Bundespatentgericht, Urteil vom 05.04.2022, Az. 4 Ni 20/20 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2022, 2786

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache - "Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial sowie Vorrichtung zur Herstellung von Filtern" – teilweise Nichtigkeit – unzulässige Erweiterung – Ausführbarkeit der Offenbarung – Patentfähigkeit der eingeschränkten Fassung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 292 107

([X.] 50 2004 013 990)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.]. [X.] für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 292 107 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

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I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

[X.] Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des u.a. für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 292 107, das als Teilanmeldung der [X.] aus der internationalen Patentanmeldung PCT/EP2004/012946 (veröffentlicht als [X.] 2005/058079) hervorgegangen ist, am 16. November 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 10354924 vom 25. November 2003 angemeldet und dessen Erteilung am 9. Januar 2013 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.]s, das beim [X.] unter der Nr. 50 2004 013 990 geführt wird, und die Bezeichnung „Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial sowie Vorrichtung zur Herstellung von Filtern“ trägt.

2

[X.] umfasst in seiner nach Durchführung eines [X.] geltenden Fassung gemäß der [X.] (Anlage [X.]) sechs Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1 sowie den hierauf rückbezogenen [X.]n 2 bis 6.

3

Der geltende Patentanspruch 1 lautet in der [X.] Verfahrenssprache mit senatsseitig hinzugefügter Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Durchstreichungen/Unterstreichungen kenntlich gemacht):

4

1a Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial

5

für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel

6

wie beispielsweise Zigaretten, mit

7

1b Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von

8

mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6),

9

1c mindestens zwei Towführungsbahnen (2, 3)

von denen in jeder [X.] (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6)

geführt wird,

1d und Bearbeitungseinrichtungen (24, 44)

zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6),

bei welcher jeder [X.] (2, 3)

eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)

zugeordnet ist, die separat steuerbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1e am Ende jeder [X.] (2, 3)

eine separate [X.] vorgesehen ist

1f und jede Bearbeitungseinrichtung Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)

zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials

aufweist,

1g(I) jeder [X.] (2; 3) Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)

zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials

zugeordnet sind

1g(II) und die Mittel zum Ausbreiten, die Mittel zum Recken

und/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden,

in der sie quer zur Richtung der [X.]en (2, 3)

nebeneinander angeordnet sind

1h und die eine Einheit bildenden Mittel zum Ausbreiten und/oder Recken

[X.]e (28, 29, 30, 31) umfassen,

welche koaxial nebeneinander liegend gelagert sind

und jedem [X.] (28, 29, 30, 31)

ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist,

1i wobei jedes erste, zweite, dritte und vierte [X.]

(28, 29, 30, 31) eine dünnere Walze mit einem geringeren Durchmesser

und eine dickere Walze mit einem höheren Durchmesser enthält,

die dickere Walze antriebslos gelagert und quer zu ihrer Drehachse

durch [X.] separat verstellbar ist,

1j wobei die [X.]e (28, 29, 30, 31)

an einer vertikalen Rückwand (32) des [X.] (20)

einseitig gelagert sind,

1k wobei ein erstes [X.] (26) und das erste [X.] (28) und das dritte [X.] (30) der ersten Towführungsbahn (2)

und ein zweites [X.] (27) und das zweite [X.] (29) und das vierte [X.] (31) der zweiten Towführungsbahn (3) zugeordnet sind,

1l wobei das erste [X.] (26) und das zweite [X.]

getrennt durch jeweils separat zugeordnete Betätigungsorgane

betätigbar sind, mit denen die von den [X.]en (26, 27)

auf die Filtertowstreifen (4, 6) ausgeübte Bremskraft beeinflußbar ist.

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 6 wird auf die [X.] (im Folgenden: [X.]schrift) verwiesen.

Die Klägerin greift das erteilte [X.] in vollem Umfang – und im Weiteren alle von der [X.] hilfsweise verteidigten, geänderten Fassungen – mit den Nichtigkeitsgründen der unzulässigen Erweiterung, der mangelnden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit an.

In der Fassung des [X.]s nach Hilfsantrag 1 ist in den Merkmalen 1f und 1g des Patentanspruchs 1 dreimal das „/oder“ im „und/oder“ gestrichen worden bei im Übrigen unveränderten [X.]n 2 bis 6.

Hinsichtlich des Wortlauts der Fassungen des [X.]s nach den weiteren [X.] 2 bis 10 wird auf die Schriftsätze der [X.] vom 25. Februar 2021 und 3. März 2022 verwiesen.

Die Klägerin meint, dass das geltende [X.] in Anspruch 1 eine technische Lehre definiere, die in mehrfacher Hinsicht so nicht in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sei. Weil der Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ebenfalls unzulässige Erweiterungen aufweise, sei der Hilfsantrag 1 bereits unzulässig.

Außerdem sieht die Klägerin den Gegenstand des geltenden [X.]s wegen sich widersprechender technischer Angaben in den Merkmalen 1h bis 1i des Anspruchs 1 und weil aufgrund der „und/oder“-Kombination in Merkmal 1f insgesamt sieben Vorrichtungen beansprucht seien, von denen im [X.] aber nur eine Variante durch ein Ausführungsbeispiel offenbart sei, als für den Fachmann nicht ausführbar offenbart an.

Den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin auf folgende Druckschriften:

[X.] GB 2 265 298 A

[X.] [X.] 5,060,664

[X.] [X.] 4,259,769

[X.] [X.] 4,132,189

WK5 [X.], mit Vermerk „© 1994“

[X.] [X.] 4,583,557

[X.] EP 0 895 722 A1

[X.] [X.] (Veröffentlichung 15.05.2003)

WK9 [X.] 5,725,467 A

[X.]0 DE 28 04 458 A1

[X.]1 Auszug aus der Broschüre [X.] aus dem Jahr 1998

[X.]2 [X.] 3,974,007

[X.]3 = [X.]

und führt hierzu aus, dass die Druckschrift [X.] den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnehme, jedenfalls beruhe dieser ausgehend von der [X.] [X.]. der Druckschrift [X.] oder der [X.] oder [X.]. Fachwissen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die mangelnde Patentfähigkeit der [X.] bis 6 werde durch die Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] bis [X.]0 nachgewiesen. Auch der Gegenstand des [X.]s in den Fassungen der [X.] sei nicht patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 17. November 2021 und einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2022 erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 292 107 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das [X.] eine der Fassungen nach den [X.] 1 bis 10, eingereicht mit den Schriftsätzen vom 25. Februar 2021 ([X.] 1 bis 4) und vom 3. März 2022 ([X.] 5 bis 10), erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Keiner der von der Klägerin angeführten Nichtigkeitsgründe läge vor. Denn weder sei das geltende [X.] unzulässig erweitert noch nicht ausführbar offenbart. Auch könne keine der von der Klägerin genannten Druckschriften zur Bejahung der fehlenden Patentfähigkeit des [X.]s führen, insbesondere nicht die [X.], weil sie weder neuheitsschädlich sei noch ausgehend von dieser der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nahegelegt sei. Denn das Merkmal 1e sei jedenfalls der [X.] nicht zu entnehmen und ergebe sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise ausgehend von dieser Entgegenhaltung. Jedenfalls sei das [X.] in einer der Fassungen nach den [X.] rechtsbeständig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. Nr. 3 [X.] i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit c) EPÜ), nicht ausführbaren [X.] (Art. II § 6 Abs. Nr. 2 [X.] i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit b) EPÜ) und fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit a), Art. 52, 54, 56 EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Nichtigkeitsklage ist überwiegend begründet, weil sich der Gegenstand des Streitpatents in der geltenden Fassung als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend erweist. Soweit das Streitpatent in eingeschränkter Fassung nach Hilfsantrag 1 in zulässiger Weise verteidigt wird, ist die Klage unbegründet. Denn das Streitpatent ist in dieser Fassung patentfähig, nicht unzulässig erweitert und ausführbar offenbart, mithin rechtsbeständig. Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es daher nicht mehr an.

I.

Gegenstand des Streitpatents ist gemäß dem Absatz [0001] der Streitpatentschrift eine Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit

- [X.]bereitstellungsmitteln zur Bereitstellung von mindestens zwei [X.]streifen,

- mindestens zwei [X.]en,

von denen in jeder [X.] ein [X.]streifen geführt wird, und

- Bearbeitungseinrichtungen zum Bearbeiten der Filter.

Absatz [0002] nennt zwei Druckschriften, [X.] und [X.] 43 08 093 [X.], aus denen je eine Vorrichtung zur Herstellung von [X.] im [X.] mit einer Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] bekannt sei.

Beide Druckschriften offenbaren Vorrichtungen, bei denen auf insoweit bekannte Weise [X.]streifen, z.B. aus Celluloseacetatfäden, von einem Ballen abgezogen und mittels Bearbeitungseinrichtungen durch Ausbreiten, Strecken und Behandeln mit einem [X.] aufbereitet werden.

Das Ausbreiten des bzw. der [X.]streifen erfolgt mittels [X.]. Zum Strecken, auch Recken genannt, durchläuft der ausgebreitete [X.]streifen erst ein [X.] und dann zwei [X.]e. Dabei erfolgt eine Vorreckung des [X.] zwischen dem [X.] und dem ersten [X.]. Eine weitere Reckung erfolgt dadurch, dass das zweite [X.] mit höherer Umfangsgeschwindigkeit angetrieben wird als das erste [X.]. Zum Behandeln durchläuft der ausgebreitete und gestreckte bzw. gereckte [X.]streifen eine [X.], in der er mittels einer rotierenden [X.] mit [X.]flüssigkeit besprüht wird.

Die so aufbereiteten [X.]streifen werden dann an eine Filterstrangeinheit abgegeben, die daraus durch Umhüllen mit einem Hüllmaterialstreifen Filterstränge herstellt, die schließlich in [X.] zerschnitten werden.

Die im Absatz [0003] angegebene Aufgabe, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art weiter zu verbessern, soll gemäß dem Absatz [0004] durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst werden. Im Absatz [0005] ist dazu angegeben, dass erfindungsgemäß vor allem nicht nur zwei [X.]streifen gleichzeitig aufbereitet werden, sondern die Bearbeitungseinrichtungen in Bezug auf jede [X.] separat steuerbar sind.

Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Dipl.-Ing. oder Master (FH/HAW) des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Maschinen zur Herstellung von Filtern für die Zigarettenindustrie.

[X.]

In der mit dem Hauptantrag verteidigten geltenden Fassung des Streitpatents ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung [X.] ergibt. Es kommt daher nicht darauf an, ob bezüglich des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1 einer der weiterhin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden ausführbaren [X.] und/oder des [X.] über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung vorliegt.

1. Einige Merkmale des geltenden Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Die Vorrichtung des Anspruchs 1 betrifft eine Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] mit [X.]bereitstellungsmitteln, mit zwei [X.]en für zwei [X.]streifen und gemäß Merkmal 1d mit

1d Bearbeitungseinrichtungen (24, 44)

zum Bearbeiten der [X.]streifen (4, 6),

bei welcher jeder [X.] (2, 3)

eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)

zugeordnet ist, die separat steuerbar ist.

Aus Merkmal 1d für sich betrachtet folgt noch nicht, was bei diesen zwei Bearbeitungseinrichtungen separat steuerbar sein muss, vielmehr würde es gemäß Merkmal 1d allein insoweit ausreichen, wenn ein einziger, beliebiger Parameter für die beiden [X.]en separat, d.h. unabhängig von der jeweils anderen [X.] steuerbar ist.

Im Merkmal 1f ist zu diesen Bearbeitungseinrichtungen weiter angegeben, dass

1f jede Bearbeitungseinrichtung Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)

zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des [X.]s

aufweist.

