Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.04.2020, Az. 8 B 62/19

8. Senat | REWIS RS 2020, 3843

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Gegenstand

Kein Wiederaufgreifen eines vermögensrechtlichen Verfahrens


Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger erstreben das Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens zur Restitution eines ehemaligen Rittergutes. Es wurde im April 1945 durch die [X.] besetzt und zunächst durch einen [X.] Offizier verwaltet. Nach [X.] wurde der Eigentümer in die Liste der im Zuge der [X.]odenreform enteigneten Großgrundbesitzer des [X.] eingetragen. [X.] wurde am 20. September 1945 teilweise und 1947/48 vollständig den für die [X.]odenreform zuständigen [X.] Stellen übergeben. Der Antrag auf Rückübertragung wurde mit rechtskräftig bestätigtem [X.]escheid vom 11. August 1998 abgelehnt. Mit einem ersten Wiederaufgreifensantrag legten die Rechtsnachfolger des Eigentümers eine [X.]zeugenerklärung vor und machten geltend, die [X.] habe [X.] am 23. April 1945 faktisch enteignet. Der Antrag wurde abgelehnt und die Klage dagegen rechtskräftig abgewiesen ([X.], Urteil vom 14. November 2013 - 1 K 533/12 -; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. Oktober 2014 - 8 [X.] 13.14 -; [X.], [X.] vom 4. November 2016 - 1 [X.]vR 3319/14 -). Mit dem vorliegenden - zweiten - Wiederaufgreifensantrag trugen die Kläger vor, acht nachgereichte Unterlagen belegten eine faktische Enteignung am 23. April 1945, die nach § 1 Abs. 6 [X.] wiedergutzumachen sei. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die [X.]eschwerde der Kläger, die sich auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung jeweils selbständig tragend auf die Unzulässigkeit des [X.] sowie, hilfsweise, auf dessen Unbegründetheit wegen Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 6 [X.] gestützt. Daher kann die Revision nur zugelassen werden, wenn jede der beiden tragenden Erwägungen mit wirksamen [X.] angegriffen wird. Das ist nicht geschehen.

4

1. Die gegen die erste Erwägung erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

5

a) [X.] auf rechtliches Gehör ist teils nicht prozessordnungsgemäß substantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und im Übrigen unbegründet.

6

Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihnen zu folgen. Insbesondere schützt das Recht auf rechtliches Gehör nicht davor, dass das Gericht [X.]eteiligtenvorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt ([X.], Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1621/94 - [X.]E 96, 205 <216>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. September 2009 - 7 [X.] 15.09 - juris Rn. 2, je m.w.N.). Daher muss zur Substantiierung einer Gehörsverletzung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan werden, dass nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblicher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde ([X.]VerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 [X.] 10.95 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23). Das ist nicht geschehen, soweit die [X.]eschwerdebegründung auf mehrseitige Wiedergaben angeblich übergangenen Antragsvorbringens verweist. Soweit sie konkrete Verstöße gegen das Recht auf rechtliches Gehör bezeichnet, liegen die gerügten Mängel nicht vor.

7

Entgegen der Darstellung der Kläger hat das Verwaltungsgericht weder das [X.]eweisthema des [X.] verdreht, noch aus seiner materiell-rechtlichen Sicht erhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen der Kläger übergangen.

8

Das angegriffene Urteil geht nicht davon aus, [X.]eweisthema sei die [X.]esetzung des [X.] oder deren [X.]punkt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, die [X.]eweismittel sollten einen Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] und damit den [X.] - schon - der [X.]esetzung des [X.] durch die [X.] belegen (vgl. Seite 13 des angegriffenen Urteils). Es verneint lediglich die Eignung der Urkunden zu einem solchen Nachweis. Ihnen seien nur Hinweise auf die tatsächliche Situation des [X.] vom [X.] 1945 bis zum Frühjahr 1946 sowie auf Konflikte um den Vollzug des Schenkungsvertrags von 1944 und die [X.]odenreformzuteilung 1948 zu entnehmen, die keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf eine Schädigung vor dem 8. Mai 1945 zuließen. Diese [X.]eweiswürdigung wurde ihrerseits nicht mit wirksamen [X.] angegriffen (dazu sogleich unter b).

9

Das Verwaltungsgericht hat auch den rechtlichen Vortrag der Kläger zur faktischen Enteignung durch die [X.] zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Das ergibt sich aus dem Tatbestand des angegriffenen Urteils und aus dessen Ausführungen zum [X.]eweisthema. Die Vorinstanz ist lediglich der Auffassung der Kläger zu den Voraussetzungen einer Enteignung gemäß § 1 Abs. 6 [X.] nicht gefolgt. Zu einer näheren Auseinandersetzung damit war sie nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO nicht verpflichtet. Insbesondere musste sie nicht auf die Ausführungen der Kläger zum Urteil des [X.] vom 15. April 2015 - 8 [X.] 14.14 - ([X.]VerwGE 152, 26) eingehen. Nach ihrer materiell-rechtlichen Auffassung war diese Entscheidung, die eine [X.] Schädigung und keine [X.]esetzung durch alliierte Truppen betraf, hier nicht einschlägig.

b) Zu Unrecht rügen die Kläger, die vorinstanzliche Würdigung ihres Vorbringens verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO), insbesondere gegen das Verbot selektiver [X.]eweiswürdigung und das Willkürverbot.

(Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie können daher grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Eine Ausnahme kommt nur bei Mängeln in [X.]etracht, die allein die Tatsachenfeststellung und nicht auch die Subsumtion unter die materiell-rechtliche Norm betreffen. Zu diesen Mängeln gehören Verstöße gegen das Verbot selektiver Verwertung des Prozessstoffs sowie denkfehlerhafte, aus Gründen der Logik schlechterdings unmögliche oder sonst willkürliche Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr; vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 6. März 2008 - 7 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17, vom 22. Mai 2008 - 9 [X.] 34.07 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 65 und vom 29. Juli 2010 - 8 [X.] 106.09 - [insoweit in [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 77 nicht abgedruckt], juris Rn. 31). Solche Mängel zeigt die [X.]eschwerdebegründung nicht auf.

aa) Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Schlüssigkeit des Antragsvorbringens nicht verneinen dürfen, ohne die Enteignung des [X.] selbst zu datieren, betrifft keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Er bezieht sich auf die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, der revisionsrechtlich zum sachlichen Recht zählt. Danach durfte das Verwaltungsgericht zunächst prüfen, ob die vorgelegten [X.]eweismittel geeignet waren, die von den Klägern behauptete faktische Enteignung durch die [X.] zu belegen. Da es dies verneinte, hatte es keinen Anlass zu einer eigenen Überprüfung des im bestandskräftigen [X.]escheid angenommenen Enteignungszeitpunkts.

Ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen sind die verwaltungsgerichtlichen Anforderungen an die Erheblichkeit von Tatsachen und an die Voraussetzungen einer faktischen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.]. Dies betrifft etwa den Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die mehrjährige Dauer der [X.]esetzung des [X.] sowie den rigorosen Ausschluss jedes [X.]etretens durch den Eigentümer oder [X.] Stellen ausgeblendet und die [X.]eweiskraft der Urkunden zu Unrecht danach beurteilt, ob diese sich - mindestens retrospektiv - zu Tatsachen aus der [X.] vom 23. April bis zum 8. Mai 1945 äußerten. Dieser Vorwurf übersieht die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz, die deren [X.]eweiswürdigung zugrunde liegt. Ihr zufolge setzte eine faktische Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] voraus, dass der Eigentümer sich nicht nur vollständig, sondern endgültig aus seinem Eigentum verdrängt sehen musste. Das ergibt sich aus der zustimmenden [X.]ezugnahme des Urteils auf die rechtskräftig bestätigte [X.]. Nach dieser Rechtsauffassung konnte von einer faktischen Enteignung nur und erst die Rede sein, wenn die vollständige und endgültige Verdrängung als solche erkennbar war. Dies erklärt die Weigerung der Vorinstanz, aus nach [X.] eingetretenen oder erkennbar gewordenen Umständen einen [X.] der [X.]esetzung vor [X.] zu folgern. Die dem zugrunde liegende materiell-rechtliche Rechtsauffassung kann nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.

bb) Die weiteren Einwände gegen die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.] führen ebenfalls nicht auf Verstöße gegen § 108 Abs. 1 VwGO.

Das Verbot selektiver Verwertung des Prozessstoffs ist nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat jedes der vorgelegten [X.]eweismittel in seine Entscheidungsfindung einbezogen und gewürdigt. Es hat den Urkunden lediglich nicht den von den Klägern angenommenen [X.]eweiswert zugemessen. Dabei hat es weder gegen die Denkgesetze noch gegen das Willkürverbot verstoßen. Die Denkgesetze sind nicht schon verletzt, wenn die Vorinstanz nach Auffassung des [X.]eschwerdeführers unzutreffende, unwahrscheinliche oder fernliegende Schlüsse gezogen hat. Vielmehr muss es sich um Schlussfolgerungen handeln, die denklogisch schlechthin ausgeschlossen oder sonst willkürlich sind ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 [X.] 154.03 - NVwZ 2004, 627). Das ist hier nicht der Fall.

Die Gesetze der Logik hinderten das Verwaltungsgericht nicht, die [X.]eweiskraft vom Gegenstand der Urkunden und deren unmittelbaren [X.]ezug zu Tatsachen aus der [X.] von der [X.]esetzung des [X.] bis zum [X.] abhängig zu machen. Vor dem Hintergrund der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu den Anforderungen an eine faktische Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] einerseits und an die Eignung von [X.]eweismitteln im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG andererseits waren diese Kriterien nicht sachfremd oder sonst willkürlich gewählt.

