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PDF anzeigen[X.]/02vom22. Januar 2002in dem [X.] in einer terroristischen [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 22. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.Gründe:Der Angeschuldigte wurde am 4. April 2001 festgenommen und befindetsich seit dem 5. April 2001 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichtersdes [X.] vom selben Tag (2 [X.]/2001) in [X.]. Der Senat hat mit Beschluß vom 12. Oktober 2001 die Fortdauer der [X.] über sechs Monate hinaus angeordnet. Zu dem gegen [X.] bestehenden Tatverdacht nimmt der Senat auf diese Ent-scheidung Bezug. Er ist danach dringend verdächtig, sich jedenfalls mit denMitangeschuldigten [X.]und [X.]ab [X.] 2000 im Raum [X.] zu einem nach außen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden [X.] zusammengeschlossen zu haben, der Teil eines Netzwerks entsprechen-der Gruppierungen gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten in andereneuropäischen Ländern ist und mit einzelnen dieser Gruppierungen bzw. [X.] zusammenwirkt, um in Umsetzung des von ihnen propagiertenflheiligen [X.] ([X.] in Ländern des westlichen Kulturkreises Terrorakte,- 3 -insbesondere Sprengstoffanschlzu ver(§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB).Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht unverrt fort. Der Zweck [X.] kann auch weiterhin nicht durch weniger einschneidendeMaûnahmen (§ 116 Abs. 1 StPO) als deren Vollzug erreicht werden.Der [X.] hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001Anklage zum [X.] erhoben. Die dem Angeschul-digten gesetzte Erklrungsfrist (§ 201 Abs. 1 StPO) [X.] noch. Damit ist [X.] im Hinblick auf den Umfang der Ermittlungen und den erheblichenÜbersetzungsbedarf seit der letzten Haftprfung des Senats weiterhin mit derin Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefrt worden. Das Oberlandesge-richt hat mitgeteilt, [X.] im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens die [X.] voraussichtlich am 16. April 2002 beginnen wird.Bei der Schwere des [X.] steht die Fortdauer der Untersu-chungshaft nicht auûer [X.] zu der im Falle einer Verurteilung zu erwar-tenden Freiheitsstrafe.[X.] [X.]
Meta
22.01.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. AK 6/02 (REWIS RS 2002, 4931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4931
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