Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 3 StR 226/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7974

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2018

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist:

- der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,

- der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

- der Vergewaltigung sowie

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen;

b) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen III. 2., III. 3. und III. 4. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten, wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Nach den Feststellungen zu [X.] 2. der Urteilsgründe drückte der Angeklagte im [X.] 2011 seine 16-jährige Tochter mit Gesicht und Bauch auf ihr Bett und setzte sich auf sie. Er fesselte mit [X.] ihre Arme auf ihren Rücken und führte anschließend den Analverkehr bis zum Samenerguss durch. Im [X.] 3. drückte der Angeklagte ein Tuch oder einen Wattebausch mit Chloroform oder Äther gegen die Nase seiner nunmehr 18-jährigen Tochter, um ihren Widerstand zu brechen. Anschließend vollzog er bei seiner bewusstlosen Tochter erneut den Analverkehr. Rund zwei Jahre später drückte der Angeklagte seine Tochter vor einer Wohnungstür zu Boden und führte wiederum den Analverkehr aus ([X.] 4.).

3

2. Das [X.] hat in den drei genannten Fällen neben schwerer Vergewaltigung ([X.] 2. und [X.] 3.) bzw. Vergewaltigung ([X.] 4.) u.a. den Tatbestand des [X.] zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB) als verwirklicht angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Begriff des "[X.]" setzt das Eindringen des männlichen Glieds in die Scheide voraus; nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut werden beischlafähnliche Handlungen von § 173 StGB (anders als von § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nF/§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF) nicht erfasst (siehe nur [X.], Beschluss vom 7. September 2010 - 4 StR 342/10, [X.], 371; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 173 Rn. 9; S/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 173 Rn. 3; [X.], StGB, 65. Aufl., § 173 Rn. 9). Damit unterfällt ebenso wenig wie der Oralverkehr ([X.] aaO) der Analverkehr dem Tatbestand des [X.] zwischen Verwandten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

4

3. Dies führt zur Aufhebung der zu den Fällen [X.] 2. bis [X.] 4. verhängten Einzelstrafen. Denn das [X.] hat jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände verwirklichte. Der Senat schließt indes aus, dass diese drei Strafen die Strafzumessung für die erste Sexualstraftat mit einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren beeinflusst haben. Die Aufhebung der drei Einzelstrafen zieht die Aufhebung des [X.] nach sich. Die zugehörigen Feststellungen bleiben von den allein den Schuldspruch betreffenden [X.] unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

[X.]     

        

Gericke     

        

Spaniol

        

Berg     

        

Leplow     

        

Meta

3 StR 226/18

12.06.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Krefeld, 15. Januar 2018, Az: 22 KLs 3/17

§ 173 Abs 1 StGB, § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB, § 177 Abs 5 S 2 Nr 1 StGB, § 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 3 StR 226/18 (REWIS RS 2018, 7974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7974

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 226/18 (Bundesgerichtshof)


2 StR 477/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 245/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 88/09 (Bundesgerichtshof)


2 StR 275/18 (Bundesgerichtshof)

Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener und sexueller Missbrauch von Kindern: Voraussetzung einer mittäterschaftlichen Begehung


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 477/23

Zitiert

4 StR 342/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.