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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
18. Juli
2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 307; EGZPO § 15a Abs.1
Dem Erlass eines [X.] steht die fehlende Durchführung eines obliga-torischen Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung nicht entgegen.
[X.], Urteil vom 18. Juli 2014 -
V [X.] -
LG [X.] I
[X.]
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2013
durch die
Richter [X.] und
Dr. [X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter
Dr.
Kazele
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.]s [X.] I
1.
Zivilkammer
vom 23. September 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der
Kläger nimmt den
Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in [X.], die in einem
an die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Schrei-ben enthalten sind.
In
der von
dem Amtsgericht durchgeführten Güteverhandlung hat der anwaltlich nicht vertretene Beklagte nach eingehender Erörterung der Sach-
und Rechtslage den [X.] anerkannt, woraufhin ein Anerkenntnisurteil erging.
Das [X.] hat die Berufung des Beklagten, mit der er geltend ge-macht hat, die Klage sei
wegen des vor Klageerhebung nicht durchgeführten Schlichtungsverfahrens unzulässig gewesen, zurückgewiesen. Mit der von dem 1
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[X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Kläger [X.], will
der Beklagte die
Klageabweisung erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Verurteilung des
Beklagten gemäß
sei-nem Anerkenntnis sei nicht zu beanstanden. Zwar hätte nach § 15a EGZPO [X.].
Art. 1 Nr.
2 [X.] vor Erhebung der Klage ein Streitschlichtungsver-fahren durchgeführt werden müssen, woran es
fehle. Gleichwohl sei die Klage nicht als unzulässig abzuweisen gewesen. Jedenfalls wenn nach einer ausführ-lichen Erörterung der streitgegenständlichen Punkte in der obligatorischen Gü-teverhandlung eine gütliche Streitbeilegung durch ein umfassendes prozessua-les Anerkenntnis erreicht werde, stelle das Erfordernis der vorgerichtlichen Streitschlichtung nach § 15a EGZPO ausnahmsweise eine verzichtbare Pro-zessvoraussetzung für den Erlass eines [X.] dar.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon
aus, dass das vorliegen-de Verfahren in den Anwendungsbereich von Art. 1 Nr. 2 [X.] fällt. [X.] kann eine
Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkei-ten über Ansprüche wegen der Verletzung
der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit in einem Schlich-tungsverfahren gütlich
beizulegen. Das Landesrecht macht damit von der [X.] in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO Gebrauch. Es enthält eine 3
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von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April
2013
[X.], [X.], 601 Rn. 4
mwN).
2. [X.] nimmt das Berufungsgericht an, das Amtsge-richt habe ein Anerkenntnisurteil erlassen können, obwohl
der Klage kein Schlichtungsverfahren vorausgegangen ist.
a) Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlich-rechtlichen Anspruch disponieren. Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess-
und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Fall eines Anerkenntnisses von dem Gericht zu prüfen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juli 2013
[X.], [X.], 1827 Rn. 7; Beschluss vom 10. November 2009
[X.], NJW-RR 2010, 275 Rn. 15). Allerdings kann ein Anerkenntnisurteil ausnahmsweise dann ergehen, wenn eine
fehlende Prozessvoraussetzung ihm nach dem Sinn und Zweck des § 307 ZPO
nicht entgegensteht.
So hat der [X.] entschieden, dass der Revisionsbeklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger sei-ne Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzli-chen Prozessbevollmächtigten anerkennen kann, obwohl vor dem [X.] nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein qualifizierter Anwaltszwang besteht (Urteil vom 6.
Mai 2014
[X.], [X.] 2014, 831 Rn. 7, 8). Ebenso kann der Beklagte den [X.] innerhalb
laufender Berufungsbegrün-dungsfrist wirksam anerkennen, auch wenn die Berufung nicht mehr begründet und das Rechtsmittel damit unzulässig wird
([X.], Beschluss vom 18.
Juli 2013
[X.], [X.], 1827 Rn. 8).
Darüber hinaus findet § 307 ZPO ent-sprechende Anwendung, wenn ein Anerkenntnis im Verfahren über die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird. Dass es in die-6
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sem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, son-dern allein um die Frage geht, ob die Revision zuzulassen ist, steht der Wirk-samkeit des Anerkenntnisses nicht entgegen. Trotz des fehlenden [X.] hinsichtlich der Hauptsache kann ein Anerkenntnisurteil ergehen
([X.], Urteil vom 4. März 2010
[X.], NJW-RR 2010, 783 Rn. 2).
