Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2003, Az. V ZR 99/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 472

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. November 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR: ja[X.]G[X.] §§ 910 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1;[X.]G[X.] § 812 Abs. 1 Satz 1a)Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] schließt den [X.] nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] nicht aus ([X.]estätigung von Senat, [X.], 235, 241 f. und 97, 231, 234).b) Der Eigentümer eines [X.]aums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln [X.] das Nachbargrundstück [X.]; verletzt er diese Pflicht, ist er hin-sichtlich der dadurch hervorgerufenen [X.]eeinträchtigungen des Nachbargrund-stücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.].c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene [X.]aumwurzeln ge-störte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete [X.] Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehendenKosten nach [X.] erstattet verlangen ([X.]estätigung der Se-natsrechtsprechung, [X.], 231, 234 und 106, 142, 143; [X.]. v. 8. [X.], [X.], [X.], 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, [X.]/94,[X.], 76).- 2 -[X.]GH, [X.]. v. 28. November 2003 - [X.] - [X.] [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und dieRichterin Dr. Stresemannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil der 52. Zivilkammer des [X.] vom 13. März 2003 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind [X.]. Auf dem Grundstück der [X.] führte ein aus drei großen [X.]etonplatten bestehender Weg von der Straßezum Eingang des Wohnhauses. Die Klägerin ließ im Jahr 2001 diesen Wegaufbrechen und durch einen mit [X.]pflastersteinen befestigten Weg ersetzen.Hierfür zahlte sie 1.179,37 Mit der [X.]ehauptung, daß die Wurzeln eines auf dem Grundstück [X.] ungefähr 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehendenKirschbaums in ihr Grundstück hineingewachsen seien und dort innerhalb derletzten [X.] eine der drei [X.]etonplatten des früheren Weges um 25 bis30 mm angehoben hätten, so daß ein Versatz entstanden sei, hat die [X.] 4 -die Verurteilung des [X.]eklagten zur Zahlung von 1.179,37 e-antragt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision erstrebt die [X.] weiter die Durchsetzung der Klage. Der [X.]eklagte beantragt die Zurückwei-sung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] [X.]erufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen den [X.] § 1004 [X.]G[X.] einen Anspruch auf das Entfernen der Wurzel [X.] von ihrem Grundstück gehabt. Sie habe diese Wurzel nach § [X.]. 1 Satz 1 [X.]G[X.] auch selbst abschneiden und behalten dürfen. Jedoch [X.] in diesem Rechtsstreit nicht um den Ersatz der Kosten für das Abschneiden.Die Klägerin verlange vielmehr Schadensersatz aufgrund der von dem [X.] verursachten Störung, nicht aber die [X.]eseitigung der Störung [X.] sei mit dem Entfernen der Wurzel beendet gewesen.Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 [X.] der Klägerin nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts nicht zu, weil [X.] nicht schuldhaft gehandelt habe. Einen Anspruch auf den Ersatz ei-nes Verzugsschadens habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil die Vorausset-zungen des Verzugs nicht vorlägen.- 5 -Selbst wenn die Erneuerung des Plattenwegs eine Maßnahme zur [X.]e-seitigung der von der Wurzel ausgehenden Störung gewesen sei, stünde ei-nem [X.]ereicherungsanspruch der Klägerin entgegen, daß der Gläubiger einesauf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichteten Anspruchs im Wegeder Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO vorgehen müsse, nicht aber [X.] greifen und dann die Kosten bei dem Schuldner liquidieren dürfe.Nur wenn dem Gläubiger die Selbsthilfe gestattet sei, lasse sich an einen [X.]e-reicherungsanspruch denken. Das sei nach § 910 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] insofernder Fall, als die Klägerin eventuell die für das Abschneiden der Wurzel ent-standenen Kosten ersetzt verlangen könne; diese mache sie jedoch nicht gel-tend.Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.