Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017, Az. 10 AZR 610/15

10. Senat | REWIS RS 2017, 5041

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Gegenstand

Sonderzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die auf Entgeltbestandteile verzichtet und solchen, die keinen Verzicht geleistet haben


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2015 - 3 [X.] 303/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Höhe einer Sonderzahlung.

2

Die Beklagte betreibt in [X.] eine Druckerei mit den jeweils organisatorisch eigenständigen Bereichen Druck, Buchbinderei, Satz und E-Medien, kaufmännische Verwaltung und Verkauf. Sie gehört dem [X.] an und ist seit dem 29. April 2011 Mitglied ohne Tarifbindung.

3

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Mai 1995 als „Hilfskraft im Bereich Druck“ auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22./26. April 1995 tätig. [X.]ach dessen Ziff. 2. finden die tariflichen Bestimmungen für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in [X.] (im Folgenden TV Druck) ergänzend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

4

Für die im Bereich Buchbinderei beschäftigten Arbeitnehmer regelt ein Haustarifvertrag seit dem Jahre 2008 die ergänzende Anwendung der Tarifverträge Papier, Pappe und Kunststoff (im Folgenden [X.]). Die daraus resultierenden Einbußen beim Arbeitsentgelt wurden durch eine Überleitungszulage kompensiert. Mit danach in der Buchbinderei eingestellten Arbeitnehmern vereinbarte die Beklagte arbeitsvertraglich die Anwendung des [X.]. Unter dem 24. Mai 2011 schloss sie mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern einzelvertragliche Vereinbarungen ab, die einen Verzicht auf das jährliche Essensgeld in Höhe von 210,00 [X.] ab dem 1. Juli 2011 sowie auf die bezahlte Freizeit am 24. und 31. Dezember beinhalteten; neu eingestellten Arbeitnehmern bot die Beklagte diese Leistungen nicht mehr an.

5

Den Mitarbeitern, die - wie der Kläger - außerhalb des Bereichs Buchbinderei beschäftigt waren, bot die Beklagte unter dem 24. Mai 2011 den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag an, wonach eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden auf 38,75 Stunden ohne Lohnausgleich, die Absenkung der Jahresleistung und des [X.] sowie der Wegfall von sog. Freischichten, des Essensgelds und der bezahlten Freizeit am 24. und 31. Dezember vorgesehen war. Der Kläger nahm das Angebot nicht an. Mit neu außerhalb des Bereichs Buchbinderei eigestellten Arbeitnehmern vereinbarte die Beklagte fortan entsprechende Vertragsbedingungen. [X.]ach Meinungsverschiedenheiten und gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit der Ergänzungsvereinbarung bot die Beklagte den Arbeitnehmern, die das Angebot angenommen hatten, am 10. Januar 2013 den Abschluss einer weiteren Änderungsvereinbarung an, die unter anderem eine Gehaltserhöhung um 5,3 % vorsah.

6

In einem Aushang vom 17. September 2013 mit dem Betreff „250 Jahre C“ teilte die Beklagte mit, sie feiere das 250. Jahr ihres Bestehens und wolle mit einer Jubiläumsprämie anerkennen, dass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „Teil dieser besonderen und außergewöhnlichen Geschichte“ seien. Sie werde dem Betriebsrat eine Prämienvereinbarung vorschlagen, die sich aus einer Grundprämie für alle und zusätzlichen Bestandteilen, etwa zum Ausgleich für geleistete Lohn- und Gehaltsverzichte, zusammensetzen solle.

7

Unter dem 20. September 2013 schlossen die Betriebsparteien eine „Betriebsvereinbarung zur Auszahlung einer Prämie anlässlich des 250. Firmenjubiläums im September 2013“ (im Folgenden [X.]). Diese enthielt ua. folgende Regelungen:

        

1.   

Geltungsbereich

        

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs einschließlich der Auszubildenden.

                 
        

2.    

Verteilung der Jubiläumszahlung

        

Für die nachfolgend genannten Gruppen wird jeweils eine Sonderzahlung gewährt, die sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig mit der Abrechnung für den Monat Oktober 2013 ausbezahlt wird.

        

1.    

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Vollzeitbasis 35 [X.]), die der Tarifbindung der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie unterliegen aufgrund der geleisteten Verzichte: 1.500 €

                 

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie im Verhältnis des Anteils ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit.

        

2.    

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Vollzeitbasis 38,75 [X.]), die zu den Konditionen der Ergänzungsverträge tätig sind (entweder mit gültigem Ergänzungsvertrag oder seit Juni 2011 zu diesen Konditionen ins Unternehmen eingetreten) aufgrund der geleisteten Verzichte: 1.500 €

                 

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie im Verhältnis des Anteils ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit.

