28. Senat | REWIS RS 2012, 6608
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Markenbeschwerdeverfahren – Erinnerung gegen Rechtspflegerbeschluss – "kirrgut" – verspäteter Wiedereinsetzungsantrag - keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde bzw. zur Zahlung der Beschwerdegebühr - Beschwerde gilt als nicht eingelegt - Unbegründetheit der Erinnerung
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2010 003 366.5
(hier: Erinnerung nach § 23 Abs. 2 RPflG)
hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 9. Mai 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] am Amtsgericht Jacobi
beschlossen:
1. Der Antrag der Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird als unzulässig verworfen.
2. Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
I.
Das [X.] ([X.]), Markenstelle für Klasse 8, hat mit Beschluss vom 21. September 2011 die am 20. Januar 2010 für die Waren
der Klasse 8: "handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke",
der Klasse 25: "Bekleidungsstücke" und
der Klasse 31: "Futtermittel"
als Wort-/ Bildmarke angemeldete Kennzeichnung
teilweise, nämlich für die Waren der Klasse 8, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Gegen diesen, den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 28. September 2011 zugestellten, Beschluss richtet sich die am 31. Oktober 2011 als Telefax beim [X.] eingegangene Beschwerde. Diese ist handschriftlich auf das den Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders am 28. September 2011 zugeleitete Übersendungsschreiben des [X.] gesetzt und mit der Angabe "[X.] 28/10/2011" von Patentanwalt F… unterzeichnet. Auf Seite 3 dieses Telefaxes findet sich hinsichtlich der [X.] eine Einzugsermächtigung vom 28. Oktober 2011.
Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 hat die Rechtspflegerin festgestellt, die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 8 des [X.] vom 21. September 2011 gelte gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, da der Beschwerdeführer die [X.] erst am 31. Oktober 2011, mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, eingezahlt habe.
Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20. März 2012 zugestellten, Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 26. März 2012 beim [X.] eingegangenen Erinnerung.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Beschluss der Rechtspflegerin vom 29. Februar 2012 aufzuheben.
Er ist der Auffassung, die Verkettung unglücklicher Umstände könne ihm nicht angelastet werden. Sein Verfahrensbevollmächtigter habe am 28. Oktober 2011 Beschwerde eingelegt und die [X.] mit der zugleich abgesandten Einzugsermächtigung bezahlt. Die Beschwerde sei jedoch am 28. Oktober 2011 nicht beim [X.] angekommen. Dies sei für den Verfahrensbevollmächtigten nicht ersichtlich gewesen, da der Sendebericht wegen fehlenden Papiers nicht am 28. Oktober 2011, sondern erst am 31. Oktober 2011 habe ausgedruckt werden können. Sodann sei die versäumte Handlung unverzüglich nachgeholt worden. Aus dem ausgedruckten Sendebericht sei ersichtlich gewesen, dass der [X.] des [X.] ([X.]) besetzt gewesen sei. Dem Verfahrensbevollmächtigten sei nicht erklärlich, weshalb sein Faxgerät, das mit einer Wahlwiederholungsfunktion ausgestattet sei, die Anwahl nicht wiederholt habe.
Zur Glaubhaftmachung ist die Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts von Patentanwalt F… im Schriftsatz vom 23. März 2012 an Eides Statt versichert worden. Der am 31. Oktober 2011 ausgedruckte Sendebericht ist nicht vorgelegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist nach §§ 23 Abs. 2 RPflG zulässig, jedoch nicht begründet, da Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der [X.] nicht gewährt werden kann.
Nach § 66 Abs. 2 [X.] ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim [X.] einzulegen. Innerhalb der Beschwerdefrist ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG auch die [X.] von 200 [X.] zu zahlen (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300). Diese Frist hat der Beschwerdeführer mit der erst am 31. Oktober 2011 eingegangenen Einzugsermächtigung nicht gewahrt.
Der angefochtene Beschluss des [X.] vom 21. September 2011 ist den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 28. September 2011 gemäß § 5 Abs. 4 [X.] zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist begann deshalb am 29. September 2011 zu laufen und endete mit Ablauf des 28. Oktober 2011, einem Freitag (§§ 82 Abs. 1 Satz 1 [X.], 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur rechtzeitigen Zahlung der [X.] kann nicht gewährt werden, denn der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden (§ 91 Abs. 2 [X.]). Hier hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach eigener Aussage bereits am Montag, dem 31. Oktober 2011, Kenntnis von der am 28. Oktober 2011 gescheiterten Übersendung des Beschwerdeschreibens und der Einzugsermächtigung an das [X.] erlangt. Damit ist am 31. Oktober 2011 das Hindernis, das für die Fristversäumung ursächlich war, weggefallen. Die Zweimonatsfrist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung endete damit am 2. Januar 2012, einem Montag (§§ 82 Abs. 1 Satz 1 [X.], 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Diese Frist ist mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 13. März 2012 nicht eingehalten.
Da Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einzahlung der [X.] nicht gewährt werden kann, ist die auf § 6 Abs. 2 PatKostG gestützte Entscheidung der Rechtspflegerin vom 29. Februar 2012 nach wie vor zutreffend und die Erinnerung mithin zurückzuweisen.
Da die am 31. Oktober 2011 eingelegte Beschwerde damit als nicht eingelegt gilt, geht auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde ins Leere.
Meta
09.05.2012
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.05.2012, Az. 28 W (pat) 623/11 (REWIS RS 2012, 6608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6608
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