Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.02.2021, Az. 1 C 29/20

1. Senat | REWIS RS 2021, 8713

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erkennungsdienstliche Behandlung nach Rücknahme eines Asylantrags


Leitsatz

1. Die Befugnis des Bundesamts zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zwecke der Identitätssicherung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG endet nicht generell mit der Rücknahme des Asylantrags, sondern erstreckt sich dem Grunde nach auch auf die dem Asylverfahren zuzurechnende Phase bis zur Beendigung des Aufenthalts oder Entstehung eines asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsrechts.

2. Die Befugnis des Bundesamts zur nachträglichen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen greift nicht bei Unionsbürgern, deren Identität geklärt ist und denen nach Rücknahme ihres Asylantrags ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht zusteht oder deren Freizügigkeitsberechtigung vermutet wird.

3. Die Befugnis des Bundesamts zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen endet vorbehaltlich weitergehender Einschränkungen aus dem Unionsrecht jedenfalls mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet si[X.]h gegen die Anordnung einer erkennungsdienstli[X.]hen Behandlung.

2

Der Kläger reiste 2011 unter fals[X.]her Identität in das [X.] ein und stellte im Oktober 2014 beim [X.] - [X.] - einen Asylantrag. Im September 2015 offenbarte er der Ausländerbehörde unter Vorlage eines im Januar 2014 ausgestellten [X.] Reisepasses seine wahre Identität. Na[X.]h Rü[X.]knahme des Asylantrags wurde das Asylverfahren im September 2015 eingestellt.

3

Mit Bes[X.]heid vom 4. September 2019 ordnete das [X.] die na[X.]hträgli[X.]he Dur[X.]hführung einer erkennungsdienstli[X.]hen Behandlung des [X.] an und drohte für den Fall des [X.] dessen Vorführung zur Abnahme von Fingerabdrü[X.]ken und Aufnahme eines digitalen Li[X.]htbildes an.

4

Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat diesen Bes[X.]heid mit Urteil vom 27. April 2020 aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger sei als Unionsbürger ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die vorgesehenen erkennungsdienstli[X.]hen Maßnahmen zu dulden. Aufgrund seines Asylantrags habe er zwar den allgemeinen Mitwirkungspfli[X.]hten na[X.]h § 15 [X.] unterlegen. Diese umfassten gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 7 [X.] au[X.]h das Dulden der na[X.]h § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] vorges[X.]hriebenen erkennungsdienstli[X.]hen Maßnahmen. Dies gelte na[X.]h § 15 Abs. 5 [X.] au[X.]h na[X.]h Rü[X.]knahme des Asylantrags. Der Dur[X.]hführung der hier in Rede stehenden erkennungsdienstli[X.]hen Maßnahmen stehe jedo[X.]h der Umstand entgegen, dass der Kläger inzwis[X.]hen Unionsbürger sei. Soweit § 16 [X.] der Umsetzung der Euroda[X.]-Verordnung diene, setze das Erheben von Daten deren ans[X.]hließende Spei[X.]herung voraus. Erwerbe eine Person vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, seien ihre Daten gemäß Art. 13 Abs. 1 VO ([X.]) [X.]/2013 im Zentralsystem zu lös[X.]hen. Dies gelte erst re[X.]ht, wenn der Erwerb einer [X.]-Staatsangehörigkeit der (beabsi[X.]htigten) Erhebung vorausgehe. Na[X.]h dem Gebot der Datenminimierung in Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] DS-GVO sollten personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderli[X.]he Maß bes[X.]hränkt sein. Der Lös[X.]hungsvors[X.]hrift sei zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Daten na[X.]h Erwerb einer [X.]-Staatsangehörigkeit ni[X.]ht mehr für erforderli[X.]h halte. Dies gelte au[X.]h für das Erheben und Übermitteln der Daten. Im nationalen Ausländerzentralregister dürften Daten von Unionsbürgern zwar gespei[X.]hert werden, dies gelte aber ni[X.]ht für Fingerabdrü[X.]ke und Li[X.]htbilder. Dass die vom [X.] zur Identitätssi[X.]herung erhobenen Daten über das Bundeskriminalamt für Zwe[X.]ke der Strafverfolgung verarbeitet werden könnten, begründe keine Kompetenz zur Datenerhebung.