Aus der Formulierung „und/oder“ ergeben sich sieben Möglichkeiten. Jede der Bearbeitungseinrichtungen des Merkmals 1d weist demnach

entweder

(1.) Mittel zum Ausbreiten

oder

(2.) Mittel zum Recken

oder

(3.) Mittel zum Behandeln

oder

(4.) Mittel zum Ausbreiten und Mittel zum Recken

oder

(5.) Mittel zum Recken und Mittel zum Behandeln

oder

(6.) Mittel zum Behandeln und Mittel zum Ausbreiten

oder

(7.) Mittel zum Ausbreiten und Mittel zum Recken und Mittel zum Behandeln

auf.

Für jede der sieben Möglichkeiten gilt jedoch aufgrund der Formulierung „aufweist“ in Merkmal 1f, dass weitere Mittel nicht ausgeschlossen sind. Beispielsweise ist für eine Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.], bei der jede der Bearbeitungseinrichtungen des Merkmals 1d gemäß der dritten der sieben Möglichkeiten des Merkmals 1f „Mittel zum Behandeln“ „aufweist“, damit nicht ausgeschlossen, dass diese Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] auch Mittel zum Ausbreiten und Recken aufweist.

Auch entnimmt der Fachmann bereits den ersten fünf Absätzen der Beschreibungseinleitung, dass erfindungsgemäß vorgesehen ist, eine an sich bekannte Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.], die [X.]streifen mittels Bearbeitungseinrichtungen mit [X.] zum Ausbreiten und [X.] zum Recken und [X.] zum Behandeln mit [X.] aufbereitet, vor allem dadurch zu verbessern, dass die für die zwei [X.]streifen in bekannter Weise vorgesehenen Bearbeitungseinrichtungen erfindungsgemäß separat, d.h. unabhängig voneinander steuerbar sind, siehe dazu insbesondere den ersten Satz des Absatzes [0005].

Für den Fachmann ergibt sich daher aus dem „und/oder“ im Merkmal 1f - nicht, dass in den sechs der sieben Fälle (1. bis 6.), bei denen die Bearbeitungseinrichtungen des Merkmals 1d nicht sowohl Mittel zum Ausbreiten als auch Mittel zum Recken als auch Mittel zum Behandeln aufweisen müssen, etwa vorgesehen wäre, erfindungsgemäß [X.] ohne die jeweils nicht genannten Mittel aufzubereiten, also z.B. im Fall der dritten der sieben Möglichkeiten des Merkmals 1f „Mittel zum Behandeln“ ohne vorheriges Ausbreiten und Recken, - sondern, dass nur die jeweils genannten Mittel erfindungsgemäß ausgebildet sein müssen, nämlich indem u.a. gemäß dem Merkmal 1d jeder [X.] eine eigene Bearbeitungseinrichtung mit diesen [X.] zugeordnet ist, die separat steuerbar ist.

Wenn also beispielsweise jede Bearbeitungseinrichtung gemäß dem dritten der sieben Fälle des Merkmals 1f „Mittel zum Behandeln“ „aufweist“, so müssen nur die Mittel zum Behandeln erfindungsgemäß ausgeführt sein. Die Mittel zum Ausbreiten und Recken können dagegen beliebig ausgeführt sein, sie können beispielsweise entgegen dem Merkmal 1d nur einmal für beide [X.]en gemeinsam ausgebildet sein, oder zwar separat für jede der beiden [X.]en ausgebildet sein, aber nicht separat steuerbar sein.

Wenn dagegen beispielsweise gemäß dem siebten der sieben Fälle des Merkmals 1f jede der zwei Bearbeitungseinrichtungen des Merkmals 1d sowohl Mittel zum Ausbreiten als auch Mittel zum Recken als auch Mittel zum Behandeln aufweist, so ergibt sich hinsichtlich der im Merkmal 1d geforderten separaten Steuerbarkeit, dass jedes dieser Mittel separat steuerbar sein muss. In diesem Fall reicht es also nicht aus, wenn ein Parameter pro Bearbeitungseinrichtung für die beiden [X.]en separat, d.h. unabhängig von der jeweils anderen [X.] steuerbar ist, sondern es müssen sowohl die zwei Mittel zum Ausbreiten als auch die zwei Mittel zum Recken als auch die zwei Mittel zum Behandeln für die beiden [X.]en separat, d.h. unabhängig von der jeweils anderen [X.] steuerbar sein.

Auch aus den Merkmalen 1d und 1f im Zusammenhang betrachtet folgt jedoch nicht, was bei diesen [X.] separat steuerbar sein muss, vielmehr reicht es insoweit aus, wenn jeweils ein beliebiger Parameter, also je einer für die zwei Mittel zum Ausbreiten, für die zwei Mittel zum Recken und/oder für die zwei Mittel zum Behandeln für die beiden Towführungsbahnen separat, d.h. unabhängig von der jeweils anderen Towführungsbahn steuerbar ist.

Im Merkmal 1g ist angegeben, dass,

1g(I) jeder [X.] (2; 3) Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)

zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des [X.]s

zugeordnet sind

1g(II) und die Mittel zum Ausbreiten, die Mittel zum Recken

und/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden,

in der sie quer zur Richtung der [X.]en (2, 3)

nebeneinander angeordnet sind

Im ersten Teil des Merkmals 1g sind die Mittel zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des [X.]s ohne bestimmten Artikel genannt. Trotzdem entnimmt der Fachmann dem Anspruch 1 unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Figuren, dass hier nicht weitere Mittel (zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des [X.]s) gemeint sind, die zu den bereits im Merkmal 1f genannten [X.] (zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des [X.]s) hinzukommen, sondern dass die bereits im Merkmal 1f eingeführten Mittel gemeint sind.

Das ergibt sich bereits daraus, dass gemäß der Beschreibungseinleitung, siehe insbesondere den ersten Satz des Absatzes [0005], erfindungsgemäß vorgesehen ist, eine an sich bekannte Vorrichtung, die [X.]streifen mittels Bearbeitungseinrichtungen mit [X.] zum Ausbreiten, Recken und Behandeln mit [X.] aufbereitet, vor allem dadurch zu verbessern, dass die für die zwei [X.]streifen vorgesehenen Bearbeitungseinrichtungen separat, d.h. unabhängig voneinander steuerbar sind. Dagegen wird patentgemäß nicht gelehrt, einige der Mittel zum Ausbreiten, Recken und Behandeln wegzulassen oder zu verdoppeln.

Dass im ersten Teil des Merkmals 1g nicht zusätzliche Mittel gemeint sein können, die zu den bereits im Merkmal 1f genannten [X.] hinzukommen, folgt weiterhin auch aus einem Vergleich mit dem in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel, das eine Maschine zeigt, die Mittel zum Ausbreiten, Recken und Behandeln mit [X.] aufweist, die einmal, nicht dagegen zweimal, für jede der zwei [X.]en vorgesehen sind. Die in den Figuren dargestellte Maschine ist ausdrücklich erfindungsgemäß, entspricht also dem geltenden Anspruch 1, was sich sowohl aus dem ersten Satz des Absatzes [0020] ergibt, als auch daraus, dass der Anspruch 1 mit den in Klammern genannten Bezugszeichen ausdrücklich darauf hinweist, dass die dargestellte Maschine einschließlich ihrer mit den jeweiligen Bezugszeichen bezeichneten Teile ein Ausführungsbeispiel für eine dem Anspruch 1 entsprechende Vorrichtung darstellt.

Dass im Merkmals 1g nicht zusätzliche, zu den [X.] des Merkmals 1f hinzukommende Mittel zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln mit [X.] gemeint sind, ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Anspruch 1 in den Merkmalen 1f und 1g mittels der angeführten Bezugszeichen ausdrücklich auf dieselben Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) und (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) als Beispiele für sowohl dem Merkmal 1f als auch dem Merkmal 1g gemäße Mittel hinweist.

Diesem Verständnis des Merkmals 1g steht auch nicht entgegen, dass die Formulierung im ersten Teil des Merkmals 1g, wonach die Mittel jeder Towführungsbahn zugeordnet sind, für sich gesehen den Merkmalen 1d und 1f des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung nichts hinzufügt (denn um separat, d.h. unabhängig voneinander, steuerbar zu sein zu können, muss es mindestens zwei Mittel für zwei Towführungsbahnen geben; wenn es weiterhin insgesamt nur genau zwei Towführungsbahnen gibt, sind die Mittel zwangsläufig jeder Towführungsbahn zugeordnet). Warum das Merkmal 1g eine redundante Angabe enthält, erklärt sich für den Fachmann, der die Patentschrift aufmerksam liest, bereits aus dem ersten Absatz der Beschreibung. Dort ist angegeben, die Erfindung betreffe eine Vorrichtung mit nicht nur genau zwei Towführungsbahnen für genau zwei [X.]streifen, wie im Fall des Ausführungsbeispiels und wie in den Merkmalen 1b und 1c des Anspruch 1 in der geltenden Fassung angegeben, sondern mit mindestens zwei Towführungbahnen für mindestens zwei [X.]streifen. Daraus ergibt sich unmittelbar, auch ohne dazu die ursprüngliche Anmeldung hinzuziehen zu müssen, dass offensichtlich bei der Formulierung der Anmeldung ursprünglich beabsichtigt war, auch für Vorrichtungen mit mehr als zwei Towführungsbahnen, also z.B. drei, vier oder mehr Towführungsbahnen, Patentschutz zu begehren. Für diesen Fall ist die Formulierung im ersten Teil des Merkmals 1g, wonach die Mittel jeder Towführungsbahn zugeordnet sind, nicht redundant, sondern eine Beschränkung, da ohne diese Angabe den Merkmalen 1d, 1f und 1g entsprechende Bearbeitungseinrichtungen beispielsweise bei einer Vorrichtung mit vier Towführungsbahnen als separat steuerbare Mittel z.B. zum Recken für die Towführungsbahnen 1 und 2 – nicht aber für die Towführungsbahnen 3 und 4 – und separat steuerbare Mittel z.B. zum Behandeln für die Towführungsbahnen 3 und 4 – nicht aber für die Towführungsbahnen 1 und 2 – ausgeführt sein könnten. Eine solche Ausführung der Vorrichtung wird (bzw. wurde) durch die Angabe im ersten Teil des Merkmals 1g ausgeschlossen, wonach die erfindungsgemäß separat steuerbaren Mittel jeder Towführungsbahn zugeordnet sein müssen.

Somit erklärt sich die Redundanz dieser Angabe im ersten Teil des Merkmals 1g für den Fachmann damit, dass der Anspruch 1 in der geltenden Fassung gegenüber der erkennbaren ursprünglichen Absicht, auch für Vorrichtungen mit mehr als zwei [X.]en Schutz zu erhalten, auf Vorrichtungen mit genau zwei [X.]en beschränkt ist.

Im Ergebnis entnimmt der Fachmann dem Merkmal 1g daher, dass die bereits im Merkmal 1f eingeführten Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des [X.]s jeder [X.] (2; 3) zugeordnet sein müssen und jeweils eine Einheit bilden müssen, in der sie quer zur Richtung der [X.]en (2, 3) nebeneinander angeordnet sind.

Aufgrund des in den Merkmalen 1f und 1g in „Mittel zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln“ dreimal übereinstimmend verwendeten „und/oder“ entstehen sieben nebengeordnete Ansprüche, bei denen

entweder

(1.) die Mittel zum Ausbreiten

oder

(2.) die Mittel zum Recken

oder

(3.) die Mittel zum Behandeln

oder

(4.) die Mittel zum Ausbreiten und die Mittel zum Recken

oder

(5.) die Mittel zum Recken und die Mittel zum Behandeln

oder

(6.) die Mittel zum Behandeln und die Mittel zum Ausbreiten

oder

(7.) die Mittel zum Ausbreiten und die Mittel zum Recken

und die Mittel zum Behandeln

den Angaben des Anspruchs 1 entsprechend ausgeführt sein müssen.

Wenn also beispielsweise eine Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] Mittel zum Recken aufweist, die nicht den Angaben des Anspruchs 1 entsprechend ausgeführt sind, so steht dies nur dem zweiten, vierten, fünften und siebten dieser sieben nebengeordneten Ansprüche entgegen, nicht jedoch dem ersten, dritten und sechsten, die keine erfindungsgemäß ausgeführten Mittel zum Recken verlangen.

