Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2017, Az. I ZR 84/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3760

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Gegenstand

Vorenthalten einer wesentlichen Information in einer Werbeanzeige: Vorliegen eines Angebots; erforderliche Angaben zur Identität des Unternehmers; Benötigung der Information über die Identität des Unternehmers für eine informierte geschäftliche Entscheidung - Kraftfahrzeugwerbung


Leitsatz

Kraftfahrzeugwerbung

1. Ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden.

2. Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben.

3. Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss von Einzelkaufleuten bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Firma mit der Rechtsformbezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung angegeben werden.

4. Wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verbraucher bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der von ihm als unbegründet angesehenen [X.] im nachstehend ersichtlichen Umfang zum Nachteil des [X.] erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 10. Juli 2015 auf die Berufung des [X.] weitergehend abgeändert und insoweit wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird weiterhin unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Personenkraftwagen unter Angabe ihrer Merkmale und ihres Preises zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne seine Identität zu nennen,

einen Kfz-Finanzierungs- und/oder Kfz-Versicherungsvertrag unter Angabe der Merkmale und des Preises zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Anschrift des Vertragspartners anzugeben,

wenn dies wie aus der Anlage [X.] ersichtlich geschieht.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Streithilfe fallen der Streithelferin des Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und den lauteren Wettbewerb fördert sowie den unlauteren Wettbewerb bekämpft. Im Raum [X.]    und Umgebung gehört ihm eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aus der Automobilbranche an.

2

Der Beklagte, der in [X.]          unter der Bezeichnung "Autohaus P.  " einen Autohandel betreibt, ließ in der Ausgabe der "N.     -Nachrichten" vom 22. November 2014 die nachstehend vergrößert wiedergegebene Anzeige (Anlage [X.]) veröffentlichen:

Abbildung

Die der Angabe "Ab 59,- [X.] monatlich" zugeordnete Fußnote 1 in der Anzeige hatte folgenden Wortlaut:

Finanzierungsbeispiel für einen [X.] 3-Türer Club auf Basis des Endpreises in Höhe von 13.490,00 Euro. Nettokreditbetrag 10.117,50 Euro, Gesamtbetrag 10.119,39 Euro, Anzahlungsbetrag 3.372,50 Euro, effektiver [X.] 0,01 %, 24 Monate Laufzeit, 10.000 km/Jahr Laufleistung. Schlussrate 8.762,39 Euro, gebundener Sollzinssatz 0,01 % p.a., Bonität vorausgesetzt. Kreditvermittlung erfolgt alleine über [X.] - ein Service-Center der [X.]. 2/3-Beispiel gemäß § 6a Abs. 3 PAngV.

Die der Angabe "inkl. 2 Jahren Versicherung" zugeordnete Fußnote 2 hatte folgenden Wortlaut:

Kfz-Haftpflicht mit Voll- und Teilkaskoversicherung. [X.] 500,- Euro/150,- Euro. [X.] auch für 17-jährige Fahranfänger. Ein Angebot der [X.] Versicherungsgesellschaft AG.

Die Anzeige basiert auf einem Muster, das der Beklagte von seiner Streithelferin zur Verfügung gestellt bekommen hat und das er aufgrund des [X.] verwenden muss.

3

Der Kläger hat mit seiner nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

den Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Personenkraftwagen unter Angabe deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Identität und die Anschrift zu nennen,

einen Kfz-Finanzierungs- und/oder Kfz-Versicherungsvertrag unter Angabe dessen Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Anschrift des Vertragspartners anzugeben,

insbesondere, wenn dies wie aus der Anlage [X.] ersichtlich geschieht.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] ist mit den vorstehend wiedergegebenen [X.] ohne Erfolg geblieben.

5

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diese [X.] weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil der [X.] nicht verpflichtet gewesen sei, in der beanstandeten Werbeanzeige Angaben zur Identität der potentiellen Vertragspartner zu machen. Dazu hat es ausgeführt:

7

Die Anzeige stelle kein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG dar. Diese Vorschrift setze bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung voraus, dass die kommerzielle Kommunikation eine Aufforderung zum Kauf darstelle. Dazu müsse der Verbraucher mit der kommerziellen Kommunikation hinreichend über das beworbene Produkt und den Preis informiert werden, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Der Umstand, dass der Begriff der Aufforderung zum Kauf zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus weit auszulegen sei, ändere nichts an der Voraussetzung des § 5a Abs. 3 UWG, dass Waren unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis angegeben würden, also neben dem Preis auch bestimmte Merkmale der Waren angegeben werden müssten. Welche Merkmale das seien, lasse sich nicht für alle Wirtschaftsgüter einheitlich entscheiden, sondern hänge davon ab, welche Angaben der angesprochene Durchschnittsverbraucher nach seinem Verständnis benötige, um sich für den Erwerb des fraglichen Wirtschaftsguts entscheiden zu können. Bei einem neuen Kraftfahrzeug benötige der angesprochene Verkehr in jedem Fall Angaben über dessen Motorleistung sowie darüber, ob das Fahrzeug mit einem Diesel- oder einem Otto-Motor ausgerüstet sei. Hierzu enthalte die beanstandete Anzeige keine Angaben. Der Umstand, dass der Verbraucher sich die für seinen Kaufentschluss benötigten Informationen aus dem [X.] beschaffen könne, sei unerheblich, weil der Kaufentschluss dann nicht auf der beanstandeten Anzeige beruhte. Da die Anzeige kein Angebot eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG enthalte, werde durch sie nicht zum Abschluss eines Kredit- oder Versicherungsvertrags aufgefordert.

8

II. Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt zur Stattgabe der Unterlassungsklage, soweit der Kläger seine in den Vorinstanzen erfolglosen [X.] hilfsweise auf die konkrete Verletzungsform bezogen hat, allerdings mit Ausnahme der Verpflichtung, auch die [X.] anzugeben.

9

1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt angesehen, weil ihm am Sitz des [X.]n und in der Umgebung eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aus der Automobilbranche angehört. Diese Beurteilung lässt keinen Fehler erkennen.

2. Der Unterlassungsanspruch, den der Kläger im Hinblick auf das von ihm geltend gemachte Fehlen von Angaben zur Identität des in der beanstandeten Anzeige werbenden Unternehmens geltend macht, ist aus §§ 8, 3, 5 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG aF) begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung des [X.]n stelle kein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des [X.]n sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2017 - [X.], [X.], 922 Rn. 13 = [X.], 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16, [X.], 928 Rn. 14 = [X.], 1098 - Energieeffizienzklasse II, jeweils mwN).

Nach der Verbreitung der angegriffenen Zeitungsanzeige im November 2014 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz am 18. Oktober 2017 ist das für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Recht mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 durch das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.] I 2015, S. 2158) novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus aber nicht. Die in § 5a Abs. 2 und § 3 Abs. 1 UWG aF enthalten gewesene Regelung stimmte bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit der seit dem 10. Dezember 2015 in diesen Vorschriften enthaltenen Regelung überein (vgl. [X.], [X.], 922 Rn. 39 - Komplettküchen).

b) Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gilt nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, als wesentlich.

c) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Angebots im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG im Streitfall zu Unrecht mit der Begründung verneint, in der beanstandeten Anzeige fehlten die für die Entscheidung über den Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs nach der Anschauung des angesprochenen Verkehrs in jedem Fall benötigten Angaben zur Leistung des [X.] sowie darüber, ob dieser mit Diesel oder mit Benzin zu betreiben sei.

aa) Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 UWG setzt Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken in [X.] Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Unter einer "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] - und damit unter einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG - ist nach Art. 2 Buchst. i dieser Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.]/10, Slg. 2011, [X.] = [X.], 930 Rn. 33 - [X.]; Urteil vom 26. Oktober 2016 - [X.]/14, [X.], 1307 Rn. 52 = [X.], 31 - [X.]; [X.], [X.], 922 Rn. 17 - Komplettküchen).

bb) Nach diesem Maßstab enthielt die beanstandete Zeitungsanzeige des [X.]n ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG. Sie zeigte dem Verbraucher unter der Überschrift "[X.]" und der Abbildung der Herstellermarke "[X.]" sowie eines Werbeslogans die Abbildung eines Modells dieser Baureihe. Es handelte sich dabei weder um eine reine Aufmerksamkeits- oder Erinnerungswerbung noch um eine unspezifische Bewerbung einer Modellreihe, sondern um Werbung für ein bestimmtes Kraftfahrzeugmodell unter Hinweis auf die es individualisierenden Merkmale. Der Hinweis im [X.] der Anzeige auf ein Modell "[X.] 3-Türer Club" bezog sich ersichtlich auf das in der Anzeige abgebildete dreitürige Fahrzeugmodell der [X.] des Herstellers [X.]. Weiterhin war in der Anzeige mit der hervorgehobenen Angabe "Ab 59,- [X.] monatlich" der für das beworbene Fahrzeugmodell zu zahlende Preis genannt, wobei in der Fußnote, auf die dabei verwiesen wurde, auch der für das Fahrzeug zu zahlende Endpreis genannt war. Dies genügte für die Annahme einer konkreten Preisangabe (vgl. [X.], [X.], 930 Rn. 35 ff. - [X.]). Das Fehlen weiterer oder gar abschließender Angaben zum Preis des beworbenen Fahrzeugs stand der Annahme eines bereits den Abschluss des Geschäfts erlaubenden Angebots ebenso wenig entgegen wie - erst recht - die in der beanstandeten Werbung nicht enthaltenen Angaben über die Stärke des [X.] und die Art des für seinen Betrieb benötigten Treibstoffs. Dass ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG nicht voraussetzt, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in dem diesem und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden, folgt schon aus der Erwägung, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG andernfalls keinen Anwendungsbereich hätte.