5

Die Beklagte ma[X.]ht mit der ([X.] geltend, mit § 16 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 7 [X.] bestehe au[X.]h bei Unionsbürgern eine Re[X.]htsgrundlage zur Dur[X.]hführung erkennungsdienstli[X.]her Maßnahmen na[X.]h Abs[X.]hluss eines Asylverfahrens und eine damit korrespondierende Mitwirkungspfli[X.]ht. Die gesetzli[X.]h vorges[X.]hriebene Identitätssi[X.]herung in Form eines Abglei[X.]hs mit aus weiteren Asylverfahren vorliegenden biometris[X.]hen Daten setze zwingend die Erhebung der Fingerabdrü[X.]ke und eines Li[X.]htbilds voraus. Das diene ni[X.]ht nur der Umsetzung der Euroda[X.]-Verordnung, sondern unabhängig von der Staatsangehörigkeit eines um Asyl Na[X.]hsu[X.]henden au[X.]h der Aufde[X.]kung von Mehrfa[X.]hanträgen und damit ggf. einhergehendem Mehrfa[X.]hbezug von Sozialleistungen sowie der Gefahrenabwehr. Na[X.]h der Gesetzesbegründung sei eine erkennungsdienstli[X.]he Behandlung selbst bei Personen geboten, die bei Antragstellung einen e[X.]hten Pass vorlegten. Es sei zu unters[X.]heiden zwis[X.]hen der Datenerhebung, für die in unters[X.]hiedli[X.]hem Maß nationale und/oder unionsre[X.]htli[X.]he Vorgaben bestünden, und der (dauerhaften) Spei[X.]herung dieser Daten, weil eine Datenerhebung ni[X.]ht zwingend eine ans[X.]hließende Spei[X.]herung voraussetze. Die Erhebung biometris[X.]her Daten, die ni[X.]ht dauerhaft gespei[X.]hert werden dürften, sondern na[X.]h einem Abglei[X.]h umgehend zu lös[X.]hen seien, sei zulässig und geboten. Mit einer Datenerhebung namentli[X.]h zur Feststellung etwaiger Mehrfa[X.]hanträge werde das von Art. 13 Abs. 1 VO ([X.]) [X.]/2013 bezwe[X.]kte [X.] ni[X.]ht infrage gestellt.

6

Der Kläger verteidigt die angegriffene Ents[X.]heidung. Na[X.]h Rü[X.]knahme des Asylantrags und Einstellung des Asylverfahrens bestehe keine asylre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht zur Duldung einer erkennungsdienstli[X.]hen Behandlung. Außerdem verbiete Unionsre[X.]ht die Datenerhebung bei Unionsbürgern. Die Anordnung führe zudem zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündli[X.]he Verhandlung ents[X.]heiden kann (§ 101 Abs. 2 Vw[X.]O), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgeri[X.]ht ist im Einklang mit dem Bundesre[X.]ht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bes[X.]heid des [X.] vom 4. September 2019 re[X.]htswidrig ist und den Kläger in seinen Re[X.]hten verletzt (§ 113 Abs. 1 Vw[X.]O). Zutreffend ist das Verwaltungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass der Kläger als Unionsbürger ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist, die vom [X.] na[X.]hträgli[X.]h angeordneten erkennungsdienstli[X.]hen Maßnahmen na[X.]h § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zu dulden (1.). Zwar endet die Befugnis des [X.] zur Anordnung einer erkennungsdienstli[X.]hen Behandlung ni[X.]ht generell mit der Rü[X.]knahme des Asylantrags (1.1). Sie greift aber jedenfalls ni[X.]ht bei Unionsbürgern, deren Identität geklärt ist und denen na[X.]h Rü[X.]knahme ihres Asylantrags ein unionsre[X.]htli[X.]hes Freizügigkeitsre[X.]ht zusteht oder deren Freizügigkeitsbere[X.]htigung vermutet wird (1.2). Ob und inwieweit eine (na[X.]hträgli[X.]he) erkennungsdienstli[X.]he Behandlung dur[X.]h das [X.] im Li[X.]hte des Unionsre[X.]hts - insbesondere der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] ([X.]) und der Verordnung ([X.]) Nr. 2016/679 (Datens[X.]hutzgrundverordnung) - weitergehenden Bes[X.]hränkungen unterliegt, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung (1.3); in jedem Fall endet die [X.] des [X.] mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels (1.4). Besteht damit vorliegend s[X.]hon wegen der Unionsbürgers[X.]haft des Klägers keine Befugnis zur na[X.]hträgli[X.]hen Anordnung einer erkennungsdienstli[X.]hen Behandlung dur[X.]h das [X.] (1.5), gilt dies glei[X.]hermaßen für die an diese [X.]rundverfügung anknüpfende Androhung der Vorführung zur Abnahme von Fingerabdrü[X.]ken und Aufnahme eines Li[X.]htbildes (2.).