Die Merkmale 1h bis 1l, die die Mittel zum Recken beschreiben, können daher nur dann eine Rolle spielen, wenn eine Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] weder Mittel zum Aufbereiten noch Mittel zum Behandeln entsprechend den Angaben des Anspruchs 1 aufweist. Sind dagegen wenigstens Mittel zum Ausbreiten oder Mittel zum Behandeln vorhanden, die dem Anspruch 1 entsprechen, so sind bei einer Prüfung, ob diese Vorrichtung insgesamt dem Anspruch 1 entspricht, die Merkmale 1h bis 1l ohne weitere Auswirkung auf das Ergebnis.

Aus den Merkmalen 1g und 1d im Zusammenhang betrachtet ergibt sich, dass die zwei Mittel zum Ausbreiten, die zwei Mittel zum Recken und die zwei Mittel zum Bearbeiten – soweit nach dem jeweils betrachteten der sieben Fälle erfindungsgemäß ausgeführt – einerseits gemäß Merkmal 1g jeweils eine Einheit bilden müssen, andererseits aber gemäß Merkmal 1d Teile zweier eigener Bearbeitungseinrichtungen sein müssen, also insoweit als zwei eigene Mittel ausgeführt sein müssen.

Daher stellt sich dem Fachmann die Frage, was oder wieviel dabei für die jeweiligen zwei Mittel mindestens gemeinsam ausgebildet sein muss, damit sie als Einheit bezeichnet werden können, und was oder wieviel dabei für die jeweiligen zwei Mittel mindestens separat oder unterschiedlich ausgebildet sein muss, damit dieselben zwei – eine Einheit bildenden – Mittel zugleich auch als zwei eigene Mittel bezeichnet werden können. Die Beschreibungseinleitung enthält dazu keine Definition. Der Fachmann entnimmt jedoch den in den Merkmalen 1d, 1f und 1g genannten Bezugszeichen für die „Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)“, dass die Mittel zum Recken (26, 28, 30; 27, 29, 31) und die Mittel zum Behandeln (49; 50) des Ausführungsbeispiels erfindungsgemäß ausgeführt sind.

Dabei sind die Walzen (26, 28, 30; 27, 29, 31) der Mittel zum Recken sämtlich für beide Bahnen separat ausgeführt und separat angetrieben bzw. angesteuert, sie sind lediglich paarweise an einem gemeinsamen Bauelement der Vorrichtung gelagert, z.B. im Falle der angetriebenen [X.] jeweils an einem gemeinsamen Rohr 36, siehe insbesondere Figuren 3 und 4 sowie Absätze [0025] bis [0027].

Die Mittel zum Behandeln sind dagegen für beide [X.]en gemeinsam in einem Gehäuse 46 und mit einer gemeinsamen rotierenden Bürste ausgeführt, separat voneinander sind nur die zwei Öffnungen (49; 50) ausgeführt, auf die auch in den Merkmalen 1d, 1f und 1g mit den Bezugszeichen „(49; 50)“ hingewiesen wird, deren Öffnungsweite separat verstellbar ist, um so separat regeln zu können, wieviel [X.] auf jeden der beiden [X.]streifen gelangt, siehe insbesondere Figur 5 sowie Absätze [0032] bis [0035].

Daraus ergibt sich für den Fachmann,

- dass es einerseits bereits ausreicht, wenn die paarweise nebeneinander angeordneten Mittel wenigstens ein Element gemeinsam haben (wie z.B. eine gemeinsame Lagerung 36 für zwei Walzen der Mittel zum Recken), damit sie eine Einheit gemäß dem Merkmal 1g bilden,

- und dass es andererseits bereits ausreicht, wenn bei den paarweise nebeneinander angeordneten [X.] wenigstens ein Element separat voneinander ausgebildet ist (wie z.B. die zwei Öffnungen (49; 50) der Mittel zum Behandeln), das es ermöglicht, die beiden Mittel unabhängig voneinander zu steuern, damit sie eigene Mittel eigener Bearbeitungseinrichtungen gemäß dem Merkmal 1d bilden.

Gemäß dem Merkmal 1e ist die anspruchsgemäße Vorrichtung dadurch gekennzeichnet, dass

1e am Ende jeder [X.] (2, 3)

eine separate [X.] vorgesehen ist.

Zur Frage, wo das „Ende jeder [X.]“ ist, enthält das Streitpatent keine Definition. Dies lässt sich nur indirekt aus der Angabe im Absatz [0017] und auch [0044] der Beschreibung schließen, wonach es durch die Anordnung solcher separaten [X.]en möglich sei, verschiedene und insbesondere körperlich getrennt aufgestellte Filterstrangeinheiten oder Zigarettenherstellungsmaschinen zu bedienen. Demnach kommen zwei verschiedene Orte als Ende der [X.]en in Frage:

Das Ende jeder [X.] kann erstens dort sein, wo die zwei aufbereiteten [X.]s der Vorrichtung zum Aufbereiten entnommen und einer oder zwei nachgeschalteten Filterstrangeinheiten zugeführt werden, nämlich einer Doppelstrangmaschine oder zwei Einstrangmaschinen, vergleiche Absätze [0039] und [0040].

Das Ende jeder [X.] kann zweitens dort sein, wo die umhüllten und geschnittenen [X.]stäbe der Filterstrangeinheit entnommen und einer oder zwei Zigarettenherstellungsmaschinen zugeführt werden.

Dazu passend enthält der Anspruch 1 keine Angaben dazu, ob die beanspruchte Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] eine Filterstrangeinheit umfasst oder nicht, dies wird weder verlangt noch ausgeschlossen.

Erst der auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 verlangt eine Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] einschließlich einer Filterstrangeinheit. Dies folgt daraus, dass der Anspruch 2 die [X.] des Merkmals 1e des Anspruchs 1 als eine Einrichtung zum Entnehmen geschnittener [X.] beschreibt, die erst am Ausgang einer Filterstrangeinheit vorliegen. Daraus folgt sowohl, dass die Vorrichtung des Anspruchs 2 eine Filterstrangeinheit umfassen muss, als auch, dass die Vorrichtung des Anspruchs 1 eine Filterstrangeinheit umfassen kann.

Der Anspruch 3 verlangt explizit eine Vorrichtung nach Anspruch 1, die durch eine nachgeschaltete Filterstrangeinheit gekennzeichnet ist, also eine Filterstrangeinheit umfasst. Auch das bedeutet, dass die Vorrichtung des Anspruchs 1, auf den der Anspruch 3 rückbezogen ist, eine Filterstrangeinheit umfassen kann.

Zur Frage, wie [X.]en ausgeführt sein müssen, damit sie als je eine „separate [X.]“ gemäß dem Merkmal 1e des Anspruchs 1 bezeichnet werden können, lehrt das Streitpatent nichts, was über die Angabe im Absatz [0017] und auch [0044] hinausgeht, dass es mit separaten [X.]en möglich sei, verschiedene und insbesondere körperlich getrennt aufgestellte Filterstrangeinheiten oder Zigarettenherstellungsmaschinen zu bedienen. Konkrete gegenständliche Merkmale wie z.B. eine Einstoßtrommel oder eine Übergabespinne sind ausdrücklich dem Anspruch 2 vorbehalten. Daraus folgt, dass etwaige Einrichtungen unabhängig davon, wie sie ausgebildet sind, jedenfalls dann separate [X.]en gemäß Merkmal 1e sind, wenn es damit möglich ist, verschiedene und insbesondere körperlich getrennt aufgestellte Filterstrangeinheiten oder Zigarettenherstellungsmaschinen zu bedienen.

2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung [X.] .

Die [X.] offenbart eine Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel

(erster Absatz und Überschrift auf Seite 1: „apparatus for processing so-called filter tows“ als Teil einer Filterherstellungsmaschine „machine for making filters for rod-shaped smokers‘ products“)

wie beispielsweise Zigaretten

(Seite 1 letzte Zeile: „filter cigarettes“),

entsprechend dem Merkmal 1a,

mit [X.]bereitstellungsmitteln

(Figur 1, 2 und Seite 10 zweiter Absatz: „source 7 of filamentary material“

mit zwei Ballen „bales“)

zur Bereitstellung von zwei [X.]streifen

(Figur 1, 2 und Seite 10 zweiter Absatz: „[X.], 6),

entsprechend dem Merkmal 1b,

und mit zwei [X.]en

(Figur 1, 2 und Seite 11 erster Absatz: „[X.], 3“)

von denen in jeder [X.] ein [X.]streifen geführt wird,

entsprechend dem Merkmal 1c.

Die Vorrichtung der [X.] weist weiterhin Bearbeitungseinrichtungen auf

mit [X.] zum Ausbreiten

(Figur 1, 2 und Seite 11 unten: „[X.], 14 and 27“),

[X.] zum Recken

(Figur 1, 2 und Seite 11 letzter Absatz: „[X.]“)

und [X.] zum Behandeln mit [X.]

(Figur 1, 2 und Seite 12 erster Absatz: „unit 29 which serves

as a means to apply plasticizer“).

Die Mittel (29) zum Behandeln mit dem [X.] sind so ausgeführt, dass jeder der [X.]en (2, 3) eine eigene Zuführpumpe (36, 36) zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, um die jedem der Tows (4, 6) zugeführte [X.] wählen zu können

(Seite 14 erster Absatz „two discrete variable delivery pumps 36, [X.]“, „to select the quantity of plasticizer which is supplied to the respective tows“).

Das entspricht dem Merkmal 1d und dem dritten der sieben „und/oder“-Fälle des Merkmals 1f („Mittel zum Behandeln“).

Die Mittel (29) zum Behandeln der [X.] sind weiterhin, siehe Figur 2, jeder der beiden [X.]en (2, 3) zugeordnet, und bilden mit ihrem gemeinsamen Gehäuse („housing 31“) und den zwei Öffnungen („[X.]“), durch die der [X.] auf die Tows (4, 6) gelangt, eine Einheit, in der sie quer zur Richtung der [X.]en (2, 3) angeordnet sind.

Das entspricht auch dem dritten der sieben „und/oder“-Fälle des Merkmals 1g

(„Mittel zum Behandeln“).

Abbildung

[X.], Ausschnitt aus Figur 2

Auf die Merkmale 1h bis 1l, die Mittel zum Recken beschreiben, die vorhanden sein können, aber nicht müssen, kommt es daher nicht an.

Das Merkmal 1e, wonach

1e am Ende jeder [X.] (2, 3)

eine separate [X.] vorgesehen ist,

ist in [X.] nicht offenbart, es ergibt sich jedoch in für den Fachmann naheliegender Weise aus der Lehre der [X.]:

[X.] lehrt eine Maschine zum Herstellen von Filtern für z.B. Zigaretten, die eine Vorrichtung zum Aufbereiten von zwei [X.]streifen umfasst, und eine nachgeschaltete Filterstrangeinheit (rod forming unit / filter rod making unit 44), die aus den aufbereiteten [X.]streifen Stränge ([X.]) formt und diese schließlich zu [X.]n schneidet (Seite 14 unten: „subdivided by a so-called cutoff into filter rod sections“). Die so entstandenen Filter können danach laut Seite 15 oben der Filterstrangeinheit 44 entnommen und einer bekannten Zigarettenherstellungsmaschine zugeführt werden („[X.]“), die daraus Filterzigaretten herstellt, indem sie die Filter und entsprechende [X.] zusammenfügt.

Wie die Filter der Filterstrangeinheit 44 entnommen und weitertransportiert werden können, nämlich mit einer Einstoßtrommel 31 und einem Förderband 32, ist in Figur 1 und Spalte 7 Zeilen 53 bis 60 der [X.] 5,060,664 (im Verfahren als [X.]) beschrieben, auf die im zweiten Absatz auf Seite 1 der [X.] hingewiesen wird.

