Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.01.2015, Az. 2 BvQ 53/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 17367

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen Subsidiarität


Gründe

1

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. [X.] 102, 197 <207>) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, juris; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris). Unabhängig davon, dass sich dem Antrag über den Umstand hinaus, dass der Antragsteller zwangsbehandelt wird, bereits kein entscheidungserheblicher Sachverhalt entnehmen lässt, ist der Antrag danach unzulässig, da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller, wie es ihm obliegt, zuvor die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft hätte.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 53/14

12.01.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.01.2015, Az. 2 BvQ 53/14 (REWIS RS 2015, 17367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17367

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