8

Maßgebli[X.]h für die re[X.]htli[X.]he Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz ([X.]) in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 2. September 2008 <[X.] I S. 1798>, zuletzt geändert dur[X.]h das am 1. Januar 2021 in [X.] getretene Neunundfünfzigste [X.]esetz zur Änderung des Strafgesetzbu[X.]hes - Verbesserung des Persönli[X.]hkeitss[X.]hutzes bei Bildaufnahmen vom 9. Oktober 2020 <[X.] I S. 2075>). Re[X.]htsänderungen, die na[X.]h der letzten mündli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung in der Tatsa[X.]heninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn das [X.] - ents[X.]hiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berü[X.]ksi[X.]htigen hätte (BVerw[X.], Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - BVerw[X.]E 129, 251 Rn. 19). Da es si[X.]h vorliegend um eine asylre[X.]htli[X.]he Streitigkeit handelt, bei der das [X.] na[X.]h § 77 Abs. 1 [X.] regelmäßig auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung abzustellen hat, müsste es seiner Ents[X.]heidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Fassung zugrunde legen, soweit ni[X.]ht hiervon eine Abwei[X.]hung aus [X.]ründen des materiellen Re[X.]hts geboten ist (stRspr, vgl. BVerw[X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - BVerw[X.]E 146, 67 Rn. 12). Die maßgebli[X.]hen Bestimmungen haben si[X.]h seit der Verhandlung vor dem Verwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht geändert. Die - im vorliegenden Verfahren ohnehin ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]he - Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrü[X.]ken in § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] von 14 auf 6 Jahre dur[X.]h Art. 5 Nr. 2a des [X.] und des Datenaustaus[X.]hes zu aufenthalts- und asylre[X.]htli[X.]hen Zwe[X.]ken ([X.] - 2. [X.]) vom 4. August 2019 ([X.]) tritt erst zum 1. April 2021 in [X.].

9

1. Als Ermä[X.]htigungsgrundlage für die vom [X.] (na[X.]hträgli[X.]h) angeordnete Dur[X.]hführung einer - die Abnahme von Fingerabdrü[X.]ken und die Aufnahme eines digitalen Li[X.]htbildes umfassenden - erkennungsdienstli[X.]hen Behandlung kommt nur § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 7 [X.] in Betra[X.]ht. Hierbei handelt es si[X.]h gegenüber (aufenthaltsre[X.]htli[X.]hen) Maßnahmen der mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden zur Feststellung und Si[X.]herung der Identität na[X.]h § 49 [X.] um eine na[X.]h Voraussetzungen und Re[X.]htsfolgen speziellere Regelung für Ausländer, die um Asyl na[X.]hsu[X.]hen.

Na[X.]h § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Identität eines Ausländers, der um Asyl na[X.]hsu[X.]ht, dur[X.]h erkennungsdienstli[X.]he Maßnahmen zu si[X.]hern. Hierzu dürfen na[X.]h § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei Ausländern, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, Li[X.]htbilder und Abdrü[X.]ke aller zehn Finger genommen werden. Die dana[X.]h vorges[X.]hriebenen erkennungsdienstli[X.]hen Maßnahmen hat ein Ausländer na[X.]h § 15 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zu dulden (BVerw[X.], Urteil vom 5. September 2013 - 10 [X.] 1.13 - BVerw[X.]E 147, 329 Rn. 20). Zuständig für Maßnahmen na[X.]h § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] und damit au[X.]h für deren Anordnung und Vollstre[X.]kung ist na[X.]h § 16 Abs. 2 [X.] - neben mögli[X.]hen weiteren Behörden - das [X.] als Asylbehörde.