Die der Filterstrangeinheit vorgeschaltete Vorrichtung zum Aufbereiten von zwei [X.]streifen der [X.] umfasst, wie bereits ausgeführt, Mittel zum Ausbreiten, Recken und Behandeln, von denen die Mittel zum Recken ([X.]) und die Mittel zum Behandeln (plasticizer applying unit 29) für jedes der beiden Tows ([X.], 6) individuell verstellbar sind (individually adjustable), siehe insbesondere den Absatz im Übergang von Seite 21 auf Seite 22.

Mit Hilfe dieser individuellen Verstellmöglichkeiten ist es gemäß der Lehre der [X.] möglich, aus den zwei [X.] und 6 entweder [X.] herzustellen, die in ihren Eigenschaften übereinstimmen, oder auch aus den zwei [X.] und 6 unterschiedliche [X.] herzustellen, die sich in ihren Eigenschafen unterscheiden, siehe Seite 19 Ende des ersten Absatzes: „[X.] will depart to a predetermined extent from the corresponding properties of products containing portions of the tow 6“, Seite 22 oben: „the establishment of predetermined differences between such sets of products“ und Seite 22 Mitte: „the possibility of ensuring that the characteristics of one set of ultimate products will match (or will depart to a predetermined extent from) the characteristics of each other set of ultimate products.

In dem Fall, dass die Maschine der [X.], wie hier in [X.] vorgeschlagen, dazu benutzt wird, aus den zwei [X.] und 6 voneinander verschiedene Filter herzustellen, ergibt sich zwangsläufig, diese auch verschiedenen Zigarettenherstellungsmaschinen („tipping machine[s] of the type known as MAX“) zuzuführen, nämlich

- die aus dem einen [X.] hergestellten Filter einer Zigarettenherstellungsmaschine zuzuführen,

- und die aus dem anderen [X.] hergestellten Filter einer anderen Zigarettenherstellungsmaschine zuzuführen,

um so aus den voneinander verschiedenen Filtern und entsprechenden [X.]n zwei voneinander verschiedene Filterzigarettensorten herstellen zu können.

Die Einrichtung bzw. die Einrichtungen, die der Fachmann dazu einsetzt, sind, unabhängig davon wie sie ausgeführt sind, schon deshalb, weil sie zwei verschiedene Zigarettenherstellungsmaschinen bedienen, am Ende jeder [X.] vorgesehene separate [X.]en entsprechend dem letzten noch fehlenden Merkmal 1e des geltenden Anspruchs 1.

Die Beklagte hat eingewendet, selbst wenn es als durch [X.] nahegelegt betrachtet würde, die verschiedenen Filter verschiedenen Zigarettenherstellungsmaschinen zuzuführen, ergebe sich daraus nicht ohne weiteres, auch separate Entnahmevorrichtungen vorzusehen. Vielmehr sei es auch möglich – und durch die Lehre der [X.] auf Seite 21, möglichst viele Komponenten gemeinsam für beide [X.], 6 vorzusehen, nahegelegt – die nebeneinander aus der Filterstrangeinheit austretenden [X.] in nebeneinander angeordneten Aufnahmen einer einzigen Einstoßtrommel aufzunehmen, und erst im nächsten Schritt die [X.] trennscharf auf zwei separate Trommeln zu verteilen. Diese nahegelegte Ausführung entspreche nicht dem Merkmal 1e, da am Ende der [X.]en nicht separate [X.]en, sondern nur eine einzige Einstoßtrommel vorhanden sei, und dort wo dann auf diese einzige Einstoßtrommel folgend zwei separate Trommeln vorhanden seien, nicht das Ende der [X.]en sei.

Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es naheliegend sei,

- nicht entsprechend der Lehre der in [X.] genannten [X.] am Ende einer [X.] eine Einstoßtrommel und somit am Ende zweier [X.] zwei Einstoßtrommeln, je eine für jede [X.], vorzusehen,

- sondern eine gemeinsame Einstoßtrommel für beide [X.]en vorzusehen,

trägt dies jedoch nicht die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass diese Ausführung mit einer gemeinsamen Einstoßtrommel nicht dem Merkmal 1e des Anspruchs 1 entspreche. Denn dass jede [X.] eine eigene Einstoßtrommel (oder Übergabespinne) aufweisen soll, woraus sich ergibt, dass zwei separate [X.]en auch je eine, also insgesamt zwei Einstoßtrommeln (oder Übergabespinnen) aufweisen müssen, ist ausdrücklich nicht Gegenstand des Anspruchs 1, sondern dem Anspruch 2 vorbehalten. Der Anspruch 1 enthält dagegen keine Angaben, die die separaten [X.]en in irgendeiner Art körperlich-räumlich beschränken. Vielmehr sind diese nur funktional durch die Angabe in der Beschreibung definiert, dass es mit separaten [X.]en möglich sei, verschiedene und insbesondere körperlich getrennt aufgestellte Filterstrangeinheiten oder Zigarettenherstellungsmaschinen zu bedienen – wie durch [X.] nahegelegt.

Die Beklagte hat weiter eingewendet, es ergebe sich nicht zwangsläufig, die voneinander verschiedenen, aus den [X.] und 6 gemäß [X.] hergestellten Filter zur Herstellung verschiedener Zigaretten zu verwenden und sie deshalb verschiedenen Zigarettenherstellungsherstellungsmaschinen zuzuführen. Vielmehr sei es auch möglich, aus zwei voneinander verschiedenen [X.] sogenannte [X.] Filter herzustellen.

Dieser von der Beklagten geschilderte Einsatz der in [X.] gelehrten Maschine zur Herstellung von Vorprodukten für die nachfolgende Herstellung von [X.] Filtern mag möglich sein, er ergibt sich jedoch nicht in naheliegender Weise aus der [X.]. Denn die [X.] bezeichnet die mit der gelehrten Maschine hergestellten [X.] als Endprodukte (Seite 22 Mitte: „ultimate products“), die nach Verlassen der Filterstrangeinheit (rod forming unit / filter rod making unit 44) entweder einer Zigarettenherstellungsmaschine zugeführt werden (Seite 1 Ende: „[X.] filter tipping machine“, Seite 15 oben: „admitted into a tipping machine“, Seite 24 Mitte: „admission into … a tipping machine“) oder zwischengelagert werden (Seite 24 Mitte „admission into storage“). In beiden Fällen müssen die aus den zwei [X.], 6 hergestellten voneinander verschiedenen Filter an verschiedene Orte gebracht werden, und die dazu vorzusehenden Einrichtungen entsprechen somit dem Merkmal 1e.

I[X.]

Bezüglich der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung des Streitpatents liegt keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vor. In dieser Fassung erweist sich der Gegenstand des Anspruchs 1 als patentfähig. Weiterhin geht der Gegenstand des Patents nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und ist die Erfindung ausführbar offenbart.

1. Einige Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Die Merkmale 1f und 1g des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von den Merkmalen 1f und 1g des geltenden Anspruchs 1 dadurch, dass jeweils das „/oder“ im „und/oder“ gestrichen wurde. Damit verbleibt von den sieben Möglichkeiten der Merkmale 1f und 1g des geltenden Anspruchs nur noch eine, nämlich, dass nun sowohl die Mittel zum Ausbreiten als auch die Mittel zum Recken als auch die Mittel zum Behandeln den Angaben des Anspruchs 1 entsprechend ausgeführt sein müssen, hinsichtlich der Merkmale 1d bis 1g also wie bereits zum geltenden Anspruch 1 erläutert.

Somit müssen nun, wie bereits zum Verständnis der Merkmale des geltenden Anspruchs 1 zum siebten der sieben „und/oder“-Fälle ausgeführt, sowohl die zwei Mittel zum Ausbreiten als auch die zwei Mittel zum Recken als auch die zwei Mittel zum Behandeln jeweils hinsichtlich wenigstens eines Parameters separat, d.h. unabhängig von dem entsprechenden, für die jeweils andere [X.] vorgesehenen Mittel steuerbar sein (Merkmale 1d und 1f) und jeweils als eine Einheit quer zur Richtung der [X.]en nebeneinander angeordnet sein (Merkmal 1g).

Hinsichtlich der Forderung der Merkmale 1d und 1g, dass die jeweiligen zwei Mittel sowohl als zwei eigene Mittel ausgeführt sein müssen, weil sie Teile zweier eigener Bearbeitungseinrichtungen sind, als auch eine Einheit bilden müssen, gilt das bereits zur Auslegung des geltenden Anspruchs 1 Gesagte entsprechend.

Damit eine Vorrichtung dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht, müssen folglich auch die Mittel zum Recken den Merkmalen 1h bis 1l entsprechen.

Im Merkmal 1h ist angegeben, dass

1h die eine Einheit bildenden Mittel zum Ausbreiten und/oder Recken

[X.]e (28, 29, 30, 31) umfassen,

welche koaxial nebeneinander liegend gelagert sind

und jedem [X.] (28, 29, 30, 31)

ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist,

Nach dem Verständnis des Fachmanns sind, wie auch im Merkmal 1i ausdrücklich angegeben, für die zwei gemäß Merkmal 1c vorgesehenen [X.]en insgesamt vier [X.]e erforderlich, nämlich zwei [X.]e für jede [X.], von denen das in Laufrichtung des [X.]s gesehen zweite [X.] mit höherer Umfangsgeschwindigkeit angetrieben wird als das erste, so dass ein beide [X.]e durchlaufender [X.]streifen gestreckt bzw. gereckt wird.

Der Fachmann entnimmt somit der Angabe, dass die [X.]e koaxial nebeneinanderliegend gelagert sind, dass jedes der beiden [X.]e der einen [X.] koaxial neben dem entsprechenden [X.] der anderen [X.] gelagert ist, was auch bedeutet, dass jede der beiden Walzen eines [X.]es der einen [X.] koaxial neben der entsprechenden Walze des entsprechenden [X.]es der anderen [X.] gelagert ist.

Weiter ist im Merkmal 1h angegeben, dass jedem der vier [X.]e ein eigener, separat steuerbarer Antrieb zugeordnet ist, also die Umfangsgeschwindigkeit jedes [X.]es separat steuerbar ist.

Im Merkmal 1i ist angegeben, dass jedes der vier [X.]e

eine dünnere Walze mit einem geringeren Durchmesser

und eine dickere Walze mit einem höheren Durchmesser enthält,

die dickere Walze antriebslos gelagert und quer zu ihrer Drehachse

durch [X.] separat verstellbar ist,

Jedes der vier [X.]e enthält demnach eine dünnere und eine dickere Walze. Daraus, dass gemäß Merkmal 1h jedem [X.] ein Antrieb zugeordnet ist, und gemäß Merkmal 1i die dickere Walze antriebslos gelagert ist, folgt, dass die dünnere Walze angetrieben ist.

Weiter ist im Merkmal 1i angegeben, dass die dickere Walze quer zu ihrer Drehachse verstellbar ist. Die Richtungsangabe „quer zur Drehachse“ umfasst jede Bewegung, die innerhalb einer senkrecht zur Drehachse liegenden Ebene verläuft.

In der Ausführungsbeispielbeschreibung ist im Absatz [0029] erläutert, dass die Verstellbarkeit dazu dient, den Anpressdruck zu verstellen, mit dem die dickere Walze, die im Ausführungsbeispiel mit einer äußeren Gummischicht versehen ist, an die dünnere, angetriebene Walze angepresst wird, siehe Abs. [0029]. Dem entnimmt der Fachmann, dass ein sehr geringer [X.], der nur einen Bruchteil der Dicke der äußeren Gummischicht der dickeren Walze beträgt, patentgemäß ausreicht.

