Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.09.2015, Az. IV R 30/13

4. Senat | REWIS RS 2015, 4885

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Gegenstand

Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnenden Geschäftsvorfällen keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen


Leitsatz

Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit der Personengesellschaft beruhen, sind keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002, selbst wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs entstehen .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.], [X.], vom 9. Mai 2012  14 K 2035/09 insoweit aufgehoben, als es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 für die [X.] betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

A. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war alleiniger Kommanditist der im Dezember 2000 gegründeten [X.] ([X.]). Komplementärin und Geschäftsführerin der [X.] war eine kapitalmäßig nicht an ihr beteiligte GmbH (Komplementär-GmbH), deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der Kläger war. Zweck der [X.] war nach ihrem Gesellschaftsvertrag der Erwerb, das Halten sowie das Verwalten von Beteiligungen, insbesondere an der im November 2000 errichteten [X.] (H-GmbH), deren alleinige Gesellschafterin die [X.] wurde und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kläger war.

2

Mit [X.] brachte der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2001 sein Einzelunternehmen zu steuerlichen Buchwerten in die [X.] ein. Das eingebrachte Betriebsvermögen umfasste im Wesentlichen einen an die [X.] verpachteten Grundbesitz (Gebäude- und Freifläche), der mit Wirkung zum 1. Juli 2001 an die [X.] veräußert wurde, sowie die Geschäftsanteile (einen Anteil in Höhe von 150.000 DM und einen Anteil in Höhe von 50.000 DM) an der [X.].

3

Im Januar 2001 brachte die [X.] mit sofortiger Wirkung ihren Anteil an der [X.] mit einem Nennbetrag von 150.000 DM in die H-GmbH ein. Im Februar 2001 veräußerte sie ihren anderen Anteil an der [X.] an eine AG (AG). In derselben Vertragsurkunde veräußerte auch die H-GmbH ihren Anteil an der [X.] an die AG, allerdings unter der aufschiebenden Bedingung des Zugangs einer notariell beglaubigten Erklärung der AG über die Ausübung der ihr von der H-GmbH eingeräumten Kaufoption im Zeitraum 1. März 2002 bis 30. April 2002.

4

Im Februar 2002 wurde die H-GmbH rückwirkend zum 1. Januar 2002 auf die [X.] verschmolzen. Am 10. April 2002 übte die AG die eingeräumte Kaufoption aus und erhielt den Anteil an der [X.] abgetreten. Der Kaufpreis betrug ... €. Nach Abzug des [X.] in Höhe von ... € und der Veräußerungskosten in Höhe von ... € ergab sich ein zwischen den Beteiligten unstreitiger Gewinn in Höhe von ... €.

5

Mit Gesellschafterbeschluss vom 10. April 2002 wurde die [X.] mit Ablauf desselben Tages aufgelöst und am ... 2003 nach Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht.

6

Das Geschäftsjahr der [X.] war das Kalenderjahr. Ihren Gewinn ermittelte die [X.] durch Betriebsvermögensvergleich. In einer Anlage zu ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr (2002) führte sie aus, der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der [X.] stelle einen Veräußerungsgewinn im Rahmen der Betriebsaufgabe dar, weil sie, die [X.], liquidiert worden sei. Aufgrund der Betriebsaufgabe unterliege der erzielte Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer und sei beim Kläger nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG 2002) nur zur Hälfte steuerlich zu erfassen. Auch in der Anlage zu ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr wies sie einen Veräußerungsgewinn aus, der nicht gewerbesteuerpflichtig sei.

7

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) veranlagte die [X.] zunächst auf der Grundlage ihrer Feststellungserklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und stellte dementsprechend den [X.] der Gesellschaft mit null € fest. Aufgrund einer u.a. für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der streitige Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der [X.] in Höhe von ... € nach § 18 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 2002) der Gewerbesteuer unterliege, da die Sperrfrist von fünf Jahren nicht eingehalten worden sei. Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG 2002 finde nach § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2002 keine Anwendung. Eine pauschale Anrechnung der zu zahlenden Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erfolge daher nicht. Die Veräußerung des Geschäftsanteils an der [X.] sei der Verkauf einer einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage der [X.] und damit eine Betriebsveräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002.

