Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2014, Az. B 14 AS 42/13 R

14. Senat | REWIS RS 2014, 5114

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes bei Bewilligungszeiträumen nach dem 1.1.2011 - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - selbst genutztes Wohneigentum - keine Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen bei vertraglichem Rückübertragungsanspruch - Vergleichbarkeit mit Tilgungsraten


Leitsatz

Streitigkeiten über Leistungen für Unterkunft und Heizung bilden auch nach dem 31.12.2010 einen abtrennbaren prozessualen Anspruch, soweit sie Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung des angegriffenen Bescheids sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2013 - [X.] AS 119/13 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für alle Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem [X.] - ([X.]) für die [X.] vom 1.2. bis [X.].

2

Die miteinander verheirateten Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer eines 2003 erworbenen Grundstücks mit selbst bewohntem Wohnhaus von 85 m² Wohnfläche, für dessen Erwerb sie der 1946 geborenen vormaligen Eigentümerin (im Folgenden: Voreigentümerin) und deren 1939 geborenem Ehemann eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von monatlich 440 Euro zu entrichten haben. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monatsraten ist die Voreigentümerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass ein Ausgleich für die bis dahin empfangenen Zahlungen zu leisten wäre (Ziffern III. 1. und 2. des notariellen Übergabevertrages vom 16.6.2003 mit Nachtrag vom 20.2.2004).

3

Das beklagte Jobcenter bewilligte den Klägern für den [X.]raum vom 1.2. bis [X.] [X.] ([X.]) zunächst in Höhe der Regelbedarfe sowie eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasseraufbereitung (Bescheid vom [X.]). Auf den Widerspruch wegen der Nichtberücksichtigung der Rentenzahlungen an die Voreigentümerin setzte der Beklagte das [X.] wie zuvor in Höhe der Regelbedarfe sowie des Mehrbedarfs fest und anerkannte als Bedarfe für Unterkunft und Heizung je Kläger 107,46 Euro für die [X.] vom 1.2. bis [X.] und 58,51 Euro bzw 58,50 Euro für die [X.] vom 1.5. bis [X.] für Betriebskosten (Änderungsbescheide vom [X.]). Den Widerspruch im Übrigen wies er zurück, da die Rente der Tilgung für ein Darlehen zur Finanzierung eines Eigenheims gleich stehe und daher nicht nach § 22 Abs 1 S 1 [X.] berücksichtigungsfähig sei (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Auf Klage - beschränkt auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung - hat das Sozialgericht ([X.]) den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom [X.] in der Fassung der Änderungsbescheide vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] zur Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich je 220 Euro für die [X.] vom [X.] bis [X.] verurteilt (Urteil vom 10.5.2013): Aufwendung für Unterkunft sei jede Zahlungsverpflichtung, die eine Wohnraumüberlassung zum Gegenstand habe und deren Nichterfüllung einen Räumungsanspruch des Gläubigers begründen könne. In diesem Sinne sei die monatliche Zahlungspflicht hier ein Leibrentenversprechen, das ähnlich einer Mietzahlung oder eines in Raten zu zahlenden Kaufpreises die Gegenleistung für die Überlassung von Wohnraum sei und bei dem im Falle des Zahlungsverzugs mit mehr als drei Monatsraten ein Rücktrittsrecht und Rückübereignungsanspruch zugunsten der Übergeberin bestehe. Diese Zahlungen seien nicht mit Tilgungsraten zu vergleichen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilieneigentum zu entrichten seien; sie sicherten allein den bereits erlangten Vermögensvorteil und dienten nicht unmittelbar der Vermögensmehrung.

