Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2000, Az. III ZR 64/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1582

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:20. Juli 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 839 FcZu den Voraussetzungen, unter denen sich aus den Ermittlungs-pflichten des Arztes des [X.]s, gegenüber dem der [X.] auf eine Impfschädigung geäußert wird, eine Pflicht zur Beleh-rung ergeben kann, daß es zur Anerkennung eines Impfschadenseiner hierauf gerichteten Antragstellung bedarf.[X.], Urteil vom 20. Juli 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 20. Januar 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie im Mai 1950 geborene Klägerin wurde am 4. Juni 1951 aufgrundeiner gesetzlichen Anordnung zum Schutz vor der Pockenerkrankung geimpft.Bald darauf stellte sich bei ihr eine postvakzinale Enzephalopathie ein, die sichzu einer Teillähmung der Extremitäten entwickelte. Die Klägerin führt dieseEntwicklung und weitere Verschlechterungen ihrer gesundheitlichen Situation- auch im psychischen Bereich - auf die genannte Impfung zurück. Von [X.] zur [X.] wurde die Klägerin gemäß [X.] vom Amtsarzt [X.] unterzeichneten Bescheinigung des [X.] vom 15. Juni 1962 unter Hinweis auf einen Impfschaden bei der [X.]. Die Eltern der Klägerin stellten am 4. Dezember 1967 beim Land-ratsamt, Abteilung Sozialwesen, einen Antrag auf Gewährung einer Ausbil-dungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie mit Behinderungen ihrer Tochterinfolge eines Impfschadens begründeten. Wegen der Kostenträgerschaft fragtedas Landratsamt unter Bezugnahme auf die von den Eltern vorgelegte [X.] vom 15. Juni 1962 beim [X.] an, ob ein Impfschadenfestgestellt sei. Nach Ermittlungen des [X.]s, das die für die Aner-kennung eines Impfschadens zuständige [X.] einschaltete, [X.] dem [X.] mit Verfügung vom 25. Juli 1968 mit, ein behördlichanerkannter Impfschaden liege nicht vor, weshalb vom Land diesbezüglich [X.] Leistungen erbracht werden könnten. Hiervon unterrichtete das Gesund-heitsamt das Landratsamt, das dann die beantragte Hilfe gewährte. Auf einenim Februar 1988 gestellten Antrag auf Feststellung einer Behinderung nachdem Schwerbehindertengesetz fragte das Versorgungsamt an, ob die Klägerinwegen des von ihr in dem Antrag als Ursache geltend gemachten [X.] 4 -dens einen Antrag nach dem [X.] stellen wolle oder ob nureine Anerkennung im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes gewünschtwerde. Der sodann im März 1988 an das Versorgungsamt M. gerichtete [X.] am 29. Oktober 1991 zur Anerkennung des Impfschadens im Sinne des§ 51 BSeuchenG und zu einer seit dem 1. März 1988 gewährten Versorgung inentsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.Die Klägerin ist der Auffassung, die zuständigen Bediensteten des [X.] [X.], die bereits in der Vergangenheit mit den Auswirkungen ihresLeidens befaßt gewesen seien, hätten es pflichtwidrig unterlassen, sie auf dieMöglichkeit hinzuweisen, eine Entschädigung nach [X.] oder nach dem [X.] zu erhalten. Sie verfolgt mit ihrerKlage daher im Hauptantrag die Feststellung, daß das beklagte Land (im fol-genden: Beklagter) verpflichtet sei, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der [X.] entstanden sei bzw. noch entstehe, daß ihr für die [X.] bis März 1988keine Entschädigungsleistungen nach dem [X.] und nachdem allgemeinen Aufopferungsanspruch für den am 4. Juni 1951 eingetretenenPockenimpfschaden gewährt worden seien. Die Klage hatte in den [X.] - ebenso wie eine im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchserhobene Klage vor dem Sozialgericht und [X.] - keinen Erfolg.Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge [X.] 5 -EntscheidungsgründeDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht verneint die Verletzung einer Amtspflicht, die zueinem [X.] für die [X.] vor März 1988 geführt hätte. Als derAmtsarzt [X.] in seiner Bescheinigung vom 15. Juni 1962 von einem Impf-schaden ausgegangen sei und die Klägerin von der [X.] freigestellt habe, sei nicht der zwingende medizinische Nachweis er-bracht gewesen, daß die gesundheitlichen Störungen der Klägerin auf [X.] zurückzuführen seien. Selbst wenn das [X.] damals zurnäheren Klärung ein ärztliches Gutachten eingeholt hätte, hätte dieses keinanderes Ergebnis haben können als im Jahr 1987 erstattete Gutachten, nachdenen das Krankheitsbild der Klägerin nicht vollständig habe geklärt werdenkönnen. Die Klägerin wäre daher nicht in der Lage gewesen, den bis zum In-krafttreten des [X.] zum [X.] imJahr 1971 notwendigen Nachweis eines Impfschadens zu führen. Nach Inkraft-treten des genannten Gesetzes, das nur noch die Wahrscheinlichkeit des ur-sächlichen Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Impfung ver-lange, seien die Beamten des [X.] nicht verpflichtet gewesen, einfrüheres Verfahren wieder aufzugreifen oder die Klägerin auf die geänderte- 6 -Gesetzeslage hinzuweisen. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte,hätten die beteiligten Beamten nicht schuldhaft gehandelt. Zum [X.]punkt [X.] des [X.]es vom 1. Januar 1962 sei ein be-treuendes Eingreifen und Tätigwerden von Amts wegen für einen möglichenAnspruchsteller nicht üblich gewesen und auch im Bereich des [X.] nicht erwartet worden. Die Klägerin habe nichts [X.] dafür vor-getragen, daß Beamte des beklagten [X.], an die weder ein entsprechenderSachverhalt noch ein Antrag oder ein Auskunftsersuchen herangetragen [X.] sei, schuldhaft eine Belehrungspflicht verletzt hätten.[X.] Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in maßgebendenPunkten nicht stand.1.Wie die Revision mit Recht rügt, kann die Verletzung einer Amtspflichtnach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht verneint werden. An dieserBeurteilung ist der Senat nicht durch das Urteil des [X.]sRheinland-Pfalz vom 21. Juni 2000 gehindert, das den von der Klägerin gel-tend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint und hierbeidas Handeln der Bediensteten des [X.]s, der [X.] unddes [X.] als rechtmäßig bewertet hat. Auch wenn jenes zwischenden Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Urteil rechtskräftig würde- gegenwärtig läuft noch die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nicht-zulassung der Revision -, wäre es nur insoweit der Rechtskraft fähig, als esüber den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entschieden hat. Ob sich die- 7 -Bediensteten der genannten Behörden pflichtgemäß oder pflichtwidrig verhal-ten haben, war in dem Verfahren vor dem [X.] lediglich eineVorfrage, auf die sich die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht erstrecken wür-de (vgl. Senatsurteile [X.]Z 103, 242, 245 m.w.N.; vom 6. Februar 1997- [X.] - [X.], 745, 746).a) Im Zusammenhang mit dem von den Eltern der Klägerin am 4. [X.] 1967 an das Landratsamt, Abteilung Sozialwesen, gerichteten Antragauf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie [X.] ihrer Tochter infolge eines Impfschadens begründet hatten,wurden die für die Anerkennung eines Impfschadens seinerzeit zuständigenBehörden des Beklagten mit einer Anfrage des Landratsamts befaßt, ob [X.] festgestellt sei, weil dies Auswirkungen auf die Frage gehabthätte, wer zur Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet war. Der [X.] die von den Eltern vorgelegte Bescheinigung des Amtsarztes [X.] vom15. Juni 1962 über die Freistellung von der [X.] bei-gefügt, aus der sich ergab, daß die Klägerin "infolge eines Impfschadens beider Erstimpfung nicht noch einmal gegen Pocken geimpft werden" dürfe.aa) Wie sich aus der vorgerichtlichen Stellungnahme der [X.] vom 23. März 1992 ergibt, hatte das [X.] auf die damaligeAnfrage, die jedenfalls den geäußerten Verdacht auf einen Impfschaden ent-hielt, den mit "Verhalten der [X.] bei Impfschäden, [X.]" überschriebenen [X.] des Ministers desInnern in der Fassung vom 31. Dezember 1967 - 771-01/1 ([X.]. 1968,Bd. 1 Spalte 1459) zu beachten, der in Ziffer [X.] das [X.] Kenntnis von einem ungewöhnlichenVerlauf der [X.], unklaren Krankheitserscheinungen [X.] oder eines Familienangehörigen, die mit der Impfung [X.] gebracht werden, so hat der Amtsarzt unverzüglichalle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in [X.] zu leiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.Über das Ergebnis hat er alsbald seiner [X.] ... zu [X.] ist vorgesehen, daß der Amtsarzt auf eine baldmöglichsteEinweisung in eine Kinderkrankenanstalt, zumindest in eine Krankenanstalthinzuwirken hat, wenn im Anschluß an eine Schutzimpfung Erscheinungen amNervensystem auftreten. Der Sache nach handelte es sich um Amtspflichten,die den [X.]n schon seit langem oblagen. Bereits § 42 der [X.] Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des [X.] vom 30. März 1935 ([X.]) bestimmte, daß der Amts-arzt alsbald alle zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen oder zweckdien-lich erscheinenden Maßnahmen in die Wege zu leiten und geeignetenfallsdurch persönliche Ermittlungen zu unterstützen hatte, wenn Mitteilungen [X.] zur Kenntnis des [X.]s gelangten. Ein weiterer,mit "Verwaltungsvorschriften und Richtlinien für die Pockenschutzimpfung"überschriebener [X.] des Ministers des Innern in der Fassung vom31. Dezember 1967 - 771-01/0 ([X.]. 1968, Bd. 1 Spalte 1417 ff) nahm aufdiese Bestimmung aus dem Jahr 1935 Bezug und ordnete an, daß der Impfarztüber das Ergebnis seiner Aufsichtsbehörde und der zuständigen [X.] zuberichten habe.bb) Ob der mit dem Anliegen der Klägerin befaßte Arzt des [X.] und der inzwischen in den Diensten der [X.] stehendeMedizinaldirektor [X.], an den die Anfrage weitergeleitet wurde, die sich aus- 9 -diesen [X.] ergebenden Pflichten erfüllt haben, hat das Berufungsge-richt nicht geprüft, obwohl sich die Klägerin - wie die Revision mit Recht rügt -sowohl auf diesen Vorgang als auch auf den erstgenannten [X.] hatte.Ausweislich der bereits vom Berufungsgericht beigezogenen Versor-gungsakte spricht viel dafür, daß der Amtsarzt nicht alle zur Aufklärung [X.] geeigneten Maßnahmen in die Wege geleitet und die erforderli-chen Ermittlungen durchgeführt hat. Zwar ist dem Schreiben des Amtsarztesvom 29. Mai 1968 zu entnehmen, die Mutter der Klägerin habe in eingehenderBefragung angegeben, ihre Tochter habe bereits vor der Impfung laufen [X.], aber nach der längeren Erkrankung im Anschluß an die Impfung wiedermit dem Laufenlernen beginnen müssen; dabei habe die rechte Fußspitze nachder Impfung über den Boden geschleift, weshalb später eine Spitzfußschieneverordnet worden sei. Darüber hinaus hat der Amtsarzt der Mutter der [X.] schriftliche Fragen zur ärztlichen Behandlung gestellt, deren schriftli-che Beantwortung er mit Schreiben vom 12. Juni 1968 an [X.] weiterleitete.Der an das [X.] gerichteten Verfügung der [X.] vom25. Juli 1968 ist jedoch zu entnehmen, daß die zur Aufklärung eingeleitetenMaßnahmen noch nicht ausreichten, um den Vorgang - wie geschehen - abzu-schließen. In der Verfügung wird nämlich zum einen hervorgehoben, die [X.] ließen einen "gewissen Verdacht" auf einen Impfschadenaufkommen. Zum anderen wird die Feststellung getroffen, keiner der von [X.] konsultierten Ärzte habe von einem Impfschaden gesprochen, was er-fahrungsgemäß aus einem Kausalitätsbedürfnis heraus sehr gerne geschehe.Eine wiedergegebene Äußerung des Kinderarztes [X.]. könne nicht im Sin-ne eines Impfschadens gewertet werden, weil man annehmen müsse, daß er- 10 -anderenfalls durch eine Meldung an das [X.] die Aufklärung [X.] in Gang gesetzt hätte. Wie dem aber auch sei, es stehe fest, daßdie Eltern nie einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens gestellt [X.] und daß hier nie ein solches Verfahren durchgeführt worden sei. Was dievom Unterzeichner der Verfügung ausgestellte Bescheinigung vom 15. [X.] betreffe, gehe diese wohl auf Aussagen des [X.] oder seiner [X.]en zurück, woraus geschlossen worden sei, eine Anerkennung [X.] liege bereits vor. Da dies jedoch - wie sich jetzt herausgestellthabe - nicht stimme, habe die Bescheinigung nur die Bedeutung einer Begrün-dung für das Unterbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederimpfung.Als solche sei sie auch heute noch gültig, ausgehend von dem Standpunkt,daß man ausnahmsweise mal vergrämten Eltern, die an einen Impfschaden beiihrem Kind glaubten, weitere Sorgen, wie sie durch eine Wiederimpfung auf-treten könnten, ersparen helfe. Die Verfügung, die zwar dem Landratsamt,nicht aber der Klägerin bekannt gegeben worden ist, schließt mit der Feststel-lung, mangels eines behördlich anerkannten Impfschadens könnten vom [X.] Leistungen erbracht werden. Damit sind in der Verfügung letztlich nurunzureichende Angaben der Mutter und eine - in Wirklichkeit offenbar nichtvorhandene - Aktenlage verwertet worden. Dem Anliegen des Erlasses, alle zurAufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege zu [X.] die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, war damit ersichtlich nichtGenüge getan, denn angesichts der in der Verfügung nicht geleugneten Be-deutung der zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Impfung und den aufge-tretenen gesundheitlichen Störungen und des ausdrücklich bejahten "gewissenVerdachts" lag es nahe, damals möglicherweise noch erreichbare [X.] beizuziehen oder Stellungnahmen der behandelnden Ärzte einzu-holen.