Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. 1 StR 543/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3941

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[X.]/01vom21. März 2002in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. März 2002 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. September 2001 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision [X.] ist begründet. Sie macht mit einer zulässig erhobenen Verfahrens-rüge den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 (i.V.m. § 247) StPO gel-tend und beanstandet mit Recht, daß das [X.] über die [X.] Entlassung der Zeugin [X.], der Geschädigten, in Abwesen-heit des Angeklagten verhandelt hat.1. Nach dem - teilweise nicht klaren - Sitzungsprotokoll und den [X.] eingeholten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammerund des beisitzenden Richters steht folgender Ablauf fest:- 3 -Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch [X.] fr die [X.] Vernehmung der Zeugin [X.]gemû § 247 StPO aus dem [X.] entfernt und die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Nach Vernehmung derZeugin in Abwesenheit des Angeklagten wurde dieser wieder vorgefrt undr den wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin unterrichtet. Der Ange-klagte hatte auf Nachfrage des Vorsitzenden keine weiteren Fragen an [X.] und wollte auch nichts erklren. Die Frage der Vereidigung der Zeuginwurde in diesem Zusammenhang nicht angesprochen. Der Angeklagte wurdeerneut aus dem Sitzungssaal entfernt, die Zeugin wieder hereingefrt. [X.] des Vorsitzenden verzichteten die anwesenden Verfahrensbeteiligten- darunter jetzt nicht der Angeklagte - auf die Vereidigung der Zeugin. [X.] nach § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt. Der Vorsitzende verfte im Einver-nehmen mit den anwesenden Beteiligten ihre Entlassung. Dies geschah. [X.] wurde der Angeklagte wieder vorgefrt und die Öffentlichkeit wieder [X.]. Bei der [X.] die Vereidigung und Entlassung der Zeuginwurden tatschliche oder rechtliche Fragen nicht erörtert, sondern lediglich dieentsprechenden Verzichts- und Zustimmungserklrungen der [X.] abgegeben.2. Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft.Nach [X.] Rechtsprechung bilden die Verhandlung und [X.] die Vereidigung eines Zeugen einen wesentlichen Teil der [X.], in welcher der Angeklagte anwesend zu sein hat (vgl. § [X.]. 1 Satz 1 StPO). Dessen [X.] nach § 247 Satz 1 StPO gilt nur fr dieVernehmung des Zeugen. Er vermag die Abwesenheit des Angeklagten wh-rend der [X.] die Vereidigung und Entlassung des Zeugen nichtzu rechtfertigen. Deshalb ist in der Regel der absolute Revisionsgrund des- 4 -§ 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte wrend dieses Verhand-lungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. nur [X.]St 26,218; [X.]R StPO § 247 Abwesenheit 3; [X.], 105; Klein-knecht/[X.], [X.] Aufl. § 247 Rdn. 19). Das gilt auch dann,wenn der Zeuge unvereidigt geblieben ist, weil er Verletzter der Tat ist (§ 61Nr. 2 StPO) oder auf seine Vereidigung verzichtet worden ist (§ 61 Nr. 5 StPO).Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Abwesenheit des Ange-klagten ausnahmsweise deswegen keinen wesentlichen Teil der [X.] betrifft, weil er nach den besonderen Umsts Einzelfalles dieFrage der Vereidigung auch im Falle seiner Anwesenheit nicht [X.] können (vgl. [X.], 133; [X.]R StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 5;[X.], 105). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nichtvor. Ein [X.] (§ 60 StPO) bestand nicht. Auch liegt kein Fall vor,in dem der Zeuge sich etwa auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen undnicht zur Sache ausgesagt hat (vgl. [X.]R StPO § 247 Abwesenheit 21) oderin dem der Angeklagte im Zuge seiner Unterrichtr den Inhalt der in [X.] Abwesenheit gettigten Aussage bereits auf die Vereidigung verzichtethatte (vgl. [X.], [X.]. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95). Hier tte [X.] auf eine Vereidigung der Zeugin hinwirken können, wre er bei der[X.] diese Frage anwesend [X.] 5 -3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist wegen der [X.] als absolutem Revisionsgrund nach dem Willen [X.] zwingend, ohne [X.] es darauf ankme, ob das Urteil auf [X.] beruhen kann.[X.] Nack Wahl Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 543/01

21.03.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. 1 StR 543/01 (REWIS RS 2002, 3941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3941

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