Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.06.2010, Az. 8 B 116/09

8. Senat | REWIS RS 2010, 5718

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Gegenstand

Anfrage bei der Geschäftsstelle vor Urteilszustellung


Gründe

1

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Die gerügte Divergenz wird schon nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 1.). Die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 2.) kommt der Sache nicht zu. Schließlich liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 3).

2

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. u.a. [X.]eschluss vom 1. September 1997 - [X.]VerwG 8 [X.] 144.97 - [X.]uchholz 406.11 § 128 [X.]auG[X.] Nr. 50 S. 7 <11>). Die [X.]eschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.

3

Die [X.]eschwerde benennt zwar einen im [X.]eschluss des [X.] vom 20. Mai 2005 - [X.]VerwG 7 [X.] 123.04 - aufgestellten Rechtssatz. Einen davon abweichenden vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz formuliert sie aber nicht. Vielmehr rügt sie lediglich in Form einer [X.]erufungsbegründung die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des [X.], von der das Verwaltungsgericht ausgeht, im vorliegenden Einzelfall.

4

Soweit sie abschließend dem Verwaltungsgericht den Rechtssatz unterstellt "Anhaltspunkte im Einzelfalle dafür, dass die staatliche Einlage tatsächlich nicht erbracht worden ist, liegen nur dann vor, wenn anhand dieser Anhaltspunkte die fehlende Werthaltigkeit der Einlage von den Klägern und [X.]eschwerdeführern nachgewiesen werden kann", kann dies die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht begründen, denn das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt. Vielmehr fordert es von den Klägern, dass sie Anhaltspunkte hätten aufzeigen müssen, die im Rahmen der Ermittlungen von Amts wegen die Werthaltigkeit der staatlichen Einlage in Frage stellen könnten ([X.]). Damit macht das Gericht deutlich, dass es Ermittlungen von Amts wegen anstellen würde, wenn die Kläger "brauchbare Anhaltspunkte" für weitere Ermittlungen des Gerichts genannt hätten. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Amtsermittlung des Gerichts (nur) insoweit besteht, als die Partei, die sich auf einen bestimmten Sachverhalt beruft, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechende Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen darlegt.

5

2. Die von den Klägern für rechtsgrundsätzlich im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehaltene Frage,

liegen dann Anhaltspunkte dafür vor, dass eine für typisch gehaltene Schlussfolgerung (Einbuchung in der Schlussbilanz als zutreffende [X.]asis für die Höhe der "staatlichen [X.]eteiligung") erschüttert wird, wenn aus ihnen die plausible Möglichkeit anderer Schlussfolgerungen hergeleitet werden kann?,

würde sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat in das Revisionsgericht bindender (§ 137 Abs. 2 VwGO) Würdigung der Tatsachen festgestellt, dass sich aus dem Vorbringen der Kläger keine plausible Möglichkeit anderer, die Schlussbilanz als zutreffende [X.]asis für die Höhe der staatlichen [X.]eteiligung in Frage stellender Schlussfolgerungen herleiten lässt.

6

3. Schließlich beruht die Entscheidung auch nicht auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit die Ausführungen der [X.]eschwerde hierzu das Verfahren vor dem [X.] - 2 K 1503/08.Ge - betreffen, können sie im vorliegenden [X.]eschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, weil es sich um ein anderes Verfahren handelt.

7

Soweit die [X.]eschwerde mit dem Vorbringen, der Vorsitzende habe sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung einseitig verhalten, eine [X.]efangenheit des Vorsitzenden rügen will, hätte dies bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden müssen. Gemäß § 43 ZPO, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbar ist, verliert eine Partei das Ablehnungsrecht, wenn sie sich bei [X.] in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den Ablehnungsgrund geltend zu machen.

8

Falls in dem Vorbringen der [X.]eschwerde eine Aufklärungsrüge zu sehen sein sollte, genügt diese nicht den [X.]. Die Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des [X.] ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche [X.]eweismittel zu welchen [X.]eweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese [X.]eweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, und dass die Nichterhebung der [X.]eweise vor dem [X.] rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene [X.]eweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Die [X.]eschwerde bezeichnet weder konkrete [X.]eweismittel, noch haben die anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht [X.]eweisanträge gestellt.

9

Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler darin, dass das Gericht gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung des Urteils beschlossen und den unterschriebenen [X.] der Geschäftsstelle übergeben hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] genügt dies, wenn entsprechend der Regelung des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung alsbald nachträglich niedergelegt werden (vgl. [X.]eschluss vom 24. Juni 1971 - [X.]VerwG 1 C[X.] 4.69 - [X.]VerwGE 38, 220 <223> = [X.]uchholz 310 § 116 VwGO Nr. 5 S. 6). Die [X.]eteiligten können auch vor der Zustellung des Urteils auf Anfrage Kenntnis davon erhalten, welche Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Anderenfalls wäre die vorgeschriebene Übergabe der Urteilsformel eine nutzlose Formalität, weil sie nicht dazu führen würde, dass den [X.]eteiligten die Entscheidung des Gerichts schon vor der Zustellung des vollständigen Urteils bekannt wird. Es soll aber verhindert werden, dass § 116 Abs. 2 VwGO missbräuchlich angewandt wird und das Gericht die Parteien auf die Entscheidung länger warten lässt als bei einer Verkündung des Urteils ([X.]eschluss vom 24. Juni 1971, a.a.[X.] 223 f. bzw. S. 6 f.).

Aus der Tatsache, dass die [X.]eigeladene sich bei der Geschäftsstelle telefonisch über das Ergebnis der Entscheidung informiert hat, kann deshalb die von der [X.]eschwerde angedeutete versuchte [X.]eeinflussung des Gerichts durch die [X.]eigeladene nicht geschlossen werden. Es hätte den Klägern oder ihren [X.]evollmächtigten freigestanden, ihrerseits bei der Geschäftsstelle anzurufen und das Ergebnis der Entscheidung zu erfragen.

Inwieweit der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sein soll, wird von der [X.]eschwerde nicht konkretisiert dargelegt. Die pauschale [X.]ehauptung, es sei der Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen und bei der [X.]eratung auch nicht erwogen worden, führt nicht zur Zulassung der Revision.

Soweit die [X.]eschwerde auf ergänzenden Vortrag in dem [X.] zu dem Urteil des [X.] Gera - 2 K 1053/08.Ge - verweist, kann dies nicht berücksichtigt werden, weil ein entsprechender Vortrag nicht innerhalb der am 29. September 2009 abgelaufenen [X.]egründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO in dem vorliegenden Verfahren eingegangen ist.

Meta

8 B 116/09

18.06.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Gera, 24. Juni 2009, Az: 2 K 1702/07 Ge, Urteil

§ 116 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.06.2010, Az. 8 B 116/09 (REWIS RS 2010, 5718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5718

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9 ZB 21.50030 ; 9 AS 21.50031

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