Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.04.2013, Az. 25 W (pat) 556/12

25. Senat | REWIS RS 2013, 6469

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – " VITAMINGENUSS " – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

Eckes-Granini [X.] GmbH, [X.] 1, 55268 [X.],

Anmelderin und Beschwerdeführerin,

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 010 296.4

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 18. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] und der Richterin Grote-Bittner

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 20. Januar 2012 zur Eintragung in das beim [X.] geführte Markenregister für die folgenden Waren

4

der

5

Klasse 29:  Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette;

6

Klasse 30:  Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, [X.], Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate einschließlich [X.]erealienriegel; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne Füllung, Schokoladewaren (soweit in dieser Klasse enthalten), Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen für medizinische Zwecke) und andere Zuckerwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis;

7

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

8

angemeldet worden.

9

[X.]ie Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s hat diese unter der Nummer 30 2012 010 296.4 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen [X.]ienstes überwiegend, nämlich für die Waren

Klasse 29:  Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette;

Klasse 30:  Tee, Kakao, [X.]; Mehle und Getreidepräparate einschließlich [X.]erealienriegel; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne Füllung, Schokoladewaren (soweit in dieser Klasse enthalten), Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen für medizinische Zwecke) und andere Zuckerwaren, Speiseeis; Honig; Hefe;

Klasse 32: Biere; alkoholfreie Getränke (ausgenommen Mineralwässer und andere kohlensäurehaltigen Wässer); Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken,

zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Markenstelle ist die angemeldete Marke in Bezug auf diese Waren wegen der im Vordergrund stehenden sachbezogenen Bedeutung nicht unterscheidungskräftig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Bei der Bezeichnung „[X.]“ handele es sich um eine sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung der beiden Begriffe „Vitamin“ und „Genuss“, die einen im Vordergrund stehenden, werblichen Sachhinweis in dem Sinne beinhalte, dass die Waren Vitamine enthielten und zum Genießen bestimmt seien.  „Vitamine“ seien organische Verbindungen, die der Organismus nicht als Energieträger, sondern für andere lebenswichtige Funktionen benötige, die der Stoffwechsel nicht  bedarfsdeckend synthetisieren könne, und die mit der Nahrung aufgenommen werden müssten. [X.]er weitere Begriff „Genuss“ bezeichne im [X.] Sprachgebrauch eine Freude bzw. Annehmlichkeit, die jemand beim Genießen empfinde. In Bezug auf die genannten Waren werde dem Verbraucher mit der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ somit ein Genuss und die Aufnahme von Vitaminen in Aussicht gestellt. [X.]ie Markenstelle verweist in ihrer Entscheidung noch auf diverse die jeweiligen Anmeldungen zurückweisenden Beschlüsse des [X.] mit dem Wortbestandteil „Genuss“, wie „Naturgenuss“ (Beschluss vom 20. Mai 2010, 25 W (pat) 113/09), „[X.]“ (Beschluss vom 28. April 2004, 28 W (pat) 218/03), „Wintergenuss“ (Beschluss vom 19. Mai 1999, 32 W (pat) 2/99) u.a..

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben.

Sie hält die angemeldete Bezeichnung auch in Bezug auf die zurückgewiesenen  Waren für schutzfähig, da sie im Zusammenhang mit diesen Produkten keine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage darstelle, die auf bestimmte Eigenschaften hinweise. Auch wenn den einzelnen Wortbestandteilen „Vitamin“ und „Genuss“  die Unterscheidungskraft fehle, gelte dies nicht für die Wortkombination „[X.]“. Vitamine seien geschmacklos und könnten daher in keiner Weise zum Genuss beitragen. Somit verlange die angemeldete Wortfolge eine sprachliche und inhaltliche Ergänzung, die der Verkehr nicht ohne weiteres vornehme. [X.]aher habe auch das [X.] in seinen Entscheidungen in den Wortkombinationen betreffend die Anmeldezeichen „Aqua fun“ (Beschluss vom 28. November 2001, 32 W (pat) 245/00) und „drink & fun“ (Beschluss vom 10. März 1999, 29 W (pat) 45/97) keinen brauchbaren, unmittelbar sachbeschreibenden Inhalt erkannt und diese Bezeichnungen als unterscheidungskräftig angesehen.