[X.] Zu Recht verneint das [X.]erufungsgericht einen Schadensersatzan-spruch der Klägerin nach § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] wegen fehlenden [X.] [X.]eklagten. Das nimmt die Revision hin.2. Ebenfalls zu Recht verneint es einen Schadensersatzanspruch derKlägerin nach §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 4 [X.]G[X.]. Die Voraussetzungen [X.] liegen nicht vor. Die Verfahrensrüge der Revision (§ 286 ZPO), das[X.]erufungsgericht habe Vortrag der Klägerin übergangen, ist unbegründet. Ab-gesehen davon, daß der Vortrag der Klägerin, sie habe den [X.]eklagten auf den- 6 -zunehmenden Versatz der [X.]etonplatte angesprochen, keine Mahnung enthält,sind die geltend gemachten Kosten auch kein Verzugsschaden.3. Zutreffend geht das [X.]erufungsgericht davon aus, daß der Eigentümervon seinem Nachbarn nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] die [X.]eseitigung [X.] verlangen kann, die von dem Nachbargrundstück in sein Grund-stück eingedrungen sind. Das Selbsthilferecht des Eigentümers nach § [X.]. 1 Satz 1 [X.]G[X.] schließt einen solchen [X.]eseitigungsanspruch nicht aus;beide bestehen gleichrangig nebeneinander (Senat, [X.], 235, 241 f.; 97,231, 234; [X.]. v. 8. Juni 1979, [X.], [X.] § 1004 Nr. 156; Picker,[X.], 357, 359 ff.; [X.], [X.], 312, 313; [X.], [X.], 94). An die-ser Auffassung hält der Senat trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum ([X.], Sachenrecht, 2. Aufl., [X.]. 1281; [X.], Nachbarrecht, 7. Aufl., [X.] § 21II. 1.; [X.], Festschrift für [X.], 1999, [X.], 53 ff.; Armbrüster, [X.], 3087, 3089) fest. Für sie spricht neben dem Grundgedanken des § 903[X.]G[X.] (vgl. Senat, [X.], 235, 242) der Umstand, daß dem durch [X.]aumwur-zeln beeinträchtigten Grundstückseigentümer dasselbe Abwehrrecht zustehenmuß wie demjenigen, dessen Eigentum in anderer Art beeinträchtigt wird. [X.] nicht gewährleistet, wenn der [X.]eseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1[X.]G[X.] durch das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 [X.]G[X.] ausgeschlossen wäre.Denn wenn der Eigentümer von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht unddie eingedrungenen [X.]aumwurzeln abschneidet, ist damit die [X.]eseitigung [X.] noch nicht abgeschlossen. Vielmehr beeinträchtigen [X.] weiterhin die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers, zu der esgehört, fremde Gegenstände von seinem Grundstück fernzuhalten. Zur [X.]esei-tigung der Eigentumsstörung ist also mehr als nur das bloße Abschneiden dereingedrungenen [X.]aumwurzeln erforderlich. Dieses "Mehr" kann der [X.] von dem Störer jedoch nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.], son-dern nur nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] verlangen.4. Mit einer rechtlich nicht haltbaren [X.]egründung nimmt das [X.]erufungs-gericht an, daß die Klägerin keinen [X.]ereicherungsanspruch habe. Stand [X.] § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] ein Anspruch auf [X.]eseitigung der durch die[X.]aumwurzel hervorgerufenen [X.]eeinträchtigung des Weges gegen den [X.] zu, ist er dadurch, daß die Klägerin die Arbeiten durchführen ließ, [X.] ihm obliegenden Verpflichtung befreit und deshalb "auf sonstige Weise"im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] bereichert worden (ständige Senats-rechtsprechung seit [X.], 235, 243; siehe [X.]. v. 21. Oktober 1994, [X.], [X.], 76). Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht gegeben. So gibt esinsbesondere keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin als Geschäftsführe-rin ohne Auftrag für den [X.]eklagten gehandelt hat.a) Nach dem Vortrag der Klägerin konnte sie nach § 1004 Abs. 1 Satz 1[X.]G[X.] die [X.]eseitigung der [X.]eeinträchtigung ihres Eigentums verlangen. Der [X.] zum Hauseingang führende Weg stand schon damals im [X.] Klägerin. Dieses Eigentum war durch das Eindringen der Wurzel [X.] und das damit verbundene Anheben der [X.]etonplatte beeinträch-tigt worden. Der [X.]eklagte war Störer im Sinne des § 1004 [X.]G[X.]. Zwar beruhtedas Hinüberwachsen der Wurzel auf einem natürlichen Vorgang. Aber auchdurch Naturereignisse ausgelöste Störungen können dem Eigentümer zure-chenbar sein. [X.]isher hat der Senat in den Fällen des Hinüberwachsens [X.] in das Nachbargrundstück den Eigentümer für verantwortlichgehalten, weil er den [X.]aum gepflanzt ([X.], 231; 106, 142; 135, 235; [X.].v. 8. Februar 1991, [X.], [X.], 1685, 1686) bzw. unterhalten hat- 8 -([X.]