Tragend für diese Entscheidungen ist die Funktion des § 307 ZPO. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass
soweit diese reicht
in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkennt-nisurteil unmittelbar zu beenden ([X.], Beschluss vom 18. Juli 2013
IX
ZB
41/12, [X.], 1827 Rn. 8 mwN). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenserleichte-rung die Voraussetzungen zum Erlass eines [X.] durch Abschaf-fung des Antragserfordernisses (BT-Drucks. 14/3750, [X.] f.) und den generel-len Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BR-Drucks. 378/03, S. 8 f.; BT-Drucks. 15/3482, S.
17) zunehmend erleichtert hat ([X.], Urteil vom 6.
Mai 2014
[X.], [X.] 2014, 831 Rn.
8 mwN).
b) Für ein Anerkenntnis, das auf eine ohne vorherige
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage hin erklärt wurde, gilt nichts anderes.
Dem beschriebenen Ziel des § 307 ZPO
liefe es zuwider, wenn ein [X.] bei einem wirksam erklärten Anerkenntnis den Beklagten nicht durch ein Anerkenntnisurteil verurteilen könnte, sondern stattdessen die Klage durch ein streitiges Urteil als derzeit unzulässig abweisen und die Parteien auf ein [X.] erforderliches Streitschlichtungsverfahren verweisen müsste.
Für die Durchführung eines [X.] fehlt in
diesem Fall ein Bedürfnis, da der Streit durch die vollumfängliche Anerkennung des [X.]s, mithin durch die Herstellung eines Konsenses
der freiwilligen Aufgabe der eigenen Rechtsposition zugunsten des Klägers
gerade beigelegt 9
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wurde. Das Anerkenntnis enthält das Zugeständnis der Richtigkeit der [X.] und zugleich die Anerkennung, dass sich aus diesen Tatsachen die von dem
Kläger behaupteten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen er seinen
[X.] begründet. Das Gericht ist der Prüfung des ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoffes enthoben ([X.], Urteil vom 6.
Mai 2014
[X.], [X.]
2014, 831 Rn. 6; Urteil vom 8. Oktober 1953
III
ZR
206/51, [X.]Z 10, 333, 335). Insoweit ist die Sachlage mit jener [X.], in der ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird. Der Abschluss eines Prozessvergleichs setzt nicht voraus, dass das obligatorische Schlich-tungsverfahren durchgeführt wurde. Er ist vielmehr auch dann wirksam, wenn die Klage unzulässig war ([X.]/[X.]/[X.], ZPO, 35. Aufl., § 794 Rn. 9).
3. Soweit der Beklagte schließlich der Ansicht ist, sein Anerkenntnis sei deshalb nicht wirksam abgegeben worden, weil das Klageverfahren nicht habe durchgeführt werden dürfen, ist dies nach den vorangegangenen Ausführungen nicht zutreffend. Gründe,
aus denen die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses folgt, liegen nicht vor.
Als Prozesserklärung ist das Anerkenntnis nur wirksam, wenn es
wie hier
unbedingt erklärt wird ([X.], Urteil vom 19. Juni 1985
[X.], NJW 1985, 2713, 2716) und die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzun-gen
vorliegen. Der Erklärende muss also partei-, prozess-
und postulationsfähig sein.
Für die
Wirksamkeit des Anerkenntnisses spielt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob ihm eine (eingehende)
Erörterung der Sach-
und Rechtslage vorausgegangen ist. Die materielle
Rechtslage ist für die
Wirksamkeit des Anerkenntnisses grundsätzlich unerheblich. Ein Beklagter, der sich einem hinreichend bestimmten Klageantrag ausgesetzt sieht, weiß, wel-cher Rechtsfolge er sich mit seinem Anerkenntnis unterwirft. Zudem obliegt dem Gericht die Prüfung der Zulässigkeit des Anspruchs, da ein Anerkenntnis-urteil nicht ergehen darf, wenn mit ihm ein unmöglicher oder ein gesetzlich ver-13
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botener Anspruch zugesprochen würde
([X.], Urteil vom 8. Oktober 1953
[X.]/51,
[X.]Z 10, 333, 335). Das gewährleistet einen ausreichenden Schutz des Anerkennenden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Lemke
[X.]
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2013 -
3 C 1797/12 WEG -
LG [X.] I, Entscheidung vom 23.09.2013 -
1 S 6955/13 WEG -
15
Meta
18.07.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2014, Az. V ZR 287/13 (REWIS RS 2014, 3937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3937
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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