Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.06.2020, Az. VIII R 5/17

8. Senat | REWIS RS 2020, 3319

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Gegenstand

Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person


Leitsatz

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist kein Auffangtatbestand für den Ausschluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG), wenn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht erfüllt sind.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 26.10.2016 - 4 K 48/16 aufgehoben.

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 2014 vom 15.06.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2016 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn Einnahmen des [X.] aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.909 € nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinseinkünfte, die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Streitjahr 2014 zugeflossen sind, im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) unterliegen.

2

Die verheirateten Kläger werden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

3

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der [X.], der Kläger war alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag standen dem Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 8.000 € sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld zu. Zudem wurde dem Kläger ein PKW der gehobenen Klasse zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Im Streitjahr bezog der Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 110.303 €. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.991 €.

4

Zwischen dem Kläger und der [X.] wurden verschiedene Darlehensverträge abgeschlossen, die jeweils vom Kläger als Darlehensgeber und als Geschäftsführer der [X.] unterschrieben wurden. Der Kläger war von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verträge:

  

Darlehensvertrag vom 14.06.2013 über 19.200 €: Dieses Darlehen war mit 7,8 % pro Jahr zu verzinsen. Es war von der [X.] in 54 Monatsraten in Höhe von 420,48 € ab dem 15.06.2013 zurückzuzahlen. Als Sicherheit wurde dem Kläger ein Achsenvermessungsstand der [X.] übereignet.

     

Darlehensvertrag vom 24.06.2013 über 20.000 €: Das mit 7,8 % pro Jahr verzinste Darlehen war von der [X.] ab dem 20.07.2013 in 54 Monatsraten in Höhe von 438 € zurückzuzahlen. Der Kläger erhielt einen Leistungsprüfstand der [X.] als Sicherung übereignet.

     

Darlehensvertrag vom 20.02.2014 über 37.000 €: Das Darlehen war zum 20.03.2014 an die [X.] auszuzahlen und mit 5,646 % jährlich zu verzinsen. Es war einschließlich der Zinsen in 59 Monatsraten in Höhe von 596,15 € ab dem 21.03.2014 an den Kläger zurückzuzahlen. Am [X.] war eine letzte Schlussrate über 8.125,56 € zu leisten. Der Kläger erhielt von der [X.] [X.] Sprinter als Sicherheit übereignet.

     

Darlehensvertrag vom 29.10.2014 über 50.000 €: Dieses Darlehen war zum 31.12.2014 in voller Höhe an die [X.] auszuzahlen und mit 5,646 % jährlich zu verzinsen. Es war ab dem 05.01.2015 von der [X.] in 59 Monatsraten von 807,56 € und am 05.12.2019 durch eine letzte Rate in Höhe von 10.980,08 € zurückzuzahlen. Als Sicherheiten wurden an den Kläger weitere Gegenstände des Anlagevermögens der [X.] übereignet.

5

Das Finanzgericht ([X.]) stellte fest, dass die [X.] Darlehen zu vergleichbaren Konditionen von einem fremden [X.] nicht erhalten hätte. Sie hätte allerdings die Kontokorrentlinie bei ihrer Hausbank zu einem Zinssatz in Höhe von 8 % nutzen können.

6

Der Kläger erzielte aus den Darlehen im Streitjahr 2014 Zinserträge in Höhe von 3.909 €. Diese erklärte er in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als inländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug, die gemäß § 32d Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 EStG dem gesonderten Tarif unterlägen.

7

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 15.06.2015 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die Zinseinkünfte des [X.] als gemäß § 32a EStG tariflich zu besteuernde Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hierbei stützte sich das [X.] auf die Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG. Der Kläger als Darlehensgeber stehe der Klägerin als Anteilseignerin der [X.] nahe. Ferner erfasste das [X.] die weiteren Kapitalerträge des [X.] und der Klägerin, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen hatten, als abgeltend besteuerte Kapitalerträge i.S. des § 32d Abs. 1 EStG. Nach Abzug der [X.] ergaben sich für die Klägerin und den Kläger insoweit Kapitalerträge i.S. des § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von jeweils Null €.

