Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Mai 2001in der [X.] Zuhälterei u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Mai 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2000 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet [X.], daß in der Liste der angewendeten Vorschriften§ 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGBersetzt wird. Nach den Feststellungen des [X.] hatder Angeklagte für die in den von ihm angemieteten [X.] tätigen Prostituierten Werbeanzeigen in [X.] geschaltet. Damit hat er die [X.] Frauen durch Maßnahmen gefördert, welche über diebloße Gewährung von Unterkunft oder Aufenthalt und diedamit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinaus-gehen (vgl. [X.], Beschluß vom 14. Oktober 1977 [X.] 2 [X.]/77). Der [X.] kann den Schuldspruch [X.] bei unverän-dertem Tenor [X.] entsprechend ändern, da der insoweit ge-ständige Angeklagte sich gegen den [X.] nicht angeklagten [X.]Vorwurf des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht anders als ge-schehen hätte verteidigen [X.] 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]Tepperwien GerhardtRaum Brause
Meta
09.05.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. 5 StR 108/01 (REWIS RS 2001, 2644)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2644
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.