5

Mit der mit Zustimmung der Kläger eingelegten und vom [X.] zugelassenen Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von § 22 Abs 1 S 1 [X.]. Die Leibrentenzahlungen seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) zu Tilgungsleistungen keine berücksichtigungsfähigen Aufwendungen iS dieser Vorschrift, denn sie seien Gegenleistung für die Eigentumsübertragung am Hausgrundstück und damit als Ratenzahlungen eines seiner Höhe nach unbestimmten, weil bis zum Tod der Berechtigten zu zahlenden Kaufpreises zu verstehen. Bei vollständiger Erfüllung werde [X.] des Grundstücks erreicht. Damit führe die Zahlung zu einer Vermögensbildung.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2013 - [X.] AS 119/13 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.] entschieden, dass die von den [X.]lägern zu zahlende Rente von 440 Euro monatlich als weiterer Unterkunftsbedarf anzuerkennen ist. Die Rente steht der Tilgung einer ratenweisen [X.] für das Hausgrundstück gleich und ist - da die Tilgung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Voreigentümerin noch nicht bereits weitgehend abgeschlossen war - auch nicht ausnahmsweise als Bedarf für Unterkunft anzuerkennen.

9

1. Gegenstand des Verfahrens sind die den Zeitraum von Februar bis Juli 2013 betreffenden [X.]-Bewilligungsbescheide vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], wogegen sich die [X.]läger statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>) wenden. Nicht (mehr) Verfahrensgegenstand ist dagegen der Ausgangsbescheid vom [X.], nachdem er durch die im laufenden Widerspruchsverfahren ergangenen Änderungsbescheide vom [X.] vollständig ersetzt worden ist (§ 86 [X.]G) und sich mangels weitergehender rechtlicher Wirkungen damit erledigt hat (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <[X.]B X>).

2. In der Sache ist der Streitgegenstand durch den ausschließlich darauf bezogenen [X.]lagantrag wirksam auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung - und zwar, da nur der Beklagte die Entscheidung des [X.] mit der Sprungrevision angefochten hat, begrenzt auf die Höhe der ihnen vom [X.] insoweit zugesprochenen 220 Euro je [X.]läger - beschränkt; an der prozessual zulässigen Abtrennbarkeit dieser Leistungen (vgl nur B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 [X.]B II durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] (im Folgenden: [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG) vom 24.3.2011 ([X.] 453; insofern in [X.] getreten zum 1.1.2011, im Folgenden: § 19 Abs 1 [X.]B II nF) auch für Verfahren über Bewilligungsabschnitte nach dem 1.1.2011 nichts geändert (zu Verfahren über zuvor abgeschlossene Bewilligungsabschnitte vgl nur B[X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] mwN).

a) Der Rechtslage bis zum 31.12.2010 haben die Grundsicherungssenate des B[X.] in ständiger Rechtsprechung entnommen, dass die Gewährung höherer oder überhaupt von Leistungen für Unterkunft und Heizung einen abtrennbaren prozessualen Anspruch bildet, soweit sie - wie vorliegend auch - Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung (Verwaltungsakt iS des § 31 [X.]B X) des betreffenden Bescheids sind. Zwar sind beim Streit um höhere Leistungen auch im [X.]B II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen ([X.]; vgl nur B[X.] vom 6.4.2011 - B 4 [X.]/10 R - B[X.]E 108, 86 = [X.]-1500 § 54 [X.], Rd[X.]2). Hiervon hat das B[X.] indes eine Ausnahme für Unterkunft und Heizung gemacht, weil die Zuständigkeiten für die Regelleistung (heute: Regelbedarf) einerseits und für die Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung von § 6 Abs 1 S 1 [X.]B II (in der bis zum 31.12.2010 unveränderten Fassung des [X.] vom 30.7.2004, [X.] 2014) iVm § 19 [X.] bzw 3 [X.]B II (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954; seit 1.8.2006: § 19 S 3 [X.]B II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] , [X.] 1706; im Folgenden § 19 [X.] bzw 3 [X.]B II aF) unterschiedlich und die Leistungen inhaltlich voneinander abgrenzbar waren, es sich rechtlich also um zwei eigenständige Leistungen und Verfügungen handelte ([X.], grundlegend B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8 ff).