Daraus, dass die gemäß Merkmal 1h jeweils paarweise koaxial nebeneinander liegend gelagerten dickeren Walzen der [X.]e der beiden [X.]en gemäß Merkmal 1i unabhängig voneinander quer zu ihrer Drehachse verstellbar sein sollen, folgt für den Fachmann, dass die Angabe „koaxial“ im Merkmal 1h nicht in einem mathematischen Sinn als exakt koaxial gemeint ist, sondern in einem technischen Sinn als koaxial bis auf die geringfügigen Abweichungen, die sich aus der Querverstellung der Walzen zur Verstellung ihrer Anpresskraft ergeben.

Dass im Merkmal 1i das Verstellen der in Einzahl genannten dickeren Walze durch in Mehrzahl genannte [X.] erfolgen soll, ist ein offensichtlich erkennbarer Formulierungsfehler. Denn wie sich auch aus der Beschreibung ergibt, siehe Spalte 7 Zeilen 27 bis 30, sollen die dickeren Walzen durch [X.] verstellbar sein, also durch ein Betätigungsorgan pro dickerer Walze.

Für die insgesamt vier separat verstellbaren dickeren Walzen der vier [X.]e sind demnach vier [X.] erforderlich.

Im Merkmal 1j ist angegeben, dass

1j die [X.]e (28, 29, 30, 31)

an einer vertikalen Rückwand (32) des [X.] (20)

einseitig gelagert sind,

Die [X.]e, d.h. alle vier [X.]e, sind demnach einseitig gelagert, und zwar alle auf ein und derselben Seite.

Aus der Angabe des Merkmals 1k, wonach

1k ein erstes [X.] (26) und das erste [X.] (28)

und das dritte [X.] (30) der ersten [X.] (2)

und ein zweites [X.] (27) und das zweite [X.] (29)

und das vierte [X.] (31) der zweiten [X.] (3)

zugeordnet sind,

folgt, dass die Mittel zum Recken, deren Beschreibung mit dem Merkmal 1g begonnen hat, außer vier [X.]en, nämlich zwei pro [X.], noch zwei [X.]e umfassen, nämlich eines pro [X.].

Die im Merkmal 1k zur Unterscheidung der [X.]e verwendeten Nummerierungen sind ohne Auswirkung auf den vom Anspruch geschützten Gegenstand.

Im Merkmal 1l ist schließlich angegeben, dass auch die Bremskraft der beiden [X.]e unabhängig voneinander durch je ein dem jeweiligen [X.] zugeordnetes Betätigungsorgan beeinflussbar sein muss.

Im Ergebnis sind somit für die Mittel zum Recken für jede [X.] fünf unabhängig voneinander und unabhängig von der jeweils anderen [X.] vorgesehene Verstellmöglichkeiten vorgesehen:

- Bremskraft des [X.]es (1l),

- Umfangsgeschwindigkeit des in Towlaufrichtung gesehen

ersten [X.]es (1h),

- Anpressdruck der Walzen dieses [X.]es (1i),

- Umfangsgeschwindigkeit des in Towlaufrichtung gesehen

zweiten [X.]es (1h) und

- Anpressdruck der Walzen dieses [X.]es (1i).

2. Der Gegenstand des Patents in der Fassung nach Hilfsantrag 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

Die ursprüngliche Anmeldung, mit der der Gegenstand des Patents verglichen werden muss, ist die [X.] PCT/[X.]/012946, veröffentlicht als [X.] 2005/058079 [X.], im Verfahren als [X.].

Der Inhalt der [X.] wurde vollständig in die als EP 2 292 107 [X.], im Verfahren als [X.], veröffentlichte [X.], aus der das Streitpatent hervorgegangen ist, übernommen.

2.1 Die Merkmale der Ansprüche 1 bis 6 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind in der ursprünglichen Anmeldung offenbart.

Der Oberbegriff des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 mit den Merkmalen 1a bis 1d ergibt sich wie folgt aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1:

Merkmal 1a entstammt wörtlich dem ursprünglichen Anspruch 1.

Merkmal 1b stimmt bis auf die Beschränkung von „mindestens zwei [X.]streifen“ im ursprünglichen Anspruch 1 auf „zwei [X.]streifen“ im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wörtlich mit dem entsprechenden Abschnitt des ursprünglichen Anspruchs 1 überein.

Merkmal 1c stimmt bis auf die Beschränkung von „mindestens zwei Towführungsbahnen“ im ursprünglichen Anspruch 1 auf „zwei Towführungsbahnen“ im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wörtlich mit dem entsprechenden Abschnitt des ursprünglichen Anspruchs 1 überein.

Merkmal 1d stimmt bis auf das Ersetzen der Formulierung „dadurch gekennzeichnet, dass“ des ursprünglichen Anspruchs 1 durch „bei welcher“ im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wörtlich mit dem entsprechenden Abschnitt des ursprünglichen Anspruchs 1 überein.

Mit den Merkmalen 1a bis 1d sind die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 vollständig und – bis auf die Beschränkung von „mindestens zwei“ auf „zwei“ [X.]streifen und [X.]en – unverändert in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 übernommen worden.

Merkmal 1e des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich wörtlich aus dem ursprünglichen Anspruch 16, der unter anderem direkt auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogen ist.

Merkmal 1f stimmt bis auf die Beschränkung von „Mittel zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln“ im ursprünglichen Anspruch 3 auf „Mittel zum Ausbreiten, Recken und Behandeln“ im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wörtlich mit dem ursprünglichen Anspruch 3 überein, der unter anderem direkt auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogen ist.

Merkmal 1g stimmt bis auf die entsprechende Beschränkung von „und/oder“ im ursprünglichen Anspruch 4 auf „und“ im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wörtlich mit dem ursprünglichen Anspruch 4 überein, der über den ursprünglichen Anspruch 3 auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogen ist.

Die Merkmale 1e bis 1g entstammen somit vollständig und – bis auf die Beschränkung der durch das „und/oder“ ursprünglich gegebenen sieben Möglichkeiten auf den einen Fall „und“ – unverändert aus auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogenen ursprünglichen Unteransprüchen.

Die folgenden Merkmale 1h bis 1l ergeben sich aus der ursprünglichen Beschreibung des erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels.

Dass gemäß dem Merkmal 1h die eine Einheit bildenden Mittel zum Recken [X.]e (28, 29, 30, 31) umfassen, ergibt sich aus dem dritten Absatz auf Seite 10 Zeilen 15 bis 19, wonach [X.]e vorgesehen sind, und dem zweiten Absatz auf Seite 12, wonach die [X.]e die [X.]streifen recken, also den [X.] zum Recken zugehörig sind. Dass die [X.]e koaxial nebeneinander liegend gelagert sind, ergibt sich aus dem letzten Absatz auf Seite 10 Zeilen 25 bis 28, dass ihnen ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist, aus dem letzten Absatz auf Seite 11 Zeilen 26 bis 29.

Merkmal 1i ergibt sich aus dem ersten Absatz auf Seite 12 Zeilen 1 bis 5 und 9 bis 11, Merkmal 1j aus dem letzten Absatz auf Seite 10 Zeilen 29 bis 30,

Merkmal 1k aus dem dritten Absatz auf Seite 10 Zeilen 19 bis 23,

Merkmal 1l aus dem Absatz im Übergang von Seite 12 auf 13 Zeilen 32 bis 2.

Der Anspruch 2 ergibt sich wie Merkmal 1e des Anspruchs 1 aus dem ursprünglichen Anspruch 16; die zusätzlich aufgenommene [X.] „um … zu“ aus dem ersten Absatz auf Seite 7 der Beschreibung, Zeilen 3 bis 5.

Dass gemäß dem Anspruch 3 die Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] eine nachgeschaltete Filterstrangeinheit umfassen kann, ergibt sich ebenfalls aus dem ursprünglichen Anspruch 16. Denn aus dessen Angabe, dass am Ende der Towführungsbahnen der Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] eine Einstoßtrommel oder Übergabespinne vorgesehen sein kann, also eine [X.] für bereits geschnittene Filterstäbe, folgt, dass das Ende der Towführungsbahnen am Ausgang einer Filterstrangeinheit liegt, die somit Teil der Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] ist.

Die weiteren Angaben des Anspruchs 3 zur Umhüllungseinrichtung und Klebeauftragseinrichtung der Filterstrangeinheit sind ursprünglich offenbart im zweiten Absatz auf Seite 7 der Beschreibung, Zeilen 17 bis 21, und [X.] 18 bis 20.

Die weiteren Angaben des Anspruchs 4 zur Klebeauftragseinrichtung der Filterstrangeinheit sind ursprünglich offenbart im zweiten Absatz auf Seite 7 der Beschreibung, Zeilen 22 bis 25, und [X.] 20 bis 26.

Der Anspruch 5 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 13,

der Anspruch 6 dem ursprünglichen Anspruch 15.

2.2 Es ergibt sich auch keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung daraus, dass mit den Merkmalen 1h bis 1l nur Merkmale der erfindungsgemäßen Mittel zum Recken des Ausführungsbeispiels mit ihren vier [X.]en und zwei [X.]en in den Anspruch 1 aufgenommen wurden, nicht aber zugleich auch Merkmale der ebenfalls in den Figuren dargestellten und ausführlich beschriebenen Mittel zum Behandeln des Ausführungsbeispiels.

Denn es war bereits dem ursprünglichen Anspruch 3 entnehmbar, dass die Bearbeitungseinrichtungen erfindungsgemäße Mittel zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln, also in jeder beliebigen Kombination aufweisen konnten. Die Merkmale jedes dieser Mittel können daher auch unabhängig von Merkmalen der anderen Mittel in den Anspruch 1 aufgenommen werden, dieser wird dadurch lediglich im Rahmen des ursprünglich als erfindungsgemäß Offenbarten beschränkt.

Dabei ist ohne Bedeutung, dass, wie auch von der Klägerin ausgeführt, die als [X.] 16, 22 ausgeführten Mittel zum Ausbreiten des Ausführungsbeispiels als nicht separat steuerbar offenbart sind.

Dass die [X.] nicht für beide [X.]en separat steuerbar sind, ergibt sich nicht nur daraus, dass in der Beschreibung (Seite 9 Zeile 32 bis Seite 10 Zeile 10 in der ursprünglichen Anmeldung, Absätze [0022] bis [0024] im Streitpatent) nicht gesagt ist, dass sie separat steuerbar seien. Darauf weist zusätzlich auch hin, dass

- erstens die [X.]paare jeweils nur mit einem gemeinsamen Bezugszeichen für beide [X.]en bezeichnet sind (16, 22), wohingegen die Bestandteile der für beide [X.]en separat steuerbar ausgeführten Mittel zum Recken und Mittel zum Bearbeiten jeweils mit zwei unterschiedlichen Bezugszeichen für beide [X.]en bezeichnet sind, und dass

- zweitens in den Ansprüchen (Ansprüche 1, 3 und 4 der ursprünglichen Anmeldung, Merkmale 1d, 1f und 1g im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1) mit den genannten Bezugszeichen (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) nur auf die Mittel zum Strecken (26, 28, 30; 27, 29, 31) und die Mittel zum Behandeln (49; 50) des Ausführungsbeispiels als Beispiele für anspruchsgemäß ausgeführte Bestandteile separat steuerbarer „Bearbeitungseinrichtungen (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)“ hingewiesen wird.

Daraus, dass das Ausführungsbeispiel durch das bloße Fehlen separat steuerbarer Mittel zum Ausbreiten nicht dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht, der durch Merkmale 1f und 1g darauf beschränkt ist, dass die Mittel zum Ausbreiten, Recken und Behandeln, also auch die Mittel zum Ausbreiten erfindungsgemäß ausgeführt sein müssen, folgt jedoch nicht, dass damit auch die Mittel zum Recken und die Mittel zum Behandeln des Ausführungsbeispiels nicht erfindungsgemäß seien und nicht zur Beschränkung des Anspruchs 1 herangezogen werden könnten.