        

3.    

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Vollzeitbasis 35 [X.]), die entsprechend den nachwirkenden Bedingungen des Tarifvertrages Druck tätig sind und auf keine Entgeltbestandteile verzichtet haben: 800 €

                 

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie im Verhältnis des Anteils ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit.

        

4.    

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten je bis zum 31.08.2013 geborenen, unterhaltspflichtigem bzw. in Ausbildung befindlichem Kind, für das Kindergeld bezogen wird einen Betrag in Höhe von 500,- € ([X.]). …

        

…“    

        

8

Der Kläger erhielt eine Zahlung in Höhe von 800,00 [X.] brutto. [X.]ach vergeblicher Geltendmachung des [X.] zum „vollen Grundbetrag“ mit Schreiben vom 9. Januar 2014 hat er am 12. Juni 2014 Klage auf Zahlung von 700,00 [X.] brutto erhoben.

9

Der Kläger hat behauptet, zwei Betriebsratsmitglieder hätten aufgrund nicht ordnungsgemäßer Ladung nicht an der Betriebsratssitzung vom 20. September 2013 teilgenommen, in der die Zustimmung zur [X.] beschlossen worden sei. Er hat gemeint, die in der [X.] enthaltene Gruppenbildung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Sonderzahlung werde aufgrund des Firmenjubiläums gezahlt und belohne daher auch die Betriebstreue der Mitarbeiter, weshalb die Kompensation unterschiedlicher Einkommensbedingungen nicht im Vordergrund stehe. Die jeweils auf die vertraglichen Konditionen abstellende Gruppenbildung sei daher sachwidrig. Im Übrigen würden die Einkommensunterschiede durch die Zahlung von weiteren 700,00 [X.] an Mitarbeiter, die auf Leistungen verzichtet hätten, überkompensiert. Diese seien mittlerweile bessergestellt als wenn für sie - wie für den Kläger - der nachwirkende TV Druck gölte. Der Anspruch folge auch aus § 612a BGB. Die [X.] benachteilige den Kläger wegen der [X.]ichtunterzeichnung der Ergänzungs- und der Änderungsvereinbarung.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, 700,00 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. [X.]ovember 2013 an ihn zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Betriebsrat habe der [X.] formell ordnungsgemäß zugestimmt. Bei der Verteilung der Sonderzahlung sei es auch um die Kompensation des aus der Anwendung des [X.] bzw. der geänderten Arbeitsverträge resultierenden, im Vergleich zum TV Druck niedrigeren Lohnniveaus gegangen. Der Einkommensverlust habe im Bereich Druck im Jahre 2013 ca. 2,65 % (1.229,56 [X.]), im Jahre 2012 etwa 9,15 % (3.958,33 [X.]) und im Jahre 2011 etwa 3,61 % (1.639,22 [X.]) betragen. In den anderen Bereichen hätten sich die Verluste im selben Zeitraum zwischen 955,18 [X.] und 3.841,44 [X.] jährlich bewegt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat aus der insoweit allein als Anspruchsgrundlage in [X.]etracht kommenden [X.] Prämie keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 700,00 [X.] brutto.

I. Hat der [X.]etriebsrat - wie der Kläger behauptet hat - die [X.] Prämie beschlossen, obwohl zwei seiner Mitglieder aufgrund unterbliebener Ladung nicht an der [X.]eschlussfassung mitwirken konnten, wäre die [X.]eschlussfassung wegen Nichtbeachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 [X.]etrVG unwirksam (vgl. [X.] 15. April 2014 - 1 [X.] ([X.]) - Rn. 20 ff. [X.], [X.]E 148, 26; 18. Januar 2006 - 7 A[X.]R 25/05 - Rn. 10 [X.]). In diesem Fall stünden dem Kläger keine Ansprüche aus der [X.] Prämie zu. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] Prämie ausnahmsweise entsprechend § 140 [X.]G[X.] in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten sei (vgl. dazu [X.] 19. Juni 2012 - 1 [X.] - Rn. 21), sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich.

II. Die Klage ist indes auch bei - zugunsten des [X.] unterstellter - formeller Wirksamkeit der [X.] Prämie unbegründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger daraus nicht weitere 700,00 [X.] brutto zustehen.

1. Nach der Regelung in Nr. 2.3. [X.] Prämie haben vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - „entsprechend den nachwirkenden [X.]edingungen des [X.]] Druck tätig sind und auf keine Entgeltbestandteile verzichtet haben“, Anspruch auf Zahlung von 800,00 [X.]. Der daraus folgende Zahlungsanspruch des [X.] ist durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 [X.]G[X.]).