b) Eigenständige Leistungen in diesem Sinne bilden die Leistungen für den Regelbedarf einerseits und für Unterkunft und Heizung andererseits auch unter Geltung des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG. Unverändert sind danach die Zuständigkeiten zwischen der [X.] und den kommunalen Trägern ungeachtet des im Hinblick auf die Weiterentwicklung von § 19 [X.]B II (dazu unten c) geringfügig unterschiedlichen Wortlauts von § 6 Abs 1 S 1 [X.]B II alter und neuer Fassung weiter vom Prinzip geteilter Trägerschaft geprägt, wie es seit Einführung des [X.]B II gilt (vgl BT-Drucks 15/2816, [X.]): Sofern nicht eine einheitliche Zuständigkeit eines kommunalen Trägers nach §§ 6a f [X.]B II besteht, sind für Unterkunft und Heizung ausschließlich zuständig die kommunalen Träger und für das [X.] sowie das Sozialgeld mit Ausnahme der [X.]osten von Unterkunft und Heizung die [X.]; daran hat sich im Gefolge des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG nichts geändert (ebenso [X.]/[X.] in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 6 Rd[X.]; [X.], ebenda § 22 Rd[X.]1). Eher ist die Trennung der Zuständigkeiten nochmals verdeutlicht durch die Neufassung des § 44b Abs 3 S 1 [X.]B II (idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.] vom [X.] mWv 1.1.2011 , [X.] 1112), wonach die Verantwortung für die recht- und zweckmäßige Erbringung jeweils "ihrer Leistungen" in der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b [X.]B II (idF des [X.]) ausdrücklich jedem Träger gesondert obliegt (zum Zweck dieser Verantwortlichkeitszuweisung vor dem Hintergrund der Entscheidung des [X.] vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - [X.] 119, 331 = [X.]-4200 § 44b [X.] zu § 44 [X.]B II idF des [X.] am Arbeitsmarkt vgl [X.] sowie [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 44b RdNr 26 ff, Stand 10/2013).

c) Nichts anderes folgt aus der partiellen Neufassung von § 19 und § 22 Abs 1 [X.]B II durch das [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG. Leistungsrechtlich waren die [X.]osten für Unterkunft und Heizung schon bis zu dessen Inkrafttreten als Teil des Anspruchs auf [X.] gefasst (vgl § 19 S 1 [X.]B II idF des GSiFoG: Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen [X.]osten für Unterkunft und Heizung). Sachlich bedeutet es deshalb keinen Unterschied, wenn nunmehr die Leistungen, also [X.] und Sozialgeld, den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung "umfassen" (§ 19 Abs 1 S 3 [X.]B II nF) und nach Maßgabe von § 22 [X.]B II bei Unterkunft und Heizung "Bedarfe" in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen "anerkannt" werden (§ 22 Abs 1 S 1 Halbs 1 [X.]B II idF des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-ÄndG), während zuvor "Leistungen" zu erbringen waren (§ 22 Abs 1 S 1 Halbs 1 [X.]B II in der insoweit bis zum 31.12.2010 unveränderten Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt). Das verdeutlicht zwar weiter, dass die Leistungsbereiche in dem Sinne aufeinander bezogen sind, als jeweils nach denselben Maßstäben umfassend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 [X.]B II, insbesondere die der Hilfebedürftigkeit iS des § 9 [X.]B II, vorliegen (so bereits B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]; ebenso BT-Drucks 17/3404 [X.] zu § 19). Jedoch trägt dies nicht die Einschätzung, dass hiermit Änderungen substantieller Art verbunden wären (so aber BT-Drucks 17/3404 [X.] zu § 22: Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthält). Das wäre angesichts der fortbestehenden organisationsrechtlichen Aufspaltung der Verantwortlichkeiten auch schwerlich möglich: Solange die Trägerschaft für die [X.]osten von Unterkunft und Heizung einerseits und den Regelbedarf andererseits getrennt ist, können [X.] und Sozialgeld keine einheitliche "Gesamtleistung" bilden (so schon B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]; ebenso auch [X.] in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 22 Rd[X.]1).