. v. 21. Oktober 1994, [X.]/94, [X.], 76 f.). In jüngerer [X.] hat [X.] bei dem Einwirken von Naturkräften darauf abgestellt, ob die Störung aufeinem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich also aus der Art der [X.], von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", d.h.eine Pflicht zur Verhinderung möglicher [X.]eeinträchtigungen der Nachbar-grundstücke ergibt ([X.]. v. 7. Juli 1995, [X.], [X.], 1844, 1845 -Wollläuse; [X.]. v. 16. Februar 2001, [X.], [X.], 1299, 1300 f. -Mehltau). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat erst kürzlichhervorgehoben, daß u.a. entscheidend sei, ob sich die Nutzung des störendenGrundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer [X.]ewirtschaftung halte ([X.]. [X.] November 2003, [X.], Umdruck S. 13 [zur Veröffentlichung - auchin [X.]GHZ - bestimmt]). Von diesem Ansatz aus ist die [X.] eines [X.]aumes, dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück [X.], problemlos zu bejahen. Denn nach dem in § 903 [X.]G[X.] enthalte-nen Grundgedanken, der in der Spezialregelung des § 910 [X.]G[X.] eine besonde-re Ausprägung gefunden hat, muß der Eigentümer dafür Sorge tragen, daß die[X.]aumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen.b) Die Klägerin war zur Duldung der [X.]eeinträchtigung ihres Eigentumsnicht verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 [X.]G[X.]). Maßstab ist hier § 910 Abs. 2 [X.]G[X.].Diese Vorschrift gilt auch für den [X.]eseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1Satz 1 [X.]G[X.] (Senat, [X.]. v. 14. November 2003, aaO, Umdruck S. 9). [X.] der betroffene Eigentümer die [X.]eseitigung hinübergewachsener [X.]aum-wurzeln nicht verlangen, wenn sie die [X.]enutzung seines Grundstücks nicht be-einträchtigen. Hier lag jedoch nach dem Vortrag der Klägerin eine [X.]eeinträchti-gung vor, weil die [X.]aumwurzel eine Gehwegplatte angehoben [X.] 9 -c) Die Klägerin hat damit einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]auf Erstattung der notwendigen Kosten, die von dem [X.]eklagten zur Erfüllungdes [X.]eseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] hätten aufgewen-det werden müssen. Trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum ([X.], NJW1971, 782 ff.; [X.], 310, 313 ff.; 1996, 683, 686; Picker, [X.], 357,361 f.; [X.], [X.]. zu [X.] § 1004 Nr. 217) hält der Senat an seiner Recht-sprechung fest, daß der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachse-ne [X.]aumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer die von dem Störer geschul-dete [X.]eseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und diedadurch entstehenden Kosten nach [X.] erstattet ver-langen kann ([X.], 231, 234; 106, 142, 143; [X.]. v. 8. Februar 1991, [X.], [X.], 1685, 1686; [X.]. v. 21. Oktober 1994, [X.]/94, [X.], 76; ebenso [X.], NJW 1986, 2648, 2649; MünchKomm-[X.]G[X.]/[X.], 3. Aufl., § 1004 [X.]. 75; [X.]/[X.]assenge, [X.]G[X.], 62. Aufl.,§ 1004 [X.]. 30). Das ist nicht systemwidrig.Aus § 267 [X.]G[X.] folgt der für alle Schuldverhältnisse geltende Grundsatz,daß, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat, ein Dritter für ihn [X.] kann. Dieser Grundsatz gilt - wie § 910 Abs. 1 [X.]G[X.] zeigt - auch hier; [X.] zur [X.]eseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung ist keine persönlicheLeistungspflicht des Störers. Auch Sinn und Zweck des § 910 [X.]G[X.] stehen derin ständiger Senatsrechtsprechung vertretenen Auffassung nicht entgegen. [X.] nicht um den Ersatz von Kosten, die dem betroffenen [X.] durch die Ausübung seines Selbsthilferechts entstanden sind, sondernum den Ersatz der Kosten, die der Störer für die [X.]eseitigung der Eigentumsbe-einträchtigung hätte aufwenden müssen. Mit der [X.]ejahung des [X.]ereicherungs-anspruchs wird auch nicht eine reine Kausalhaftung des Störers begründet.