Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2010, Az. XI ZR 188/09

11. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9128

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Gegenstand

Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.] ist ein auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierter Verbraucherschutzverband und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 [X.] eingetragen. Die [X.] ist eine Sparkasse.

2

[X.] nimmt die [X.] darauf in Anspruch, ihm auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

3

[X.] ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist unbegründet.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die Beklagte müsse gemäß § 675a [X.] nur Kunden bzw. im Rahmen der Geschäftsanbahnung potentiellen Kunden Einsicht in ihr Preis- und Leistungsverzeichnis gewähren. Zu diesem Kreis der Anspruchsberechtigten gehöre der Kläger nicht, weil er von vornherein kein vertragliches Verhältnis zur [X.] anstrebe.

7

Die Klageforderung sei auch nicht bei richtlinienkonformer Auslegung des § 675a [X.] begründet. Die Vorschrift diene der Umsetzung der Richtlinie 97/5/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen ([X.]. [X.] Nr. L 43 vom 14. Februar 1997, [X.]). Nach Art. 3 dieser Richtlinie stellten die Institute ihren tatsächlichen und möglichen Kunden bestimmte Informationen zur Verfügung.

8

Für eine analoge Anwendung des § 675a Abs. 1 [X.] auf Verbraucherschutzverbände fehle eine vergleichbare Interessenlage. Während einem Kunden durch die Einsichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis ein Konditionenvergleich ermöglicht werden solle, wolle der Kläger das Verzeichnis darauf kontrollieren, ob einzelne Klauseln Anlass zur Beanstandung im Wege einer Abmahnung oder Unterlassungsklage gäben. Auch eine planwidrige Regelungslücke sei nicht gegeben. Die Rechte von [X.] seien im Unterlassungsklagengesetz ([X.]), im [X.] (UWG) und in den einschlägigen [X.]-Richtlinien, aber nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch ([X.]) geregelt. Außerdem begründe das [X.] Informationspflichten erst im Stadium der Aufnahme von Vertragsverhandlungen.

9

Die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge ergebe sich auch nicht aus einer Gesamtanalogie zu den §§ 2, 3, 13 [X.], § 675a [X.], Art. 7 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. [X.] Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29 - 34), Art. 1, 2, 4, 7 der [X.] und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ([X.]. [X.] Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, [X.]). In § 13 [X.] habe der Gesetzgeber den [X.] bewusst nur ein restriktiv zu verstehendes Auskunftsrecht in Bezug auf den Namen und die zustellungsfähige Adresse bestimmter Unternehmen eingeräumt. Einen weitergehenden Auskunftsanspruch sähen weder Art. 7 der [X.]/[X.] noch die [X.][X.] vor. Im Gegenteil verbiete die [X.]/[X.] im vorletzten Absatz ihrer Erwägungsgründe eine Vorabkontrolle. Der 13. Erwägungsgrund der [X.][X.] stelle ausdrücklich auf beanstandete Verstöße ab. Das in Art. 7 der [X.]/[X.] vorgesehene Recht, missbräuchliche Klauseln zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren zu machen, stehe [X.] nach dem [X.] zu. Eigene, von einem konkreten Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften unabhängige Ermittlungs- und Auskunftsbefugnisse wolle das [X.] Verbraucherschutzrecht den [X.] nicht einräumen.

Die Belastung eines Kreditinstituts mit einer Auskunftspflicht außerhalb der Anbahnung eines Geschäfts stelle einen Eingriff in die Berufsausübungs-, jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, und bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die der [X.] Gesetzgeber nicht getroffen habe. Der Kläger sei auch ohne das geltend gemachte Auskunftsrecht nicht in der Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben beschränkt, weil ihm die zur Vorbereitung von Klagen nach dem [X.] benötigten Informationen von Kunden der Kreditinstitute geliefert werden könnten.

Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ([X.]) zu der Frage, ob Art. 7 der [X.]/[X.] einen Auskunftsanspruch von [X.] gegen [X.] vorsehe, sei nicht veranlasst, weil ein solches Informations- und Auskunftsrecht sich der Richtlinie nicht entnehmen lasse.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

1. Der Kläger kann seine Forderung nicht auf § 675a [X.] stützen.

a) Diese Vorschrift regelt allerdings entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in ihrer durch Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 ([X.]l. S. 2355) geänderten Fassung weiterhin Informationspflichten - auch - von Kreditinstituten, soweit diese nicht zur Erbringung von Zahlungsdiensten tätig werden. Die Änderung des § 675a [X.] trägt der Ersetzung der Richtlinie 97/5/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen ([X.]. [X.] Nr. L 43 vom 14. Februar 1997, [X.]), deren Umsetzung § 675a [X.] diente, durch die Richtlinie 2007/64/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/[X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.] ([X.]. [X.] Nr. L 319 vom 5. Dezember 2007, [X.]) Rechnung. In Umsetzung der letztgenannten Richtlinie sind die Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern nunmehr gebündelt in § 675d [X.] geregelt. Die Informationspflichten gem. § 675a [X.] sind deshalb, soweit sie Zahlungsdienste betrafen, aufgehoben worden (Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BT-Drucksache 16/11643, [X.]). Da § 675d [X.] als Sondervorschrift nur für Zahlungsdienste ([X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 675a Rn. 2) gilt, bleibt § 675a [X.] für andere Leistungen und Preise der [X.], auf die sich die Klage auch erstreckt, anwendbar.

b) Die nach § 675a [X.] geschuldete Zurverfügungstellung von Informationen besteht aber nur in der Bereithaltung der Informationen zur Kenntnisnahme, z. B. durch Aushang in den Geschäftsräumen oder Bereitstellung im [X.] oder an einem Lesegerät ([X.]/[X.], [X.] (2006), § 675a Rn. 11; [X.], [X.], 5. Aufl., § 675a Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 675a Rn. 4). Die mit der Klage begehrte Übermittlung per Email, Fax oder Briefpost an den Kläger ist daher von vornherein nicht geschuldet.

c) Außerdem steht der Informationsanspruch gemäß § 675a [X.] dem Kläger als Verbraucherschutzverband nicht zu. Der Wortlaut des § 675a [X.] bringt zwar nicht zum Ausdruck, wer Inhaber der in dieser Vorschrift geregelten Ansprüche ist. Der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck ist aber eindeutig zu entnehmen, dass der Anspruch nur Kunden und potentiellen Kunden des Auskunftspflichtigen im Rahmen der Geschäftsanbahnung zusteht. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nach den [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

aa) Nach der Begründung des [X.] eines Überweisungsgesetzes (BT-Drucksache 14/745, S. 15 zu § 676 E) dient § 675a [X.] der Umsetzung der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 97/5/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen ([X.]. [X.] Nr. L 43 vom 14. Februar 1997, [X.]). Art. 3 der Richtlinie sieht vor, dass Institute im Sinne der Richtlinie "ihren tatsächlichen und möglichen Kunden" bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Auch nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 sind den "Kunden" eines Instituts bestimmte Informationen zu erteilen. Nach dem achten Erwägungsgrund legt die Richtlinie im Interesse der Transparenz Mindestanforderungen für eine ausreichende "Kundeninformation" fest.

bb) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie hat der [X.] Gesetzgeber die Auskunftspflicht nicht auf Kreditinstitute beschränkt, sondern auch auf andere Anbieter von [X.] erstreckt. Er hat den in § 675a [X.] geregelten individuellen Informationsanspruch aber als "Anspruch auf Geschäftsanbahnungsinformationen" verstanden (BT-Drucksache 14/745, S. 15 zu § 676 E), der demgemäß nur Personen zusteht, die in einer Geschäftsbeziehung zu einem Auskunftspflichtigen stehen oder in Erwägung ziehen, in eine solche Geschäftsbeziehung zu treten, d.h. Dienstleistungen des Auskunftspflichtigen in Anspruch zu nehmen und einen Vertrag mit ihm zu schließen. Aufgrund der Zielsetzung des § 675a [X.], Geschäftsanbahnungsinformationen zu vermitteln, steht der Anspruch nur tatsächlichen oder potentiellen Kunden oder Auftraggebern des Auskunftspflichtigen zu (Gößmann/van Look, [X.], [X.], [X.]; [X.]/[X.], [X.] (2006), § 675a Rn. 3 und 18; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 675a Rn. 4; [X.]/[X.] v. Westphalen, [X.], 12. Aufl., § 675a Rn. 1: "Stadium des rechtsgeschäftlichen Kontakts"; [X.], [X.], 5. Aufl., § 675a Rn. 1: "Stadium der Geschäftsanbahnung").

Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass der in § 675a Abs. 1 Satz 2 [X.] aF in Bezug genommene Art. 239 [X.][X.] aF, der das [X.] ermächtigte, durch Rechtsverordnung weitere Informationspflichten für Kreditinstitute festzulegen, ausdrücklich von Angaben sprach, über die Unternehmer ihre Kunden zu unterrichten hatten. Auch die auf dieser Ermächtigungsgrundlage geschaffenen §§ 12 und 13 [X.]-InfoV aF sahen Informationspflichten gegenüber tatsächlichen und möglichen Kunden (§ 12 Abs. 1 [X.]-InfoV aF) vor.

cc) § 675a [X.] kann zugunsten von [X.] nicht analog angewandt werden.

Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält ([X.]Z 149, 165, 174 m.w.N.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen, wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen ([X.], Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, [X.], 1204, 1206; vgl. auch [X.]Z 105, 140, 143; 110, 183, 192; 120, 239, 252). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben ([X.]Z 155, 380, 389 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Eine unbeabsichtigte Regelungslücke liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat, wie dargelegt, in § 675a [X.] einen Anspruch auf Geschäftsanbahnungsinformationen geschaffen. Entsprechend diesem Regelungszweck ist der Anspruch bewusst auf tatsächliche und potentielle Kunden des Auskunftspflichtigen begrenzt und nicht auf Personen erstreckt worden, die gar nicht in Erwägung ziehen, in eine Geschäftsbeziehung zu dem Auskunftspflichtigen zu treten und rechtsgeschäftlichen Kontakt zu ihm aufzunehmen. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage dieser beiden Personengruppen besteht kein Anlass, auch denjenigen, die keine Geschäftsbeziehung zu einem Auskunftspflichtigen anstreben, einen Anspruch auf Geschäftsanbahnungsinformationen zu geben.

dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Erstreckung des Informationsanspruches gemäß § 675a [X.] auf Verbraucherschutzverbände auch nicht zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. [X.] Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29 - 34) erforderlich.

Nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den [X.], die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. Diese Mittel müssen nach Art. 7 Abs. 2 auch Rechtsvorschriften einschließen, nach denen Personen und Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

Art. 7 der Richtlinie zielt mithin auf die Schaffung von effektiven überindividuellen Instrumenten zum Schutz des Rechtsverkehrs vor unseriösen [X.]n und ordnet an, dass zu diesen Instrumenten auch die Schaffung einer Klagemöglichkeit bzw. Antragsbefugnis für Verbraucherrepräsentanten oder -verbände gehören muss [X.] 7 Rn. 1). Eine Vorabkontrolle, d.h. ein präventives Verbots- oder Genehmigungsverfahren in Form einer Klauselzensur, ist, wie aus dem vorletzten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, nicht geboten (Pfeiffer, aaO, Rn. 15). Diesen Anforderungen der Richtlinie entspricht das [X.] Recht mit den Kontrollverfahren nach §§ 1 ff. [X.] in vollem Umfang ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 10. Aufl., § 1 [X.], Rn. 1; [X.][X.][X.], AGB-Recht, 5. Aufl., Richtlinie, Art. 7 Rn. 4; [X.], [X.], 1070, 1078; Nassall in [X.]/[X.], Zivilrecht unter [X.]m Einfluss, 2005, Kapitel 5 Rn. 24).

Art. 7 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten nicht, [X.] neben der Klagemöglichkeit bzw. Antragsbefugnis auch das mit der Klage geltend gemachte Informationsrecht einzuräumen. Die Klagemöglichkeit bzw. Antragsbefugnis ist nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie das einzige den [X.] einzuräumende Recht zur Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln. Die Richtlinie fordert dagegen nicht, dass als weiteres Mittel das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurverfügungstellung der [X.] gegeben sein muss. Der Wortlaut der Richtlinie enthält hierfür keinen Anhaltspunkt.

