
32/17, [X.], 206, 207). Außerdem verlangt §
129 Abs.
2 [X.]
nF erstmals, dass die Vereinigung ein über die [X.] "übergeordnetes gemeinsames Interesse" verfolgen muss (zum alten Recht vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember 2009 -
3
StR
277/09, [X.]St 54, 216, 228
ff., wonach ein weitergehendes Ziel nicht zwingend erforderlich war, dessen Exis-tenz aber regelmäßig den notwendigen übergeordneten Gemeinschaftswillen belegte). Von der Bande unterscheidet sich die [X.]uppe jedenfalls dadurch, dass erstere auf gewisse Dauer ausgerichtet sein muss (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
März 2001 -
GSSt
1/00, [X.]St 46, 321).
Sowohl die Vereinigung als auch die Bande muss auf die Begehung von
-
bestimmten
-
Straftaten gerichtet sein, wohingegen die [X.]uppe das spezifi-sche unrechtsbegründende
Gepräge durch das Erfordernis ihrer "Bewaffnung" erhält, das die anderen Personenzusammenschlüsse nicht kennen.
(d)
Inwieweit eine Mehrheit von Personen, wenn diese nicht räumlich zu-sammenwirken, noch weitere Kriterien -
etwa im Hinblick auf die Mindestanzahl oder die Organisationsstruktur
-
erfüllen muss, damit sie als [X.]uppe im Sinne des §
127 [X.] zu beurteilen ist (s. etwa [X.], Beschluss vom 7.
August 2014 -
2
Ss
444/14, [X.], 398, 399 ["gewisses Maß an Organi-sation"]; S/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
127 Rn.
2), braucht der [X.] hier nicht zu entscheiden.
(2)
Die [X.]uppe verfügt gemäß §
127 [X.] über Waffen oder andere ge-fährliche Werkzeuge, wenn die Mitglieder imstande sind, auf die Gegenstände ungehindert Zugriff zu nehmen, um sie dem -
identitätsstiftenden
-
[X.]uppen-zweck entsprechend einsetzen zu können. Die "Bewaffnung" muss den Charak-ter der [X.]uppe (mit-)bestimmen. Während mit Waffen solche im technischen 23
24
25
-
15
-
Sinn gemeint sind (vgl. MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
15 mwN), kommt es für die Beurteilung von Gegenständen als gefährliche Werkzeuge
-
neben deren objektiver
Beschaffenheit
-
darauf an, ob ihnen nach dem [X.]up-penzweck im Fall der Verwendung eine waffengleiche Funktion zukommt.
(a)
Die [X.]uppe verfügt über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge, wenn die Mitglieder jederzeit Zugriff auf sie haben oder ohne großen Aufwand erlangen können (vgl. [X.], [X.], 12.
Aufl., §
127 Rn.
17). Dass der Ge-setzeswortlaut auf das Verfügen seitens der [X.]uppe, nicht der Mitglieder [X.], bedeutet nicht, dass die Gegenstände zentral aufbewahrt werden müs-sen; vielmehr genügt es, wenn sie im Besitz einzelner [X.]uppenangehöriger sind (vgl. MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
19).
Aus dem Merkmal des Verfügens durch die [X.]uppe selbst folgt indes das Erfordernis, dass eine solche Ausstattung mit Waffen oder anderen gefähr-lichen Werkzeugen
dem gemeinsamen [X.]uppenzweck dient. Die "Bewaffnung" muss für diesen Zweck wesentlich sein und zugleich nach Art und Gefährlich-keit der Gegenstände ein wesentliches Merkmal des [X.] darstellen. Alleiniger Zweck oder Endziel des [X.] braucht sie hingegen nicht zu sein (vgl. auch [X.], [X.], 12.
Aufl., §
127 Rn.
18; MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
17).
§
127 [X.] verlangt kein Mindestquorum von mit Waffen bzw. gefährli-chen Werkzeugen ausgerüsteten [X.]uppenmitgliedern, das abstrakt festzulegen wäre (anders [X.]/[X.][X.], 141.
Lfg., §
127 Rn.
5b, die allerdings lediglich die "Bewaffnung" der für den [X.]uppenbegriff erforderlichen Mindest-anzahl an Mitgliedern ["normalerweise also drei"] fordern). Ebenso wenig ist erforderlich, dass von den [X.]uppenangehörigen eine erhebliche Anzahl (vgl. indes [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
5) oder gar die Mehrzahl (so aber 26
27
28
-
16
-
[X.]/[X.], [X.], §
127 Rn.
6; NK-[X.]-Ostendorf, 5.
Aufl., §
127 Rn.
10) "bewaffnet" ist. Derartige quantitative Anforderungen sind schon [X.] nicht zu stellen, weil die Sachherrschaft über die Gegenstände -
etwa im Fall einer zentralen Aufbewahrung
-
nicht durch die einzelnen [X.]uppenmitglie-der ausgeübt werden muss. Hinzu kommt, dass das von der [X.]uppe ausge-hende Gefahrenpotential nicht entscheidend von der Anzahl der "Bewaffneten" abhängig sein muss. Es verringert sich jedenfalls nicht mit einem zunehmenden "Überschuss" an "Unbewaffneten".
(b)
Inwieweit Gegenstände als gefährliche Werkzeuge zu beurteilen sind, richtet sich nach der Art und Weise der nach dem [X.]uppenzweck bestimmten Verwendung.
Zwar hat der [X.] die Ansicht vertreten, für das [X.] "andere gefährliche Werkzeuge" könne "auf die [X.]. Die Gegenstände müssten "nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet" sein, "erheblichere Körper-verletzungen zuzufügen" (BT-Drucks. 13/9064, S.
9). Jedoch hat der [X.] dabei verkannt, dass für §
127 [X.] eine tatsächliche Verwendung nicht erforderlich ist.
Die Rechtsprechung zu §
244 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a, §
250 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a [X.], wonach im Ergebnis zur Bestimmung der Gefährlichkeit allein auf objektive Umstände abzustellen ist (s. nur [X.], Beschluss vom 3.
Ju-ni
2008 -
3
StR
246/07, [X.]St
52, 257, 269), kann ebenfalls nicht unbesehen übernommen werden (vgl. [X.], [X.], 2003, S.
151, 158
f.; für ein einheitliches Verständnis hingegen [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
4;
[X.], [X.], 65.
Aufl., §
127 Rn.
4; [X.]/[X.], [X.], §
127 29
30
31
-
17
-
Rn.
5, wobei allerdings die jeweils favorisierte Auslegung nicht der Rechtspre-chung des [X.] entspricht). Bei diesen [X.] erhöht allein das Bei-sich-Führen von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen die abstrakte Gefährlichkeit schon für sich gesehen strafbewehrter Handlungen. Beim Tatbestand des §