Vielmehr war schon den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 entnehmbar, dass im Rahmen der beanspruchten Erfindung die Bearbeitungseinrichtungen erfindungsgemäße Mittel zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln aufweisen konnten und dass zugleich – obwohl das Ausführungsbeispiel nur erfindungsgemäß separat steuerbare Mittel zum Recken und Behandeln, nicht aber zum Ausbreiten aufweist – trotzdem im Rahmen der beanspruchten Erfindung einzelne dieser Mittel, beispielsweise die Mittel zum Recken und Behandeln (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50), jeweils so ausgeführt sein konnten wie im Ausführungsbeispiel.

Weiterhin können auch einzelne Merkmale eines dieser Mittel, hier des Mittels zum Recken, in den Anspruch aufgenommen werden, ohne dass alle Merkmale dieses Mittels aufgenommen werden müssen. Denn die Patentinhaberin, die nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen ([X.]. v. 15.11.2005 - [X.], [X.], 316, 319 - Koksofentür).

Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es die Patentinhaberin in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner dieser Merkmale zu beschränken ([X.], 123, 126 - [X.]; [X.]. v. 14.9.2004 - [X.]/02 - Fußbodenbelag).

Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war. Dies ist hier schon deshalb der Fall, da jedes der aufgenommenen Merkmale 1h bis 1l unmittelbar der Beschreibung eines einzigen Ausführungsbeispiels entnommen ist.

Der Zulässigkeit der Aufnahme dieser Merkmale 1h bis 1l in den Anspruch 1 steht daher auch nicht entgegen, dass, wie von der Klägerin mit mehreren Beispielen erläutert, die Erfindung im Rahmen der Angaben des Anspruchs 1 anders als das Ausführungsbeispiel ausgeführt werden kann, weil nicht alle Merkmale aus der (in der offengelegten Fassung der ursprünglichen Anmeldung 11 Seiten langen) Beschreibung des Ausführungsbeispiels in den Anspruch 1 übernommen wurden. Denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Patentanspruch nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Lösung förderlich sind, insgesamt aufgenommen werden müssen (vgl. [X.] aaO – [X.]). Im vorliegenden Fall ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht auf einen anderen Gegenstand gerichtet als der ursprüngliche Anspruch 1, sondern auf einen Gegenstand, der gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 lediglich durch das Streichen von Wahlmöglichkeiten und das Hinzufügen zusätzlicher Merkmale beschränkt wurde. Alle danach noch verbleibenden Möglichkeiten, die Vorrichtung dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entsprechend auszuführen, waren auch bereits vom ursprünglichen Anspruch 1 umfasst.

Daraus folgt im Übrigen auch, dass im Ergebnis ohne Relevanz ist, ob die Mittel zum Ausbreiten des Ausführungsbeispiels ursprünglich als nicht separat steuerbar oder als separat steuerbar offenbart waren.

Denn wie dargelegt führt ersteres nicht dazu, dass keine Merkmale des Ausführungsbeispiels in den Anspruch 1 aufgenommen werden dürfen, und letzteres nicht dazu, dass alle Merkmale des Ausführungsbeispiels in den Anspruch 1 aufgenommen werden müssen.

Bezüglich der von der Klägerin genannten Möglichkeiten, die Vorrichtung so auszuführen, dass sie zwar einerseits sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 entspricht, andererseits aber ganz offensichtlich nicht funktionieren kann – z.B. mit [X.]en, die entgegen der Beschreibung nicht in Towlaufrichtung gesehen vor den [X.]en, sondern zwischen den [X.]en angeordnet sind, oder mit in Towlaufrichtung aufeinander folgenden [X.]en, die entgegen der Beschreibung nicht verschieden schnell, sondern gleich schnell angetrieben sind – kann dahinstehen, ob solche für den Fachmann offensichtlich erkennbar unsinnigen, nicht funktionsfähigen Ausführungen als anspruchsgemäß bezeichnet werden können. Denn selbst wenn dies bejaht würde, so wäre jede Ausführungsform der Vorrichtung, die insoweit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht, auch vom ursprünglichen Anspruch 1 umfasst gewesen und kann deshalb nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehen.

2.3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gehe in den Merkmalen 1d und 1f deshalb über den Inhalt der Anmeldung ([X.]) hinaus, weil die Anmeldung in dem Absatz im Übergang von Seite 2 auf 3 auf Seite 3 oben angegeben habe, es sei ein Teillastbetrieb möglich. Dies erfordere aber die Möglichkeit, alle Mittel zum Ausbreiten, Recken und Behandeln für beide Towführungsbahnen unabhängig voneinander betreiben zu können, insbesondere für eine der zwei Towführungsbahnen ausschalten zu können, was sich auch aus dem zweiten Absatz auf Seite 15 der [X.] ergebe – der Anspruch 1 umfasse jedoch mit den Merkmalen 1d und 1f auch Ausführungen, mit denen dies nicht möglich sei und begründe somit eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung.

Abgesehen davon, dass sich aus dem zweiten Absatz auf Seite 15 der [X.] gerade nicht ergibt, eine der beiden [X.]en auszuschalten, da die dort beschriebenen Trockenentnahme vielmehr voraussetzt, dass nur die [X.]zufuhr abgeschaltet wird, gleichzeitig aber der [X.]streifen dieser [X.] weiterhin transportiert wird, kann diese Argumentation auch deshalb nicht greifen, weil die [X.] der ursprünglichen Anmeldung sich nicht in den angegebenen [X.]n erschöpft. Vielmehr enthält die Anmeldung auch einen Anspruch 1, der offenbart, dass auch Ausführungen der Erfindung umfasst sein sollten, bei denen nur ein beliebiges der Mittel zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln für die [X.]en separat in Bezug auf irgendeinen beliebigen Parameter steuerbar ist, vergleiche oben im Abschnitt [X.] 1. zum Verständnis der Merkmale 1d und 1f des insoweit gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 unveränderten geltenden Anspruchs 1. Über diesen [X.]sgehalt der Anmeldung geht der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht hinaus, er ist vielmehr dem gegenüber beschränkt worden.

Ob sich aus den angegebenen Stellen der ursprünglichen Anmeldung (Seite 3 oben, Seite 15 zweiter Absatz) die Anforderung ergibt, die Mittel zum Ausbreiten, Recken und Behandeln für beide [X.]en unabhängig voneinander für eine der zwei [X.]en ausschalten zu können, und ob der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Ausführungen umfasst, mit denen das nicht möglich ist, kann schließlich auch deshalb dahinstehen, weil das Nichterfüllen von in der Anmeldung enthaltenen Angaben über mit der Erfindung erreichbare Wirkungen (wie hier der Teillastbetrieb) durch den Gegenstand des Anspruchs 1 kein [X.] gemäß [X.] und EPÜ ist.

2.4 Die Klägerin hat weiterhin geltend gemacht, der Anspruch 1 gehe im Merkmal 1g deshalb über den Inhalt der Anmeldung ([X.]) hinaus, weil Merkmal 1g zwei Mittel zum Behandeln für die zwei Towführungsbahnen verlange, das einzige Ausführungsbeispiel der ursprünglichen Anmeldung aber gemäß Seite 13 Zeilen 12 bis 17 der Beschreibung nur ein Mittel zum Behandeln für die beiden Towführungsbahnen offenbare.

Daraus kann sich ein Hinausgehen des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 schon deshalb nicht ergeben, weil nicht nur das Anspruchsmerkmal, wonach die (zwei) „Mittel zum Behandeln … nebeneinander angeordnet sind“, sondern auch die [X.], wonach das (eine) „Mittel zum Behandeln … sich quer über beide [X.]en 2 und 3 erstreckt“ übereinstimmend sowohl in der ursprünglichen Anmeldung als auch in der geltenden Fassung des Streitpatents und in der Fassung nach Hilfsantrag 1 enthalten sind – das Anspruchsmerkmal im auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 4 der ursprünglichen Anmeldung und im Merkmal 1g des Anspruchs 1 des Streitpatents und die [X.] auf Seite 13 Zeilen 12 bis 17 der ursprünglichen Anmeldung und im Absatz [0032] des Streitpatents. Somit liegt hier kein Hinausgehen des Gegenstands des Patents über den Inhalt der Anmeldung, sondern eine Übereinstimmung des Gegenstands des Patents mit dem Inhalt der Anmeldung vor.

Im Übrigen ergibt sich auch weder in der ursprünglichen Anmeldung noch im Streitpatent hinsichtlich des Mittels bzw. der Mittel zum Behandeln eine Unstimmigkeit zwischen dem jeweiligen Ausführungsbeispiel und dem jeweiligen Gegenstand des Anspruchs.

Gegenstand des Ausführungsbeispiels ist gemäß Seite 13 Zeile 11 bis Seite 15 Zeile 12 der Anmeldung bzw. Absätzen [0032] bis [0036] des Patents eine Auftragseinrichtung 44 mit einem Sprühkasten 46, der durch eine Trennwand und ein [X.] in zwei [X.]n unterteilt ist, wobei durch zwei Öffnungen 49, 50, deren Öffnungsweite unabhängig voneinander einstellbar ist, separat steuerbar ist, wieviel [X.] aus jeder der beiden [X.]n auf den jeweiligen [X.]streifen gelangt, dem die [X.] mit ihrer Öffnung zugeordnet ist.

Dies stimmt überein mit dem Gegenstand des Anspruchs 4 der Anmeldung bzw. des Merkmals 1g im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, wonach die beiden Mittel zum Behandeln, nämlich die beiden [X.]n mit den separat steuerbaren Öffnungen 49, 50, auf die im Merkmal 1g durch Nennung der Bezugszeichen „49“, „50“ ausdrücklich hingewiesen wird, eine Einheit bilden. Diese im Merkmal 1g geforderte Einheit wird gebildet durch die sich quer über die beiden [X.]en erstreckende Auftragseinrichtung 44 des Ausführungsbeispiels, die die beiden [X.]n enthält, die wie vom Merkmal 1g gefordert quer zur Richtung der [X.]en nebeneinander angeordnet sind.

Im Ergebnis wird somit die von den zwei im Merkmal 1g des Anspruchs 1 genannten [X.] zum Behandeln je eines [X.] gebildete Einheit in der Beschreibung zutreffend als ein Mittel zum Behandeln von zwei [X.]streifen bezeichnet.

Soweit die Klägerin mit der Entscheidung der [X.] des [X.] zum [X.] (Anlage [X.]), argumentiert, dass die [X.] das [X.] Patent 1 694 146, im Verfahren als [X.], aufgrund eines vergleichbaren Sachverhalts widerrufen habe, greift diese Argumentation nicht. Denn dieser Widerruf erfolgte laut [X.], Abschnitt [X.] 10.1, letzter Absatz auf Seite 2 und erster Absatz auf Seite 3, aufgrund eines Anspruchs 1, der entgegen der ursprünglichen [X.] einer sich über beide [X.]en erstreckenden Auftragseinrichtung (44) mit einer Sprühkastenanordnung (46) (vergl. [X.] Absatz [0033] und Figuren 3, 5) zwei solcher sich über beide [X.]en erstreckende Sprühkastenanordnungen (46) verlangte. Diese von der Klägerin angeführte Entscheidung der [X.] vermag ihre Argumentation nicht zu stützen. Ein [X.] für das Streitpatent in der Fassung des [X.] lässt sich daraus nicht ableiten, da der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weder zwei Sprühkastenanordnungen verlangt, noch überhaupt Sprühkastenanordnungen erwähnt.

2.5 Die Klägerin hat weiterhin geltend gemacht, der Anspruch 1 sei dadurch unzulässig erweitert, dass mit dem Merkmal 1e [X.]en mit einer anderen Funktion beansprucht würden als mit dem ursprünglichen Anspruch 1, nämlich [X.]en zwischen einer Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] und einer nachgeschalteten Filterstrangeinheit statt [X.]en am Ende einer Filterstrangeinheit, wie dies in der ursprünglichen Anmeldung vorgesehen sei. Auch dies trifft nicht zu. Denn Merkmal 1e des Anspruchs 1 ergibt sich wörtlich aus dem auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogenen ursprünglichen Anspruch 16, war also in der ursprünglichen Anmeldung enthalten und geht somit nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

Auch können die von der Klägerin hierzu angeführten Stellen aus der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung und der geltenden Fassung des Streitpatents nicht zu dem Ergebnis führen, dass das ursprünglich offenbarte Merkmal 1e im Anspruch 1 der geltenden Fassung bzw. der Fassung nach Hilfsantrag 1 des Streitpatents etwas Anderes bedeutet als in der ursprünglichen Anmeldung.