d) Der [X.] hat dem Verbraucher in der vom Kläger beanstandeten, nach den vorstehenden Ausführungen bereits ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltenden Werbeanzeige die als wesentliche Informationen anzusehenden Angaben zur Identität des anbietenden Unternehmers vorenthalten.

aa) Nach der genannten Bestimmung gelten, wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dieser Bestandteil der Firma ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12, [X.], 1169 Rn. 12 = [X.], 1459 - Brandneu von der [X.]; Urteil vom 9. Oktober 2013 - [X.], [X.], 580 Rn. 18 = [X.], 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 4.33; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 76). Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen ([X.], [X.], 1169 Rn. 13 - Brandneu von der [X.]). Diese Umstände können von der Rechtsform des Unternehmens oder bei - wie vorliegend - fehlender eigener Rechtspersönlichkeit des Unternehmens von der Person seines Inhabers abhängen.

bb) Das Berufungsgericht hat den [X.]n im Rubrum seines Urteils als "handelnd unter der Geschäftsbezeichnung [X.]  " aufgeführt. Danach ist davon auszugehen, dass er im Rechtsverkehr unter dieser Bezeichnung auftritt. Feststellungen dazu, in welcher Form der [X.] das Unternehmen betreibt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auf der Grundlage des Vortrags des [X.] ist davon auszugehen, dass es sich um ein vom [X.]n betriebenes Einzelunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelte.

(1) Soweit das Unternehmen des [X.]n nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte, war der [X.] [X.] (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 HGB). Er hätte daher, da er dann keine Firma führen durfte, in der beanstandeten Werbeanzeige seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine ladungsfähige Anschrift angeben müssen (vgl. [X.]/[X.], UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 140 f. mwN). In diesem Zusammenhang bedurfte es allerdings nicht - wie der Kläger meint - auch der Angabe der [X.]. Eine informierte geschäftliche Entscheidung war vorliegend ohne Angabe der [X.] möglich, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil und der Straße sowie der Hausnummer feststeht.

(2) Soweit das Unternehmen des [X.]n nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, war er [X.]. Als solcher durfte er zwar eine Firma führen (§ 17 Abs. 1 HGB), hätte in der Werbeanzeige aber als Einzelkaufmann die Rechtsformbezeichnung "eingetragener [X.]" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung angeben müssen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB; [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., § 5a Rn. 19). In diesem Zusammenhang kam es nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprachen, dass es zu einer Verwechslung mit einem tatsächlich existierenden anderen Unternehmen kommen könnte (vgl. [X.], [X.], 1169 Rn. 15 - Brandneu von der [X.]; [X.]/[X.] aaO § 5a Rn. 140).

e) Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information war auch erheblich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

aa) Der Gesetzgeber hat mit der redaktionellen Anpassung des Wortlauts dieser Vorschrift an den Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] nachvollzogen, dass auch bei einer wesentlichen Information abzuwägen ist, ob der Verbraucher diese tatsächlich benötigt (vgl. Begründung des [X.] eines [X.] zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 18/4535, [X.] und 16; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 18/6571, [X.] und 15; [X.] [X.], 1419, 1420).

bb) Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten [X.], dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte", stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig zu prüfen sind ([X.], [X.], 922 Rn. 31 - Komplettküchen; [X.], [X.], 139, 142). Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist daher nur unlauter, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. [X.], [X.], 1076 Rn. 55 - LGA tested; [X.], 922 Rn. 32 f. - Komplettküchen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

(1) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Verbraucher die als fehlend gerügten Informationen benötigte. Der Verbraucher wird eine wesentliche Information allerdings im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung benötigen (vgl. [X.], [X.], 922 Rn. 33 - Komplettküchen, mwN). Da der [X.] dazu nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verbraucher die Information über die Identität des [X.]n als potentiellen Geschäftspartner für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigte. Erst die genaue Angabe der Identität des Unternehmers als potentiellen Geschäftspartner versetzte den Verbraucher in die Lage, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und die Zuverlässigkeit der von diesem angebotenen Produkte sowie dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen, um entscheiden zu können, ob er dessen Angebot nähertreten möchte (vgl. [X.], [X.], 1169 Rn. 13 - Brandneu von der [X.]). Dass es dem [X.]n nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, in der Anzeige zusätzlich zur Bezeichnung "[X.]   " noch "Inhaber [X.]" anzugeben, ist nicht ersichtlich.