127 [X.] betrifft demgegenüber die bloße Verfügungsgewalt über derartige Gegenstände den die [X.]. Eine bloß abstrakte
Gefährlichkeit ist indes zur Eingren-zung strafwürdigen Verhaltens nicht geeignet; hiernach wäre etwa auch eine ihren Sport ausübende Baseballmannschaft erfasst.
Vielmehr kann allein in der Verwendungsbestimmung ein taugliches [X.] gesehen werden. Maßgebend ist, wie die Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit zur Herbeiführung erheblicher Verletzun-gen geeignet sind, gegebenenfalls eingesetzt werden sollen. Auch in den Ge-setzesmaterialien ist ausgeführt, mit der Formulierung "andere gefährliche Werkzeuge" würden solche Gegenstände erfasst, "die -
wie z.B. Baseballschlä-ger
-
ihre Bestimmung zur Verletzung von Personen erst unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls" erhielten (BT-Drucks. 13/9064, S.
9).
Da die [X.]uppe über die gefährlichen Werkzeuge verfügen muss, hängt es von der Bestimmung durch die [X.]uppe und nicht durch das einzelne Mitglied ab, welche Funktion den zu beurteilenden Gegenständen im Fall ihrer Verwen-dung zukommen soll (s. [X.], [X.], 2003, S.
151, 160; [X.], [X.], 12.
Aufl., §
127 Rn.
16). Dies richtet sich nach dem [X.]uppenzweck, der durch die "Bewaffnung" gefördert werden und für den diese -
wie unter (a) aus-geführt
-
wesentlich sein muss. Ausreichend ist dabei die Bereitschaft der [X.]uppe, die Gegenstände wie eine Waffe für den gemeinsamen Zweck einzu-setzen (vgl. S/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
127 Rn.
2 [X.]; ferner 32
33
-
18
-
[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
4: vorgestellte
Verwendung; [X.] [X.]O: in Aussicht genommene Benutzung). Ein [X.] zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen bei Menschen ist dagegen nicht erforderlich. Etwa auch dann, wenn die Gegenstände dazu vorgesehen sind, Gewalt gegen [X.] anzudrohen, kommt ihnen eine waffengleiche Funktion zu; denn aus ver-ständiger Sicht eines potentiellen Opfers sind sie für derartige Verletzungshand-lungen bestimmt (s. auch [X.]/[X.][X.], 141.
Lfg., §
127 Rn.
5a, die auf einen
naheliegenden Missbrauch für den Fall des Scheiterns oder der Be-drängnis abstellen).
(c)
Ob umgekehrt Waffen aus dem Anwendungsbereich des §
127 [X.] ausgenommen sind, wenn sie nach dem [X.]uppenzweck nicht zu einem Einsatz gegenüber Menschen bestimmt sind (vgl. [X.], [X.], 2003, S.
151, 159), braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Eine derartige Einschränkung ließe sich indes damit begründen, dass die "Bewaffnung" -
wie unter (a) darge-legt
-
nach Art und Gefährlichkeit ein wesentliches Merkmal der [X.]uppe darstel-len muss. Die Gefährlichkeit dürfte sich dabei wiederum nach der
gemäß dem gemeinsamen Zweck im Einzelfall vorgesehenen Verwendung richten. Für die vorliegende Entscheidung kommt es auf diese Frage allerdings nicht an.
(3)
Der Straftatbestand des §
127 [X.] sieht unterschiedliche Tathand-lungsvarianten vor. In Betracht kommen hier das Bilden und das Befehligen einer [X.]uppe, während ein Unterstützen -
wie bei §
129 Abs.
1 Satz
2, §
129a Abs.
5 Satz
1 [X.]
-
nur durch ein Nichtmitglied begangen werden kann (vgl. [X.], [X.], 12.
Aufl., §
127 Rn.
23; NK-[X.]-Ostendorf, 5.
Aufl., §
127 Rn.
15; MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
29).
(a)
Eine [X.]uppe im Sinne des §
127 [X.] bildet, wer als späteres [X.] oder Nichtmitglied dafür sorgt, dass sich "bewaffnete" Personen in der 34
35
36
-
19
-
erforderlichen Anzahl zu dem gemeinsamen Zweck zusammenschließen, oder als Mitglied eine Personenmehrheit, die nicht über die notwendigen Waffen
oder anderen
gefährlichen
Werkzeuge verfügt, hiermit ausrüstet. Diese [X.] können auch die sich zu einer [X.]uppe zusammenschließen-den Personen mittäterschaftlich begehen (vgl. [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
6; [X.], [X.], 12.
Aufl., §
127 Rn.
20; [X.]/[X.], [X.], §
127 Rn.
9; MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
20
f.; S/S-Sternberg-
Lieben, [X.], 29.
Aufl., §
127 Rn.
3). Ob auch derjenige eine [X.]uppe bildet, der als Außenstehender eine bestehende [X.]uppe erstmals mit Waffen oder [X.]n gefährlichen Werkzeugen ausstattet (so die Kommentarliteratur; vgl. nur [X.]/[X.][X.], 141.
Lfg., §
127 Rn.
6 mwN), oder
ob
dieses Verhal-ten unter die Tathandlungsvarianten des Versorgens mit Waffen bzw. des ("sonst") [X.] fällt, kann hier dahinstehen.
(b)
Eine [X.]uppe im Sinne des §
127 [X.] befehligt derjenige, dessen Anweisungen sich die Mitglieder unterordnen und der -
als Mitglied, [X.] gleichberechtigt mit weiteren Befehlshabern
-
die tatsächliche Kommando-gewalt innehat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich die [X.]uppe rein tatsächlich den Anweisungen des [X.] unterwirft. Vollendung liegt mit dem Erteilen des Befehls vor, solange der Täter über eine Position in der [X.]up-pe verfügt, in der seine Befehle in der Regel befolgt werden (vgl. [X.], [X.], 12.
Aufl., §
127 Rn.
21; [X.]/[X.], [X.], §
127 Rn.
10; MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
22
f., 42). In diesem Sinne kann das Befehligen auch damit umschrieben werden, dass derjenige, der innerhalb der [X.]uppe "das Sagen hat" und dem sich die anderen [X.]uppenmitglieder unter-ordnen, einseitige -
als verbindlich betrachtete
-
Anweisungen erteilt (ähnlich S/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
127 Rn.
4).
37
-
20
-
bb)
Gemessen an den dargelegten rechtlichen Maßstäben hat der Ange-
klagte [X.]