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen nach Nr. 2.1. und Nr. 2.2. [X.] Prämie insgesamt 1.500,00 [X.] beansprucht werden können, erfüllt der Kläger unstreitig nicht: Weder unterliegt er „der Tarifbindung der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie“ (Nr. 2.1.) noch ist er „zu den Konditionen der [X.] tätig“ (Nr. 2.2.).

3. Entgegen der Auffassung der Revision folgt der geltend gemachte Anspruch nicht aus der [X.] Prämie iVm. dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 [X.]etrVG). Die in der [X.] Prämie vorgesehenen Zahlungen führen nicht zu einer gleichheitswidrigen [X.]esserstellung der nach Nr. 2.1. und Nr. 2.2. [X.] Prämie begünstigten Arbeitnehmergruppen im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - unter die Regelung in Nr. 2.3. [X.] Prämie fallen.

a) Die [X.]etriebsparteien haben beim Abschluss von [X.]etriebsvereinbarungen § 75 Abs. 1 [X.]etrVG zu beachten. Der dort geregelte, auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, die Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind in einer [X.]etriebsvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche [X.]ehandlung rechtfertigen könnten ([X.] 26. April 2016 - 1 [X.] - Rn. 21 [X.]). Sind in einer [X.]etriebsvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, können Arbeitnehmer, denen aufgrund einer gegen § 75 Abs. 1 [X.]etrVG verstoßenden Gruppenbildung Leistungen vorenthalten werden, die nach der [X.]etriebsvereinbarung anderen Arbeitnehmern zustehen, diese ebenfalls beanspruchen (vgl. [X.] 26. April 2016 - 1 [X.] - Rn. 25 [X.]).

b) Nach dieser Maßgabe verstoßen die in Nr. 2. [X.] Prämie vereinbarten [X.] nicht gegen § 75 Abs. 1 [X.]etrVG. Die in der [X.] Prämie vorgesehenen Zahlungen führen nicht zu einer gleichheitswidrigen [X.]esserstellung der nach Nr. 2.1. und Nr. 2.2. [X.] Prämie begünstigten Arbeitnehmergruppen im Vergleich zu den unter die Regelung in Nr. 2.3. [X.] Prämie fallenden Arbeitnehmern. Die ungleiche [X.]ehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie unterschiedliche Entgeltbedingungen ausgleicht, ohne dass eine Überkompensation eintritt.

aa) Für die „Verteilung“ der Sonderzahlung ist nach Nr. 2.1. bis Nr. 2.3. [X.] Prämie die jeweilige Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen maßgeblich. Ausschlaggebend ist danach, ob der Arbeitnehmer der Tarifbindung der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie unterliegt, zu den Konditionen der [X.] tätig ist, oder weiterhin entsprechend den nachwirkenden [X.]edingungen des [X.] arbeitet. Teilzeitbeschäftigte erhalten „die Prämie im Verhältnis des Anteils ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit.“ Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Kindern erhalten gemäß Nr. 2.4. [X.] Prämie zusätzlich einen Kinder-[X.]onus.

(1) Der Zusatz „aufgrund der geleisteten Verzichte“ in Nr. 2.1. und Nr. 2.2. [X.] Prämie verdeutlicht, dass die im Vergleich zu Nr. 2.3. [X.] Prämie erheblich höhere Sonderzahlung einen finanziellen Ausgleich für die Arbeitnehmer schaffen soll, deren Entgeltbedingungen sich nicht nach dem insoweit günstigeren [X.] richten. Dass nach Nr. 2.2. [X.] Prämie auch die bereits zu den geänderten Konditionen eingestellten Arbeitnehmer 1.500,00 [X.] erhalten, obwohl sie keinen Verzicht im Rechtssinne geleistet haben, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Auch ihre Arbeitsbedingungen unterliegen nicht dem in [X.]ezug auf das Arbeitsentgelt vorteilhafteren [X.].

(2) Für dieses am Wortlaut orientierte Verständnis, wonach für die Differenzierung zwischen den verschiedenen Arbeitnehmergruppen allein die Entgeltbedingungen entscheidend sind, streitet auch die Regelung in Nr. 1. [X.] Prämie, wonach - ausnahmslos - alle „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des [X.]etriebs einschließlich der Auszubildenden“ Anspruch auf die in Nr. 2. [X.] Prämie geregelte „Verteilung der [X.]“ haben. Dass Teilzeitbeschäftigte diese jeweils „im Verhältnis des Anteils ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit“ erhalten sollen, spricht gleichfalls für den Entgeltcharakter der Sonderzahlung. Durch den in Nr. 2.4. [X.] Prämie geregelten „Kinder-[X.]onus“ erhält die Höhe der Zahlung eine zulässige [X.] Komponente.