8

Die Kläger erhoben erfolglos Einspruch. Auch die anschließend erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des [X.] ist nicht veröffentlicht. Das [X.] sah anders als das [X.] die Voraussetzungen der Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG als nicht erfüllt an. Der Kläger sei keine der Klägerin als Anteilseignerin der [X.] nahe stehende Person im Sinne der Vorschrift. Das [X.] gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine der [X.] nahe stehende Person i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG sei.

9

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie rügen die Verletzung materiellen Bundesrechts. Die vom [X.] --aus Sicht der [X.] unzutreffend festgestellte nicht marktübliche Verzinsung der ausgereichten Darlehen begründe ebenso wenig ein Beherrschungs- und Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG wie die vom [X.] herangezogene Relation der vom Kläger ausgereichten Gesamtdarlehenssumme zur Höhe des Werts des Betriebsvermögens der [X.].

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Niedersächsischen [X.] vom 13.03.2017 - 4 K 48/16 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 15.06.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2016 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn die Einnahmen des [X.] aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.909 € nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das [X.] habe § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG im Streitfall zutreffend angewendet. Es liege ein Näheverhältnis zwischen dem Kläger und der [X.] im Sinne der Regelung vor, weil ein fremder Dritter keine Darlehen zu denselben Konditionen wie der Kläger an die [X.] vergeben hätte. Die [X.] habe sich nur zu schlechteren Konditionen refinanzieren können. Auch habe das [X.] zutreffend auf das Verhältnis der Gesamtdarlehenssumme des [X.] zur Höhe des Stammkapitals der GmbH abgestellt, um auf einen beherrschenden Einfluss des [X.] auf die GmbH zu schließen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Kläger ist begründet.

Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Zinsen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und kein Arbeitslohn sind (s. unter [X.]). In den Zinszahlungen ist auch keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der [X.] an die Klägerin zu sehen (s. unter II.2.). Ein Ausschluss der vom Kläger erzielten Zinseinkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG) kann im Streitfall weder --wie vom [X.] zutreffend entschieden-- auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG (s. unter II.3.) noch --wie vom [X.] zu Unrecht angenommen-- auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG gestützt werden (s. unter II.4.). Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif (s. unter [X.]). Die angefochtene Steuerfestsetzung ist wie beantragt zu ändern (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Die dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Zinsen aus den der [X.] gewährten Darlehen sind den Einkünften des [X.] aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und nicht den Einkünften des [X.] aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG zuzuordnen. Das [X.] hat für die Zinszahlungen zwar fehlerhaft die erforderliche Abgrenzung der Einkunftsarten nicht vorgenommen. Der [X.] kann hierüber anhand der vom [X.] festgestellten Tatsachen jedoch selbst entscheiden (vgl. [X.]surteil vom 05.11.2013 - VIII R 20/11, [X.], 481, [X.], 275, Rz 15, 16).

a) § 20 Abs. 8 EStG enthält eine nur begrenzte Kollisionsregelung, wonach Einkünfte aus Kapitalvermögen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, wenn sie zu diesen Einkünften gehören. Für die Abgrenzung von Kapitaleinkünften zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) diejenige Einkunftsart maßgebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt ([X.]surteile vom 31.10.1989 - VIII R 210/83, [X.]E 160, 11, [X.] 1990, 532; in [X.], 481, [X.], 275, Rz 15).

b) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie im weitesten Sinne durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Kein Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Nutzt der Arbeitnehmer sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, sind die daraus erzielten Erträge keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Erforderlich ist, dass über die Darlehensgewährung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (vgl. z.B. [X.]surteil vom 21.10.2014 - VIII R 44/11, [X.]E 247, 308, [X.] 2015, 593, m.w.N., zu Zinsen aus [X.] als Arbeitslohn). Bei der Hingabe eines Darlehens durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber stehen im Hinblick auf die Zinszahlungen die Einkünfte aus Kapitalvermögen jedenfalls dann im Vordergrund, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Erzielung von Zinsen ankommt, da in diesem Fall vom Steuerpflichtigen dem Arbeitgeber nicht das Kapital selbst, sondern nur dessen Nutzungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird ([X.]-Urteil vom 07.02.2008 - VI R 75/06, [X.]E 220, 407, [X.] 2010, 48, unter [X.]b).

c) Der Kläger hat nach den vom [X.] festgestellten Tatsachen in Gestalt der Darlehensverträge mit der [X.] vom Arbeitsverhältnis rechtlich und faktisch unabhängige Sonderrechtsbeziehungen begründet und auf dieser Grundlage im Streitjahr Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt.

Ihm ging es bei der Darlehensgewährung um die Erzielung von Zinsen aus dem ausgereichten Kapital und die Tilgung der Darlehen durch die [X.]. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Kläger der [X.] die Darlehen wie ein finanzierendes Kreditinstitut nur gegen eine Sicherungsübereignung verschiedener Gegenstände des Anlagevermögens gewährt hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger bei der Darlehensgewährung auch darum ging, seinen Arbeitsplatz bei der [X.] zu erhalten, und die Darlehen mit einem Ausfallrisiko behaftet waren. Aus der Risikobehaftung der ausgereichten Darlehen lässt sich angesichts der weiteren Umstände des Streitfalls kein Entlohnungscharakter der Zinszahlungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ableiten.

2. Die Zinszahlungen sind auch nicht wegen einer Vorteilsgewährung der [X.] an den Kläger als eine der Klägerin nahe stehende Person vorrangig als Einkünfte der Klägerin aus einer vGA gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu qualifizieren. Die in Anspruch genommene Finanzierung durch den Kläger war nach den Feststellungen des [X.] für die [X.] angesichts der vereinbarten Zinssätze vorteilhafter als eine Inanspruchnahme des [X.]. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte die mit dem Kläger abgeschlossenen Darlehensverträge unter diesen Umständen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen. Zudem beruhten die Zinszahlungen auf klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Darlehensverträgen der [X.] mit dem Kläger (zu diesen Anforderungen s. z.B. [X.]surteil vom 21.10.2014 - VIII R 21/12, [X.]E 247, 538, [X.] 2015, 638, Rz 22, 23).

3. Die Würdigung des [X.], die Zinseinkünfte des [X.] seien nicht gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG aus dem Anwendungsbereich des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG ausgeschlossen, ist nicht zu beanstanden.

a) Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG gilt der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG nicht, wenn die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der [X.] beteiligt ist. Nach Satz 2 des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem [X.] nahe stehende Person ist.

aa) Wie der [X.] in seinem Urteil vom 14.05.2014 - VIII R 31/11 ([X.]E 245, 531, BStBl II 2014, 995) in Anlehnung an die Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/4841, S. 61) entschieden hat, genügt ein aus der [X.] abgeleitetes persönliches Interesse allein nicht, um ein Näheverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Anteilseigner der Kapitalgesellschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass zwischen dem Darlehensgeber als nahe stehender Person (hier: dem Kläger) und dem Anteilseigner (hier: der Klägerin) ein Beherrschungsverhältnis besteht, weil entweder der Kläger oder die Klägerin auf den jeweils anderen einen außerhalb der Geschäftsbeziehung (des Darlehensvertrags mit der [X.]) begründeten Einfluss ausüben kann. Das Beherrschungsverhältnis muss so beschaffen sein, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses für den Abschluss des Darlehens mit der [X.] im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. zum Ganzen [X.]surteil in [X.]E 245, 531, [X.], 995, Rz 15, 16). Das Abhängigkeitsverhältnis kann wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein ([X.]surteil vom 28.01.2015 - VIII R 8/14, [X.]E 249, 133, [X.] 2015, 397). Ein solches Näheverhältnis liegt z.B. vor, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der [X.] der darlehensnehmenden Tochterkapitalgesellschaft innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der [X.] durchzusetzen ([X.]surteil vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, [X.]E 256, 248, [X.] 2017, 441, Rz 21, 23). Dem folgt auch die Finanzverwaltung (Schreiben des [X.] --BMF-- vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, [X.], 85, Rz 136).