1.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass die Befugnis des [X.] zur Anordnung erkennungsdienstli[X.]her Maßnahmen zum Zwe[X.]ke der Identitätssi[X.]herung ni[X.]ht generell mit der Rü[X.]knahme des Asylantrags endet (s.a. V[X.] Leipzig, Bes[X.]hluss vom 19. Juni 2018 - 7 L 647/18.A - juris Rn. 15; a.[X.], Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 A 189/19 - juris Rn. 17 ff.). Zwar müssen erkennungsdienstli[X.]he Maßnahmen des [X.] im Zusammenhang mit einem Asylverfahren stehen. Allein der Umstand, dass ein Ausländer in der Vergangenheit irgendwann einmal einen Asylantrag gestellt hat, re[X.]htfertigt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der allgemeinen Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen [X.] und Ausländerbehörde keine unbes[X.]hränkte Befugnis zur na[X.]hträgli[X.]hen Anordnung erkennungsdienstli[X.]her Maßnahmen dur[X.]h das [X.]. Die dem [X.]runde na[X.]h no[X.]h einem konkreten Asylverfahren zuzure[X.]hnende Phase erfasst na[X.]h Ablehnung oder Rü[X.]knahme eines Asylantrags aber den Zeitraum bis zur Beendigung des Aufenthalts oder der Entstehung eines asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsre[X.]hts.

Keine Bes[X.]hränkung auf die Phase bis zur Bes[X.]heidung oder Rü[X.]knahme des Asylantrags folgt daraus, dass § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Zeitform des Präsens ("na[X.]hsu[X.]ht") formuliert ist. Au[X.]h der Wortlaut des § 1 Abs. 1 [X.] zum [X.]eltungsberei[X.]h des Asylgesetzes ("Ausländer, die Folgendes beantragen") ist in dieser Zeitform formuliert, obwohl das Asylgesetz au[X.]h Regelungen für den Fall der Ablehnung oder Rü[X.]knahme eines Asylantrags enthält. Dafür, dass jedenfalls allein die Rü[X.]knahme eines Asylantrags die [X.] ni[X.]ht entfallen lässt, spri[X.]ht vor allem, dass mit der [X.] na[X.]h § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine entspre[X.]hende Mitwirkungspfli[X.]ht des Ausländers na[X.]h § 15 Abs. 2 Nr. 7 [X.] korrespondiert und § 15 Abs. 5 [X.] klarstellt, dass die Mitwirkungspfli[X.]hten ni[X.]ht dur[X.]h Rü[X.]knahme des Asylantrags beendet werden. Ob dies au[X.]h für Mitwirkungspfli[X.]hten gilt, die auss[X.]hließli[X.]h dem eigentli[X.]hen Ziel des Anerkennungsverfahrens (Verifizierung des materiellen Asylvorbringens) dienen, bedarf vorliegend keiner Ents[X.]heidung. Jedenfalls, soweit es - wie hier - um identitätssi[X.]hernde Maßnahmen geht, ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das "Asylverfahren" im Abs[X.]hnitt 4 des Asylgesetzes den Unterabs[X.]hnitt "Aufenthaltsbeendigung" mitumfasst, sodass zum Asylverfahren systematis[X.]h au[X.]h aufenthaltsbeendende Maßnahmen zählen, die an die Ablehnung oder Rü[X.]knahme eines Asylantrags anknüpfen.