nach den Feststellungen den Tatbestand des §
127 [X.] er-
füllt, zwar nicht in der Variante
des Befehligens, aber in derjenigen des Bildens:
Für die Annahme einer -
ad hoc gebildeten
-
[X.]uppe genügt der [X.] der acht Angeklagten in dem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten über den gemeinsamen Zweck einer "Vergeltungsaktion" endgültig einigten. Sie waren hierzu fest entschlossen, als sie die Wohnung in Richtung des Bahnhofs verließen. Wenngleich die [X.]uppenmitglieder versetzt losmarschierten, wirkten sie in räumlicher Hinsicht zusammen.
Der Baseballschläger, die Holzstange und der [X.] stellten gefährliche Werkzeuge im Sinne des §
127 [X.] dar. Sie wurden in waffenglei-cher Funktion mit entsprechender Gebrauchsbereitschaft mitgeführt; sie waren nach dem übereinstimmenden Willen der acht Angeklagten zum Randalieren, Drohen und Prügeln bei dem beabsichtigten "Racheakt" bestimmt. Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, wurde der Schläger, nachdem die [X.]uppe bereits gebildet war, tatsächlich dem [X.]uppenzweck entsprechend bei einer Körperverletzungshandlung als gefährliches
Werkzeug gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 [X.] eingesetzt. Dass die Stange (dazu unten II.
2.
b)
[X.])
(1)) und der [X.] später nicht nach dieser Strafvorschrift verwendet wurden, nimmt ihnen -
nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben (s.
II.
2.
a)
[X.])
(2)
(b))
-
nicht zugleich die Eigenschaft als gefährliche Werkzeuge im Sinne des §
127 [X.]. Nach Art und Gefährlichkeit der drei -
offen zur Schau getragenen
-
Ge-genstände sind diese als ein wesentliches [X.]uppenmerkmal anzusehen.
Der Angeklagte [X.]