d) Ein prozessuales Verbot der abgetrennten Geltendmachung von Leistungen für Unterkunft und Heizung oder den Regelbedarf begründen die Änderungen in § 19 und § 22 Abs 1 [X.]B II ebenfalls nicht. Zwar stehen dem Gesetzgeber partielle Begrenzungen der grundsätzlich umfassend gewährleisteten [X.] (§ 123 [X.]G) zu. Dass dies hier geschehen wäre, ist aber nicht hinreichend deutlich. Einerseits ist das in den Materialien zwar angedeutet (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.] zu § 22). Andererseits findet eine solche Begrenzung schon im Gesetzestext keinen hinreichend deutlichen Niederschlag, nachdem - wie dargelegt - die Neufassung von § 19 Abs 1 [X.]B II nF erhebliche Unterschiede zur vorherigen Rechtslage nicht erkennen lässt. Zudem kommt in den Materialien gegenläufig ebenso das Bestreben zum Ausdruck, in Verfahren nach dem [X.]B II auch künftig Teilelemente abschichten zu können, auch wenn der dazu in Betracht gezogene Ansatz im geltenden Prozessrecht kaum Grundlagen findet (vgl BT-Drucks 17/3404, [X.] zu § 19: "dass … einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen unstreitig gestellt werden"; vgl aus der [X.] hierzu nur B[X.] Urteil vom [X.] AS 58/08 R - B[X.]E 103, 153 = [X.]-4200 § 12 [X.]3, Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 4 A[X.]9/11 R - Juris RdNr 26; B[X.] Urteil vom 20.9.2012 - [X.] [X.] 4/11 R - B[X.]E 112, 54 = [X.]-3500 § 28 [X.], Rd[X.]4; vgl ebenso [X.]rauß in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 19 Rd[X.]2, Stand 1/2012, und [X.], [X.]b 2011, 436, 442); auch das spricht dagegen, § 19 Abs 1 [X.]B II als Sperre der isolierten Geltendmachung der Bedarfe von Unterkunft und Heizung zu verstehen (so im Ergebnis auch: [X.] in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 22 Rd[X.]1 ff; Söhngen in jurisP[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2012, Stand 6/2013, § 19 Rd[X.]0; [X.] in Gagel, Online-Ausgabe Stand 2014, § 22 [X.]B II Rd[X.]; [X.], NZ[X.]013, 10, 12 ff; [X.], [X.]b 2011, 436, 442; aA : Berlit in [X.], [X.]B II, 5. Aufl 2013, § 22 RdNr 9; S. [X.]nickrehm in [X.]reikebohm, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 22 Rd[X.]; offen gelassen [X.]rauß in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand 1/2012, [X.] § 19 Rd[X.]1).

3. Anspruch auf weitere jeweils 220 Euro monatlich als Leistung auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 [X.]B II iVm §§ 7, 9, 19 [X.]B II nF haben die [X.]läger ungeachtet ihrer Hilfebedürftigkeit im Übrigen nicht.

a) Bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen im Weiteren sind gemäß § 22 Abs 1 S 1 [X.]B II nF Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen [X.]osten ist nach der Rechtsprechung des B[X.] an den [X.]osten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, dh die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen [X.]riterien zu beantworten (vgl dazu grundlegend B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 = [X.]-4200 § 12 [X.]0).

b) Zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in diesem Sinne rechnen nach gefestigter Rechtsprechung des B[X.], von der abzurücken kein Anlass besteht, Tilgungsraten grundsätzlich nicht (B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b A[X.]/05 R - B[X.]E 97, 203 = [X.]-4200 § 12 [X.], RdNr 24; B[X.] Urteil vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 16.2.2012 - B 4 [X.]/11 R - juris RdNr 23). Die Leistungen nach dem [X.]B II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]5; [X.]rauß in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 22 Rd[X.]69 ff, Stand 10/2012; [X.] in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 61). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im [X.]B II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats B[X.] Urteil vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]8; ebenso 4. Senat, B[X.] Urteil vom 16.2.2012 - B 4 [X.]/11 R - juris RdNr 23). Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (vgl Entscheidungen des erkennenden Senats, B[X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 22 [X.] zur [X.]ostensenkungsaufforderung und B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 = [X.]-4200 § 12 [X.]0 zum Wohnungswechsel wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten).