Die Revision bezieht sich insoweit ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des [X.]. Dieser hat entschieden, dass die Richtlinie erfordert, dass ein nationales Gericht in einem Rechtsstreit zwischen einem [X.] und seinem Kunden von Amts wegen ohne Rüge des Kunden prüfen muss, ob eine Klausel des ihm vorgelegten Vertrages missbräuchlich ist ([X.], [X.], 2571, [X.]. 27 f.; [X.] 2003, 27, [X.]. 34; NJW 2009, 2367, [X.]. 30; [X.] 2009, 852, [X.]. 32). Diese Rechtsprechung beinhaltet keine Entscheidung über die Rechte von [X.]. Dass deren in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Klagebefugnis nicht von einer vorherigen Rüge einer Klausel durch einen Kunden des [X.]s abhängig ist, ergibt sich eindeutig aus der Richtlinie und wird von der [X.] nicht in Zweifel gezogen. Der Richtlinie und der Rechtsprechung des [X.] ist aber nicht ansatzweise zu entnehmen, dass einem Verbraucherschutzverband zur Ausübung und Vorbereitung seiner Klagebefugnis das mit der Klage geltend gemachte Informationsrecht zustehen muss. Der Richtliniengeber hat dieses Recht nicht in die Richtlinie aufgenommen, sondern ist - wie die gerichtliche Praxis der Unterlassungsklage zeigt, zu Recht - davon ausgegangen, dass den [X.] die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben und die Ausübung ihrer Klagebefugnis auch ohne dieses Recht möglich ist, weil die im Rechtsverkehr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nur auf solche bezieht sich die Klage - auch ohne das in Rede stehende Informationsrecht in der betroffenen Öffentlichkeit hinreichend bekannt sind. Die Effektivität, der präventive Charakter und der [X.] der Rechtsbehelfe nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. Nassall in [X.]/[X.], Zivilrecht unter [X.]m Einfluss, 2005, Kapitel 5 Rn. 22) erfordern deshalb entgegen der Auffassung der Revision dieses Recht nicht.

Die Auslegung des § 675a [X.] erfordert entgegen der Auffassung der Revision keine Vorlage an den [X.] zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 7 der Richtlinie. Die richtige Auslegung der Richtlinie ist aus den dargelegten Gründen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. [X.], NJW 1983, 1257, 1258; [X.], NJW 1988, 1456; [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.], [X.], 373, [X.]. 18).

2. Die Klage ist für den Bereich der Zahlungsdienste auch nicht gemäß § 675d [X.] begründet. Die hier normierten Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern bestehen nur gegenüber Zahlungsdienstnutzern. Dies entspricht dem 21. Erwägungsgrund und den Art. 30 ff. der Richtlinie 2007/64/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/[X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.] ([X.]. [X.] Nr. L 319 vom 5. Dezember 2007, [X.]). Zahlungsdienstnutzer sind Personen, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nehmen (§ 675f Abs. 1 [X.], Art. 4 Nr. 10 der Richtlinie). Dies trifft auf den Kläger, der, wie dargelegt, nicht zu den Kunden oder potentiellen Kunden der [X.] gehört, nicht zu.

3. Die Klageforderung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 13 [X.] begründet.

Nach § 13 Abs. 1 [X.] haben Verbraucherschutzverbände gegen geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Auskunft über den Namen und die zustellungsfähige Anschrift von Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten. Ein Anspruch gegen Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Einsichtnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf deren Zurverfügungstellung kann der Vorschrift auch aufgrund einer analogen Anwendung nicht entnommen werden. Dafür fehlt bereits eine planwidrige Regelungslücke (vgl. [X.]Z 149, 165, 174).

Der Gesetzgeber hat durch die Begründung des Auskunftsrechts nach § 13 Abs. 1 [X.] gezielt dem Problem abhelfen wollen, dass das Klagerecht der Verbraucherschutzverbände oft leer läuft, weil Unternehmen, die ihre Geschäfte mit Hilfe von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten betreiben, unter einer Anschrift handeln, unter der sie nicht verklagt werden können (Stellungnahme des [X.] zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucksache 14/6857, S. 39 f. zu § 12 E). § 13 Abs. 1 [X.] ist deshalb bewusst auf die Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift dieser Unternehmen beschränkt worden. Auf weitere Informationen ist der Auskunftsanspruch bewusst nicht erstreckt worden.

Auch die [X.] und des Rats vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ([X.]. [X.] Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, [X.]) sieht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht vor.

[X.]     

        

Joeres     

        

Mayen

        

Maihold     

        

[X.]     

        

Meta

XI ZR 188/09

23.02.2010

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 27. Mai 2009, Az: 17 U 43/09, Urteil

§ 13 BGB, § 675a BGB, § 675d BGB, § 4 UKlaG, Art 7 Abs 1 EWGRL 13/93, Art 7 Abs 2 EWGRL 13/93

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2010, Az. XI ZR 188/09 (REWIS RS 2010, 9128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9128

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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