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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. März 2012
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nach Bestrafung aus dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten [X.] des § 224 Abs. 1 StGB schließt der Senat aus, dass die ge-botene Erörterung der ersten Alternative des § 213 StGB bei der [X.] und den Vorbelastungen des Angeklagten zu
einer milde-ren Sanktionierung hätte führen können.
[X.] Schaal
König Bellay
Meta
27.03.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 5 StR 126/12 (REWIS RS 2012, 7695)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7695
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