Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.03.2015, Az. B 9 SB 94/14 B

9. Senat | REWIS RS 2015, 14161

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Gegenstand

Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Schlaf-Apnoe-Syndrom - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - ausreichende Anhaltspunkte aus der bisherigen Rechtsprechung - allgemeine Grundsätze zur Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Teilhabe


Tenor

Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der 1948 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der [X.]ehinderung (Gd[X.]) von mindestens 50 ab dem 29.6.2009 im Wesentlichen wegen eines bei ihm bestehenden [X.]. Mit Urteil vom 28.10.2014 hat das [X.] dem Kläger ab dem 29.6.2009 einen [X.] von 40 zuerkannt und einen weitergehenden Anspruch verneint, weil der Kläger die grundsätzlich gebotene Maskentherapie wegen [X.] ablehnte und zur [X.]ehebung dieser psychischen Probleme nicht in ärztlicher [X.]ehandlung stehe. Damit fehle es an einer nicht durchführbaren nasalen Überdruckbeatmung entsprechend den Grundsätzen der [X.] ([X.]) in Teil [X.] Ziff 8.7. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim [X.]SG fristgemäß [X.]eschwerde eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Frist zur [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 14.1.2015 beantragt. Im Rahmen der [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache.

2

Dem Kläger ist auf Antrag Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kläger ist unzulässig. Ihre [X.]egründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG), da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG, wie sie der Kläger hier ausschließlich geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein [X.]eschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter [X.]erücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der [X.]eschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine [X.]reitenwirkung (vgl [X.]SG [X.] 1500 § 160 [X.]7; [X.]SGE 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; [X.]SG [X.] 1500 § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende [X.]eschwerdebegründung nicht.

4

Der Kläger hält folgende Frage für eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage:

        

"Liegt ein Schlafapnoe-Syndrom bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung im Sinne des § 69 SG[X.] IX i.V.m. der Anlage zu § 2 [X.]/Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil [X.] Ziff. 8.7 erst dann vor, wenn eine objektive Nichttherapierbarkeit durch eine erfolglose psychiatrische [X.]ehandlung der psychischen Probleme betreffend des Tragens einer Atemmaske belegt ist, oder reicht es aus, dass der [X.]etroffene auch nach Erprobung verschiedener Maskenarten aufgrund nachgewiesener Gesundheitsstörungen psychisch nicht in der Lage ist die Überdruckbeatmung durchzuführen?"

5

Vorliegend ist bereits fraglich, ob es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals abzielt, und nicht um eine (unzulässige) [X.] bezogen auf die Feststellung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls (vgl hierzu [X.], [X.] 2007, 261, 265 zu [X.] mwN). Zwar bezieht sich der Kläger in seiner vermeintlichen Rechtsfrage auf § 69 SG[X.] IX und die Anlage zur [X.] unter Teil [X.] Ziff 8.7. Allerdings zielt seine Frage auch auf die Frage, welche Tatsachen für die [X.]ejahung eines Einzel-Gd[X.] von 50 für ein Schlaf-Apnoe-Syndrom bewiesen sein müssen. Dies kann jedoch dahin stehen, da es hier an der Klärungsfähigkeit fehlt. Denn nach den Feststellungen des [X.] steht gerade nicht fest, dass der Kläger psychisch nicht in der Lage ist, die Überdruckbeatmung durchzuführen. Es würde dem Kläger also nichts helfen, wenn die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage bejaht werden würde, weil es darauf in seinem Fall nicht ankommt.

6

Überdies hätte sich der Kläger auch mit den Regelungen in der [X.] zu Teil [X.] Ziff 8.7 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Einzel-Gd[X.] von 50 bei einem Schlaf-Apnoe-Syndrom auseinandersetzen müssen. Zwar setzt sich der Kläger mit der Rechtsprechung verschiedener [X.] zur [X.]eurteilung der [X.] in diesem Zusammenhang auseinander und trägt vor, dass sich das [X.]SG bisher mit dieser Frage im Zusammenhang mit einem Schlaf-Apnoe-Syndrom hinsichtlich der [X.] noch nicht auseinandergesetzt habe. Er hat es aber versäumt darzulegen, ob sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des [X.]SG nicht ggf ausreichende Anhaltspunkte für die [X.]eantwortung seiner vermeintlichen Rechtsfrage ergeben könnten (vgl zu dieser Voraussetzung z[X.] [X.]SG [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2; [X.]SG [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8). Nach § 69 Abs 1 S 4 SG[X.] IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der [X.] als Gd[X.] nach [X.] abgestuft festgestellt. Entsprechend hat das [X.] in seiner angefochtenen Entscheidung bei der [X.]eurteilung der Funktionsstörungen, die durch das Schlaf-Apnoe-Syndrom bedingt sind, die objektive Therapierbarkeit und die Auswirkungen dieser Therapie auf die Teilhabe am Leben in der [X.] berücksichtigt. Entsprechendes ergibt sich auch aus den [X.] Teil [X.] 1a, wonach es unerlässlich ist, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Die [X.]eurteilungsspannen tragen den [X.]esonderheiten des Einzelfalles Rechnung. So hat auch das [X.]SG immer wieder auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der [X.] hinsichtlich des [X.]eurteilungsmaßstabs des Gd[X.] hingewiesen (vgl z[X.] für den [X.]ereich des Diabetes mellitus Urteil vom 2.12.2010 - [X.] 9 S[X.] 3/09 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.]2; Urteil vom 17.4.2013 - [X.] 9 S[X.] 3/12 R -, Juris Rd[X.] 39, 40). Ein Gd[X.] von 50 ist insofern erst angenommen worden, wenn die Antragsteller durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind. Hierzu fehlen gleichfalls Ausführungen des [X.]. Tatsächlich kritisiert der Kläger die [X.]eweiswürdigung des [X.] und rügt die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das [X.] kann allerdings eine Revisionszulassung nicht gestützt werden ([X.]SG [X.] 1500 § 160a [X.] 7 S 10).

7

Von einer weitergehenden [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 9 SB 94/14 B

12.03.2015

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG München, 27. März 2012, Az: S 29 SB 772/10, Gerichtsbescheid

§ 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 1 S 4 SGB 9, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 8.7 VersMedV, Anlage Teil B Nr 1 Buchst a VersMedV, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.03.2015, Az. B 9 SB 94/14 B (REWIS RS 2015, 14161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14161

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