Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2016, Az. V ZB 199/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1535

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[X.]:[X.]:BGH:2016:011216BVZB199.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 199/15
vom

1. Dezember 2016

in der Grundbuchsache

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 1. Dezember 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richter Dr.
Kazele, [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.]s vom 8. Dezember 2015 und Nr.
2 der Zwischenverfügung des [X.]
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Grundbuchamt -
vom 13. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 11. März 2015 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten bebauten Grundstücks. Es befindet sich im Geltungsbereich einer durch den [X.] von [X.] nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erlassenen Erhal-tungsverordnung. Am 3. März 2015 machte der Senat von [X.] von der in 1
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§
172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs-
oder Teileigentum in dem Gebiet der Erhaltungsverordnung
(GVBl. 2015, [X.] -
nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder [X.]). Die Umwandlungsverordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14.
März 2015 in [X.] getreten. Sie ist gemäß § 3 Satz 2 [X.] auf [X.] auf Begründung von Wohnungs-
und Teileigentum, die vor dem
3.
März 2015 gestellt worden sind, nicht anzuwenden.

Mit notarieller Urkunde vom 10. März 2015 teilte die Beteiligte das Grundstück in Wohnungs-
und [X.] auf und bewilligte die Aufteilung. Auf den am 13. März 2015 eingegangenen [X.] vom 11.
März 2015 hat das Amtsgericht -
Grundbuchamt -
am 13. April 2015 eine Zwischenverfügung erlassen und in deren Nr. 2 darauf hingewiesen, dass der Eintragung das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] weiter die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht meint, das von dem
Grundbuchamt aufgezeigte [X.] bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 [X.] bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung
unterliege. Dass die [X.] zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in [X.] gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung 2
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der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das
Grundbuch maß-geblich sei. Zwar könnten nach § 878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserklä-rung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der Ge-setzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grund-buchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt.

III.

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m.
§ 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des [X.], Nr. 2 der Zwischenverfügung des [X.] sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die von der Beteiligten bewilligte Aufteilung ihres Grundstücks bedarf keiner [X.] nach §
172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m.
§ 1 [X.]. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 878 BGB, wie der Senat durch
Beschluss vom 12.
Oktober 2016 in dem Parallelverfahren [X.] (zur [X.] bestimmt) entschieden hat. Zur Vermeidung von [X.] nimmt der Senat auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug.
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5
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IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m.
§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

Göbel

Hamdorf

Vorinstanzen:
AG [X.]-Mitte, Entscheidung vom 13.04.2015 -
242 PK 13551N-50 -

KG, Entscheidung vom 08.12.2015 -
1 W 961/15 -

5

Meta

V ZB 199/15

01.12.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2016, Az. V ZB 199/15 (REWIS RS 2016, 1535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1535

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