8

Dem folgend erließ das [X.] unter dem 7. August 2007 einen geänderten Feststellungsbescheid und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. In dem Bescheid wurde der [X.] der [X.] für Zwecke des § 35 EStG 2002 mit 302,56 € festgestellt und dem Kläger zugewiesen. Unter dem 3. Dezember 2007 erließ das [X.] ferner einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2002 für die [X.]. Darin wurde der [X.] auf 107.170 € festgesetzt.

9

Im gegen den geänderten Feststellungsbescheid gerichteten Einspruchsverfahren kam es --aus hier nicht streitigen [X.] zuletzt zu einem Änderungsbescheid vom 25. März 2009. Im Übrigen wies das [X.] den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2009 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, dass der Beschluss zur Liquidation der [X.] erst im Mai 2002 gefasst und lediglich auf den 10. April 2002 rückdatiert worden sei. Der streitige Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der [X.] sei daher dem laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabegewinn zuzurechnen.

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage mit Urteil vom 9. Mai 2012  14 K 2035/09 statt.

Mit seiner Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts.

Entgegen der Auffassung des [X.] sei der Anteil an der [X.] dem Anlage- und nicht dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Nicht [X.] sei zwar die Feststellung des [X.], dass die [X.] "von Anfang an" die Veräußerung des streitigen Anteils an der [X.] beabsichtigt habe. Das [X.] übersehe aber, dass durch die Übertragung des Einzelunternehmens auf die [X.] und durch die von dieser fortgeführte Verpachtung des Betriebsgrundstücks an die [X.] ebenfalls "von Anfang an" eine Betriebsaufspaltung zwischen der [X.] und der [X.] bestanden habe. Die Beteiligung an der [X.] stelle beim Besitzunternehmen stets eine wesentliche Betriebsgrundlage und damit Anlagevermögen dar; das gelte selbst bei einer nur mittelbaren Beteiligung, wie sie hier nach der Einbringung des streitigen Anteils in die H-GmbH seit Januar 2001 bestanden habe.

Für die Zugehörigkeit der streitigen Beteiligung zum Anlagevermögen spreche auch deren Behandlung als solches sowohl in der Buchführung bzw. den Bilanzen des Einzelunternehmens des [X.] als auch später in denjenigen der [X.] und der H-GmbH; ferner auch der Zweck der [X.], der nur im Erwerb, Halten und Verwalten insbesondere der Beteiligung an der H-GmbH bestanden habe, nicht aber im planmäßigen An- und Verkauf von Beteiligungen; auch habe die [X.] keine anderen Beteiligungen erworben und (weiter-)veräußert.

Letztlich erfülle die Veräußerung des Anteils an der [X.] aber unabhängig davon, ob er dem [X.] oder dem Anlagevermögen zuzuordnen sei, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2002. Denn diese Vorschrift solle die gewerbesteuerliche Verstrickung der stillen Reserven des gesamten Betriebsvermögens der übertragenden Körperschaft während der Sperrfrist sicherstellen. Danach erfasse § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 sämtliche stillen Reserven des im Zeitpunkt der Aufgabe bzw. der Veräußerung vorhandenen Betriebsvermögens, unabhängig davon, ob die Veräußerung der Wirtschaftsgüter der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sei oder nicht.

Das [X.] beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Gründung der [X.], die Errichtung der H-GmbH durch die [X.] und die Einbringung der Anteile an der [X.] und des Betriebsgrundstücks in die [X.] seien allein zu dem Zweck erfolgt, die Anteile anschließend plangemäß möglichst steuergünstig zu veräußern. Unabhängig vom Vorliegen einer Betriebsaufspaltung gehörten die Anteile daher wegen der von Anfang an bestehenden, vom [X.] auch ir[X.] festgestellten Verkaufsabsicht zum Umlaufvermögen der [X.].

Entscheidungsgründe

B. Die Revision des [X.] ist begründet, soweit sie die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 für die [X.] betrifft. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--), denn das [X.] hätte die Klage als unzulässig abweisen müssen (dazu II.). Im Übrigen ist die Revision unbegründet und war daher insoweit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Die Entscheidung des [X.], das [X.] habe zu Unrecht den auf den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der [X.] entfallenden Teil des [X.]s von der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ausgeschlossen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu III.).

I. Der Senat legt die Klage des [X.] dahin aus, dass er sie nicht als von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter und damit als [X.] § 48 Abs. 2 [X.]O, sondern als ehemaliger Kommanditist der bereits im [X.]punkt der Klageerhebung vollbeendeten [X.] erhoben hat.

1. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung, kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ein [X.] nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die [X.] berührt, die der anzufechtende [X.] betrifft. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die [X.]e einzulegen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O), ist mit deren Vollbeendigung erloschen. Insoweit lebt die bis zum [X.]punkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf (z.B. [X.]-Urteile vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, [X.]/NV 2015, 995; vom 25. Juni 1992 IV R 87/90, [X.]/NV 1993, 457). Mangels eines intakten Gesellschaftsverhältnisses entfällt mit der Vollbeendigung einer Personengesellschaft auch die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 2 [X.]O (z.B. [X.]-Urteil vom 19. März 2009 IV R 20/08, [X.]E 225, 292, [X.], 528). Diese Grundsätze gelten auch für eine Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 (z.B. [X.]-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, [X.]/NV 2011, 1120).

Die Vollbeendigung hat zur Folge, dass grundsätzlich alle ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 [X.]O selbst betroffen sind (z.B. [X.]-Urteil in [X.]/NV 2011, 1120).

2. Danach war der Kläger zwar nicht als [X.] nach § 48 Abs. 2 [X.]O, aber als ehemaliger Kommanditist der [X.] nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 [X.]O klagebefugt. Die Komplementär-GmbH war nicht beizuladen, da sie als vermögensmäßig an der [X.] nicht Beteiligte durch die angegriffenen Feststellungen unter keinem denkbaren steuerlichen Gesichtspunkt betroffen sein kann.

II. Zu Unrecht hat das [X.] der Klage stattgegeben, soweit der Kläger mit ihr beantragt hat, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 vom 25. März 2009 ([X.]) dahin zu ändern, dass --bei insgesamt unveränderten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.191.905,14 €-- die laufenden Einkünfte auf 2.191.905,14 € (statt bislang ./. 346.474,39 €) und der Veräußerungsgewinn mit null € (statt bislang mit 2.538.379,53 €) festgestellt werden, also der bislang als Veräußerungsgewinn festgestellte Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der [X.] als Teil des laufenden Gewinns festgestellt wird. Denn die Klage war insoweit unzulässig, da der Kläger durch die angegriffenen Feststellungen nicht in eigenen Rechten betroffen sein konnte.

1. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, dass ihm zum Zweck der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ein Anteil am [X.] der [X.] in Höhe von 107.170 € zugewiesen wird.

a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG 2002 um das 1,8fache des festgesetzten anteiligen [X.]s. Der Anteil eines Mitunternehmers am [X.] richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; [X.] sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002).

b) [X.] sind bei [X.] nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 der Betrag des [X.]s und die auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteile gesondert und einheitlich festzustellen. Für die Ermittlung des anteiligen [X.]s nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 ist die Festsetzung des [X.]s Grundlagenbescheid (§ 35 Abs. 4 Satz 3 EStG 2002).

c) Über die Frage, ob Teile des festgesetzten [X.]s von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ausgeschlossen sind, ist im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 zu entscheiden (z.B. [X.]-Urteil vom 15. April 2010 IV R 5/08, [X.]E 229, 524, [X.], 912). Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein --gegenüber der [X.] gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung-- eigenständiges Feststellungsverfahren, auch wenn --wie im Streitfall erfolgt-- die in den beiden Verfahren zu treffenden Feststellungen äußerlich, d.h. formularmäßig, miteinander verbunden werden können (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 229, 524, [X.], 912).

2. Im Streitfall war für die [X.] unter dem 3. Dezember 2007 ein [X.] ergangen, in dem der [X.] --ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.191.905 €-- auf 107.170 € festgesetzt worden war. Im angegriffenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des [X.]s für Zwecke des § 35 Abs. 3 EStG 2002 vom 25. März 2009 hatte das [X.] den [X.] jedoch lediglich auf 302,56 € festgestellt und in diesem Umfang dem Kläger zugerechnet, da es der Auffassung war, dass der auf den streitigen Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der [X.] entfallende Anteil des [X.]s nach § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2002 bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 nicht zu berücksichtigen sei.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger allein, dass ihm zum Zweck der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ein Anteil am [X.] der [X.] in Höhe von 107.170 € zugewiesen wird, d.h. dass der im [X.] insoweit bindend festgesetzte [X.] auch für Zwecke des § 35 EStG 2002 für die [X.] in dieser Höhe festgestellt und --entsprechend der Gewinnverteilungsabrede der [X.]-- in vollem Umfang ihm, dem Kläger, zugewiesen wird. Dieses Ziel kann er jedoch, wie dargelegt, nur durch Anfechtung der gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach § 35 Abs. 3 EStG 2002, nicht aber durch Anfechtung des [X.]s erreichen. Für die vom Kläger begehrten Feststellungen nach § 35 EStG 2002 kommt es insbesondere nicht darauf an, ob das [X.] den streitigen Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der [X.] im Rahmen der [X.] als laufenden Gewinn oder als Veräußerungsgewinn festgestellt hat. Denn der [X.] ist insoweit weder für den [X.] noch für die Feststellungen nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 Grundlagenbescheid. Vielmehr ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der [X.] zum [X.] § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2002 gehört und deshalb von der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ausgeschlossen ist, im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 zu entscheiden.

