Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2000, Az. V ZR 393/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1570

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:21. Juli 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 894Der [X.] kann als Vertreter nur eines Miterben und zugleich im [X.] verlangen.EG[X.] Art. 237 § 2 Abs. 2Art. 237 § 2 Abs. 2 EG[X.] gilt nicht, wenn Eigentum des Volkes nach [X.] Oktober 1990 eingetragen worden ist.[X.], [X.]. v. 21. Juli 2000 - [X.] - OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. September 1999 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Der Kläger zu 1 ist [X.] für die unbekannten Erben der [X.] verstorbenen [X.](nachfolgend Erblasse-rin). Die Erblasserin war Mitglied einer Erbengemeinschaft, in deren Eigentumdas im Streit befindliche unbebaute Grundstück stand. Als Mitglieder der [X.] waren neben der Erblasserin drei weitere natürliche Perso-nen und Volkseigentum (in [X.] VEB [X.]) - anstelle einer 1980 verstorbenen weiteren [X.] - eingetragen.Am 8. Dezember 1989 stellte das Staatliche Notariat einen Fiskus-Erbscheinnach der Erblasserin aus, aufgrund dessen am 4. Dezember 1991 anstelle [X.] ebenfalls Volkseigentum, in [X.] VEB [X.] -schaft L. , in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht Leipzigzog mit Beschluß vom 7. Dezember 1995 den Erbschein vom 8. [X.] wieder ein und erteilte am 13. Oktober 1997 dem Kläger zu 2 als zwi-schenzeitlich festgestelltem (Mit-)Erben dritter Ordnung einen [X.].Der vom [X.] namens der unbekannten Miterben und [X.] des [X.] zu 2 am 29. September 1998 eingereichten und 16. [X.] zugestellten Klage gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuch-berichtigung, hinsichtlich des eingetragenen Volkseigentums, hat das [X.] insgesamt stattgegeben. Auf Anregung des Berufungsgerichts hat der[X.] mit Zustimmung der Beklagten "klargestellt", daß er die [X.] unbekannten Miterben im eigenen Namen geltend mache. Das Berufungs-gericht hat den Klagen nur noch hinsichtlich der auf Ableben der Erblasserinerfolgten Eintragung von Volkseigentum entsprochen und sie im übrigen [X.]. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagab-weisungsantrag in vollem Umfang weiter.Entscheidungsgründe:Das Berufungsgericht meint, der [X.] habe [X.] eigenem Recht Klage für die unbekannten Erben erhoben; für den [X.] 2 sei er als [X.] zur Vertretung berechtigt. Unrichtig sei [X.] jedoch nur hinsichtlich des Miterbenanteils der Erblasserin; nur in-soweit bestehe ein Anspruch nach § 894 [X.]. Unstreitig sei nicht die [X.],sondern zumindest der Kläger zu 2 gesetzlicher Erbe geworden. Ein [X.] -tumsverlust des [X.] zu 2 und möglicher weiterer Miterben sei auch nichtgemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EG[X.] mit Ablauf des 30. September 1998 einge-treten. Denn die am 29. September 1998 eingereichten Klagen hätten nach [X.] anwendbaren Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO den Lauf dieser Frist unter-brochen. Die - sowohl nach § 894 [X.] als auch nach Art. 237 § 2 Abs. [X.] zu beurteilende - Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich zwar- mangels Verfügungsbefugnis der Beklagten - nicht aus § 8 [X.], wohl [X.] ihrer in Art. 22 EV geregelten, Abwicklungsberechtigung. Dem stehe nichtentgegen, daß ein Zuordnungsbescheid nach § 2 [X.] noch nicht ergangensei.II.Im Ergebnis bleibt die Revision ohne Erfolg.1. Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im [X.] nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zuentscheiden, obwohl das [X.]eil inhaltlich nicht auf der [X.] beruht(vgl. [X.]Z 37, 79, 81 ff; [X.]. v. 6. Juni 1986, [X.], NJW 1986,3086).2. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit beider Kla-gen. Die von der Revision erhobenen Angriffe gegen den in der [X.] auf [X.]eite erfolgten teilweisen Austausch der Parteirollen sind un-begründet:- 5 -a) Ein [X.] kann zur Sicherung und Erhaltung des Nachlas-ses von jedem, der [X.] in Besitz hat, deren Herausgabeverlangen ([X.], [X.]. v. 21. Juni 1972, [X.], NJW 1972, 1752; [X.]. [X.] Januar 1981, [X.], NJW 1981, 2299, 2300; [X.]. v. 6. [X.], [X.], NJW 1983, 226). Auch der Anspruch auf Zustimmung zurGrundbuchberichtigung ist ein solcher auf Herausgabe eines Gegenstandesgerichteter Anspruch (Senat, [X.]Z 41, 30, 34 ff). Prozessual stehen einem[X.] grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, einen [X.] Rechtsstreit zu führen. Er kann in seiner Eigenschaft als gesetzlicherVertreter des oder der Erben ([X.]Z 49, 1, 5; [X.], [X.]. v. 21. Juni 1972,[X.], aaO; [X.]Z 94, 312, 314; [X.]. v. 21. Dezember 1988,VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134) die den Erben zustehenden [X.] in deren Namen geltend machen. Er kann aber auch persön-lich die Rolle der [X.] wahrnehmen (vgl. § 780 Abs. 2 ZPO, § 40Abs. 1 GBO) und als Kläger zum Nachlaß gehörige Rechte einklagen ([X.],[X.]. v. 22. Januar 1981, [X.], NJW 1981, 2299, 2300; [X.]. v.6. Oktober 1982, [X.], NJW 1983, 226). Dieser Anspruch leitet sichnicht von den Erben ab, sondern folgt unmittelbar aus der Stellung als Nach-laßpfleger; ohne ihn könnte er die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen([X.], [X.]. v. 21. Juni 1972, [X.], NJW 1972, 1752; v. 6. [X.], [X.], aaO [X.].[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist es dem auf Grundbuchberichti-gung klagenden [X.] nicht verwehrt, die beiden [X.] kombinieren und den Rechtsstreit - wie hier - teilweise als gesetzlicher Ver-treter und im übrigen im eigenen Namen zu betreiben. Ein Anspruch aufGrundbuchberichtigung braucht nicht von allen Miterben gemeinsam erhoben- 6 -zu werden. Vielmehr ist gemäß § 2039 [X.] jeder einzelne Miterbe zur Gel-tendmachung dieses Anspruchs befugt (Senat, [X.]Z 44, 367, 370/371, 372;MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 2039 Rdn. 6 m.w.N.; [X.]/[X.],[X.], 59. Aufl., § 2039 Rdn. 2). Gleiches gilt gemäß Art. 235 § 1 EG[X.], § [X.]. 3 ZGB-[X.] für die im Streitfall nach dem Recht der [X.] berufenen [X.]. Dementsprechend kann auch ein [X.] nicht genötigt sein,eine Grundbuchberichtigungsklage als gesetzlicher Vertreter aller Miterben zuerheben, sondern muß sich auf die Vertretung eines einzelnen (bekannten)Miterben - hier des [X.] zu 2 - beschränken und in dessen Namen auf [X.] an alle Erben klagen können. Schon deshalb ist die Klage auf Grund-buchberichtigung zulässig.Mit dieser als gesetzlicher Vertreter für den bekannten Miterben ([X.] 2) erhobenen eigenständigen Klage durfte der [X.] gemäß § 60ZPO eine Klage aus eigenem Recht zur Wahrung der Rechtsstellung der un-bekannten Miterben verbinden. Dabei war der [X.] nicht gezwun-gen, von seinem originären Herausgabeanspruch insgesamt, also [X.] Miterben, Gebrauch zu machen. Denn dieser Anspruch ist Ausdruck [X.] der Nachlaßpflegschaft und kann dementsprechend beiunterschiedlichen Sicherungsbedürfnissen auch nur zum Schutz bestimmterMiterben erhoben werden. Ein solch abgestufter Sicherungsbedarf besteht ins-besondere, wie hier, im Falle unbekannter und bekannt gewordener Miterben.Zur Wahrung der Rechte bereits ermittelter Erben braucht der [X.]nämlich in der Regel nicht auf seinen eigenen Herausgabeanspruch zurückzu-greifen, da diese entweder ihre Rechte selbst geltend machen ([X.]