- 11 -Der Senat verkennt nicht, daß das [X.] und die [X.] grundsätzlich nur nach Stellung eines Antrages auf Anerkennung [X.] gesundheitlicher Einschränkungen als Impfschaden Anlaß hatten, vonAmts wegen alle Ermittlungen anzustellen, um in diesem Sinne eine abschlie-ßende Klärung herbeizuführen. Eine so weitgehende Verpflichtung begründeteder [X.] fraglos nicht. Trotzdem legte er dem [X.] [X.] auf, die von einer solchen Antragstellung unabhängig waren.Wenn diese Pflichten auch in erster Linie auf Fälle zugeschnitten sein mögen,in denen dem [X.] alsbald nach der Impfung ein [X.] zur Kenntnis gelangt - das ergibt sich insbesondere aus der Pflicht,auch der [X.] zu berichten sowie unter bestimmten [X.] und Liquor zu entnehmen und der [X.] zu übersenden -, sind sieauf solche Fälle jedoch nicht beschränkt. Sie dienen auch nicht allein dem [X.] der Allgemeinheit, um etwa der Verwendung ungeeigneter Impfstoffezu begegnen, sondern auch dem Interesse des von einem unregelmäßigenImpfverlauf betroffenen Einzelnen, dessen Gesundheit möglicherweise erheb-lich beeinträchtigt war oder der mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgenzu rechnen hatte. Es kommt hinzu, daß der mit "Verwaltungsvorschriften undRichtlinien für die Pockenschutzimpfung" überschriebene [X.] des Mini-sters des Innern vom 31. Dezember 1967 ([X.]. 1968, Bd. 1 Spalte 1417,1418) als Anlage 10 einen vom Amtsarzt an die Aufsichtsbehörde zu erstatten-den Bericht in einer Impfschadenssache vorsah, wenn von dem Erziehungsbe-rechtigten ein Impfschaden behauptet oder der Verdacht einer Impfschädigunggeäußert wurde. Den beigezogenen Vorsorgungsakten ist nicht zu entnehmen,daß der Amtsarzt einen solchen Bericht erstattet und sich die zur [X.] zahlreichen Fragen in dem entsprechenden Formblatt notwendigen Infor-- 12 -mationen bei den Eltern der damals noch minderjährigen Klägerin beschaffthätte.cc) Bei ausreichender Wahrnehmung der in den [X.] auferlegten Pflichten hätte die Bediensteten des [X.] und der [X.] auch die Verpflichtung getroffen, die Klä-gerin auf die Notwendigkeit einer Antragstellung zur Feststellung eines Impf-schadens hinzuweisen.Nach § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger von [X.], darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche An-träge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Diese Vorschrift [X.] erst zum 1. Januar 1976 in [X.] getreten, Betreuungspflichten entspre-chender Art wurden aber schon vorher in der Rechtsprechung insbesonderedes [X.] anerkannt. Das [X.] hat bereits [X.] vom 17. November 1970, das sich auf Vorgänge im Jahr 1952 bezog,ausgesprochen, aufgrund der Fürsorge- und Betreuungspflicht habe der Be-amte dem Staatsbürger, soweit er mit dessen Angelegenheiten befaßt sei, zuhelfen, um das zu erreichen, was ihm zustehe oder was er im Rahmen [X.] und Zulässigen zu erreichen wünsche (vgl. [X.] 32, 60, 65). 1975urteilte es über einen Vorgang aus dem [X.], der Versicherungsträgerverletze eine ihm aus dem Versicherungsverhältnis nach dem Grundsatz vonTreu und Glauben obliegende Dienstleistungspflicht, wenn er den Versichertennicht auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweise, die klar zutage lägen undderen Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheine, daß sie jederverständige Versicherte mutmaßlich nutzen werde ([X.] 41, 126). Zu [X.] aus einem Sozialrechtsverhältnis gehören als spezielle- 13 -Dienstleistung Auskunft und Belehrung sowie "verständnisvolle Förderung"([X.] 46, 124, 126). Auch der Senat hat bereits vor Inkrafttreten des [X.] entschieden, es gehöre im [X.] Rechtsstaat zuden Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise be-trauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetzzugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen (Urteil vom 26.September 1957 - [X.]/56 - NJW 1957, 1873 f). Im Senatsurteil vom [X.] 1960 hat er ausgeführt, es dürfe der heute gefestigte Grundsatz nicht au-ßer acht bleiben, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers" zu sein habe,woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen könne, den von ihm zu [X.] gegebenenfalls ausreichend zu belehren und aufzuklären, damitinsbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zuläs-sigen das erreichen könne, was er zu erreichen wünsche, und damit [X.] Schaden von ihm ferngehalten werde ([X.]