[X.]ie Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s vom 11. Mai 2012 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

[X.]ie Beschwerde ist gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 [X.] zulässig, sie ist jedoch unbegründet. [X.]er [X.] teilt die Auffassung der Markenstelle, dass der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 29, 30 und 32 jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. [X.]ie Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle insoweit zu Recht gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 5 [X.] zurückgewiesen worden.

1.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. [X.]enn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke  gekennzeichneten Waren und [X.]ienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 30, 31 [X.]; [X.], 850, [X.]. 18 [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850, [X.]. 19 [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, [X.]. [X.]). [X.]arüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. [X.] - [X.] a.a.[X.]). Zumindest in diesem Sinne fehlt der angemeldeten Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren die Unterscheidungskraft.

Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. [X.]abei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen [X.]urchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und [X.]ienstleistungen an ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8,  Rdn. 29, 30). [X.]ie beanspruchten Waren der Klassen 29, 30 und 32 sind an die breiten Kreise der inländischen Verbraucher gerichtet.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich mit den Bestandteilen „Vitamin“ und „Genuss“ verbunden zu „[X.]“ um eine sprach- und werbeübliche Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen Sachbegriff. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einem kennzeichnungskräftigen Zeichen verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. [X.] GRUR 2006, 680, [X.]. 39 - 41 Biomild).

[X.]ie Wortkombination ist ohne weiteres erkennbar aus zwei gängigen Begriffen, nämlich „[X.]“ und „[X.]“, zusammengesetzt und stellt in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren eine im Vordergrund stehende sachbezogene und werbeübliche Produktanpreisung in dem Sinne dar, dass der Verbraucher sich mit dem Verzehr dieser Produkte „Vitamine“ zuführt, wobei ihm dies auch noch einen Genuss bereitet bzw. bereiten soll. [X.]iese Aussage erschließt sich sofort, unmittelbar und ohne analysierende Schritte, da es sich bei sämtlichen beschwerdegegenständlichen Waren um Grundnahrungsmittel wie Fleisch, Fisch, Milch, Eier usw. und daraus hergestellte Nahrungsmittel sowie Back- und Süßwaren und verschiedene Getränke handelt, die Vitamine enthalten bzw. enthalten können und dem Genuss des Verbrauchers dienen können. Insbesondere ernährungsbewusste Verbraucher, die darauf achten, täglich ausreichend Vitamine einzunehmen, werden durch die angemeldete Bezeichnung angesprochen werden.

Ein „Vitamin“ ist ein die biologischen Vorgänge im Organismus regulierender, lebenswichtiger, vorwiegend in Pflanzen gebildeter Wirkstoff, der mit der Nahrung zugeführt wird (s. [X.], [X.], 7. Aufl., 2011, diese Unterlagen sind der Anmelderin mit [X.]sverfügung vom 21. Februar/25. Februar 2013, als Anlage 1 übersandt worden, [X.]. 20/21 d.A.). „Genuss“ ist Freude, Annehmlichkeit, die jemand beim Genießen empfindet (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl., 2011, diese Unterlagen sind der Anmelderin mit [X.]sverfügung vom 21. Februar/25. Februar 2013, als Anlage 2 übersandt worden, [X.]. 22/23 d.A.).

Alle beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 29, also „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette“ können Vitamine enthalten. „Fleisch“ enthält u.a. [X.] und [X.] [X.]ies gilt damit auch für Konzentrate aus Fleisch, also Fleischextrakte; „Fisch“ beinhaltet u.a. die [X.], [X.], ebenso weisen „Geflügel, Eier, Milch, Milchprodukte, Gemüse“ Vitamine auf (s. hierzu Vitamintabelle in [X.], die dem angefochtenen Beschluss des [X.]PMA als Anlage beigefügt war, [X.]. 27 der [X.]). „Wild“ bzw. „Wildbret“ ist ebenfalls reich an Vitaminen (s. Auszug aus [X.], diese Unterlagen sind der Anmelderin mit [X.]sverfügung vom 21. Februar/25. Februar 2013, als Anlage 3 übersandt wurden, [X.]. 24 d.A.). Viele Früchte, wie beispielsweise Zitrusfrüchte (Orangen usw.) und Kiwis, haben bekanntermaßen einen hohen Vitamin-[X.]-Gehalt und damit auch die aus solchen Früchten hergestellten Lebensmittel wie Gelees, Konfitüren und Fruchtmus. „Speiseöl und –fette“ wie beispielsweise „Sonnenblumen-, Soja-, Weizenkeimöl“ und die entsprechenden Fette beinhalten ebenfalls Vitamine, z.B. das [X.] (siehe Vitamintabelle aus [X.], [X.]. 27 der [X.]).