- 10 -Wie dargelegt, gründet sich seine - verschuldensunabhängige - Haftung nichtauf das bloße Unterhalten des [X.]aumes, sondern darauf, daß er seine Pflichtverletzt hat, ein Hinüberwachsen der Wurzeln zu verhindern.Schließlich steht der hier vertretenen Auffassung auch § 887 ZPO nichtentgegen. Diese Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts setzt einen voll-streckbaren Titel, in welchem der Störer zur [X.]eseitigung der [X.] verpflichtet wird, voraus; sie greift jedoch nicht in das [X.] ein. Hinzu kommt, daß sich die Ursache einer durch eingedrungene[X.]aumwurzeln hervorgerufenen Eigentumsbeeinträchtigung nicht ohne weitereserkennen läßt. Sie muß erst durch das [X.] des [X.]odens oder andereMaßnahmen wie z.[X.]. die "Fernsehuntersuchung" eines Abwasserkanals ermit-telt werden. Deshalb kann von dem Eigentümer nicht verlangt werden, sogleichvon seinem Nachbarn die [X.]eseitigung einer [X.]eeinträchtigung, deren Ursachenicht bekannt ist, zu verlangen; vielmehr muß er zunächst selbst tätig werden.Erkennt er sodann die [X.], rechtfertigt sein Interesse an einerzügigen Störungsbeseitigung das Fortführen der begonnenen Arbeiten.5. Das [X.]erufungsurteil ist somit insoweit rechtsfehlerhaft. Das führt [X.] nicht zu seiner Aufhebung, denn die Entscheidung stellt sich aus an-deren Gründen als richtig dar.Zu den von dem [X.]eklagten zu erstattenden notwendigen Kosten für die[X.]eseitigung der [X.]eeinträchtigung gehören die Aufwendungen der Klägerin fürdie Feststellung der [X.] und für die Reparatur des Weges (vgl.Senat, [X.]. v. 21. Oktober 1994, aaO, 77). Denn der [X.]eklagte schuldet nichtnur die isolierte [X.]eseitigung der weiter störenden [X.]aumwurzel, sondern auch- 11 -die anschließende Wiederherstellung des Weges, weil die [X.]eseitigungspflichtauch diejenige Eigentumsbeeinträchtigung erfaßt, die zwangsläufig durch das[X.]eseitigen der Störung eintritt (Senat, [X.]GHZ 135, 235, 238 f.). Dies verwischtnicht die Grenze zwischen [X.]eseitigungsanspruch und Schadensersatzan-spruch, sondern führt nur zu einer partiellen Überlappung beider Ansprüche.Danach erstattungsfähige [X.]eseitigungskosten macht die Klägerin jedoch nichtgeltend. Aus der Position 01 der von ihr vorgelegten Rechnung vom20. November 2001 geht hervor, daß sämtliche [X.]etonplatten des ursprüngli-chen Weges aufgebrochen und der [X.]etonbruch abgefahren worden sind. [X.] für die Feststellung der [X.] nicht erforderlich. Es hätte [X.], die von der [X.]aumwurzel angehobene [X.]etonplatte aufzunehmen, [X.] abzuschneiden, den Untergrund wieder herzustellen und die [X.]eton-platte wieder hinzulegen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision er-hobene Verfahrensrüge (§ 139 ZPO), die Klägerin hätte auf einen [X.] ausgeführt, daß für die [X.]eseitigung der [X.]aumwurzel wenigstens dieangehobene [X.]etonplatte entfernt werden mußte, ist unbegründet. Mit [X.] schlüssigen Vortrag hätte die Klägerin ihre Klageforderung nicht begrün-den können, weil die von ihr vorgelegte Rechnung keine Kosten für das [X.] und Zurücklegen der unbeschädigten [X.]etonplatte enthält. Die [X.] betreffen weder die Feststellung der [X.]noch die Reparatur des Weges, soweit sie durch die [X.]eseitigung der [X.]eein-trächtigung erforderlich geworden ist.6. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr kein [X.] Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.]G[X.] analog zu. [X.] ein solcher Anspruch (zu den Voraussetzungen siehe nur Senat, [X.]. [X.] Mai 2003, [X.], [X.], 1969, 1970 m.w.N.) auch bei dem grenz-- 12 -überschreitenden Eindringen von [X.]aumwurzeln in ein Grundstück in [X.]etracht([X.]GH, [X.]. v. 8. März 1990, [X.], NJW 1990, 3195, 3196; [X.]/[X.]/[X.], [X.]G[X.], 10. Aufl., § 906 [X.]. 39). Aber wegen seiner [X.] gleicht er nur solche [X.]eeinträchtigungen aus, für die der [X.] keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann. An dieser Vorausset-zung fehlt es hier; die Klägerin kann - wie vorstehend ausgeführt - von dem[X.]eklagten die Kosten für die [X.]eseitigung der [X.]aumwurzel und die Wiederher-stellung des Weges verlangen. Daß darüber hinausgehende, durch das Hin-überwachsen der [X.]aumwurzel verursachte Kosten entstanden sind, ist [X.] worden noch sonst [X.] -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.][X.] [X.]

Meta

V ZR 99/03

28.11.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2003, Az. V ZR 99/03 (REWIS RS 2003, 472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 472

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