hat die [X.]uppe gebildet, indem er, gemein-
schaftlich handelnd, deren Mitglieder zum Zweck der "Vergeltungsaktion" zu-sammenführte. Zudem sorgte er dafür, dass die in der Wohnung vorhandenen 38
39
40
41
-
21
-
gefährlichen Gegenstände in die Verfügungsgewalt der [X.]uppenmitglieder [X.]. Dagegen lässt sich -
entgegen der rechtlichen Würdigung des Landge-richts
-
den Feststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte [X.]

die
[X.]uppe auch befehligte. Sie belegen nicht, dass er gleichsam die tatsächliche Kommandogewalt innehatte und einseitig Anweisungen erteilte. Hierfür genügt nicht, dass er zusammen mit [X.].

der Ideengeber und Initiator des "Ra-
cheakts" war. Dass beide, "weiterhin unterstützt von ihren Freunden (den weite-

man jetzt 'runter gehe'" (UA S.
32), kann nicht ohne weiteres als eine von den Nichtrevidenten für ver-bindlich gehaltene Anweisung angesehen werden, auch wenn sie sich auf die Parole hin wunschgemäß verhielten. Das Voranschreiten beim Marschieren und das Gewicht der Tatbeiträge im Rahmen der nachfolgenden gemeinschaftlichen Deliktsbegehung haben für ein Befehligen ohnehin keine maßgebende Bedeu-tung.
Dass der Angeklagte [X.]

im Sinne des §
127 [X.] unbefugt han-
delte, bedarf keiner Begründung, so dass auch dahinstehen kann, ob es sich bei diesem Merkmal um einen Hinweis auf das allgemeine Rechtswidrigkeitser-fordernis oder ein zusätzliches sachliches Kriterium zur Eingrenzung des tatbe-standlichen Unrechts handelt (zum Streitstand s. [X.], [X.], 12.
Aufl., §
127 Rn.
29
ff.; [X.]/[X.][X.], 141.
Lfg., §
127 Rn.
5f; S/S-Stern-berg-Lieben, [X.], 29.
Aufl., §
127 Rn.
3
f.).
b)
Im Fall
5 der Urteilsgründe hat die [X.] zutreffend die diver-sen Gewalthandlungen des Angeklagten [X.]

zum Nachteil des Nebenklä-
gers Sh.

als gefährliche Körperverletzung nach §
224 Abs.
1 Nr.
2, 4, 5
[X.], seinen Schlag gegen den
Zeugen Z.

als gefährliche Körperverlet-
zung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2, 4 [X.], die dem [X.] entsprechende Ver-42
43
-
22
-
brechensandrohung durch S.