Sinn und Zwe[X.]k der [X.] na[X.]h § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] und der damit korrespondierenden Mitwirkungspfli[X.]ht des Ausländers na[X.]h § 15 Abs. 2 Nr. 7 [X.] spre[X.]hen ebenfalls dafür, dass die [X.] ni[X.]ht automatis[X.]h mit dem bestandskräftigen Abs[X.]hluss eines Asylverfahrens bzw. der Rü[X.]knahme eines Asylantrags endet. § 16 [X.] wurde dur[X.]h das [X.]esetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 ([X.] I 1126) in das Asylgesetz eingefügt mit der Zielsetzung, Mehrfa[X.]hantragstellungen von Asylbewerbern unter Verwendung vers[X.]hiedener Personalien zu verhindern. Mit der S[X.]haffung einer gesetzli[X.]hen [X.]rundlage für eine generelle erkennungsdienstli[X.]he Behandlung von Asylbewerbern dur[X.]h das [X.] - au[X.]h bei Personen, die bei Antragstellung einen e[X.]hten Pass vorgelegt und einen (ersten) Asylantrag unter ihren wirkli[X.]hen Personalien gestellt haben - wollte der [X.]esetzgeber vor allem der [X.]efahr entgegenwirken, dass Antragsteller in [X.] glei[X.]hzeitig oder na[X.]heinander unter vers[X.]hiedenen Namen und unter Vers[X.]hweigen anhängiger oder abges[X.]hlossener anderweitiger Asylverfahren weitere Asylanträge stellen ([X.]. 12/2062 [X.] ff., 30 f.). Diese [X.]efahr endet ni[X.]ht mit der Rü[X.]knahme eines Asylantrags, sondern besteht weiter, solange dem Betroffenen wegen der Erfolglosigkeit seines Asylantrags aufenthaltsbeendende Maßnahmen drohen. Hierfür bedarf es allerdings - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - ni[X.]ht nur eines Abglei[X.]hs, sondern einer dauerhaften Spei[X.]herung der bei der erkennungsdienstli[X.]hen Behandlung erhobenen biometris[X.]hen Daten. Denn ohne eine Spei[X.]herung dieser Daten stünden für einen Abglei[X.]h im Falle eines erneuten Asylantrags keine Verglei[X.]hsdaten zur Verfügung. Sie erfolgt na[X.]h § 16 Abs. 4 [X.] beim [X.] getrennt von anderen erkennungsdienstli[X.]hen Daten. Dort sind die Daten zehn Jahre na[X.]h dem unanfe[X.]htbaren Abs[X.]hluss des Asylverfahrens zu lös[X.]hen (§ 16 Abs. 6 [X.]).

Darüber hinaus dient § 16 [X.] der Erfüllung der unionsre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen der Mitgliedstaaten aus der Euroda[X.]-Verordnung ([X.]. 14/7386 S. 59; allgemein S. 36). Na[X.]h Art. 9 Abs. 1 VO ([X.]) [X.] (früher: Art. 4 VO <[X.])> Nr. 2725/2000) haben die Mitgliedstaaten jeder Person, die internationalen S[X.]hutz beantragt und mindestens 14 Jahre alt ist, umgehend den Abdru[X.]k aller Finger abzunehmen und diesen zusammen mit weiteren Daten sobald wie mögli[X.]h, spätestens aber 72 Stunden na[X.]h der Antragstellung an das Zentralsystem zu übermitteln. Die Ni[X.]hteinhaltung der Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten na[X.]h Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 VO ([X.]) [X.] ni[X.]ht von der Verpfli[X.]htung zur Abnahme der Fingerabdrü[X.]ke und ihrer Übermittlung an das Zentralsystem. Diese verglei[X.]ht die Fingerabdrü[X.]ke mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und in der zentralen Datenbank bereits gespei[X.]herten Daten (Abs. 3), auf Wuns[X.]h au[X.]h mit früher übermittelten Fingerabdru[X.]kdaten des glei[X.]hen Mitgliedsstaats (Abs. 4). Au[X.]h diese Zwe[X.]kbestimmung endet ni[X.]ht automatis[X.]h mit der Rü[X.]knahme eines Asylantrags. Denn na[X.]h Art. 1 VO ([X.]) [X.] besteht die Aufgabe des "Euroda[X.]"-Systems darin, die Bestimmung des Mitgliedstaats, der na[X.]h den [X.] für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen S[X.]hutz zuständig ist, zu unterstützen und die Anwendung der [X.] zu erlei[X.]htern. Damit entfaltet die Spei[X.]herung von Fingerabdrü[X.]ken im [X.] über den Abs[X.]hluss eines nationalen Asylverfahrens hinaus Wirkung, weil mit ihr eine unerwüns[X.]hte ([X.] mit ggf. erneuter Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat verhindert werden soll.

