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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 6. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des [X.] hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 6. Februar 2018 verletzt den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
1. Soweit sich der Kläger gegen die Zulassung der Revision der Beklagten durch den Senat wendet, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Zulassungsentscheidung nicht zu begründen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 2 ZPO). Bei dieser Entscheidung hat der Senat das Vorbringen des [X.] in seiner Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger seine Anhörungsrüge insoweit bereits gegen den [X.] des Senats vom 19. September 2017, ggf. in Zusammenhang mit dem ergänzenden Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2017, hätte erheben können und müssen, in welchem Fall die nunmehrige Anhörungsrüge insoweit verfristet und damit bereits unzulässig wäre (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung von § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO [X.], Beschluss vom 20. Januar 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 642 Rn. 6 [Gewährung von Wiedereinsetzung]; [X.] 119, 292; [X.] [Kammer], NJW 2009, 833 Rn. 9 ff. [jeweils Richterablehnung]).
2. Soweit sich der Kläger gegen die Sachentscheidung vom 6. Februar 2018 wendet, liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor.
a) Mit dem Vortrag des [X.], er sei kein politischer Akteur mehr, hat sich der Senat in Rn. 23 des angegriffenen Urteils ausdrücklich befasst. Die in diesem Zusammenhang vom Senat als allgemeinbekannt (§ 291 ZPO) angeführten öffentlichen Verpflichtungen des [X.] als "Altbundespräsident" wurden - ausgehend von entsprechendem Vortrag der Beklagten und Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 14 Abs. 2) - in der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem Senat durch den Vorsitzenden eingeführt und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
b) Schon nicht aufgezeigt wird eine Gehörsverletzung mit der Rüge, der Senat habe die streitgegenständlichen Bilder fehlerhaft der Sozial- und nicht der Privatsphäre des [X.] zugeordnet. Bei dieser Einordnung handelt es sich für sich genommen um eine rechtliche Würdigung; an Einschätzungen der Vorinstanzen war der Senat daher nicht gebunden. Die der Einordnung in die Sozialsphäre zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Senat dabei nicht in Frage gestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die unterschiedliche Rechtsauffassung des Senats kam für den Kläger auch nicht überraschend, nachdem der Senat - wie die Anhörungsrüge letztlich auch einräumt - auf diese Möglichkeit im Rahmen der mündlichen Revisionsverhandlung hingewiesen hatte.
c) Auch im Übrigen hat der Senat das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang geprüft und in dem angegriffenen Urteil gewürdigt. Dabei war er nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelaspekt des Vorbringens des [X.] in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. August 2016 - [X.], [X.], 1350, juris Rn. 4). Dass der Senat im Ergebnis die Rechtslage abweichend von der Auffassung des [X.] beurteilt hat, begründet eine Gehörsverletzung ebenso wenig.
[X.] |
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[X.] |
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von Pentz |
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Oehler |
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[X.] |
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Meta
23.04.2018
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 6. Februar 2018, Az: VI ZR 76/17, Urteil
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 4 S 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2018, Az. VI ZR 76/17 (REWIS RS 2018, 10347)
Papierfundstellen: MDR 2018, 472-473 REWIS RS 2018, 10347
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, VI ZR 76/17, 23.04.2018.
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