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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 323/15
vom
29. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier:
Revision der Nebenklägerin
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und
nach Anhörung des Angeklagten und der Beschwerdeführerin am 29.
September 2015 gemäß §
349 Abs. 1 [X.] beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Februar 2015 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zur Freiheitsstrafe
von einem Jahr und vier Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenkläge-rin mit ihrer Revision, die sie auf die in allgemeiner Form erhobene Sachbe-schwerde stützt. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§
349 Abs. 1, §
400 Abs. 1 [X.]).
Der [X.] hat hierzu ausgeführt:
"Die Revision der Nebenklägerin ist bereits unzulässig.
Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Absatz 1 [X.] kann er das Urteil
nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Ge-1
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setzesverletzung, die nicht zum [X.] berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine [X.]befugnis stüt-zende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Be-schluss vom 9.
Dezember 2009 -
3 StR 514/08, [X.], 182 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hat das [X.] den Angeklagten wegen ge-fährlicher Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr. 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes verurteilt. Dass die Nebenklägerin eine darüber hinausgehende Verurteilung des Ange-klagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."
Dem schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
473 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]. [X.] trägt bei erfolglosem Rechtsmittel des Angeklagten und des [X.] jeder seine notwendigen Auslagen selbst, sodass hier eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Nebenklägerin nicht stattfindet, da auch die Revision des Angeklagten [X.] worden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
473 Rn. 10a).
Becker Pfister Hubert
Schäfer
Gericke
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4
Meta
29.09.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 3 StR 323/15 (REWIS RS 2015, 4724)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4724
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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