als -
gegenüber beiden Geschädigten tatein-
heitlich begangene
-
Bedrohung nach §
241 Abs.
1, §
52 [X.] und das Zer-schlagen der Glasfüllung der Tür sowie der Glasvitrine durch den Angeklagten
[X.]

als Sachbeschädigung gemäß §
303 Abs.
1 [X.] gewertet. [X.]
Betrachtung bedarf lediglich die von [X.].

vorgenommene Misshandlung
des unbekannten Flüchtenden:
[X.])
Diese dem gemeinsamen [X.] entsprechende, dem Angeklagten
[X.]

als Mittäter zuzurechnende Tat stellt weder eine mittels eines gefähr-
lichen Werkzeugs (§
224 Abs.
1 Nr.
2 [X.]) noch eine mit einem anderen [X.] gemeinschaftlich (§
224 Abs.
1 Nr.
4 [X.]) begangene, sondern ledig-lich eine einfache Körperverletzung (§
223 Abs.
1 [X.]) dar.
(1)
Die Feststellungen belegen nicht, dass [X.].

bei dem Flüchten-
den den Körperverletzungserfolg mittels der Vorhangstange als gefährlichem Werkzeug hervorrief. Eine gefährliche Körperverletzung nach §
224 Abs.
1 Nr.
2 [X.] begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Kör-per einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von §
223 Abs.
1 [X.] beibringt. Wird eine Person durch einen gezielten Hieb mit einem Schlagwerkzeug zu Fall gebracht, kann der Qualifikationstatbestand des §
224 Abs.
1 Nr.
2 [X.] nur erfüllt sein, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens ausgelöst wird. Erst mittelbar, infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Schäden sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Schlagwerkzeug und Körper zurückzuführen, so dass eine Verurteilung wegen gefährlicher Kör-perverletzung allein hierauf nicht gestützt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 13.
Mai 2011 -
1
Ss
20/11, [X.], 326, 327; S/[X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
224 Rn.
3a; ferner -
entsprechend für einen Anstoß mit dem 44
45
-
23
-
Kraftfahrzeug
-
[X.], Beschlüsse vom 20.
Dezember 2012 -
4
StR 292/12, juris Rn.
10
f.; vom 30.
Juli 2013 -
4
StR
275/13, [X.], 36, 37; vom 4.
No-vember 2014 -
4
StR
200/14, [X.], 244). Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass schon [X.].

s Schlag mit der Vorhangstange
auf den Fuß des [X.] für diesen schmerzhaft war; vielmehr deuten sie darauf hin, dass der Einsatz der Stange
zum Stolpern führte und die Schmerzen erst [X.] eintraten.
(2)
Auf der [X.]undlage der Feststellungen liegt auch eine gemeinschaft-liche Begehungsweise nicht vor. Eine gefährliche Körperverletzung nach §
224 Abs.
1 Nr.
4 [X.] ist nur gegeben, wenn Täter und weiterer Beteiligter bei der Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des [X.] bewusst in einer Weise verstärkt, [X.] die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (vgl. [X.], [X.] vom 17.
Juli 2012 -
3
StR
158/12, [X.]R [X.] §
224 Abs.
1 Nr.
4 Ge-meinschaftlich
4 mwN). Daran fehlt es indes, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. Denn in einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit mangelt es an dem [X.]und für die Strafschärfung des §
224 Abs.
1 Nr.
4 [X.], der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, wenn einem Geschädigten mehrere Angreifer kör-perlich gegenüberstehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit ob-jektiv oder aus seiner subjektiven Sicht eingeschränkt ist (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 30.
Juni 2015 -
3
StR
171/15, [X.]R [X.] §
224 Abs.
1 Nr.
4 Gemein-schaftlich
5; vom 25.
Juli 2017 -
3
StR
93/17, [X.], 339; ferner [X.],
Urteil vom 22.
Dezember 2005 -
4
StR
347/05, [X.], 572, 573). Da den Feststellungen zufolge [X.]