1.2. Die Befugnis des [X.] zur na[X.]hträgli[X.]hen Anordnung erkennungsdienstli[X.]her Maßnahmen gilt aber jedenfalls ni[X.]ht bei Unionsbürgern, deren Identität geklärt ist und denen na[X.]h Rü[X.]knahme eines Asylantrags ein unionsre[X.]htli[X.]hes Freizügigkeitsre[X.]ht zusteht oder deren Freizügigkeitsbere[X.]htigung vermutet wird.

In diesen Fällen s[X.]heidet eine Verpfli[X.]htung zur Erhebung und Übermittlung von Daten na[X.]h der Euroda[X.]-Verordnung s[X.]hon deshalb aus, weil deren Anwendungsberei[X.]h auf die Erfassung, Übermittlung und Spei[X.]herung der Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bes[X.]hränkt ist. Erwirbt eine Person na[X.]hträgli[X.]h die Staatsbürgers[X.]haft eines Mitgliedstaats, sind alle über sie im Zentralsystem gespei[X.]herten Daten vorzeitig zu lös[X.]hen (Art. 13 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] VO <[X.]> [X.]).

Allerdings verbietet die Euroda[X.]-Verordnung den Mitgliedstaaten ni[X.]ht, weitere biometris[X.]he Daten zu erheben und von ihnen erhobene Daten in ihren nationalen Datenbanken - au[X.]h zu anderen Zwe[X.]ken - zu spei[X.]hern (vgl. Art. 1 Abs. 3 VO <[X.]> [X.]). Dabei ist bei Unionsbürgern aber zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass si[X.]h na[X.]h Rü[X.]knahme des Asylantrags ihr (weiterer) Aufenthalt im [X.] na[X.]h dem Freizügigkeitsgesetz/[X.] ri[X.]htet. Dana[X.]h besteht für Unionsbürger die Vermutung eines Freizügigkeitsre[X.]hts, die dur[X.]h eine Verlustfeststellung na[X.]h § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.]/[X.] beseitigt werden muss (BVerw[X.], Urteil vom 11. September 2019 - 1 [X.] 48.18 - BVerw[X.]E 166, 251 Rn. 13 m.w.N.). Diese unmittelbar unionsre[X.]htli[X.]h begründete Re[X.]htsposition erlis[X.]ht ni[X.]ht na[X.]h § 55 Abs. 2 [X.] mit der Asylantragstellung und steht dem Besitz eines Aufenthaltstitels i.S.v. § 34 Abs. 1 Nr. 4 [X.] glei[X.]h. Folgli[X.]h s[X.]heiden bei freizügigkeitsbere[X.]htigten Unionsbürgern aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf asylre[X.]htli[X.]her [X.]rundlage von vornherein aus. Ihr Asylverfahren endet bei Rü[X.]knahme des Antrags mit der Einstellung des Asylverfahrens.

Damit sind erkennungsdienstli[X.]he Maßnahmen bei freizügigkeitsbere[X.]htigten Unionsbürgern - jedenfalls na[X.]h Abs[X.]hluss ihres Asylverfahrens - nur na[X.]h Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/[X.] und unter Bea[X.]htung des Diskriminierungsverbots für Unionsbürger na[X.]h Art. 18 A[X.]V zulässig. Die in § 49 [X.] normierte Befugnis der Ausländerbehörden zur Feststellung und Si[X.]herung der Identität findet auf sie keine entspre[X.]hende Anwendung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.]). Ni[X.]hts Anderes gilt für die Befugnis zur na[X.]hträgli[X.]hen Anordnung erkennungsdienstli[X.]her Maßnahmen dur[X.]h das [X.] auf asylre[X.]htli[X.]her [X.]rundlage. Folgli[X.]h können erkennungsdienstli[X.]he Maßnahmen na[X.]h Antragsrü[X.]knahme bei freizügigkeitsbere[X.]htigten Unionsbürgern ni[X.]ht allein auf die mit § 16 Abs. 1 [X.] bezwe[X.]kte Verhinderung von Mehrfa[X.]hanträgen gestützt werden.