(3) Aus dem systematischen Zusammenhang mit der Präambel der [X.] Prämie ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der [X.] Prämie eine bestimmte gegenüber der [X.]eklagten erbrachte [X.]etriebstreue honoriert werden sollte. Durch den Abschluss der [X.] Prämie „anlässlich“ des 250. Firmenjubiläums der [X.]eklagten haben die [X.]etriebsparteien vielmehr lediglich verdeutlicht, dass sie das Firmenjubiläum zur Ausschüttung der Sonderzahlung bewogen hat. Einen eigenständigen weiteren Leistungszweck haben sie damit nicht verfolgt.

(4) Eine andere Motivation als die des [X.] kann entgegen der Auffassung der Revision auch dem Aushang vom 17. September 2013 nicht entnommen werden. Vielmehr entspricht der Inhalt der [X.] Prämie der darin bereits enthaltenen Ankündigung der [X.]eklagten, wonach alle Mitarbeiter „Teil dieser besonderen und außergewöhnlichen Geschichte“ seien und deshalb niemand „leer ausgehen“ solle.

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Gruppenbildung in der [X.] Prämie sachlich begründet.

(1) Das (teilweise) Vorenthalten einer Leistung gegenüber einer von mehreren Arbeitnehmergruppen ist sachlich begründet, wenn mit der Leistung unterschiedliche Arbeitsbedingungen zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern ausgeglichen werden und dadurch keine Überkompensation eintritt (vgl. [X.] 3. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 25 [X.], [X.]E 149, 69; 13. April 2011 - 10 [X.] - Rn. 23 [X.], [X.]E 137, 339). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, scheidet regelmäßig auch ein Verstoß gegen § 612a [X.]G[X.] aus.

(2) Geht es - wie im Streitfall - um den Ausgleich von [X.] und sich finanziell auswirkender unterschiedlicher sonstiger Arbeitsbedingungen, tritt eine Überkompensation erst und mit dem Zeitpunkt ein, zu dem die finanziellen Nachteile vollständig ausgeglichen sind, die die begünstigten Arbeitnehmer bis zu einer Entgelterhöhung erlitten haben oder danach noch erleiden werden ([X.] 3. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.]E 149, 69). Dazu ist ein Gesamtvergleich der Entgelte anzustellen (vgl. [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 34 ff.; 23. Oktober 2013 - 5 [X.] - Rn. 28).

(3) [X.] sind demnach der tatsächliche Verdienst des [X.] im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der für ihn geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen und das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er zu den Konditionen der begünstigten Arbeitnehmer gearbeitet hätte (vgl. [X.] 3. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.]E 149, 69). Dabei gilt eine abgestufte Darlegungs- und [X.]eweislast: [X.]eruft sich ein Arbeitnehmer - wie im Streitfall der Kläger - auf eine Überkompensation, ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast verpflichtet, die Gründe für die unterschiedliche Verteilung der Sonderzahlung auf die verschiedenen Arbeitnehmergruppen offenzulegen (vgl. [X.] 23. Februar 2011 - 5 [X.] - Rn. 20).

(4) Die [X.]eklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast mit dem Vorbringen nachgekommen, die Einkommensverluste für die nach Nr. 2.1. und Nr. 2.2. [X.] Prämie begünstigten Arbeitnehmer hätten im Zeitraum von 2011 bis 2013 jährlich bei 955,18 [X.] bis 3.958,33 [X.] gelegen. Danach stellt die einmalige Zahlung einer um 700,00 [X.] höheren Sonderzahlung an diese Arbeitnehmergruppen keine Überkompensation dar. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Nach den Feststellungen des [X.]s hat er die von ihm behauptete [X.]esserstellung lediglich „exemplarisch dargestellt“. In der Revisionsinstanz ist der Kläger darauf nicht mehr zurückgekommen. Ebenso wenig hat er sich gegen die Annahme des [X.]s gewandt, wonach die Gruppenbildung in der [X.] Prämie nicht gegen § 612a [X.]G[X.] verstoße.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    W. Reinfelder    

        

    [X.]rune    

        

        

        

    R. [X.]aschnagel    

        

    D. Kiel    

                 

Meta

10 AZR 610/15

20.09.2017

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Augsburg, 14. Januar 2015, Az: 10 Ca 1545/14, Urteil

§ 75 Abs 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017, Az. 10 AZR 610/15 (REWIS RS 2017, 5041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5041


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 10 AZR 610/15

Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 610/15, 20.09.2017.


Az. 10 Ca 1545/14

ArbG Augsburg, 10 Ca 1545/14, 14.01.2015.


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Wird zitiert von

14 Sa 630/22

14 Sa 631/22

14 Sa 632/22

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