, B.

sowie S.

im Tatzeitpunkt darin
46
-
24
-
begriffen waren, den [X.] zu betreten, und der unbekannte Flüchten-de, nachdem er sich bereits einige Meter entfernt hatte, allein dem gesonderten Angriff [X.].

s ausgesetzt war, lag ein gemeinschaftliches Zusammenwir-
ken mehrerer Personen zum Nachteil dieses Geschädigten nicht vor.
bb)
Für eine eventuelle Verurteilung des Angeklagten [X.]

wegen
einer zum Nachteil des unbekannten Flüchtenden tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung nach §
223
Abs.
1 [X.] mangelt es an der [X.] des §
230 Abs.
1 [X.]; weder liegt ein Strafantrag vor,
noch hat die St[X.]tsanwaltschaft in Bezug auf diese Tat das besondere öffentliche [X.] an der Strafverfolgung bejaht.
cc)
Der [X.] kann
hinsichtlich des Schuldspruchs analog §
354 Abs.
1 [X.] in der Sache selbst dahin entscheiden, dass diese Verurteilung des [X.] [X.]

wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des un-
bekannten Flüchtenden ersatzlos in Wegfall gerät. Denn in einer neuen [X.] sind keine weitergehenden Feststellungen zum Einsatz der Holz-stange als gefährliches
Werkzeug zu erwarten. Gleiches gilt für einen hierauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten [X.].

, der zu einer -
dem Angeklag-
ten [X.]

zurechenbaren
-
Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Kör-
perverletzung führte.
c)
Hinsichtlich der Konkurrenzen hat die [X.] zutreffend ange-nommen, dass sämtliche Taten im Fall
5 der Urteilsgründe aufgrund natürlicher Handlungseinheit miteinander idealkonkurrieren (§
52 [X.]). Die [X.] verübten die Delikte aufgrund des zuvor gefassten einheitlichen Tatent-schlusses in engem zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang. Die Handlungen fanden zum Teil zeitgleich statt; im Übrigen gingen sie [X.]
ineinander über. Wenngleich eine natürliche Handlungseinheit regelmäßig 47
48
49
-
25
-
nicht naheliegt, falls mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter unterschiedlicher Rechtsgutsträger verletzt werden, ist sie doch auch in derartigen
Fällen aus-nahmsweise gerechtfertigt, wenn -
wie hier
-
eine Aufspaltung in [X.] wegen des außergewöhnlich engen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
November
2000 -
4
StR
354/00,
NJW 2001, 838, 839 mwN; Urteil vom 29.
März
2012 -
3
StR
422/11, [X.], 382, 383). Ohnehin beschwert die Annahme von Tateinheit den Angeklagten
[X.]

nicht.
Entgegen der Auffassung der [X.] steht auch die Tat im Fall
4 der Urteilsgründe in [X.] zu der Gesamtheit der Delikte im Fall
5 der Urteilsgründe. Sofern der Tatbestand des §
127 [X.] in der Tathandlungsvari-ante des Bildens verwirklicht wird, ist im Verhältnis zu einer
von einem [X.]up-penmitglied in Realisierung des [X.]uppenzwecks ausgeführten Tat zwar grund-sätzlich Tatmehrheit anzunehmen (vgl. [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
127 Rn.
15; [X.] [X.]/v. [X.], §
127 Rn.
16; [X.], [X.], 12.
Aufl., §
127 Rn.
39; [X.]/[X.], [X.], §
127 Rn.
27). Das gilt jedoch
-
abhängig von den konkreten Umständen
-
nicht, wenn es sich um einen für die strafbare Einzelunternehmung spontan gebildeten, nur für kurze Zeit existieren-den Personenzusammenschluss (Ad-hoc-[X.]uppe) handelt. Hier formierte sich die [X.]uppe, als sich die Mitglieder über die "Vergeltungsaktion" abschließend einigten; zu den Straftaten (dem Randalieren, Drohen, Prügeln vor und in dem [X.]), in denen sich der [X.]uppenzweck erschöpfte, waren sie fest [X.], als sie die Wohnung in Richtung des Bahnhofs verließen.
3.
Die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle
4 und
5 der
Urteilsgründe führt zur Aufhebung der für diese Fälle verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die zugehörigen Feststellungen bleiben von den allein 50
51
-
26
-
den Schuldspruch betreffenden [X.] unberührt und können somit bestehen bleiben (s. §
353 Abs.
2 [X.]).
4.
Die Schuldspruchänderung hinsichtlich der Fälle
4 und
5 sowie die Aufhebung des diesbezüglichen Straf-
und des Gesamtstrafenausspruchs sind gemäß §
357 [X.] auf die sieben nichtrevidierenden Angeklagten zu erstre-cken, weil die dargelegten Rechtsfehler sie gleichermaßen betreffen.
Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
Becker

[X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker
[X.]
Hoch
Leplow

52
53

Meta

3 StR 585/17

14.06.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. 3 StR 585/17 (REWIS RS 2018, 7784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7784

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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