1.3 Ob und inwieweit eine erkennungsdienstli[X.]he Behandlung dur[X.]h das [X.] na[X.]h Rü[X.]knahme des Asylantrags im Li[X.]hte des Unionsre[X.]hts - insbesondere der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] ([X.]) und der Verordnung ([X.]) Nr. 2016/679 (Datens[X.]hutzgrundverordnung) - weitergehenden Bes[X.]hränkungen unterliegt, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung.

Na[X.]h Art. 13 Abs. 1 RL 2013/32/[X.] haben die Mitgliedstaaten die Antragsteller zu verpfli[X.]hten, mit den zuständigen Behörden zur Feststellung ihrer Identität und anderer in Art. 4 Abs. 2 RL 2011/95/[X.] genannter Angaben (eins[X.]hließli[X.]h der Identität und Staatsangehörigkeit) zusammenzuarbeiten (Satz 1); sie können den Antragstellern weitere Verpfli[X.]htungen zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auferlegen, sofern diese Verpfli[X.]htungen für die Bearbeitung des Antrags erforderli[X.]h sind (Satz 2). Insbesondere können sie festlegen, dass die zuständigen Behörden ein Li[X.]htbild des Antragstellers anfertigen dürfen (Art. 13 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] 2013/32/[X.]). Damit sind erkennungsdienstli[X.]he Maßnahmen bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen unionsre[X.]htli[X.]h nur zulässig, wenn und soweit sie entweder der Feststellung der Identität dienen oder für die Bearbeitung des Asylantrags erforderli[X.]h sind. Ob und inwieweit damit unionsre[X.]htli[X.]h über die Verpfli[X.]htungen der Mitgliedstaaten na[X.]h der Euroda[X.]-VO hinaus au[X.]h erkennungsdienstli[X.]he Maßnahmen zulässig sind, die bei geklärter Identität nur der Aufde[X.]kung von Mehrfa[X.]hanträgen in [X.] unter anderer Identität dienen, bedarf vorliegend keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung. [X.]lei[X.]hes gilt für die Frage, ob und inwieweit die Verarbeitung biometris[X.]her Daten dur[X.]h das [X.] im Einklang steht mit der Datens[X.]hutzgrundverordnung, insbesondere mit Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst g DS[X.]VO.

1.4 Ungea[X.]htet etwaiger weitergehender unionsre[X.]htli[X.]her Eins[X.]hränkungen endet die [X.] des [X.] na[X.]h § 16 [X.] - au[X.]h bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen - jedenfalls mit der Entstehung eines asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsre[X.]hts. Denn ab diesem Zeitpunkt besteht - bis zur Stellung eines Folgeantrags oder im Falle der Asylbere[X.]htigung oder der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft bis zur Einleitung eines Widerrufs- oder Rü[X.]knahmeverfahrens (vgl. § 73 Abs. 3a Satz 2 [X.]) - kein hinrei[X.]hender Bezug (mehr) zu einem Asylverfahren. Mit Erlangung eines Aufenthaltsre[X.]hts auf ausländerre[X.]htli[X.]her [X.]rundlage sind identitätssi[X.]hernde erkennungsdienstli[X.]he Maßnahmen na[X.]h Maßgabe der allgemeinen ausländerre[X.]htli[X.]hen Befugnisnorm des § 49 [X.] dur[X.]h die mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden zulässig und re[X.]htfertigt allein die vom [X.]esetzgeber bezwe[X.]kte Verhinderung weiterer Asylanträge unter anderer Identität keine fortbestehende Zuständigkeit des [X.] für Maßnahmen der Identitätssi[X.]herung auf asylre[X.]htli[X.]her [X.]rundlage.