/59 - NJW 1960, 1244).Auch in der eine Betreuungspflicht annehmenden Entscheidung des [X.] 6. Februar 1997 ([X.] - [X.], 745 f) ging es um ein [X.] in den frühen siebziger Jahren, also vor dem Inkrafttreten des [X.].Dem Senat ist bewußt, daß im vorliegenden Fall nicht ohne [X.] wegen einer klar zutage tretenden Gestaltungsmöglich-keit angenommen werden kann. Denn nach der Aktenlage konnten die ge-sundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auch auf anderen [X.]. Bei einer nach den [X.] gebotenen weiteren Aufklärung, zuder die [X.] das [X.] hätte auffordern müssen und [X.] in der Beiziehung ärztlicher Unterlagen und in einer dokumentier-ten Befragung der Eltern hätte bestehen müssen, hätte aber nach den [X.] 14 -ständen des Falles eine Belehrung vorgenommen werden müssen. Wegen dergebotenen Aufklärung war ohnehin eine Kontaktaufnahme mit einem gesetzli-chen Vertreter der Klägerin erforderlich. Er hätte auch um eine entsprechendeEntbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ersucht [X.]. Darüber hinaus drängte sich dem [X.] aufgrund der An-frage des Sozialamts auf, daß die Klägerin in wirtschaftlichen Verhältnissenlebte, die eine Hilfegewährung erforderlich machten. Das [X.]führte ferner, wie den Versorgungsakten zu entnehmen ist, seit 1959 über dieKlägerin eine Körperbehindertenakte. Schließlich ergab der Vorgang, in [X.] [X.] durch die Anfrage des Sozialamts eingeschaltet war, [X.] Erziehungsberechtigten der Klägerin offenbar nicht bekannt war, daß [X.] verlangen könnten, wenn ein Impfschaden in [X.] vorgesehenen Verfahren festgestellt wäre. Vor diesem Hintergrund wares amtspflichtwidrig, sich der weiteren Aufklärung zu enthalten und die [X.] mindestens auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihre gesundheitlichen Be-einträchtigungen als Impfschaden anerkennen zu lassen. Da die Klägerin diebeantragte Hilfe schließlich vom Sozialamt erhielt und ihr die Verfügung der[X.] nicht übermittelt wurde, blieb ihr die aus ihrer Sicht geboteneGestaltungsmöglichkeit gerade verborgen.Dagegen läßt sich nicht einwenden, der Anwendungsbereich der Rund-erlasse beschränke sich auf die Gesundheitsfürsorge als solche; er sei - in [X.] auf den einzelnen Betroffenen - überschritten, wenn die gesundheitlicheBeeinträchtigung irreversibel sei. Eine solche Feststellung setzt die von den[X.] bei Verdacht eines Impfschadens vorgeschriebene Aufklärungvoraus, die ihrerseits zwischen Gesundheitsbehörden und Betroffenen [X.] begründet, aus der die genannten [X.] her-- 15 -zuleiten sind. Deren pflichtgemäße Wahrnehmung oblag den [X.] auch im Blick auf das Interesse der von einem Impfschaden Be-troffenen, in Gestalt einer Aufopferungsentschädigung ein Äquivalent für die [X.] der Allgemeinheit erlittenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen.b) Unbegründet ist die Rüge der Revision, nach Inkrafttreten des [X.] Änderungsgesetzes zum Bundesseuchengesetz sei das [X.] Zusammenhang mit dem Übergang der Zuständigkeit für die [X.] verpflichtet gewesen, den von der [X.]übermittelten Vorgang aus dem [X.] zu überprüfen und der Klägerin eineAntragstellung nahezulegen. Auch wenn die der Versorgungsakte vorgehefteteKarteikarte, worauf die Revision hinweist, ergibt, daß die zehn Blätter umfas-sende Akte der [X.] am 6. Oktober 1971 übersandt und erst einJahr später archiviert worden ist, begründete dies keine Pflicht, ohne einenbesonderen Anlaß die Akte auf mögliche Ansprüche durchzuprüfen und derKlägerin im Hinblick auf den erleichterten Nachweis der Kausalität (§ 52 Abs. 2BSeuchenG) eine Antragstellung nahezulegen. Da ein Impfschaden nicht be-reits anerkannt war, war nicht zu prüfen, ob sich leistungsrechtlich Verände-rungen ergeben konnten, die mit der 1971 eingeführten entsprechenden An-wendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zusammenhingen.Im übrigen setzte Art. 2 Abs. 3 2. ÄndGBSeuchenG einen Antrag voraus, wennerneut geprüft werden sollte, ob der Impfschaden im Hinblick auf das gelok-kerte [X.] anzuerkennen [X.] die Revision mit Recht rügt, kann auch ein Verschulden der mit derAnfrage des Sozialamts befaßten Beamten des [X.]s und der Be-zirksregierung nicht ausgeschlossen werden. Es geht hier - jedenfalls im [X.] -- 16 -nicht, wie das Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen stellt,um das Maß der in den sechziger Jahren anerkannten und zu erwartenden [X.] Betreuungs-, Beratungs- und Fürsorgepflicht, sondern zunächst undzuvörderst um die Beachtung von Pflichten, die Gegenstand der [X.] waren und daher zum alltäglichen "Handwerkszeug" der Beamtengehörten, denen gegenüber der Verdacht auf einen Impfschaden geäußert war.Es trifft auch nicht zu, wenn das Berufungsgericht ausführt, an die Beamten seiein entsprechender Sachverhalt nicht herangetragen worden. Es war vielmehrein Antrag der Klägerin in der Welt, der Anlaß zu der Frage bot, ob das [X.] dem Gesichtspunkt des Impfschadens für die Kosten von [X.] aufkommen müsse. So ist dies auch, wie die Behandlung der [X.] zeigt, vom [X.] und der [X.] angesehenworden. Soweit das Berufungsgericht meint, die befaßten Beamten hätten [X.] für einen erfolgversprechenden Antrag der Klägerin nichtvorwerfbar als nicht gegeben angesehen, übersieht es den maßgeblichen Ge-sichtspunkt, daß die mit dem Fall befaßten Beamten die Sache auf [X.] gemessen an der durch die Erlasse begründeten [X.] - erkennbarunvollständigen Grundlage, die es nicht erlaubte, die Erfolgsaussicht eines [X.] eines Impfschadens gerichteten Antrags zu beurteilen oder [X.] verneinen, abgeschlossen haben. War es aber ohnehin geboten, sich miteinem gesetzlichen Vertreter der Klägerin wegen der Aufklärung des nicht vonvornherein auszuräumenden Verdachts eines Impfschadens ins Benehmen zusetzen, konnten die mit der Sache befaßten Beamten schwerlich ohne [X.] davon ausgehen, sie müßten sich über den Grund oder das möglicheZiel ihrer Untersuchungen nicht näher [X.] 17 -Ein Verschulden der zuständigen Bediensteten ist nicht deshalb ausge-schlossen, weil ihnen mehrere Kollegialgerichte rechtmäßiges Verhalten be-scheinigt haben. Auf die allgemeine Richtlinie, daß einen Amtsträger in [X.] kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetz-tes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat(vgl. Senatsurteil [X.]Z 97, 97, 107), kann sich der Beklagte hier nicht berufen.Bei dieser Regel handelt es sich nur um eine allgemeine Richtlinie für die Be-urteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Sie greift unter [X.] ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung seirechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichenBeurteilungsgrundlage beruht, etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits inseinem Ausgangspunkt von einer sachlich verfehlten Betrachtungsweise [X.] freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststel-lung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war,ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und er-schöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 2. April 1998 - [X.]/97 -NVwZ 1998, 878 m.w.Nachw.). So liegt es hier. Denn soweit die [X.] das [X.] überhaupt auf den Vorgang von 1968 eingegan-gen sind, haben sie ihn nur unter dem Gesichtspunkt erörtert, mangels einerauf die Anerkennung eines Impfschadens gerichteten Antragstellung habe fürdie Bediensteten des [X.]s und der [X.] nach allge-meinen Grundsätzen kein Anlaß und keine Pflicht bestanden, Ermittlungen vor-zunehmen und der Klägerin Hinweise zu erteilen. Sie haben damit den für [X.] wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, daß sichaus den ministeriellen [X.] die oben dargestellten Verpflichtungenergeben [X.] 18 -3.Die angefochtene Entscheidung kann nicht mit der Erwägung aufrecht-erhalten bleiben, auch bei Erteilung eines Hinweises wäre es der Klägerin vordem Inkrafttreten des [X.] zum [X.] zum 1. September 1971 nicht möglich gewesen, die Ursächlichkeit [X.] für die eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewei-sen. Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, die Klägerin habe in [X.] eines Sachverständigen gestellt, daß ein medizinisches Gutachten be-reits in den sechziger Jahren zu demselben Ergebnis gekommen wäre wie dasneurologische Gutachten von Prof. Dr. H. vom 30. Juli 1991, auf dessenGrundlage das Versorgungsamt einen Impfschaden der Klägerin anerkannthat. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf die ärztli-chen Stellungnahmen von Prof. Dr. F. vom 1. Juni 1987 und [X.] vom1. November 1987 stützt, übersieht es - wie die Revision mit Recht rügt -, daßdiesen Stellungnahmen nicht die Fragestellung zugrunde lag, ob die unter-suchten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - eine im wesentlichen an [X.] der Klägerin aufgetretene Muskelatrophie - auf die Impfung zurückzu-führen seien. Schon gar nicht hatten sie zum Gegenstand, ob dies für die imunmittelbaren Anschluß an die Impfung aufgetretenen Beschwerden der Kläge-rin in ihren Beinen anzunehmen sei. Die Revision hebt weiter zutreffend hervor,der Sachverständige Prof. Dr. H. habe sich in seinem Gutachten auf eine imJahr 1961 veröffentlichte wissenschaftliche Untersuchung bezogen, so daß [X.] des Berufungsgerichts, die in diesem Gutachten enthaltenen Fest-stellungen über die Ursächlichkeit des Krankheitsbildes der Klägerin seien inden vorangegangenen Jahrzehnten nicht bekannt gewesen, keine hinreichen-de Grundlage hat. Da der Sachverständige Prof. Dr. H. es im Hinblick auf denneurologischen Befund für "sehr wahrscheinlich" gehalten hat, daß die rechts-und [X.] Folge der im unmittelbaren Anschluß an die- 19 -Impfung durchgemachten postvakzinalen Enzephalopathie sei, läßt sich nachdem von der Klägerin unter Beweis gestellten Vorbringen nicht ausschließen,daß ihr auch bereits in den sechziger Jahren ein für die Anerkennung einesImpfschadens hinreichender Nachweis gelungen wäre.4.Geht man von einer Amtspflichtverletzung in den sechziger Jahren aus,müßte die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden, alshätte sie damals bereits einen Antrag auf Anerkennung ihres Impfschadensgestellt. Für einen solchen Antrag wäre nicht das [X.] inseiner ursprünglichen Fassung vom 18. Juli 1961 ([X.] I, S. 1012) [X.] gewesen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, war das [X.] vom 18. Juli 1961, das nach seinem § 85 erst am 1. [X.] in [X.] getreten ist, auf frühere Schadensfälle nicht anwendbar (vgl.grundlegend Senatsurteile vom 12. Oktober 1964 - [X.]/64 - NJW 1965,347; [X.]Z 45, 290, 291). Die Klägerin hätte daher zum damaligen [X.]punktAnspruch darauf gehabt, Entschädigungsleistungen aufgrund des allgemeinenAufopferungsanspruchs des § 75 [X.] zu erhalten, ohne daß sie dabei eineAnmeldefrist hätte einhalten müssen. Zur damaligen [X.] war der Aufopfe-rungsanspruch, der erst durch das Senatsurteil vom 19. Februar 1953 ([X.]Z9, 83) für Impfschäden anerkannt wurde, nicht verjährt. Aus diesem [X.] in der Fassung vom 18. Juli 1961, wonach der Ge-schädigte seinen Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlan-gung der Kenntnis von dem Impfschaden geltend zu machen hatte und beispäter eingehenden Anträgen die Entschädigungsleistungen frühestens vomTag der Antragstellung an zu gewähren waren, sowie der in dieser Vorschriftgeregelte grundsätzliche Anspruchsausschluß für den Fall, daß nach [X.] Jahres seit Kenntnis von dem Impfschaden noch kein Anspruch geltend- 20 -gemacht war, keine Rolle. Durch das Zweite Änderungsgesetz zum [X.], das die Impfschadensregelung in der Weise vereinheitlichte,daß es die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes für entsprechendanwendbar erklärte, wurden allerdings auch Altfälle in die gesetzliche Rege-lung einbezogen. Dies hat das [X.] der - als unvollständig an-gesehenen - Übergangsregelung in Art. 2 des [X.]zum [X.] entnommen (vgl. [X.] 42, 28 ff), was der Ge-setzgeber des [X.] zur Änderung des [X.]esvom 18. Dezember 1979 ([X.] I S. 2248) durch eine Änderung der Fassung in§ 51 Abs. 1 und 2 bestätigt hat, indem er das Wort "erleidet" durch die Worte"erlitten hat" ersetzt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks.402/78 S. 31). Diese Regelung wirkt sich zwar auf den [X.] damit mittelbar auch auf den hier in Rede stehenden Schadensersatzan-spruch aus, bedeutet jedoch nicht, daß die § 56 [X.] ablösendeRegelung über den Beginn der Versorgung in § 60 [X.] auf den Beginn desgeltend gemachten Schadensersatzanspruchs anzuwenden [X.] [X.] scheitert nicht daran, daß die Klägerin mitihrem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch möglicherweise noch Erfolg [X.]. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 54 Abs. 4 BSeuchenG, wo-nach ein Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzungnicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Voraussetzungen des § 51BSeuchenG vorliegen, also ein Versorgungsanspruch zu gewähren ist, wie esZiel des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist. Der Senat kann [X.] offenlassen, ob die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstel-lungsanspruchs als ein Rechtsmittel im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB anzusehenist (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1989 - [X.] - NJW-RR 1990,- 21 -408, 409 m.w.Nachw.). Denn nachdem das [X.] insoweit dieBerufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichtszurückgewiesen hat, ohne die Revision an das [X.] zuzulas-sen, ist es der Klägerin nicht zuzumuten, das Verfahren durch Einlegung einerBeschwerde wegen Nichtzulassung der Revision [X.] Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Amtshaftungsan-spruch der Klägerin nicht wegen Verjährung abzuweisen ist. Wie der [X.] hat, wird die Verjährung des [X.]s in analogerAnwendung des § 209 BGB durch den Widerspruch und die anschließendeKlage gegen die Versagung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs un-terbrochen, soweit der [X.] auf dasselbe Fehlverhalten [X.] gestützt wird ([X.]Z 103, 242, 248 f). Damit halten sichdie hier zu beurteilenden Vorgänge innerhalb der 30jährigen Frist des § 852Abs. 1 BGB; darüber hinaus hat die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb derdreijährigen Frist seit ihrer Kenntnis davon erhoben, daß ihr Impfschaden aner-kannt ist und ihr für die Vergangenheit keine Versorgung zu gewähren sei. [X.] steht nicht entgegen, daß die Klägerin nach der [X.] Rechtsprechung des [X.] bei einem Antrag, der - wiehier - auf Geldleistungen gerichtet ist, die materiellrechtlich von der [X.] abhängen, die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X auch im Rahmen ei-nes sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs analog heranzuziehen ist (vgl.[X.] 60, 245, 247), so daß die Klägerin bei einem Erfolg im sozialgerichtli-chen Verfahren Leistungen erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 1984 erlangenkönnte, während es hier im anhängigen Verfahren um eine weiterreichendeRückwirkung geht. Aus den im Senatsurteil [X.]Z 103, 242, 248 angeführtenGründen der [X.] ist für die Unterbrechungswirkung viel-- 22 -mehr entscheidend, daß die Klägerin ihren sozialrechtlichen Herstellungsan-spruch auf dieselben Gesichtspunkte gestützt hat, aus denen sie auch eineAmtspflichtverletzung herleitet.[X.] das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:1.Bei der abschließenden Prüfung, ob den Bediensteten des [X.] und der [X.] eine Amtspflichtverletzung unterlaufen ist,hat die Klägerin Gelegenheit, ihren Vortrag, dem Amtsarzt sei im [X.] mit der Ausstellung der Bescheinigung vom 15. Juni 1962 eine Amts-pflichtverletzung unterlaufen, zu präzisieren. Der Verfügung der [X.] vom 25. Juli 1968 könnte insoweit entnommen werden, der Amtsarzt habeseinerzeit nicht näher geprüft, was es mit dem von der Klägerin bzw. ihrer [X.] behaupteten Impfschaden auf sich habe. Ob die gesamten Um-stände jedoch eine solche Prüfung erforderten, für die die [X.] vom17. April 1959 ([X.]. 1959, Spalte 777) und vom 4. Februar 1960 ([X.].1960, Spalte 279) im wesentlichen dasselbe wie die [X.] vom 31. [X.] 1967 verlangten, läßt sich dem bisherigen Vorbringen der [X.] deutlich entnehmen. Die Klägerin hat ferner Gelegenheit, auf ihren [X.] gestellten Vortrag zurückzukommen, ihre Eltern hätten [X.]/Anfang 1964 beim [X.] die Übernahme der Kosten für [X.] aus dem Gesichtspunkt einer Entschädigung für den erlittenenImpfschaden beantragt; das [X.] habe von [X.] 1965 bis [X.] die Fahrtkosten für den Besuch des [X.] und Kosten für- 23 -Schulbedarf und Schulbücher übernommen. Darüber hinaus hätten währendihrer Schulzeit regelmäßig Untersuchungen im [X.] durch den[X.]arzt für Körperbehinderte stattgefunden. Es ist nicht auszuschließen,daß auch diese Kontakte Anlaß boten, die Klägerin über ihre Rechte zu beleh-ren.2.Sollte die Klägerin im weiteren Verfahren nicht in der Lage sein, den Zu-sammenhang ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mit dem Impfschadenaufgrund einer Antragstellung in den sechziger Jahren nachzuweisen, wird [X.] zu prüfen haben, ob sich aus der Dauer eines entsprechen-den Verfahrens die Anwendung des erleichterten Kausalitätsnachweises des[X.] zum [X.] ergeben [X.] 24 -oder ob nicht anzunehmen ist, daß die Klägerin nach einem erfolglosen Verfah-ren der Impfschadensfeststellung die Möglichkeit wahrgenommen hätte, einenAntrag nach Art. 2 Abs. 3 2. ÄndGBSeuchenG zu stellen.[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 64/99

20.07.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2000, Az. III ZR 64/99 (REWIS RS 2000, 1582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1582

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