Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. 4 StR 283/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 220

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 15. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen [X.] 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Maatz, [X.], [X.], [X.]in am [X.] [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - [X.] und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2005 werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestütz-ten Revisionen. Der Angeklagte macht insbesondere geltend, das [X.] habe bei Auslegung der der Verurteilung zugrunde liegenden Äußerungen ge-gen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verstoßen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und inso-weit vom [X.] vertretenen Rechtsmittel gegen die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt. Ferner beanstandet sie die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. 1 Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 2 - 4 - [X.] 1. Gegenstand der Verurteilung ist eine Rede, die der Angeklagte in [X.]r Funktion als stellvertretender Vorsitzender des [X.] der [X.] anlässlich einer Demonstration am 26. Juni 2004 in [X.] hielt. Das [X.] hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: 3 Die [X.] beabsichtigte, die [X.] Gemeinde bei der Neuer-richtung einer Synagoge finanziell zu unterstützen. Zunächst wurden zwei ge-gen dieses Vorhaben gerichtete, vom Landesverband der [X.] unter dem Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen für das Volk!" geplante Aufzüge mit Kundgebungen behördlich untersagt. Auch ein weiterer Antrag des [X.] auf Durchführung einer Demonstration, nunmehr unter dem Motto "Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit", wurde [X.] nicht genehmigt. Jedoch stellte das [X.] am 23. Juni 2004 im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsanordnung wieder her, so dass der Aufzug am 26. Juni 2004 schließlich durchgeführt wurde. Gegen 14.00 Uhr hielt der Angeklagte anlässlich einer Zwischenkundgebung vor etwa 150 [X.], zahlreichen Gegendemonstranten und den Demonstrati-onsverlauf beobachtenden Polizeikräften die verfahrensgegenständliche Rede, in der er zunächst auf die Schuldenlast der [X.] sowie auf die Vor-rangigkeit der Finanzierung anderer, städtischer Projekte hinwies und die ge-plante finanzielle Unterstützung des [X.] deswegen als Steuergeld-verschwendung für eine "ausgewählte Minderheit" bezeichnete. Sodann [X.] er sich wörtlich: 4 - 5 - " ... Kameradinnen und Kameraden, wie bereits erwähnt, wurde uns im Vorfeld immer wieder anti-[X.]s Verhalten vorgeworfen. Beschäftigen wir uns doch einmal mit den [X.] an sich und nehmen dafür einfach [X.] ein paar Fakten zur Hand. Ich habe [X.] in der [X.] meiner Rede mal etwas mit der [X.] Religions- und Wertevorstellung auseinandergesetzt und dafür ein wenig ... im [X.] geschmökert. Der [X.] ist zu vergleichen mit der [X.] [X.], die noch heute als Gesetzbuch für viele Gläubige gilt. So heißt es im [X.] unter [X.] 47b: '[X.] wird durch Begattung verlobt, wenn es aber unter drei Jahren ist, so ist der Beischlaf gerade soviel, als wenn jemand mit dem Finger das Auge berührt. Es beschädigt nicht die Jungfräulichkeit, weil der Stempel wieder [X.].' Das heißt, dass ein Mädchen von drei Jahren und einem Tag also zum Geschlechtsverkehr geeignet ist. ... wenn es das ist, was in einer Synagoge gelehrt wird, dann haben wir unser heutiges Motto viel zu milde ausgedrückt. Wenn so was in [X.] gelehrt wird, denn möchte ich persönlich keine Synagoge noch anderswo haben." An die Gegendemonstranten gewandt fuhr der Angeklagte anschließend wie folgt fort: 5 "Im Weltnetz fand ich gestern einen Antifa-Artikel, in dem uns, damit [X.] unterstellt wurde, etwas gegen Linke, [X.], Homosexuelle, Obdachlose, Zigeuner et cetera zu haben. ... diese Aussage stimmt nicht. Ich habe gar nichts gegen [X.]