/[X.], § 53 Rdn. 3; [X.], [X.], 2. Aufl., § 8 II 3) oder, wie- 7 -hier, vom [X.] vertreten werden können, ohne die Gefahr eines [X.] Insichprozesses heraufzubeschwören. Demgegenüber ist bei einerKlageerhebung in Vertretung der noch unbekannten Erben ein solches Pro-zeßhindernis nicht immer auszuschließen, weswegen ein auf Sicherheit be-dachter [X.] auf seine Berechtigung zur Prozeßführung im eigenenNamen zurückgreifen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, daß eine Prozeß-führung in Vertretung der unbekannten Erben tatsächlich die Gefahr eines [X.] in sich birgt, denn es ist einem [X.] nicht zuzumuten,auch nur ein abstrakt bestehendes Risiko einzugehen.3. Ebenfalls ohne Erfolg zieht die Revision die Aktivlegitimation der Klä-ger in Zweifel.Die Erben haben ihre Rechte nicht gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EG[X.]eingebüßt. Denn die Voraussetzungen für den dort angeordneten Eigentum-serwerb der zur Abwicklung des Volkseigentums berechtigten juristischen Per-son liegen nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob § 270 ZPO auch für die [X.] des Art. 237 § 2 Abs. 2 EG[X.] gilt. Denn die fehlerhafte Eintragungals Erbe nach der Erblasserin ist nicht vor dem in Art. 237 § 2 Abs. 2 EG[X.]genannten Termin, dem 3. Oktober 1990, sondern erst am 4. Dezember 1991erfolgt.Für eine - von der Revision befürwortete - analoge Anwendung der Vor-schrift des Art. 237 § 2 Abs. 2 EG[X.] auf später bewirkte, sich jedoch [X.] vor dem 3. Oktober 1990 beziehende, deklaratorische Eintra-gungen ist kein Raum. Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs die-ser Regelung verbietet sich schon angesichts des eindeutigen, erkennbar ab-- 8 -schließend gefaßten Wortlauts der Vorschrift, mit der der Gesetzgeber demUmstand Rechnung getragen hat, daß seit dem 3. Oktober 1990 gemäßArt. 233 § 1 Abs. 1 EG[X.] kein - eintragungsfähiges - Volkseigentum mehrbesteht (BT-Drucks. 13/7275, [X.]). Auch die mit der Bestimmung des Art. 237§ 2 Abs. 2 EG[X.] verfolgte Zielsetzung, dem wahren Rechtsinhaber die - [X.] des Rechtsfriedens zeitlich begrenzte - Möglichkeit einzuräumen,eine aufgrund der Rechtspraxis der [X.] ohne materiell-rechtliche Grundlagegeschaffene Grundbuchposition zu beseitigen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.],aaO, Art. 237 § 2 EG[X.] Rdn. 1; [X.], aaO, 453), steht einer Er-weiterung des [X.] dieser Vorschrift entgegen, denn nach dem3. Oktober 1990 vorgenommene [X.] sind nicht mehr denrechtsstaatlichen Defiziten in der [X.] zuzurechnen.Damit braucht weder die vom Berufungsgericht erörterte Problematik [X.] des § 270 Abs. 3 ZPO auf die in Art. 237 § 2 Abs. 2 EG[X.] gere-gelte Ausschlußfrist noch die von ihm angesprochene Frage, ob eine Klage zurVerhinderung des in dieser Vorschrift vorgesehenen gesetzlichen Eigen-tumsübergangs auch gegen den nicht eingetragenen Abwicklungsberechtigtengerichtet werden kann, geklärt zu werden.4. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht schließlich die [X.]. Der Beklagte ist, was auch die Revision nicht verkennt, die Buchbe-rechtigung an dem unbebauten Grundstück als Inhaberin des Finanzvermö-gens gemäß Art. 22 Abs. 1 EV zugefallen; sie hat danach die Eintragung derwahren Erben nach [X.]zu bewilligen (vgl. Senat, [X.]. v.13. Juni 1997, [X.], [X.], 1857, 1858), ohne daß es auf einen,bisher nicht vorliegenden (unanfechtbaren) Zuordnungsbescheid ankäme ([X.], [X.]. v. 20. September 1996, [X.], [X.], 2349 und [X.]. [X.] Juli 1995, [X.], [X.], 1726).Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.][X.] Tropf [X.]Lemke

Meta

V ZR 393/99

21.07.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2000, Az. V ZR 393/99 (REWIS RS 2000, 1570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1570

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