bb) Das [X.] ist unter Anwendung dieses Maßstabs zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen dem Kläger als Darlehensgeber und der Klägerin als Anteilseignerin der [X.] kein solches Abhängigkeitsverhältnis bestand.

aaa) Zwar hätte die Klägerin als Alleingesellschafterin der [X.] den Kläger als deren Geschäftsführer mittels eines Gesellschafterbeschlusses abberufen und dessen Anstellungsvertrag kündigen können. Allerdings fehlt es --worauf das [X.] abgestellt hat-- an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin ihre gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten eingesetzt hat, um den Kläger zur Vergabe der Darlehen an die [X.] zu veranlassen. Vielmehr stand dem Kläger --wie die Modalitäten der Darlehensverträge, insbesondere der Übereignung von Anlagevermögen der [X.] zur Sicherheit bestätigen-- ein Entscheidungsspielraum im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung zu. Dies bestätigt auch die vom Kläger bekundete Vorstellung, die Darlehen an die [X.] seien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar jeweils zu einem unterhalb des [X.] liegenden, aber dennoch fremdüblichen Zinssatz vergeben worden.

bbb) Umstände, die dafür sprechen, dass der Kläger als Darlehensgeber auf die Klägerin als Anteilseignerin der [X.] einen außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss genommen hat und ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis der Klägerin vorlag, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das [X.] hat zwar festgestellt, dass die Finanzierung der [X.] durch den Kläger für die Gesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft war und mittelbar auch der Klägerin als Anteilseignerin zugutekam. Gleichwohl hätte sich die [X.] alternativ im Rahmen des Kontokorrents --wenn auch zu höheren [X.] refinanzieren können. Weder die [X.] noch die Klägerin waren auf eine Darlehensaufnahme beim Kläger angewiesen.

b) Schließlich kann ein Näheverhältnis auch bestehen, wenn die Vertragsparteien (hier: der Kläger und die [X.]) ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen haben ([X.]surteil in [X.]E 245, 531, [X.], 995, Rz 15, 16). Hieran fehlt es im Streitfall.

aa) Für die Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses der Vertragsparteien an der Einkünfteerzielung des anderen reicht es nicht aus, dass der Darlehensgeber von der Besteuerung der Zinsen nach dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG profitiert und der Schuldner die gezahlten Vergütungen im tariflichen Bereich als Betriebsausgaben abziehen kann. Hätte der Darlehensgeber, statt das Darlehen auszureichen, sein Kapital auch bei einer Bank anlegen und für die hieraus erzielten Kapitalerträge den gesonderten Tarif in Anspruch nehmen können, oder hätte der Darlehensnehmer das benötigte Kapital auch bei einer Bank aufnehmen können, fehlt es an einem entsprechenden Näheverhältnis. Denn die vom Gesetzgeber durch die Gewährung von Fremdkapital befürchtete missbräuchliche Verlagerung von Einkünften auf die privilegiert besteuerte private Anlageebene kann nicht eintreten, wenn die Chancen und Risiken bei der Gewährung der Darlehen in fremdüblicher Weise verteilt sind (vgl. [X.]surteil in [X.]E 249, 133, [X.] 2015, 397, Rz 18; [X.]/[X.], § 32d EStG Rz 65, 70).