." Er riet den Gegendemonstranten, falls sie in einem "national erwachten [X.]" nicht leben wollten, Asylantrag bei ihren "Freunden in [X.]" zu stellen, da das "[X.] wohl keine Verwendung" für sie haben werde. Seine Rede beendete er mit den Worten: "Nichts für uns, alles für [X.]! Ein Volk, ein [X.], ein Glaube!" 6 - 6 - 2. Das [X.] hat den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Variante des böswilligen Verächtlichmachens als erfüllt angesehen. Der Angeklagte habe in seiner Rede die Menschenwürde der [X.] absichtlich [X.], indem er sie als unterwertige Individuen dargestellt habe. Seine Äu-ßerungen enthielten zum einen die konkludente Behauptung, die Mitbürger [X.] billigten unter Missachtung strafrechtlicher Schutzgüter den sexuellen Missbrauch Minderjähriger. Zum anderen sei seinen Ausführungen das Werturteil zu entnehmen, dass [X.] deshalb unwürdig seien, [X.] (Synagogen) zu errichten und ihnen dies generell zu untersagen sei. 7 Zu Gunsten des Angeklagten ist das [X.] vom Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums im Sinne des § 17 StGB ausgegangen. Von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB hat die [X.] keinen Gebrauch gemacht, sondern diesen Gesichtspunkt lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewer-tet. 8 I[X.] 1. Revision des Angeklagten 9 a) Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die Würdi-gung des [X.]s lässt weder bei der Auslegung der Äußerungen des [X.] noch bei der Subsumtion des Geschehens unter die Vorschrift des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen Rechtsfehler erkennen. 10 - 7 - aa) Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen des Ange-klagten hat das [X.] die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben. 11 Kriterien für die Auslegung sind neben dem Wortlaut und dem sprachli-chen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch für die Zuhörer erkennbare Begleitumstände, unter denen die Äußerungen fallen. Es ist deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen in irgendeiner Richtung voreingenommenen [X.] richten und ob den Zuhörern die politische Einstellung des Angeklagten bekannt ist. Diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auf-fassen wird (vgl. [X.] 93, 266, 295 ff.; [X.] NStZ 2001, 26, 27; [X.]St 40, 97, 101; [X.], Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 23/60). 12 An diesen Grundsätzen gemessen begegnet die Deutung des Landge-richts, der Angeklagte habe in seiner Rede zum Ausdruck gebracht, [X.] [X.] ungeachtet strafrechtlicher Verbote den sexuellen Missbrauch von [X.] und seien deshalb unterwertige Individuen, die nicht würdig seien, Gottes-häuser zu errichten, keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Wortlaut und un-ter Berücksichtigung des Erklärungszusammenhangs, in welchem die umstrit-tenen Äußerungen fielen, kam vielmehr eine andere, nicht dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallende Auslegung nicht in Betracht (vgl. [X.] aaO). 13 Bei Ermittlung des objektiven Sinnzusammenhangs kam dem Umstand, dass sich der Angeklagte als Funktionär der [X.] und Mitveranstalter der [X.] an einen mehrheitlich gleichgesinnten, dem rechtsextremen politi-schen Spektrum zuzurechnenden [X.] wandte, maßgebliche Bedeu-tung zu. In Anbetracht des Anlasses der Demonstration sowie der öffentlich [X.] - 8 - kutierten, mehrmonatigen rechtlichen Auseinandersetzungen um die Genehmi-gung der Versammlung war deshalb offenkundig, dass sich der Erwartungsho-rizont der Zuhörer von vornherein auf offen oder versteckt ausgesprochene an-tisemitische Angriffe des Angeklagten gegen den [X.] Bevölkerungsanteil richteten. Zu Recht hat das [X.] vor diesem Hintergrund die die Rede einleitenden Worte des Angeklagten, "das was ich sagen will, darf ich