III. Soweit sich die Revision des [X.] dagegen richtet, dass das [X.] der Klage des [X.] gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung des [X.]s 2002 für Zwecke des § 35 Abs. 3 EStG 2002 stattgegeben hat, ist sie unbegründet. Die Entscheidung des [X.], der auf den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der [X.] entfallende Teil des [X.]s sei nicht von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ausgeschlossen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG 2002 um das 1,8fache des festgesetzten anteiligen [X.]s. Mit Rücksicht auf die sondergesetzliche Wertung des § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002 gehören allerdings Veräußerungs- und [X.] 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002 nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002. Der auf solche Gewinne entfallende Teil des [X.]s ist danach bereits nach § 35 EStG 2002 von der Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. Insoweit kommt § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2002, demzufolge der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen i.S. des § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002 beruhende Teil des [X.]s bei der Einkommensteuerermäßigung des § 35 EStG 2002 nicht zu berücksichtigen ist, lediglich klarstellende Bedeutung zu (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 229, 524, [X.], 912).

2. Die Entscheidung des [X.], bei dem streitigen Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der [X.] handele es sich nicht um einen Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn i.S. des § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002, sondern um einen dem laufenden Gewinn zuzurechnenden Gewinn aus einem Geschäftsvorfall, der auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhe, weshalb der darauf entfallende [X.] bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Anders als das [X.] offenbar meint, werden von § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002 Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, nicht erfasst. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002. Diese Regelung will lediglich verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die auch Gewinne aus der Veräußerung oder Liquidation ihres Betriebs umfasst, dadurch unterlaufen wird, dass die Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven in eine Personengesellschaft umgewandelt und der übergegangene Betrieb erst im [X.] hieran (innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung) --wiederum ohne Anfall von [X.] veräußert oder aufgegeben wird (z.B. [X.]-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, [X.]E 227, 481, [X.], 736). Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern als Teil der laufenden unternehmerischen Tätigkeit unterfällt aber auch bei einer Personengesellschaft selbst dann der Gewerbesteuer, wenn sie zeitlich mit der Aufgabe oder der Veräußerung ihres Betriebs zusammenfällt (z.B. [X.]-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, [X.]E 217, 150, [X.], 289). Insoweit bedurfte es also keiner sondergesetzlich geregelten Gewerbesteuerpflicht derartiger Veräußerungsgewinne. Von § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002 wird danach ein Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts nicht erfasst, wenn sich diese Veräußerung als zur fortlaufenden Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft gehörender Geschäftsvorfall darstellt, selbst wenn das betreffende Wirtschaftsgut zuvor, z.B. bei der durch Umwandlung beendeten Kapitalgesellschaft, noch einem anderen Zweck gedient hat.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das [X.] zu Recht geprüft, ob sich die Veräußerung des Anteils an der [X.] als Geschäftsvorfall darstellt, der auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit der [X.] beruhte, oder aber als Teil der Aufgabe des Betriebs der [X.]. Zu Recht ist das [X.] dabei davon ausgegangen, dass die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens regelmäßig selbst dann als Fortführung der bisherigen Tätigkeit anzusehen und damit dem laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabegewinn zuzuordnen ist, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgt. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das [X.] bei seiner Prüfung schließlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der streitige Anteil an der [X.] zum Umlaufvermögen der [X.] gehört und sich seine Veräußerung daher als zu ihrer fortlaufenden Geschäftstätigkeit gehörender Geschäftsvorfall dargestellt habe. Insoweit durfte das [X.] zunächst darauf abstellen, dass die [X.] --was auch das [X.] nicht bestreitet-- (auch) die Veräußerung des streitigen Anteils an der [X.] von Anfang an beabsichtigt hat. Nicht zu beanstanden ist ferner die Würdigung des [X.], die Tätigkeit der [X.] habe auch den Handel mit Beteiligungen umfasst, was sich daran zeige, dass sie bereits zuvor den anderen Anteil an der [X.] veräußert habe, und dass angesichts dieser Tätigkeit dem Umstand, dass der Verkauf von Beteiligungen im Gesellschaftsvertrag der [X.] als Geschäftszweck nicht ausgewiesen sei, keine maßgebende Bedeutung zukomme. Zu Recht ist das [X.] schließlich davon ausgegangen, dass der bilanziellen Behandlung eines Wirtschaftsguts als Anlagevermögen dann keine entscheidende Bedeutung zukomme, wenn sich seine Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen aus anderen Umständen schon eindeutig ergebe.