1.5 In Anwendung dieser [X.]rundsätze liegen die Voraussetzungen für die vom [X.] angeordnete erkennungsdienstli[X.]he Behandlung ni[X.]ht vor. Zwar hat der Kläger in [X.] wirksam um Asyl na[X.]hgesu[X.]ht (a). Na[X.]h [X.] seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit und bestandskräftigem Abs[X.]hluss des Asylverfahrens besteht aber keine Befugnis zur Anordnung identitätssi[X.]hernder Maßnahmen auf asylre[X.]htli[X.]her [X.]rundlage (b).

a) Der Kläger hatte bei Antragstellung im Oktober 2014 das 16. Lebensjahr vollendet und war damit na[X.]h § 12 Asyl([X.])[X.] in der seinerzeit maßgebli[X.]hen Fassung au[X.]h ohne Mitwirkung seines Vormunds handlungsfähig. Ausgehend von dem in seinem portugiesis[X.]hen Reisepass eingetragenen [X.]eburtsdatum (20. Januar 1994) war er bei Antragstellung im Oktober 2014 sogar s[X.]hon volljährig. Unerhebli[X.]h für die Wirksamkeit des von ihm gestellten Asylantrags ist, dass er wohl s[X.]hon bei Antragstellung die portugiesis[X.]he Staatsangehörigkeit besaß. Denn au[X.]h Unionsbürger sind Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] (s.a. Protokoll vom 2. Oktober 1997 über die [X.]ewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der [X.] ).

b) Na[X.]h Klärung seiner Identität ist der Kläger als Unionsbürger grundsätzli[X.]h freizügigkeitsbere[X.]htigt. Seine Fingerabdrü[X.]ke sind ni[X.]ht in die Euroda[X.]-Datenbank aufzunehmen und sein (weiterer) Aufenthalt im [X.] ri[X.]htet si[X.]h bis zu einer - bisher ni[X.]ht erfolgten - Feststellung des Ni[X.]htbestehens oder des Verlustes des Re[X.]hts na[X.]h § 2 Abs. 1 [X.]/[X.] na[X.]h dem [X.]/[X.]. Sein Asylverfahren endete mit der Antragsrü[X.]knahme und der ans[X.]hließenden Einstellung des Asylverfahrens. Damit besteht keine Befugnis des [X.] zur Anordnung identitätssi[X.]hernder erkennungsdienstli[X.]her Maßnahmen.

2. Ist die na[X.]hträgli[X.]he Anordnung erkennungsdienstli[X.]her Maßnahmen na[X.]h den vorstehenden Ausführungen re[X.]htswidrig, so gilt dies glei[X.]hermaßen für die daran anknüpfende Androhung der Vorführung zur Abnahme von Fingerabdrü[X.]ken und Aufnahme eines Li[X.]htbildes.

3. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 Vw[X.]O.

4. [X.]eri[X.]htskosten werden gemäß § [X.] [X.] ni[X.]ht erhoben. Der [X.]egenstandswert ergibt si[X.]h aus § 30 RV[X.]. [X.]ründe für eine Abwei[X.]hung gemäß § 30 Abs. 2 RV[X.] liegen ni[X.]ht vor.

Meta

1 C 29/20

16.02.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 27. April 2020, Az: 33 K 395.19 A, Urteil

Art 18 AEUV, § 1 Abs 1 AsylVfG 1992, § 12 AsylVfG 1992, § 15 Abs 2 Nr 7 AsylVfG 1992, § 15 Abs 5 AsylVfG 1992, § 16 AsylVfG 1992, § 34 AsylVfG 1992, § 55 Abs 2 AsylVfG 1992, § 73 Abs 2a S 2 AsylVfG 1992, § 49 AufenthG, Art 13 EURL 32/2013, Art 4 Abs 2 EURL 95/2011, Art 1 EUV 603/2013, Art 13 EUV 603/2013, Art 16 EUV 603/2013, Art 9 EUV 603/2013, Art 9 Abs 2 Buchst g EUV 2016/679, § 11 Abs 1 S 1 FreizügG/EU, § 2 Abs 1 FreizügG/EU, § 5 Abs 4 S 1 FreizügG/EU, § 8 FreizügG/EU

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.02.2021, Az. 1 C 29/20 (REWIS RS 2021, 8713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8713

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

M 11 K 19.30183 (VG München)

Erfordernis erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach Einstellung des Asylverfahrens


W 3 S 18.32283 (VG Würzburg)

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung


W 3 S 18.32283 (Verwaltungsgericht Würzburg)


10 C 1/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Abnahme von Fingerabdrücken von Asylbewerbern; Mitwirkungspflicht; Manipulation der Fingerkuppen; Einstellung des Asylverfahrens


M 25 S 16.31216 (VG München)

Offensichtlich unbegründeter Asylantrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.