nicht sa-gen, das was ich sagen darf, will ich nicht", zum einen als Erklärung, er werde, um einer Strafbarkeit wegen Volksverhetzung zu entgehen, seine Rede zwei-deutig anlegen, und zum anderen als unmissverständliche Aufforderung an [X.] Zuhörer, deshalb die Aufmerksamkeit auf "Zwischentöne" und "konkludente Aussagen" zu richten, ausgelegt. Schon in Anbetracht dieser Umstände lag es fern, dass die Zuhörer die Interpretation der - jedenfalls im [X.] richtig wieder-gegebenen - Stelle aus dem [X.] durch den Angeklagten ("Das heißt, dass ein Mädchen von drei Jahren und einem Tag zum [X.] bereit ist") als bloße sachliche Auseinandersetzung mit der [X.] Glaubens- und Religionslehre auffassen würden. Aber auch der sprachliche Kontext schließt ein solches Verständnis aus. Der Angeklagte wandte sich in der Einleitung des umstrittenen Redeabschnitts nämlich ausdrücklich den [X.] in ihrer Gesamtheit, nicht aber der [X.] Glaubenslehre zu ("beschäftigen wir uns doch einmal mit den [X.] an sich"). Er sprach in diesem Zusammenhang zugleich, mithin mit Blick auf die [X.] Bevölkerung, dem [X.] Verbindlichkeit im Sinne eines [X.] zu. Auch im Übrigen spricht der Inhalt der Rede gegen die [X.], der Angeklagte habe lediglich zum Ausdruck gebracht, die [X.] Religions- und Wertevorstellungen abzulehnen. Vielmehr bekannte er sich nicht nur offen zu seiner ablehnenden Haltung gegenüber der [X.] Bevölkerung, sondern brachte darüber hinaus seine Befürwortung nationalsozi-15 - 9 - alistischen Gedankenguts auch im Zusammenhang mit der Ausgrenzung der [X.] und anderer unter der [X.] verfolgter Minderheiten (" ... Linke, [X.], Homosexuelle, Obdachlose, Zigeuner et cetera ... ") aus der Gesell-schaft zum Ausdruck. Er stellte damit unverkennbar einen Bezug zu einem im Sinne der NS-Ideologie verstandenen [X.] her. Mit alledem hat sich das [X.] auseinandergesetzt. Es ist deshalb auf tragfähiger Grundlage zu der Überzeugung gelangt, der umstrittene [X.] beinhalte objektiv einen Angriff gegen die [X.] Bevölkerung, näm-lich zum einen die Aussage, [X.] tolerierten auf Grund der für sie verbindli-chen Lehren im [X.] den sexuellen Kindesmissbrauch, und zum anderen - mit Blick auf den Anlass der Demonstration - die Wertung, dass sie aus diesem Grunde unwürdig seien, Synagogen zu errichten. 16 bb) Die Äußerungen des Angeklagten erfüllen den objektiven und subjek-tiven Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Alternative des böswilligen Verächtlichmachens. 17 (1) Durch die Behauptung, [X.] billigten ungeachtet strafrechtlicher Verbote wegen anderer, für sie vorrangiger Lehren im [X.] den sexuellen Missbrauch von Kindern, unterstellte der Angeklagte ihnen die kollektive Miss-achtung der staatlichen Rechtsordnung in einem besonders verwerflichen, von der Öffentlichkeit als verabscheuungswürdig beurteilten [X.]. Hierdurch stellte er die Gesamtheit der [X.] als Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB (MünchKomm Miebach/[X.] § 130 Rdn. 25 m.w.[X.]) als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig dar (vgl. [X.]St 3, 346, 348; 7, 110, 111). 18 - 10 - Zu Recht hat das [X.] darüber hinaus in dem Verhalten des [X.] einen Angriff gegen die Menschenwürde der Betroffenen gesehen. Ein [X.] ist, soweit es sich um Äußerungen handelt, die, wie hier, die [X.] Bevölkerung betreffen, stets dann gegeben, wenn sich der Täter mit der [X.] Rassenideologie identifiziert, oder seine Äußerungen damit im Zusammenhang stehen (vgl. [X.]St 40, 97, 100; [X.] NStZ 2001, 26, 28). So verhält es sich hier. Wer, wie der Angeklagte, vor dem geschichtlichen Hintergrund der [X.] [X.]verfol-gung und der damit einhergehenden systematischen Zerstörung von [X.] in einer die NS-Ideologie befürwortenden antisemitischen Gesinnung zum Ausdruck bringt, [X.] seien nicht würdig, Synagogen zu errichten, trifft diese im [X.]bereich ihrer Persönlichkeit. 