Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.10.2010, Az. IX S 7/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 2710

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Gegenstand

Anhörungsrüge: Sitzungsprotokoll, Inhalt und Beweiskraft - Verspätetes Vorbringen unbeachtlich


Leitsatz

1. NV: Ein Sitzungsprotokoll muss über die in § 160 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich aufgeführten Punkte hinaus alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung enthalten. Dazu zählen u.a. Prozessanträge wie ein Beweisantrag oder prozessleitende Verfügungen wie eine vom FG gesetzte Erklärungs-, Nachreichungs- oder Schriftsatzfrist .

2. NV: Schweigt das Protokoll zu vom Kläger behaupteten Verfahrensverstößen, liefert es den Beweis dafür, dann ein bestimmter Antrag vom Kläger nicht gestellt wurde oder ein bestimmter Vorgang (z.B. eine Rüge) nicht stattgefunden hat und ein diesbezüglicher Verfahrensmangel im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr geltend gemacht werden kann .

3. NV: Nach Ablauf der Rügefrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO und damit verspätet vorgebrachtes Vorbringen ist, soweit es nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur ist, unbeachtlich .

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung hinreichend i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 [X.]O dargelegt wurde (vgl. dazu Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 11. März 2009 VI S 2/09, [X.], 1131; vom 8. April 2010 [X.], [X.], 1299).

2

1. Der Anspruch des [X.], Beschwerdeführers und [X.] (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 [X.]O) wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.

3

Ein Sitzungsprotokoll (zu dessen Beweiskraft: § 94 [X.]O i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) muss über die in § 160 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich aufgeführten Punkte hinaus alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung enthalten (§ 160 Abs. 2, § 165 Satz 1 ZPO). Dazu zählen u.a. [X.] wie ein Beweisantrag ([X.] vom 25. April 2001 [X.]-138/00, [X.] 2001, 1565; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.] --[X.]--, § 94 [X.]O Rz 19) oder prozessleitende Verfügungen wie eine vom Gericht gesetzte Erklärungs-, Nachreichungs- oder Schriftsatzfrist ([X.]/[X.]/[X.]/ [X.], Zivilprozessordnung, 68. Aufl., § 160 Rz 7; Musielak/[X.], ZPO, § 160 Rz 3; [X.] in [X.], § 94 [X.]O Rz 19). Schweigt das Protokoll zu vom Kläger behaupteten Verfahrensverstößen, liefert es den Beweis dafür, dass ein bestimmter Antrag vom Kläger nicht gestellt wurde oder ein bestimmter Vorgang (z.B. eine Rüge) nicht stattgefunden hat (vgl. [X.] in [X.], § 94 [X.]O Rz 19) und ein diesbezüglicher Verfahrensmangel im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr geltend gemacht werden kann.

4

Ausweislich des hier maßgebenden Protokolls wurde "die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert", die von den Beteiligten gestellten [X.] wurden [X.] und [X.] protokolliert. Indes wurde weder ein Beweisantrag zur Vernehmung der Ehefrau des [X.] als Zeugin noch ein solcher zur Vorlage von (weiteren) [X.] noch ein Beschluss zur Gewährung einer die Kontoauszüge betreffenden Schriftsatzfrist ins Protokoll aufgenommen. Auch wurde nicht vorgetragen, dass die Protokollierung einer diesbezüglichen Rüge des [X.] wegen [X.] und auch die "kategorische" Ablehnung der (vermeintlich) beantragten Beweiserhebung bzw. weiteren Sachaufklärung vom Kläger verlangt worden ist oder weshalb solche [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht möglich waren (vgl. [X.] vom 4. September 2009 [X.], [X.], 50). Zudem wurde --im Falle der Weigerung des Finanzgerichts ([X.]), die Protokollierung vorzunehmen-- ein Antrag auf Protokollberichtigung (vgl. § 94 [X.]O i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 ZPO) weder gestellt (vgl. [X.] vom 30. September 2003 XI B 167/01, [X.] 2004, 212, unter 3.; vom 6. April 2006 [X.], [X.] 2006, 1330) noch der Nachweis der Fälschung des Protokolls (vgl. § 94 [X.]O i.V.m. § 165 Satz 2 ZPO) geführt.

5

Gleichwohl hat der --in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] rechtskundig vertretene-- Kläger [X.] zur Sache verhandelt und damit sein [X.] verloren (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 ZPO). Daher konnte und durfte (mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen) die (vermeintliche) Nichtberücksichtigung von Beweismitteln im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden; es ist zudem Sache des [X.] als Tatsacheninstanz, vorgelegte Kontoauszüge sachlich zu prüfen, nicht die des [X.] im Beschwerdeverfahren.

6

Im Übrigen sind die nach Ablauf der Rügefrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 [X.]O und damit verspätet vorgebrachten Ausführungen im Schriftsatz vom 14. September 2010, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. [X.] vom 15. Juli 2009 [X.], Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, [X.], unter II.2.).

7

2. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des [X.], Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

8

3. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 [X.]O).

Meta

IX S 7/10

05.10.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 19. Mai 2010, Az: IX B 198/09, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 133a Abs 2 S 1 FGO, § 133a Abs 2 S 5 FGO, § 133a Abs 4 S 2 FGO, § 133a Abs 4 S 3 FGO, § 160 Abs 1 ZPO, § 160 Abs 2 ZPO, § 160 Abs 3 ZPO, § 160 Abs 4 ZPO, § 164 ZPO, § 165 S 1 ZPO, § 165 S 2 ZPO, § 295 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.10.2010, Az. IX S 7/10 (REWIS RS 2010, 2710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2710


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX S 7/10

Bundesfinanzhof, IX S 7/10, 05.10.2010.


Az. IX B 198/09

Bundesfinanzhof, IX B 198/09, 19.05.2010.


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Referenzen
Wird zitiert von

1 WB 49/22, 1 WB 49/22 (1 WB 5/22)

4 BN 28/21

9 B 54/13

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