c) Nicht ohne Bedeutung ist hiernach entgegen der Auffassung des [X.] die "vertragliche Ausgestaltung" der im Streit stehenden Aufwendungen. Maßgebend ist vielmehr, ob die von den [X.]lägern entrichteten Zahlungen an die Voreigentümerin wie die Tilgung eines Darlehens zur Wohnraumfinanzierung oder einer [X.] zu werten sind oder ob sie einer (Miet-)Zahlung für die Wohnraumgebrauchsüberlassung gleichen. Das beurteilt sich nach der Rechtsprechung allein danach, wie der zugrunde liegende Vertrag konkret ausgestaltet ist und nicht, wie er auch hätte ausgestaltet sein können (vgl B[X.] Urteil vom 22.8.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]). Entscheidend für die rechtliche Qualifizierung ist bei Grundstückskäufen auf [X.]nbasis nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]), wie eng das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Rentenzahlung und Grundstücksgeschäft beschaffen ist. Als [X.] im eigentlichen Sinne des § 759 BGB erachtet der [X.] ein "einheitlich nutzbares Recht …, das dem Berechtigten für die Lebenszeit eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge aus wiederkehrenden, gleichmäßigen und in gleichen Zeitabständen zu gewährenden Leistungen in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehen" ([X.] Urteil vom [X.] - BB 1966, 305 - juris RdNr 22). Der [X.] zugeordnet wird ein Grundstücksüberlassungsvertrag deshalb nur, wenn die Gegenleistung für dessen Überlassung mit der Einräumung des Stammrechts, aus dem die [X.] erwachsen, formal bereits als vollständig erbracht anzusehen ist und die Rentenzahlungen deshalb im strengen Sinne nicht Gegenleistung für die Grundstücksüberlassung sind, sondern Erfüllung des bereits vorher gewährten [X.]. Steht dagegen nach der konkreten vertraglichen Ausgestaltung die Erfüllung (auch) der einzelnen Zahlungsansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Grundstücksüberlassung - und hat sich der Überlasser deshalb den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten für den Fall, dass der Übernehmer mit Zahlungen in Rückstand gerät - dann bilden die "Rentenzahlungen in ihrer Gesamtheit den [X.]aufpreis für den Erwerb des Grundstücks" ([X.] Beschluss vom 25.4.1991 - [X.] - [X.], 1644, juris RdNr 2 ff, RdNr 5).

d) Hiernach könnten [X.]n der Miete allenfalls gleich zu stellen sein, wenn es sich um Renten im engeren Sinne des § 759 BGB handelt. Muss dagegen eine "[X.]nzahlung" bei vorbehaltenem Rücktritt - wie hier vertraglich ausbedungen - als [X.]aufpreisteil gesehen werden, so ist nicht anzunehmen, dass die Zahlungen nicht der Finanzierung des [X.] dienen. Maßgeblich ist dann nach der Rechtsprechung des B[X.], ob es nach den konkreten Umständen "um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist" (vgl erkennender Senat: B[X.] Urteil vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]8; 4. Senat: B[X.] Urteil vom 16.2.2012 - B 4 [X.]/11 R - juris RdNr 23). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, nachdem die 2005 - dem Jahr des erstmaligen Bezugs von [X.]B II-Leistungen der [X.]läger - 59 Jahre alte Voreigentümerin statistisch eine Lebenserwartung von deutlich über 20 Jahren hatte ([X.], [X.] für [X.], Allgemeine Sterbetafeln, abgekürzte Sterbetafeln und Sterbetafeln, 1871/1881 bis 2008/2010, S 342).

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 42/13 R

04.06.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Mainz, 10. Mai 2013, Az: S 17 AS 119/13, Urteil

§ 95 SGG, § 19 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 24.03.2011, § 6 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, §§ 6ff SGB 2, § 44b Abs 3 S 1 SGB 2 vom 03.08.2010, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 759 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2014, Az. B 14 AS 42/13 R (REWIS RS 2014, 5114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5114

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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