19 Die Feststellungen belegen schließlich, dass die Tat geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Dieses Merkmal setzt nicht voraus, dass der öf-fentliche Friede schon gestört worden ist. Es genügt, dass berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, ge-gen die er sich richtet ([X.]St 16, 49, 56). Bei einem Bekenntnis zu antisemiti-schen Anschauungen unter gleichzeitiger Befürwortung der NS-Ideologie im Rahmen einer öffentlichen Versammlung steht dies außer Frage. 20 (2) Schließlich begegnen auch die Ausführungen des [X.]s zur inneren Tatseite keinen rechtlichen Bedenken. 21 Zu Recht hat das [X.] schon aus dem festgestellten Bekenntnis zu einem an der NS-Ideologie orientierten [X.] den Schluss gezo-gen, der Angeklagte habe mit seiner Rede die Herabwürdigung und Kränkung 22 - 11 - der [X.] im [X.]bereich ihrer Persönlichkeit bezweckt, mithin auch in [X.], nämlich in feindseliger und verwerflicher Gesinnung gehandelt (vgl. [X.] NJW 1964, 1481, 1483 m.w.[X.]). Darauf, ob die vom Angeklagten vorgenom-mene Interpretation der [X.]stelle als möglich oder zumindest hinnehmbar angesehen werden kann und ob der Angeklagte dies gegebenenfalls ange-nommen hat, kommt es deshalb, entgegen der Auffassung der Revision, bei Beurteilung des subjektiven Tatbestandes nicht an. (3) Soweit sich der Angeklagte zur Rechtfertigung auf ein aus § 193 StGB abgeleitetes "Recht auf Gegenschlag" beruft, geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil in Anbetracht des absoluten Schutzes der Menschenwürde eine Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht stattfindet ([X.] NStZ 2003, 655 f.; von [X.] in [X.]. § 130 Rdn. 30). 23 2. Revision der Staatsanwaltschaft 24 Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Der Rechtsfolgenausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. 25 a) Die Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB hält rechtlicher Überprüfung noch stand. 26 Das [X.] ist unter Berücksichtigung der äußeren Umstände der Rede zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er in Folge eines [X.] irrig annahm, seine in tatsächlicher Hinsicht zutreffend er-kannten Äußerungen seien noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung 27 - 12 - gedeckt und erfüllten sonach noch nicht die normativen Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB. Die dieser rechtlichen Bewertung zu Grunde liegende Würdigung des [X.]s ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn eine an-dere Beurteilung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. 28 Die vom [X.] aufgeführten Widersprüche, Lücken und Darlegungsmängel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das [X.] konnte aus dem Wortlaut und den äußeren Umständen der Rede einerseits darauf schließen, der Angeklagte habe unter dem Deckmantel bewusst mehr-deutig angelegter Formulierungen zielgerichtet antisemitische Agitation betrie-ben und andererseits gerade aus der bei der Wortwahl zu Tage getretenen Sorgfalt zusammen mit der herausfordernden Art seines Vortrags vor den [X.] der Polizei folgern, der Angeklagte habe nicht ausschließbar gemeint, we-gen der von ihm vorgenommenen Verschleierung seiner Aussagen noch dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zu unterfallen. Eine solche Wertung ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls möglich und vom Revisionsgericht deshalb hinzunehmen. 29 - 13 - b) Die Erwägungen der [X.] zur Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung lassen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. 30 Tepperwien Maatz [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 283/05

15.12.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. 4 StR 283/05 (REWIS RS 2005, 220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 220

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