bb) Nach diesem Maßstab ist im Streitfall ein eigenes wirtschaftliches Interesse der [X.] als [X.]in an der Einkünfteerzielung des [X.] als Darlehensgeber oder umgekehrt nicht zu erkennen. Zwar war die Finanzierung durch den Kläger für die [X.] wirtschaftlich wichtig, da sie sich im Rahmen des [X.] ansonsten zu einem höheren Zinssatz hätte refinanzieren müssen. Die [X.] hätte dies aber tun und dann ggf. höhere Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen können. Der Kläger hätte im Rahmen einer festverzinslichen Kapitalanlage der [X.] für hieraus erzielte Kapitalerträge den gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen können. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs im Wege einer Einkünfteverlagerung ist --wie vom [X.] erkannt-- durch die Darlehensvergaben an die [X.] nicht gegeben.

cc) Weder der Kläger als Darlehensgeber noch die Klägerin als Anteilseignerin der [X.] noch die [X.] selbst waren danach bei Eingehen der Darlehensbeziehung in ihrer Finanzierungsfreiheit beschränkt. Ein Näheverhältnis gemäß § 32d Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt auf dieser Grundlage nicht vor.

4. Das [X.] hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass bei Nichtvorliegen des [X.]s gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ein Ausschluss der Kapitalerträge des [X.] aus dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG) gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in Betracht kommt. Dies ist indes ausgeschlossen.

Der Tatbestand des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ist ein speziell für Vergütungen, die u.a. von einer Kapitalgesellschaft (hier: der [X.], vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) an einen Anteilseigner oder an eine diesem nahe stehende Person gezahlt werden, geschaffener [X.]. Er ist abschließend. Sind die Voraussetzungen der Regelung nicht erfüllt, kommt ein Rückgriff auf den [X.] gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG weder für Vergütungen aus einem Darlehen des [X.] noch einer nahe stehenden Person an die Kapitalgesellschaft in Betracht (vgl. BMF-Schreiben in [X.], 85, Rz 134, 135; [X.]/[X.], § 32d EStG Rz 72; [X.] in [X.], § 32d EStG Rz 52.2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Kommentar, § 32d Rz 192, jeweils zur Unterschreitung der 10 %-Grenze; Boochs in [X.], EStG, § 32d EStG Rz 18; s.a. [X.] in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 32d Rz 11; [X.] EStG/[X.], 7. Ed. [01.05.2020], EStG § 32d Rn. 138, nach denen im Rahmen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG der [X.] stets eine natürliche Person sein muss). Dies gilt nicht nur, wenn die in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG normierte [X.] des [X.] von 10 % nicht erreicht wird, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen für ein wirtschaftliches oder persönliches Näheverhältnis des Darlehensgebers zum Anteilseigner oder umgekehrt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht gegeben sind.

5. Die Sache ist spruchreif. Die von der [X.] vereinnahmten und gemäß § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG als Kapitalerträge erklärten Darlehenszinsen des [X.] unterliegen als inländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG (§ 32d Abs. 3 Satz 2 EStG). Hieraus ergeben sich folgende Kapitaleinkünfte der Kläger i.S. des § 32d Abs. 1 EStG im Streitjahr:

        

Kapitaleinkünfte Kläger

Kapitaleinkünfte Klägerin

Zinsen von der [X.]

3.909 €

        

Bereits im Bescheid erfasste andere Kapitaleinkünfte mit Steuerabzug

410 € 

   37 €

./. Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)

./. (801 € + 764 € =) 1.565 €

./. 37 €

Kapitalerträge i.S. des § 32d Abs. 1 EStG

2.754 €

    0 €

Die Ermittlung der festzusetzenden Steuer wird dem [X.] übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 [X.]O).

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VIII R 5/17

16.06.2020

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. Oktober 2016, Az: 4 K 48/16, Urteil

§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 8 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32d Abs 1 EStG 2009, § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst b S 2 EStG 2009, EStG VZ 2014

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.06.2020, Az. VIII R 5/17 (REWIS RS 2020, 3319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3319

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