Ohne Verstoß gegen die Denkgesetze hat das Verwaltungsgericht auch das Schreiben vom 9. April 1948 betreffend den Vollzug des Schenkungsvertrages gewürdigt, in dem der Verfasser mitteilt, der frühere Gutsherr sei "im Mai 1945 nicht mehr Eigentümer" der verschenkten Parzelle gewesen. Die Einschätzung, dieses Schreiben sei ungeeignet, eine Enteignung vor [X.] zu belegen, war weder widersprüchlich noch sonst denkgesetzwidrig. Die Regeln der Logik zwangen das Verwaltungsgericht nicht dazu, den Kontext des gescheiterten [X.] auszublenden, den im Schreiben verwendeten [X.]egriff des Eigentümers nicht rechtlich, sondern faktisch zu verstehen und ihm [X.]edeutung für das Vorliegen einer Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] beizumessen. Ebensowenig musste es die ungenaue Formulierung "im Mai 1945" logisch zwangsläufig nicht nur auf einen [X.]punkt im Mai, sondern auf jeden Tag dieses Monats und damit auch und gerade auf dessen erste Tage bis zum [X.] beziehen. Erst recht musste es die Auseinandersetzungen um die Verzögerung der Herausgabe des [X.] durch die [X.] nicht logisch zwingend als [X.]eleg einer dauerhaften Enteignung vor [X.] deuten. [X.] war es nicht ausgeschlossen, sie als Streit um die Dauer und Reichweite vorübergehender militärischer [X.]esitz- und Nutzungsbefugnisse zu verstehen und erst die Überführung der [X.] in den [X.]odenfonds als dauerhafte Enteignung zu begreifen. Ebensowenig war es denklogisch unmöglich, den von den Klägern vorgelegten Dokumenten die Eignung zum [X.]eweis einer faktischen Enteignung vor dem 8. Mai 1945 abzusprechen, ohne diese zugleich auf einen anderen [X.]punkt zu datieren.

2. Unabhängig davon kann die [X.]eschwerde mangels durchgreifender [X.] bezüglich der zweiten, alternativ selbständig tragenden Erwägung des [X.] keinen Erfolg haben. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob § 1 Abs. 6 [X.] nur Ansprüche wegen Vermögensverlusten begründet, die auf eine (im Übrigen tatbestandsmäßige) Verfolgung "konkret und ausschließlich durch das [X.]" zurückzuführen sind, oder ob er auch Ansprüche wegen Vermögensverlusten aufgrund entsprechender Verfolgung "durch jedwede Staatsgewalt (hier die [X.])" normiert,

wäre im angestrebten Revisionsverfahren nicht zu klären, weil sie von Tatsachen ausgeht, die das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat.

Sie unterstellt erstens, dass der Zugriff der [X.] bereits einen endgültigen Verlust des [X.] und nicht nur eine Verdrängung des Eigentümers für die Dauer der militärischen [X.]esetzung zur Folge hatte. Dies widerspricht den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, die in Übereinstimmung mit der rechtskräftig bestätigten [X.] davon ausgeht, der Eigentümer habe [X.] erst im Zuge der [X.]odenreform endgültig verloren.

Außerdem würde sich die Frage, ob § 1 Abs. 6 [X.] auch auf Verfolgungsmaßnahmen der [X.] anzuwenden ist, im angestrebten Revisionsverfahren nur stellen, wenn der Zugriff der [X.] - seine enteignende Wirkung unterstellt - auf eine Verfolgung aus einem der in § 1 Abs. 6 [X.] aufgezählten Gründe zurückzuführen wäre. Davon könnte gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im angestrebten Revisionsverfahren nicht ausgegangen werden, weil das Verwaltungsgericht dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung kommt nicht in [X.]etracht, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, aus der sich erst die Entscheidungserheblichkeit der Frage im Revisionsverfahren ergeben würde ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 6. Juni 2006 - 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 S. 2 und vom 16. März 2010 - 8 [X.] 77.09 - juris Rn. 2).

Auf die weitere sinngemäß gestellte Frage,

ob sich der zeitliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] auf [X.] vor dem 8. Mai 1945 erstreckt,

käme es für die Entscheidung im Revisionsverfahren nur an, wenn ohne die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] von einer vermögensrechtlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] auszugehen wäre. Wie eben dargelegt, ist dies mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht der Fall. Wirksame Verfahrensrügen wurden insoweit nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 GKG.

Meta

8 B 62/19

21.04.2020

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Potsdam, 27. März 2019, Az: 2 K 926/17, Urteil

§ 1 Abs 6 VermG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG, § 51 Abs 1 Nr 2 VwVfG, § 108 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.04.2020, Az. 8 B 62/19 (REWIS RS 2020, 3843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3843

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1621/94

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