Denn sämtliche von der Klägerin hierzu aus der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung zitierten Stellen sind übereinstimmend auch im Streitpatent enthalten und umgekehrt sämtliche aus dem Streitpatent zitierten Stellen übereinstimmend auch in der ursprünglichen Anmeldung, vergleiche die Absätze auf Seite 2 Zeilen 1 bis 11, Seite 9 Zeilen 8 bis 18, Seite 9 Zeilen 20 bis 30, Seite 16 Zeilen 10 bis 18, Seite 16 Zeile 20 bis Seite 17 Zeile 2, Seite 18 Zeile 16 bis Seite 19 Zeile 5 und Seite 19 Zeilen 7 bis 15 der ursprünglichen Anmeldung mit den entsprechenden Absätzen [0002], [0020], [0021], [0039], [0040], [0043] und [0044] des Streitpatents.

Daher ist ausgeschlossen, dass die Auslegung des in Anmeldung und Patent übereinstimmenden Merkmals 1e anhand von in Anmeldung und Patent übereinstimmenden [X.]n zu zwei verschiedenen Ergebnissen führt.

Im Übrigen umfasst der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, wie bereits oben im Abschnitt [X.] 1. zum Verständnis des Merkmals 1e des insoweit übereinstimmenden geltenden Anspruchs 1 erläutert, eine Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.], die eine nachgeschaltete Filterstrangeinheit umfassen kann, aber nicht muss. Deshalb kommen sowohl am Eingang als auch am Ausgang einer Filterstrangeinheit angeordnete [X.]en als dem Merkmal 1e entsprechende [X.]en in Frage. Dies war aufgrund der insoweit in der Anmeldung und in dem Patent übereinstimmender Anspruchsmerkmale und [X.]n, vergleiche die Aufzählung oben, auch beim Gegenstand der Anmeldung der Fall.

3. Die Erfindung ist im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

3.1 Die Erfindung ist nicht deshalb unausführbar, weil gemäß Merkmal 1h die antriebslosen dickeren Walzen eines [X.]es koaxial nebeneinander liegend gelagert sein sollen und im Merkmal 1i gefordert ist, dass die dickeren Walzen jeweils quer zu ihrer Drehachse verstellbar sein sollen.

Denn daraus ergibt sich für den Fachmann kein unauflösbarer Widerspruch, vielmehr entnimmt der Fachmann, wie bereits im Abschnitt [X.] 1. zum Verständnis der Merkmale 1i und 1h erläutert, dem Merkmal 1i, dass die Angabe „koaxial“ im Merkmal 1h nicht in einem mathematischen Sinn als exakt koaxial gemeint ist, sondern in einem technischen Sinn als koaxial bis auf die geringfügigen Abweichungen, die sich aus der Querverstellung der Walzen zur Verstellung ihrer Anpresskraft ergeben.

3.2 Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, der Fachmann könne die in Merkmalen 1h und 1j geforderte koaxial nebeneinanderliegende Lagerung der querverstellbaren dickeren Walzen der [X.]e einseitig an einer Rückwand des [X.] nicht ausführen, weil das Streitpatent weder in Form einer schriftlichen Erläuterung noch einer Figur offenbare, wie dies möglich sei.

Dem vermochte der Senat sich nicht anzuschließen. Denn zum einen sind dem Fachmann grundlegende Mechanismen, mit denen Verstellbewegungen realisiert werden können, wie z.B. Exzenter, Kurbeln usw., bekannt. Hierzu bedarf es keines schriftlichen Nachweises, da der Senat bezüglich des Grundlagenwissens von [X.] selbst sachkundig ist.

Zum anderen lehrt das Streitpatent im Absatz [0027] ausdrücklich, dass die einseitige Lagerung „der [X.]“, also aller [X.], sowohl der angetriebenen dünneren [X.] als auch der verstellbaren dickeren [X.], mit Hilfe einer [X.] realisiert werden kann, wie sie beispielhaft für zwei angetriebene dünnere Walzen 28a, 29a in Figur 4 gezeigt ist.

Abbildung

An der dargestellten Lagerung der beiden dünneren Walzen 28a, 29a auf der Hohlwelle 36 muss nichts geändert werden, um sie für die Lagerung eines dickeren [X.]es zu verwenden, es reicht, zwei Dinge hinzuzufügen. Es müssen lediglich die Walzen 28a, 29a mit einer geringfügigen Exzentrizität an ihrem äußeren Umfang versehen werden und darauf die jeweilige dickere Walze gelagert werden. Dabei kann die Lagerung der jeweiligen dickeren Walze auf der exzentrischen dünneren beispielsweise genauso mit zwei Wälzlagern erfolgen, wie es für die Lagerung der dünneren Walze 28a auf der Hohlwelle 36 in Figur 4 dargestellt ist.

Die bereits in der Figur 4 dargestellten Antriebe 38 und 40, die im Fall der Verwendung der gezeigten [X.] zur Lagerung von dünneren Walzen zu deren Antrieb dienen, können, wenn die Anordnung zur Lagerung von dickeren Walzen verwendet wird, zur Querverstellung der dickeren Walzen dienen, indem sie Vorwärts-Rückwärts-Bewegungen im Bereich einer halben Umdrehung ausführen.

Dies umzusetzen ist nach Überzeugung des Senats für einen Maschinenbau-Ingenieur ohne erfinderisches Zutun möglich.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist patentfähig.

4.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.].

Wie bereits zum geltenden Anspruch 1 ausgeführt, offenbart die Entgegenhaltung [X.] eine Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.], die den Merkmalen 1a bis 1d, 1f und 1g entspricht, und das Merkmal 1e ergibt sich in für den Fachmann naheliegender Weise aus der Lehre der [X.].

Die in [X.] offenbarte Vorrichtung weist auch, siehe insbesondere Figur 1 und 2 sowie den ersten ganzen Absatz auf Seite 13, zwei [X.]e (braking rolls 17, 18) auf, die getrennt durch jeweils separat zugeordnete [X.] ([X.], 23) betätigbar sind, mit denen die von den [X.]en (17, 18) auf die [X.]streifen (4, 6) ausgeübte Bremskraft beeinflußbar ist („These prime movers serve to regulate the braking action of the rolls 17, 18 upon the respective [X.], 6.“) Das entspricht dem Merkmal 1l.

[X.] offenbart jedoch nicht die Merkmale 1h, 1i, 1j und 1k.

Denn anstelle von vier [X.]en mit je einem eigenen Antrieb, also vier Antrieben, von denen je zwei [X.]e der ersten [X.], und zwei der zweiten [X.] zugeordnet sind, wie es die Merkmale 1h und 1k fordern, weist das Mittel zum Recken („[X.]“) der Vorrichtung der [X.] nur zwei [X.]e auf (pairs of „stretching rolls 19, 21“), die sich jeweils quer über beide Towführungsbahnen 2 und 3 erstrecken („[X.] extend transversely across the [X.] and 3“), und die auch nur je einen Antrieb („prime mover“ 24, 26), also insgesamt zwei Antriebe besitzen. Dazu siehe den zweiten ganzen Absatz auf Seite 13 und die Figur 2.

Abbildung

[X.], Ausschnitt aus Figur 2

Die Merkmale 1i und 1j sind in [X.] schon deshalb nicht offenbart, weil die Vorrichtung lediglich zwei statt vier [X.]e aufweist.

4.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise für einen von [X.] ausgehenden Fachmann.

In [X.] geht es darum, eine Vorrichtung zum Aufbereiten von mehreren [X.]streifen (im Fall der Ausführungsbeispiele und des Anspruchs 12 ist dies eine Vorrichtung zum Aufbereiten von zwei [X.]streifen) für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel so betreiben zu können, dass die aus den zwei [X.]streifen hergestellten Filter übereinstimmende Eigenschaften aufweisen oder falls gewünscht definierte Unterschiede aufweisen (siehe Seite 2 zweiter Absatz zum Stand der Technik, mit dem das nicht möglich sei, weiter Seite 19 zweite Hälfte des ersten Absatzes, den Satz im Übergang von Seite 21 auf 22 sowie Seite 22 Mitte des zweiten Absatzes).

In [X.] wird dabei von einer Vorrichtung ausgegangen, die Mittel zum Ausbreiten (spreading means), Recken (stretching means) und Behandeln (applying means) der [X.]streifen aufweist (Seite 5 dritter Absatz „means for spreading the advancing tows, means for stretching the advancing tows, and means for applying to the advancing tows at least one additive“).

Erfindungsgemäß ist vorgesehen, dass wenigstens eines dieser Mittel für beide [X.]streifen unabhängig voneinander einstellbar (adjustable), d.h. separat steuerbar ist (Seite 5 sechster Absatz „[X.], stretching and applying means can include an adjustable treating portion for each of the tows and means for adjusting each treating portion independently of the other treating portion or portions“, ebenso auch im Anspruch 15).

Dazu können die Mittel zum Recken und/oder die Mittel zum Behandeln für beide [X.]streifen unabhängig voneinander einstellbar ausgeführt werden (Seite 5 letzter Absatz „the stretching means includes an [X.]“ und Seite 6 drittletzter Absatz „[X.] additive applicators for the tows … and means for adjusting the applicators independently of each other“, ebenso auch in den Ansprüchen 16 und 23). Im Fall des Ausführungsbeispiels sind sowohl die Mittel zum Recken ([X.]) als auch die Mittel zum Behandeln (plasticizer applying unit 29) unabhängig voneinander einstellbar ausgeführt.

Das Mittel zum Recken umfasst für jeden der zwei [X.]streifen (4, 6) ein [X.] (braking rolls) und zwei [X.]e (stretching rolls), die in dieser Reihenfolge nacheinander durchlaufen werden. Um die von dem Mittel zum Recken ([X.]) auf jeden der [X.]streifen ausgeübte Reckwirkung für beide [X.]streifen unabhängig voneinander regulierbar zu machen, ist für jeden [X.]streifen ein eigenes [X.] (17, 18) mit jeweils einem eigenen unabhängig regelbaren Antrieb (22, 23) vorgesehen.

Die zwei [X.]e (19, 21) sind dagegen für beide [X.]streifen gemeinsam ausgeführt, sie erstrecken sich quer über beide [X.]streifen (4, 6) und weisen dementsprechend auch jeweils nur einen gemeinsamen Antrieb (24, 26) für beide [X.]streifen auf.

Dazu siehe den Anspruch 21 „[X.], means for driving said rolls, discrete adjustable brakes for the tows, and means for adjusting said brakes independently of each other“ und auch Figur 2 des Ausführungsbeispiels mit Beschreibung auf Seite 12 zweiter Absatz bis Seite 13 dritter Absatz.

Abbildung

[X.], Ausschnitt aus Figur 2

Wie hier erläutert ist, kann mit dieser Anordnung sowohl das Gesamtmaß der Reckwirkung (stretching action) für die beiden [X.]streifen (4, 6) eingestellt werden, indem das zweite [X.] 21 schneller angetrieben wird als das erste [X.] 19, als auch mit Hilfe der [X.]e die Reckwirkung für jeden einzelnen der beiden [X.]streifen (4, 6) unabhängig reguliert werden.

