Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. IV ZR 130/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2129

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. Juni 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 12 Abs. 3Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 [X.] kann durch eine Teilklage für den gesamtenLeistungsanspruch des Versicherungsnehmers gewahrt werden. Das gilt nichtnur, wenn der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich [X.] bezeichnet hat, sondern auch, wenn es sich aus den Gesamtum-ständen ergibt, daß der Versicherungsnehmer eine Teilklage erheben wollte.[X.], Urteil vom 27. Juni 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -- 3 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Schlichting und [X.], die Rich-terin [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 27. Juni 2001für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zi-vilsenats des [X.] am Mainvom 30. März 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteildes [X.] erkannt worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Berufungsgericht [X.].Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherer eine Invalidi-tätsentschädigung aufgrund eines Unfallversicherungsvertrages.Der Kläger erlitt am 17. April 1993 einen Skiunfall, der nach sei-nem Vortrag schwere Dauerschäden im neurologischen und orthopädi-schen Bereich zur Folge hatte. Die Beklagte lehnte nach Einholung ei-- 4 -nes ärztlichen Gutachtens eine Entschädigung ab, weil kein unfallbe-dingter [X.] eingetreten sei. Daraufhin reichte der Kläger [X.] Juni 1994 Klage ein.Mit der Klageschrift kündigte der Kläger einen Antrag auf Fest-stellung an, daß die Beklagte seinen materiellen und [X.] aus dem Unfallereignis auszugleichen habe. Im ersten [X.]stermin am 26. Januar 1995 ordnete das [X.] ohne An-tragstellung der Parteien das schriftliche Verfahren an. Mit [X.] 8. März 1995 beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, anihn 50.000 DM nebst 12,5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, undwies darauf hin, daß er diesen Betrag als Teilforderung geltend mache,weil es ihm nach seinem jetzigen Wissensstand nicht möglich sei, denGrad seiner Invalidität anzugeben, den nur Fachärzte feststellen könn-ten. Nachdem das Gericht daraufhin erneut die mündliche [X.] hatte, kündigte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 1995nunmehr die Anträge an, (1) die Beklagte zur Zahlung eines [X.] in Höhe von 40.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, (2) festzu-stellen, daß die Beklagte ihm aus dem Unfallereignis weitere Invalidi-tätsentschädigung entsprechend dem bestehenden [X.] leisten habe. Im Verhandlungstermin vom 29. Juni 1995 wies das[X.] den Kläger darauf hin, daß für den Antrag zu 2) der [X.] noch nicht festgesetzt worden sei und insoweit noch keine Kosten-deckung bestehe. Der Kläger stellte deshalb lediglich den Antrag zu 1).Das Gericht verkündete anschließend einen [X.], wonachüber die Behauptung des [X.], aufgrund des [X.] eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im orthopädischen und- 5 -neurologischen Bereich, durch Einholung eines Sachverständigengut-achtens über den Grad und die Dauer einer eventuellen Invalidität Be-weis erhoben werden sollte. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom21. August 1996 vom Kläger einen weiteren Auslagenvorschuß angefor-dert hatte, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1996,ihm für das weitere Verfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Mit [X.] vom 6. Dezember 1996 gewährte das [X.] dem [X.] zu 1) Prozeßkostenhilfe. Über Prozeßko-stenhilfe für den Klageantrag zu 2) entschied das [X.] nicht.Nach Erstattung der gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten,die sich bis September 1998 hinzog, wiederholte der Kläger im Terminzur mündlichen Verhandlung am 14. Januar 1999 den Klageantrag zu 1).Das [X.] gab der Klage in Höhe von 40.000 DM nebst Zin-sen statt. Über den Feststellungsantrag des [X.] entschied es nicht.Gegen dieses Urteil legten die Beklagte Berufung und der Kläger An-schlußberufung ein. Der Kläger beantragte, (1) die Beklagte zur [X.] 82.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und (2) festzustellen,daß die Beklagte verpflichtet sei, an ihn den über 122.500 DM hinausge-henden Betrag zu zahlen, der sich aus der Unfallversicherung aufgrundder festgestellten Invalidität ergebe. Zur Begründung trug er vor, daßihm aufgrund des orthopädischen Gutachtens insgesamt 122.500 [X.]