Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. III ZR 205/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3553

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 11. Mai 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 276 aF (F),(H), § 675 Nimmt der Zeichner einer Vermögensanlage den Anlagevermittler auf Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung in Anspruch, so trägt er für die Behauptung, vom Vermittler keinen - Risikohinweise enthaltenden - Anlageprospekt erhalten zu haben, die Beweislast. [X.], Urteil vom 11. Mai 2006 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivil[X.] des [X.] vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 28. April 2001 über eine Treuhandkommandi-tistin mit einem Betrag von 35.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der [X.] (im folgenden: Filmfonds). 1 Sie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe sie nicht über die mit der Zeichnung des - nach ihrer Behauptung wirtschaftlich notleidenden - Filmfonds verbundenen Risiken aufgeklärt, auf Schadensersatz in Anspruch. [X.] und [X.] haben die auf Zahlung von 21.090,79 • (ab der Berufungsinstanz: hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus 2 - 3 - dem Treuhandvertrag der Kläger) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das [X.] - nicht im-stande gesehen, einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung als Anlagevermittler festzustellen, die Kläger richtig und vollständig über alle für die vorliegende Vermögensanlage wichtigen Umstände zu informieren. Der [X.] habe seiner (sekundären) Darlegungslast insoweit durch die Behauptung Genüge getan, den Klägern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Anlagenfonds übergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig, dass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können. Dieser Vortrag des Beklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was infolge der Beweislast der Kläger für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Lasten der Kläger gehe. Eine andere Verteilung der Beweislast komme nur in Betracht, wenn die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, etwa die Erfüllung einer Auskunftspflicht nach § 666 BGB, im Streit wäre. Zu diesen Pflichten könne die Übergabe des Verkaufsprospekts nicht gezählt werden, sie bleibe eine Neben-pflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht. 4 - 4 - I[X.] Die hiergegen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind unbe-gründet. 5 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem [X.] die Beweislast dafür, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Vermitt-lung des Filmfonds den Klägern rechtzeitig vor deren Anlageentscheidung einen Prospekt der Anlage übergeben hat, den Klägern auferlegt. 6 a) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft den-jenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalan-leger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des [X.] - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behaup-tungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast ([X.]/[X.], [X.]. § 675 Rn. 38; vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 280 Rn. 36 m.w.N.; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des [X.] betreffend die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. [X.], Urteile vom 5. Februar 1987 - [X.] - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - [X.] - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater ([X.], Urteile vom 3. Dezember 1992 - [X.] - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - [X.] - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - [X.] - NJW 1996, 2571, 2572). Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren [X.] - 5 - [X.] hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - [X.] - [X.] 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats ([X.], NJW 1986, 2570) einge-schränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständi-ge IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom [X.] 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO). b) Dagegen betrifft das von der Revision und in dem Urteil des [X.] ([X.] 2003, 238) für die gegenteilige Auffassung zur Beweislast zitierte Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 ([X.], NJW 1993, 1704, 1706) eine andere Fallkonstellation: Es ging dort nicht um die Frage einer Schlechterfüllung durch den in Anspruch Genommenen oder um die Verletzung von Verhaltens- und Schutzpflichten wie bei der positiven Vertragsverletzung, sondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflich-ten, d.h. darum, ob eine vertragliche Leistungspflicht (dort Mitteilungspflicht nach § 666 BGB) überhaupt (rechtzeitig) erfüllt worden war. Das betrifft den vorrangigen Grundsatz, dass der Schuldner, auch dann, wenn gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erfüllung als solche bewei-sen muss ([X.]/[X.] aaO § 280 Rn. 35; [X.]/[X.] aaO § 363 Rn. 1; [X.]/[X.] aaO Rn. 1). 8 Hier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts mög-licherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete [X.] des Vermittlers auf Aushändigung eines Anlageprospekts an den [X.]. Vielmehr ist die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von 9 - 6 - mehreren Mitteln, die dem [X.] (hier: Anlagevermittler) helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. [X.], Handbuch des [X.], 2. Aufl. § 7 Rn. 62; [X.]/[X.] in: [X.]/Scherer [X.] § 19 Rn. 9, 17). c) Bei dieser grundsätzlichen Ausgangslage zur Darlegungs- und Be-weislast für den Fall einer vom Anspruchsteller behaupteten Schlechterfüllung lässt sich die gegenteilige Auffassung des [X.] (aaO S. 239) für den Fall des Streits über die Übergabe des Prospekts einer in Betracht gezogenen Kapitalanlage auch nicht allein mit dem Argument ([X.] aaO) halten, der Beweis, einen körperlichen Gegenstand übergeben zu haben, lasse sich un-schwer dadurch führen, dass der Anlagevermittler sich diese Tatsache quittie-ren lasse. Diesem Umstand mag eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Be-weislastumkehr führt er de lege [X.] nicht. Soweit keine andere spezialgesetz-liche Regelung vorliegt (s. etwa § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG), hat es also bei der herkömmlichen [X.] sein Bewenden. 10 - 7 - 2. Die Vorinstanzen haben daher den Schadensersatzanspruch der - nach der [X.] Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beweisfälligen - Kläger gegen den Beklagten mit Recht abgewiesen. 11 [X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.02.2004 - 28 O 563/02 - [X.], Entscheidung vom 02.08.2005 - 21 U 77/04 -

Meta

III ZR 205/05

11.05.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. III ZR 205/05 (REWIS RS 2006, 3553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3553

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