Aus [X.] ergibt sich nicht nur keine Anregung, zusätzlich zu den [X.]en (17, 18) auch die [X.]e separat und unabhängig voneinander steuerbar für jeden [X.]streifen (4, 6) vorzusehen. Vielmehr ist gerade als wichtiger Vorteil („important advantage“) der Vorrichtung der [X.] hervorgehoben, dass einige der Mittel zum Bearbeiten der [X.]streifen (4, 6) gemeinsam für beide [X.]streifen ausgeführt sind, dabei sind insbesondere die gemeinsamen [X.] (19, 21) ausdrücklich genannt. Diese gemeinsam für beide [X.]streifen ausgeführten Mittel bewirken laut Seite 21 Zeilen 1 bis 21 des ersten ganzen Absatzes, eine Verringerung des Platzbedarfs und der Kosten für die Maschine und tragen zu einer Gleichmäßigkeit der Behandlung beider [X.]streifen bei („contributes to uniformity of treatment of the tows“).

Der Fachmann gelangt somit ausgehend von der [X.] nicht in naheliegender Weise zu den Merkmalen 1h, 1i, 1j und 1k des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, die vier [X.]e verlangen.

Selbst wenn jedoch der Fachmann – entgegen der Lehre der [X.] – anstelle jedes der beiden sich quer über beide [X.]streifen erstreckenden [X.]e (19, 21) jeweils zwei nebeneinander angeordnete, separat steuerbar angetriebene [X.]e vorsähe, also insgesamt vier [X.]e mit vier Antrieben entsprechend dem Merkmal 1h, so führte auch dies nicht in naheliegender Weise zum Merkmal 1j, wonach alle vier [X.]e an einer vertikalen Rückwand des [X.] einseitig gelagert sind, also alle vier [X.]e auf ein und derselben Seite.

Denn der [X.] ist unmittelbar zu entnehmen, wie Antrieb und Lagerung von nebeneinander angeordneten, separat steuerbar angetriebenen [X.] auszuführen sind. Die für beide [X.]streifen separat vorgesehenen [X.]e (17, 18) des Ausführungsbeispiels sind gemäß Figur 2 auf zwei gegenüberliegenden Seiten angetrieben und somit auch gelagert.

Abbildung

[X.], Ausschnitt aus Figur 2

Der Fachmann würde daher den Antrieb und die Lagerung von separat für beide [X.]streifen vorzusehenden [X.]en entsprechend ausführen, nämlich ebenfalls auf gegenüberliegenden Seiten. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass dies die einzige unmittelbar aus [X.] entnehmbare Anordnung ist, sondern auch daraus, dass bei dieser Anordnung aufgrund des zwischen den jeweils nebeneinander angeordneten [X.] verbleibenden Freiraums (siehe in Figur 2 zwischen den [X.] 17 und 18) in vorteilhafter Weise bei der Inbetriebnahme der Maschine jeder der beiden [X.]streifen (4, 6) unabhängig von dem jeweils anderen [X.]streifen von der Mitte her zwischen das jeweilige [X.] eingeführt werden kann.

4.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der [X.] und der [X.].

Gegenstand der [X.] ist eine Vorrichtung zum Herstellen von Zigaretten, bei der zwei Tabakstränge nebeneinander auf zwei Förderbändern 16, 17 geführt und mit je einem Papierstreifen 8, 9 umhüllt werden, so dass zwei Zigarettenstränge 22, 23 entstehen, die dann zu Zigaretten 25, 26 geschnitten werden.

Die beiden Papierstreifen 8, 9 werden als ein breiter Papierstreifen 4 einer Vorratsvorrichtung 3 entnommen und erst auf dem Weg zu den Förderbändern 16, 17 von einer Schneidvorrichtung 6 längs aufgetrennt, so dass die zwei nebeneinanderliegenden Papierstreifen 8, 9 entstehen (Spalte 2 Zeilen 43 bis 54 und Figur 1 rechts unten).

Wenn dabei, wie bei der in [X.] zum Stand der Technik genannten Vorrichtung, die beiden nebeneinander verlaufenden Förderbänder 16, 17 von einer gemeinsamen [X.] angetrieben werden, kann es aufgrund eines verschieden großen Schlupfes der beiden Förderbänder gegenüber der [X.] zu einem Abreißen eines der beiden Papierstreifen 8 oder 9 kommen (Spalte 1 Zeilen 11 bis 35).

Zur Lösung dieses Problems schlägt [X.] vor, die Spannung jedes der beiden Papierstreifen 8, 9 zu messen und die beiden Förderbänder 16, 17 mit je einer [X.] 31, 32 so anzutreiben, dass die Spannung der beiden Papierstreifen konstant gleich groß gehalten werden kann (Spalte 2 Zeilen 20 bis 26).

[X.] gehört damit schon nicht in den Bereich des Standes der Technik, den ein von [X.] ausgehender Fachmann auffindet und bei einer Lösungsfindung berücksichtigt. Denn selbst wenn ein von [X.] ausgehende Fachmann – ohne dass sich aus der [X.] ein Anlass dazu ergäbe – nach anderen Ausführungsmöglichkeiten für die Mittel zum Recken von zwei [X.]streifen der Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] aus [X.] recherchiert, so sucht er dazu nach Vorrichtungen zum Aufbereiten von [X.] mit [X.] zu Recken von zwei [X.]streifen, nicht dagegen nach Vorrichtungen zum Herstellen von Zigaretten mit [X.] zum Umhüllen von zwei Tabakfasersträngen mit je einem Papierstreifen.

Darüber hinaus ergibt sich selbst dann, wenn dem für die Konstruktion einer Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] mit [X.] zu Recken von zwei [X.]streifen zuständigen und dabei von [X.] ausgehenden Fachmann die [X.] vorliegen sollte, aus der [X.] kein Anlass, Merkmale der Zigarettenherstellungsmaschine aus [X.] auf die Mittel zum Recken der [X.] zu übertragen.

Denn das mit den zwei unabhängig antreibbaren Förderbandantrieben der [X.] gelöste Problem des Abreißens der zum Umhüllen der Tabakstränge zugeführten Papierstreifen 8, 9 stellt sich bei den [X.] zum Recken ([X.]) der [X.] schon deshalb nicht, weil in den [X.] zum Recken weder Förderbänder existieren noch Papierstreifen verarbeitet werden.

Zwar erwähnt auch [X.] auf Seite 7 ab Zeile 6 die Möglichkeit, die zwei in der Vorrichtung der [X.] aufzubereitenden [X.]streifen 4, 6 nicht wie bei den Ausführungsbeispielen jeweils einem Vorratsballen 8, 9 zu entnehmen, sondern einem einzigen Vorratsballen einen entsprechend breiteren [X.]streifen zu entnehmen und diesen erst danach in zwei [X.]streifen aufzutrennen, insoweit vergleichbar den in [X.] verarbeiteten Papierstreifen 8, 9.

Jedoch ergibt sich auch dabei kein Problem eines Abreißens einer der zwei [X.]streifen 4, 6 aufgrund eines ungleich schnellen Transports durch Förderbänder. Erstens deshalb nicht, weil die [X.]streifen in der Vorrichtung gemäß [X.] nicht mittels Förderbändern transportiert werden, sondern mittels [X.], so dass ein Schlupf zwischen einem Förderband und einem Förderbandantrieb nicht auftreten kann. Zweitens auch deshalb nicht, weil selbst im Fall eines ungleich schnellen Transports die in der Vorrichtung gemäß [X.] aufbereiteten [X.]streifen anders als die in [X.] verarbeiteten schmalen Papierstreifen 8, 9 gerade nicht leicht reißen, sondern vielmehr um ein erhebliches Maß gereckt bzw. gestreckt werden können und auch sollen, nämlich mit den [X.] zum Recken ([X.]).

Im Ergebnis ist somit auch in Kenntnis der [X.] für den Fachmann kein Anlass erkennbar, aufgrund der zwei unabhängig antreibbaren Förderbandantriebe für die zwei Förderbänder 17, 18 der [X.] bei der Vorrichtung der [X.] anstelle jedes der beiden sich quer über beide [X.]streifen erstreckenden [X.]e (19, 21) jeweils zwei nebeneinander angeordnete, separat steuerbar angetriebene [X.]e vorzusehen.

Schließlich folgte selbst dann, wenn der Fachmann – entgegen der Lehre der [X.] – anstelle jedes der beiden sich quer über beide [X.]streifen erstreckenden [X.]e (19, 21) jeweils zwei nebeneinander angeordnete, separat steuerbar angetriebene [X.]e vorsähe, auch aus der [X.] immer noch nicht in naheliegender Weise, zusätzlich auch die in [X.] vorgesehene Lagerung der [X.] 31, 32, nämlich für beide auf einer Seite, wie in Figur 2 der [X.] dargestellt, auf die Lagerung nebeneinander angeordneter [X.]e zu übertragen und so zum Merkmal 1j zu gelangen.

Denn in [X.] ergibt sich die einseitige Lagerung der [X.] 31, 32 daraus, dass beide [X.]n 31, 32 von einem gemeinsamen Antriebsmotor 37 angetrieben werden, und zwar über ein Differentialgetriebe 36 mit zwei zusätzlichen Schrittmotoren 65, 66, mit denen eine Verstellung der Geschwindigkeit jeder der [X.] so genau erfolgen kann, dass die Geschwindigkeit der beiden Förderbändern 16, 17 so exakt gleich gehalten werden kann, dass die Papierstreifen 8, 9 nicht reißen (siehe Figur 2 mit Beschreibung von Spalte 3 Zeile 27 bis Spalte 4 Zeile 61).

Da in den [X.] zum Recken ([X.]) der Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.]streifen aus [X.] keine Papierstreifen verarbeitet werden und deshalb auch nicht reißen können, ist kein Anlass erkennbar, anstelle der in [X.] vorgesehenen Antriebe mit je einem Antriebsmotor pro [X.], d.h. zwei Motoren für zwei nebeneinander angeordnete [X.]e, siehe [X.], Figur 2:

Abbildung

[X.], Ausschnitt aus Figur 2,

die komplexe Antriebslösung der [X.] vorzusehen, die drei Motoren (37, 65, 66) und ein aufwendiges Differentialgetriebe (36) für zwei nebeneinander angeordnete [X.]e erfordert, siehe [X.], Figur 2:

Abbildung

[X.], Ausschnitt aus Figur 2

Da sich somit der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 für den von [X.] ausgehenden, für die Konstruktion einer Vorrichtung zum Aufbereiten von [X.] zuständigen Fachmann auch dann nicht in naheliegender Weise ergibt, wenn dieser die eine Zigarettenherstellungsmaschine betreffende [X.] berücksichtigt, kann schließlich auch dahinstehen, ob, wie von der Klägerin zuerst angegeben, der zuständige Fachmann über Berufserfahrung bei der Konstruktion und Entwicklung von Maschinen zur Herstellung von Filtern für die Zigarettenindustrie verfügt, oder ob, wie von der Klägerin an anderer Stelle ausgeführt, die Berufserfahrung des Fachmanns nicht nur auf die Konstruktion und Entwicklung von Maschinen zur Herstellung von Filtern für die Zigarettenindustrie beschränkt sei, sondern der Fachmann über Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Maschinen zur Herstellung von Rauchartikeln für die Zigarettenindustrie verfüge, was sehr gute Kenntnisse über Maschinen für die Herstellung von Zigaretten einschließe.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Vor dem Hintergrund, dass sich das Streitpatent lediglich in der eingeschränkten Fassung im Umfang des [X.] als rechtsbeständig erwiesen hat, ist das Unterliegen der Beklagten mit 80 % und das der Klägerin mit 20 % zu bewerten. Denn infolge der Beschränkung des angegriffenen geltenden Streitpatents in diesem Umfang ist von vormals sieben möglichen Alternativen nur eine übriggeblieben, die zudem detaillierte Angaben zu den [X.] zum Recken umfasst. Der Schutzumfang des geltenden Streitpatents ist damit in erheblichem Umfang reduziert worden und rechtfertigt die ausgeurteilte Kostenverteilung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

4 Ni 20/20 (EP)

05.04.2022

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 05.04.2022, Az. 4 Ni 20/20 (EP) (REWIS RS 2022, 2786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2786

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