. Das Gericht sei aber nicht auf seine Einwendungen gegendas neurologische Gutachten eingegangen. Es hätte geklärt werdenmüssen, wie sich die isolierte Schädigung des Nervus peroneus linkseinstufen lasse und welche unfallbedingten Ersatzansprüche der [X.] gegen die Beklagte [X.] -Das Berufungsgericht hat sowohl die Berufung der Beklagten alsauch die Anschlußberufung des [X.] zurückgewiesen. [X.] sich die Revision des [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der [X.] das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat die Abweisung dieser beiden Beru-fungsanträge des [X.] wie folgt begründet: Der Kläger habe für seinedie Verurteilungssumme des [X.]s übersteigenden Ansprücheentweder die Klagefrist versäumt (§ 12 Abs. 3 [X.]) oder diese Ansprü-che verjähren lassen (§ 12 Abs. 1 [X.]), weil er seine erstinstanzlicheFeststellungsklage entweder konkludent zurückgenommen oder nichtweiter betrieben habe.Was die Versäumung der Klagefrist betreffe, so habe der [X.] mit seinem ursprünglichen Feststellungsantrag die gesamte ihmzustehende Versicherungsleistung rechtzeitig gerichtlich geltend ge-macht. Da er diesen Antrag jedoch konkludent zurückgenommen habe,sei die Feststellungsklage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht an-hängig gemacht worden anzusehen, weshalb die Klagefrist insoweit nichtgewahrt worden sei. Weil der Kläger Prozeßkostenhilfe beantragt habe,ohne auf den - in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1995 [X.] -gels Streitwertfestsetzung und Kostenvorschuß nicht gestellten - Fest-stellungsantrag zu 2) hinzuweisen, und weil ihm auch nur für den [X.]) Prozeßkostenhilfe gewährt worden sei, müsse seineNichtstellung des Feststellungsantrags in der mündlichen [X.] 14. Januar 1999 als konkludente Klagerücknahme angesehen wer-den.Deute man das Verhalten des [X.] in bezug auf sein Feststel-lungsbegehren nicht als teilweise Klagerücknahme, so seien seine überdie zuerkannten 40.000 DM hinausgehenden Ansprüche jedenfalls ver-jährt. Er habe insoweit das Verfahren seit Dezember 1996 nicht mehrbetrieben. Denn nach Erhalt des Beschlusses, mit dem das [X.]ihm Prozeßkostenhilfe nur für den [X.] bewilligt habe, [X.] verdeutlichen müssen, daß er auch den Feststellungsantrag weiter-verfolge und daß auch hierüber im Prozeßkostenhilfeverfahren entschie-den werden müsse.Da der Kläger demnach gehindert sei, Ansprüche geltend zu ma-chen, die über 40.000 DM hinausgehen, müsse seine Anschlußberufungsowohl zurückgewiesen werden, soweit er weitere 82.500 DM begehre,als auch, soweit er die Feststellung begehre, daß die Beklagte ver-pflichtet sei, den über 122.500 DM hinausgehenden Betrag zu zahlen,der sich aufgrund der festgestellten Invalidität ergebe.I[X.] Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtli-chen Nachprüfung nicht stand. Weder hat der Kläger hinsichtlich [X.] -über die zuerkannten 40.000 DM hinausgehenden [X.] versäumt, noch ist insoweit Verjährung eingetreten.1. Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 [X.] hat der Kläger auch für sei-ne weitergehenden Ansprüche gewahrt.Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß nach der Rechtspre-chung des [X.] zur Wahrung der Klagefrist des § 12Abs. 3 [X.] für den gesamten Anspruch eine Teilklage ausreichen kann.Der [X.] hat die fristwahrende Wirkung der Teilklage zu-nächst für den Fall erklärt, daß der Versicherungsnehmer die einge-klagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, da dannder Versicherer erkennen könne, daß der Kläger auf dem [X.] aus dem Versicherungsfall beharre, und sich mit seinen Rück-stellungen auf den [X.] einstellen könne (Urteil vom20. Dezember 1968 - [X.] - [X.], 171, 172). Später hatder [X.] diese Rechtsprechung dahin erweitert, daß dieFrist auch dann gewahrt wird, wenn der Kläger nicht ausdrücklich kennt-lich gemacht hat, daß er nur eine Teilklage erheben wollte, wenn [X.] aber aus den Gesamtumständen ergibt (Urteile vom 27. [X.] - [X.] - [X.], 450 unter 1 b; vom 13. [X.] - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter [X.]). Hier hat der [X.] getan. Er hat, als er mit Schriftsatz vom 8. März 1995 einen [X.] in Höhe von 50.000 DM ankündigte, diese Summe aus-drücklich als Teilforderung gekennzeichnet, weil die Gesamthöhe seinesEntschädigungsanspruchs noch nicht feststehe, und sich ausdrücklichvorbehalten, die Klage zu erweitern, sobald der Grad seiner Invalidität- 9 -durch die vom Gericht zu beauftragenden Fachärzte festgestellt sei. [X.] aber auch immer wieder erklärt, daß er auf die gerichtliche Beweis-aufnahme durch Einholung von ärztlichen Sachverständigen angewiesensei, um die Höhe der ihm zustehenden Invaliditätsentschädigung ersteinmal zu ermitteln, und damit konkludent zum Ausdruck gebracht, daßer die gesamte ihm zustehende Entschädigung verlangen werde, sobalder ihre Höhe kenne. Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 [X.] ist damit auchhinsichtlich der über den [X.] in Höhe von 40.000 DM hin-ausgehenden Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung durch die Erhe-bung der Teilklage gewahrt worden.