c) Die Einwände des [X.] greifen nicht durch.

Da die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung spätestens mit der Veräußerung des Betriebsgrundstücks an die [X.] mit Wirkung zum 1. Juli 2001 weggefallen waren, steht der Umstand, dass die Anteile an der [X.] grundsätzlich zum Anlagevermögen der Besitzgesellschaft gehören, der Zuordnung des streitigen Anteils an der [X.] zum Umlaufvermögen der [X.] im [X.]punkt seiner Veräußerung nicht entgegen.

Ohne Erfolg beruft sich das [X.] auch auf das [X.]-Urteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02 ([X.]E 211, 137, [X.], 58). Nach dieser Entscheidung sind Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, --vorbehaltlich eines [X.] auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze [X.] später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird. Im Streitfall fehlt es aber bereits an der Veräußerung einer solchen organisatorischen Einheit.

Die Beteiligung an der [X.] ist auch nicht mit der Begründung dem Anlagevermögen der [X.] zuzuordnen, dass die [X.] während ihres Bestehens neben den beiden Anteilen an der [X.] keine weiteren Beteiligungen erworben und veräußert habe. Auch eine geringe Handelstätigkeit führt nicht dazu, dass die gehandelten Wirtschaftsgüter nicht dem [X.], sondern dem Anlagevermögen zuzuordnen wären.

3. Stellt sich die Veräußerung des Anteils an der [X.] als Geschäftsvorfall im Rahmen der im Wesentlichen unveränderten Geschäftstätigkeit der [X.] dar und ist der Gewinn aus der Veräußerung danach ihrem laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabegewinn zuzurechnen, hat das [X.] zu Recht entschieden, dass der auf diesen Gewinn entfallende Anteil am [X.] der Gesellschaft nicht von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ausgeschlossen ist. Zu Recht hat es daher den angegriffenen Feststellungsbescheid nach § 35 EStG dahin geändert, dass der [X.] der [X.] für Zwecke des § 35 Abs. 3 EStG 2002 auf 107.170 € und --der Gewinnverteilungsabrede im Gesellschaftsvertrag der [X.] entsprechend-- in vollem Umfang als auf den Kläger entfallend festzustellen ist.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 [X.]O, denn der Kläger ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Unterlegen ist er mit seiner auf die Änderung des [X.]s gerichteten Klage. Das damit verfolgte Begehren, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der [X.] im [X.] als laufender und nicht als Veräußerungsgewinn festgestellt wird, hat auf die Festsetzung der Höhe der Einkommensteuer des [X.] aber keine Auswirkungen. [X.] hat er hingegen mit der Klage gegen die Feststellung des [X.]s für Zwecke des § 35 EStG, die --ausgehend von einem bislang festgestellten und dem Kläger zugerechneten [X.] von lediglich 302,56 €-- mit einem infolge der gerichtlichen Entscheidung nun festzustellenden und dem Kläger zuzurechnenden [X.] von 107.170 € zu einer erheblichen Erhöhung der bei seiner Einkommensteuer zu berücksichtigenden Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG führt.

V. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.

Meta

IV R 30/13

24.09.2015

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 9. Mai 2012, Az: 14 K 2035/09, Urteil

§ 18 Abs 4 UmwStG 2002, § 35 EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 5 Abs 1 EStG 2002, § 7 GewStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.09.2015, Az. IV R 30/13 (REWIS RS 2015, 4885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4885

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