Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 2 ARs 32/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4245

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[X.]/07 vom 18. April 2007 betreffend die Strafanzeige gegen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u. a. hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO des Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der [X.], [X.], [X.], und weite-rer usbekischer Staatsangehöriger - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. April 2007 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird ab-gelehnt. Gründe: Dem Antrag, auf eine gegen den ehemaligen Innenminister der

gerichtete Strafanzeige gemäß § 13 a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, kann wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit der [X.] nicht stattgegeben werden (vgl. BGHSt 33, 97 m. w. N.). 1 Die angezeigten Folterstraftaten, die vor dem Inkrafttreten des [X.] am 30. Juni 2002 begangen wurden, unterliegen nicht der [X.] Gerichtsbarkeit. Nach § 6 Nr. 9 StGB gilt das [X.] Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts für im Ausland begangene Taten, wenn die [X.] aufgrund eines verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens zu ihrer Verfolgung verpflichtet ist. Nach Artikel 5 des hier [X.] vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. II 1990 S. 246; 1993 S. 715) hat die [X.] als Vertrags-staat Folterhandlungen jedoch nicht unabhängig von weiteren Anknüpfungs-punkten zu verfolgen, sondern nur dann, wenn sie entweder in einem ihrer Ho-heitsgewalt unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in [X.] einge-tragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen werden, oder wenn der [X.] oder das Opfer [X.] sind oder wenn sich der Verdächtige in 2 - 3 - [X.] befindet und nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert wird. Keine dieser zusätzlichen Voraussetzungen liegt im vorliegenden Fall vor. [X.] Bode Rothfuß Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 32/07

18.04.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 2 ARs 32/07 (REWIS RS 2007, 4245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4245

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