Über die weiteren von der Revision in diesem Zusammenhang er-hobenen [X.] brauchte der Senat daher nicht zu entscheiden.2. Die weitergehenden Ansprüche des [X.] sind, wie die Revi-sion zu Recht geltend macht, auch nicht verjährt.a) Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Verjährungsfrist fürden gesamten Anspruch des [X.] auf Versicherungsleistungen [X.] Klageerhebung am 20. Juni 1994 zunächst unterbrochen worden sei(§ 209 BGB), daß diese Unterbrechung aber, was die über den [X.] hinausgehenden Ansprüche angehe, im Dezember 1996gemäß § 211 Abs. 2 BGB geendet habe, weil der Kläger insoweit dasVerfahren seit Erhalt des Beschlusses, mit dem das [X.] ihmProzeßkostenhilfe nur für den [X.] bewilligt habe, nicht mehrbetrieben habe. Bei der erneuten Geltendmachung der weitergehenden- 10 -Ansprüche am 4. Juni 1999 sei deshalb bereits die Verjährung eingetre-ten gewesen. Dem folgt der Senat nicht.b) Die Frage des [X.] ist nicht etwa deshalb unerheb-lich, weil der Kläger jedenfalls eine Teilklage erhoben hat. Eine Teilkla-ge unterbricht die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Teilan-spruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch seinem ganzen Umfangnach dargelegt und die Geltendmachung des Restes ausdrücklich vor-behalten wird ([X.]/[X.], [X.]. § 209 Rdn. 14 m.w.N.).Die Anwendung des zur Klagefrist des § 12 Abs. 3 [X.] entwickeltenGrundsatzes, wonach eine Teilklage die Frist bezüglich des [X.] wahrt, kommt für die Verjährungsunterbrechung nicht in [X.] ([X.], Urteil vom 27. November 1958 - [X.]/57 - VersR 1959,22 unter 2; Prölss/[X.], [X.] 26. Aufl. § 12 Rdn. 19; [X.][X.], [X.]§ 12 Rdn. 35).c) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]liegt aber ein Nichtbetreiben zum einen dann nicht vor, wenn die [X.] mit triftigem Grund untätig bleiben, und kommt es zum anderen nichtin Frage, wenn die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt (vgl. nur[X.], Urteil vom 12. Oktober 1999 - [X.] - NJW 2000, 132 unter[X.] a und b). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob [X.] nicht einen prozeßwirtschaftlich vernünftigen Grund hatte, auf [X.] auch für seinen Feststellungsantragnicht zu bestehen. Denn auf jeden Fall lag die Leitung des [X.]. Dieses war verpflichtet, von Amts wegen für den [X.] zu [X.] 11 -Das [X.] hätte für den in der Klageschrift angekündigtenFeststellungsantrag den Streitwert festsetzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 GKG)und den [X.] anfordern müssen (§ 22 Abs. 2 Kostenver-fügung). Den [X.] braucht der Kläger nicht von [X.] einzuzahlen; er kann vielmehr die Anforderung durch das [X.] ([X.], Urteil vom 25. November 1985 - [X.], 1347; vom 29. Juni 1993 - [X.] - NJW 1993, 2811 unter II 2c). Vor allem aber hätte das [X.], nachdem der Kläger für die [X.] Klage Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, diese nicht nur für den[X.] gewähren dürfen, sondern auch über die Prozeßkosten-hilfe für den Feststellungsantrag entscheiden müssen. Es war für [X.] unerheblich, daß für den [X.] noch kein Streitwert festgesetzt und kein [X.] an-gefordert worden war. Denn die Prozeßkostenhilfe dient gerade dazu,der bedürftigen Partei die Prozeßführung ohne Vorschußeinzahlung zuermöglichen. Ebenso unerheblich war es für die Prozeßkostenhilfeent-scheidung, daß der Kläger den Feststellungsantrag in der mündlichenVerhandlung noch nicht gestellt hatte.Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dieser Pflicht des [X.]s zur Verfahrensleitung eine eigene Prozeßförderungspflicht des[X.] entgegengesetzt. Der Kläger war nicht verpflichtet, dem [X.] nach Erhalt des Prozeßkostenhilfebeschlusses zu verdeutlichen,daß auch noch über seinen Feststellungsantrag entschieden werdenmüsse. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß das [X.] über- 12 -seinen vollständig gestellten [X.] auch umfassendentscheiden werde.Soweit ein Nichtbetreiben des Prozesses durch den Kläger bei derletzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 14. [X.] in Betracht kommen könnte, als er wiederum den [X.] nicht stellte, hätte zwar an diesem Tage die Unterbrechung derVerjährung geendet und die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1Satz 1 [X.] erneut zu laufen begonnen, wäre aber bereits rund fünf [X.] später und damit rechtzeitig durch die Anschlußberufungsbegrün-dung des [X.] am 4. Juni 1999 erneut unterbrochen worden.Terno [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 130/00

27.06.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. IV ZR 130/00 (REWIS RS 2001, 2129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2129

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