Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2016, Az. VIII ZR 281/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4537

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[X.]:[X.]:BGH:2016:041016BVIIIZR281.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
281/15

vom

4. Oktober
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
Oktober
2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, den
Richter
Prof. Dr.
Achilles,
die Richterin Dr.
Fetzer
sowie die Richter Dr.
[X.]
und Kosziol
beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
durch ein-stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
I.
1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt sonst einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der [X.] ist, dass es sich bei den Einzelheiten der "Berechnung der
[X.]"
im Falle der Vereitelung eines nach § 577 BGB bestehenden [X.] um eine für die Schadensberechnung
sich stellende Rechtsfrage grundsätzlicher Natur handele. Das trifft nicht
zu.
a) Die
Klägerin
sieht
den
ihr
infolge
der Vereitelung ihres Vorkaufsrechts
entstandenen
Schaden darin, dass bei dem zwischen dem
Beklagten und der Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrag auf ihre Wohnung bei richtiger Bewer-tung ein Kaufpreisanteil entfalle, der deutlich niedriger sei als der
Verkehrswert
der Wohnung. Damit macht
sie
geltend, dass sich
ihre Vermögenslage, wenn das Vorkaufsrecht vom Beklagten nicht vereitelt worden wäre,
um den Betrag der Klageforderung verbessert hätte, weil sie für den zu zahlenden Kaufpreis
in 1
2
3
-
3
-

Gestalt des deutlich darüber
liegenden Verkehrswerts
der Wohnung
einen weit-aus höheren Gegenwert erlangt hätte.
b) Diese von der Revision weiter verfolgte Sichtweise erfordert keine [X.]. Denn es ist revisionsrechtlich bereits geklärt, dass bei dem ([X.], der im Falle eines verhinderten [X.] anzustellen ist, dem Verkehrswert nicht nur der dem Verkäufer geschul-dete Kaufpreis isoliert gegenüber zu stellen
ist. Vielmehr müssen auch die mit dem Erwerb einhergehenden Nebenkosten (Notarkosten,
im Kaufvertrag gere-gelte Maklerkosten, Grundbuchgebühren, Grunderwerbsteuer) berücksichtigt werden, ohne deren Aufbringung die Klägerin
das Eigentum an dem [X.] nicht hätten erwerben können. Entsprechendes gilt für die [X.], die die
Klägerin
ebenfalls hätte aufwenden müssen, um den Kaufpreis aufzubringen, dessen Erbringung wiederum Voraussetzung für den Eigentumserwerb war
(Senatsurteile vom 21. Januar 2015
-
VIII ZR 51/14, NJW 2015, 1516 Rn. 29
f.; vom 6. April 2016 -
VIII ZR 143/15,
WuM 2016, 369 Rn.
19, 21 mwN).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob
-
wie das Berufungsgericht angenommen hat -
die Klägerin
das Vorkaufsrecht ungeachtet der in ihrer Erklärung
bezüglich des Kaufpreises vorgenommenen
Einschränkung überhaupt wirksam ausgeübt
hat. Es bedarf insbesondere
keiner Entscheidung,
ob -
wie das Berufungsge-richt weiter angenommen hat -
der von dem Beklagten mit dem Dritten verein-
als sittenwidrig überhöht (§ 138 BGB) anzusehen
und deshalb für die Ausübung des Vorkaufsrechts nur ein Kaufpreis vowar. Denn ein Schadensersatzanspruch der Klägerin
scheitert jedenfalls daran, 4
5
6
-
4
-

dass ihr
auch dann kein materieller Schaden entstanden wäre, wenn der [X.] einen Erwerb der Wohnung zu diesem Preis vereitelt hätte.
Die
Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die
Klägerin
zum Erwerb der
von ihr
gemieteten
Wohnung insgesamt Aufwendungen hätte tätigen [X.], die zusammen mit dem genannten
Kaufpreis den Verkehrswert zumindest erreichen, weist keinen Rechtsfehler auf.
Dass die vom Berufungsgericht be-rücksichtigten Aufwendungen bei Durchführung des Kaufvertrages entstanden wären, stellt auch die Revision nicht in Frage; anders als die Revision meint, können sie auch nicht etwa deswegen unberücksichtigt bleiben, weil sie auch bei einem denkbaren, aber von der Klägerin nicht getätigten Deckungskauf ent-standen wären.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass die
Klägerin
ihre
bisherige Mietwohnung
im Falle der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts hätte nutzen können, ohne
-
wie bisher
-
Miete an den [X.] zahlen
zu
müssen, für die im Streit stehende Schadensberechnung keine Bedeutung zu.
Denn die jedem Eigentum innewohnende Möglichkeit, die Sache selbst oder durch Vermietung nutzen zu können, ist in ihrem
Verkehrswert be-reits enthalten; sie kann deshalb nicht zusätzlich neben dem Verkehrswert der Sache
als [X.] angesetzt werden.
Auch im Wege der [X.] ist für diese Berücksichtigung der Miete kein Raum. Der für den Er-werb der Wohnung aufzubringende Kaufpreis stellt keine Vergütung für eine zeitlich begrenzte Nutzung dar, sondern ist auf einen Erwerb der [X.] gerichtet, aus der sich ihrerseits gemäß § 903 Satz 1 BGB eine eigentumsrecht-liche Nutzungsmöglichkeit abgeleitet hätte. Der im
Wege des
Schadenseratzes auszugleichende Vorteil, den die Klägerin
mit dem Kauf der gemieteten [X.] hätte
erlangen können, entspricht
deshalb schon seiner Art nach nicht der Ersparnis künftiger Mietzahlungen, so dass es für deren Anrechenbarkeit be-7
8
-
5
-

reits wertungsmäßig an der für eine Vorteilsausgleichung erforderlichen Kon-gruenz mit den gegenüber zu stellenden Erwerbsaufwendungen fehlt.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer

Dr. [X.]
Kosziol
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2015 -
14 [X.]/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.12.2015 -
16
S 24/15 -

9

Meta

VIII ZR 281/15

04.10.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2016, Az. VIII ZR 281/15 (REWIS RS 2016, 4537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4537

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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