2, [X.] usw. (s. hierzu Auszug aus [X.], der dem angefochtenen Beschluss beigefügt war, [X.]. 24-25 der [X.]). [X.]es Weiteren kann „Speiseeis“, insbesondere Fruchtspeiseeis, Vitamine enthalten (vgl. die vom [X.]PMA dem angefochtenen Beschluss beigefügten Unterlagen, [X.]. 34 der [X.]). Gleiches gilt für Zuckerwaren, wie z.B. Fruchtgummis, Kaugummis und Bonbons (siehe dazu die Bonbons „Nimm 2“ der [X.], die als [X.] beworben werden). Auch von anderen Unternehmen werde vitaminhaltige Bonbons unter der Bezeichnung [X.] auf dem Markt angeboten (s. hierzu Ergebnis einer google-Recherche, diese Unterlagen sind der Anmelderin mit [X.]sverfügung vom 21. Februar/25. Februar 2013, als Anlage 6 übersandt wurden, [X.]. 28 d.A.).

Auch alle beschwerdegegenständlichen Getränke der Klasse 32, nämlich Biere, [X.], Sirupe usw. können Vitamine beinhalten. Bier, insbesondere Weizenbier kann reichlich Vitamin B enthalten (vgl. hierzu Ergebnis einer Internetrecherche und Vitamintabelle, die dem angefochtenen Beschluss beigefügt waren, [X.]. 27, 31 der Patentamtsakte). [X.], die hauptsächlich aus Früchten gewonnenen Flüssigkeiten bestehen, verfügen mit diesem hochwertigen Vitaminträger regelmäßig über Vitamine.  Aber auch Sirupe und andere Präparate für die Herstellung von Getränken können vornehmlich aus vitaminhaltigen Substanzen, wie beispielsweise Früchten, hergestellt sein, wie dies bei Fruchtsirup der Fall ist, oder sie können zumindest einen gewissen Fruchtanteil und damit auch Vitamine enthalten. Auch alkoholfreie Getränke, ausgenommen Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer, können Anteile von Fruchtsäften (beispielsweise Zitronensaft bei Limonade) oder Fruchtbestandteile und damit Vitamine enthalten.

[X.]ie angemeldete Bezeichnung „[X.]“ weist auch keine ungewöhnliche Struktur oder sonstige Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Vielmehr handelt es sich hierbei sogar um einen im Lebensmittelbereich gut eingeführten Begriff (s. hierzu google-Recherche, die der Anmelderin mit [X.]sverfügung vom 21. Februar/25. Februar 2013, als Anlage 7 übermittelt worden ist, [X.]. 29 - 32 d.A.).

Soweit die Anmelderin meint, dass ein (sinnhaftes) Verständnis der angemeldeten Wortfolge eine sprachliche und inhaltliche Ergänzung verlange, die der Verkehr nicht ohne weiteres vornehme, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Hierzu ist anzumerken, dass bei der Beurteilung von [X.] zum einen auf den konkreten [X.] abzustellen ist. Zum anderen ist auf den normal informierten und verständigen [X.]urchschnittsverbraucher abzustellen, der in einem entsprechenden Sachzusammenhang durchaus in der Lage ist, ohne tiefgreifende Analyse überaus naheliegende Schlussfolgerungen zu ziehen.

Schließlich rechtfertigen die von der Widersprechenden genannten Entscheidungen anderer [X.]e des [X.] betreffend die Anmeldezeichen  „Aqua fun“ (beansprucht u.a. für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege) und „drink & fun“ (angemeldet u.a. für alkoholische Getränke) keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass Vorentscheidungen zu ähnlichen oder sogar identischen Marken keine Bindung für nachfolgende Verfahren entfalten, sind die genannten Marken auch nicht  vergleichbar mit der vorliegenden Anmeldemarke.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

2.

Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. [X.]ie Anmelderin hat keinen Antrag auf [X.]urchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1 [X.]). [X.]er [X.] hat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen für erforderlich gehalten, zumal auch keine Tat- oder Rechtsfragen klärungs- oder in mündlicher Verhandlung erörterungsbedürftig erscheinen.

Meta

25 W (pat) 556/12

18.04.2013

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.04.2013, Az. 25 W (pat) 556/12 (REWIS RS 2013, 6469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6469

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