Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 1 StR 361/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2918

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 361/12

vom
25. September
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. September
2012
be-schlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur Heilung von Mängeln von einer nicht den [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfah-rensrüge wird zurückgewiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Wiedereinsetzungsantrag:
Eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen kommt grundsätz-lich nicht in Betracht, wenn die Revision des Angeklagten -
wie hier -
bereits form-
und fristgerecht begründet worden ist
und nur zu einzelnen Angriffen er-gänzend vorgetragen werden soll ([X.]St 1, 44, 46; [X.], Beschluss vom 10.
Juli 2012 -
1 [X.] mwN). Denn das [X.] in den vorigen Stand gegen die [X.] darf nicht dazu dienen, die Form-
und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu unterlaufen ([X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 1; [X.] NStZ-RR 1996, 140). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen es zur Wahrung -
3
-
des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in [X.] ([X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 8; [X.] StV 2008, 569). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor.
Nack

Rothfuß Hebenstreit

Jäger Cirener

Meta

1 StR 361/12

25.09.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 1 StR 361/12 (REWIS RS 2012, 2918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2918

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1 StR 301/12

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