(2) Ebenso ist, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, [X.], 403 Rn. 25 = [X.], 450 - [X.]; [X.], [X.], 922 Rn. 34 - Komplettküchen). Im Streitfall wird kein Artikel des täglichen Lebensbedarfs, sondern ein langlebiges und hochpreisiges Wirtschaftsgut einschließlich einer damit gekoppelten, über zwei Jahre laufenden Finanzierung angeboten. In einem solchen Fall besteht ersichtlich die Gefahr, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung trifft, indem er dem Angebot nähertritt oder das Geschäftslokal des [X.]n aufsucht, die er bei Kenntnis der Inhaberschaft und Rechtsform des werbenden Unternehmens nicht getroffen hätte.

3. Der [X.] hat dem Verbraucher in der Werbeanzeige weiterhin dadurch nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu gebende Informationen vorenthalten, dass er dort keine Angaben über die Anschrift der Anbieter der in der beanstandeten Anzeige ebenfalls beworbenen [X.] und Kfz-Versicherung gemacht hat.

a) Mit der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass dem Verbraucher die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners auch offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, [X.], 399 Rn. 30 = [X.], 459 - [X.]). Mit dem Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer ist dabei nicht notwendig ein rechtsgeschäftliches Handeln im Sinne einer offenen Stellvertretung beim Vertragsschluss gemeint (vgl. [X.], [X.], 403 Rn. 18 - [X.]). Nach dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des Angebots gemäß § 5a Abs. 3 UWG entscheiden kann ([X.], [X.], 580 Rn. 18 - Alpenpanorama im Heißluftballon; vgl. auch [X.], [X.], 1169 Rn. 13 - Brandneu von der [X.]). Es ist nicht erforderlich, dass das Angebot selbst bereits eine vertragliche Bindung an einen Dritten vorsieht und dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt (vgl. [X.], [X.], 403 Rn. 18 - [X.]). Nach dem systematischen Zusammenhang der Regelung geht es allein um die Offenbarung von Informationen über den Vertragspartner des gemäß § 5a Abs. 3 UWG angebotenen Geschäfts und nicht um Informationen über Unternehmer, die möglicherweise erst bei der späteren Durchführung dieses Geschäfts eingebunden sind.

b) Nach diesen Maßstäben trifft den [X.]n im Streitfall die Informationspflicht gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG hinsichtlich der Anschriften der Anbieter der [X.] und der Kraftfahrzeugversicherung, die beide in der Anzeige mit angeboten wurden. In der beanstandeten Werbung war zwar der jeweilige Anbieter, nicht aber dessen Anschrift genannt. Deren Angabe war im Streitfall auch nicht verzichtbar. Der Verbraucher musste für eine informierte geschäftliche Entscheidung nicht nur wissen, wer sein Kreditgeber bei dem beworbenen Kombinationsangebot ist, sondern auch, auf welchem Weg er diesen erreichen kann. Dasselbe gilt für den Versicherer, der die im Preis für das Fahrzeug enthaltenen Versicherungsleistungen erbringen sollte. Der Verbraucher muss sich für eine informierte geschäftliche Entscheidung vorab über den Versicherer informieren können.

4. Die Revision ist nicht deshalb zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

a) Nach den Ausführungen zu vorstehend [X.] bis e und [X.] war ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG als Grundlage für die vom Kläger begehrten Verbote nur unter Berücksichtigung des Inhalts der konkreten Werbung zu bejahen.

b) Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil eines Unterlassungsantrags dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots, indem er beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Form zu verstehen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er - falls er insoweit nicht durchdringt - jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 2012 - [X.], [X.], 945 Rn. 22 = [X.], 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 5. November 2015 - [X.], [X.], 705 Rn. 13 = [X.], 869 - ConText).

c) In dem zuletzt genannten Sinne verhält es sich im Streitfall. Das Vorbringen des [X.] lässt erkennen und ist vom [X.]n auch dahin verstanden worden, dass es dem Kläger, wenn nicht allein, so doch vor allem um die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens des [X.]n geht. Dementsprechend hat die Revision des [X.] Erfolg, soweit sie gegen die konkrete Verletzungsform gerichtet ist.

5. Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2005/29/[X.], die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt worden oder zweifelsfrei zu beantworten ist.

III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.

Büscher     

      

Schaffert     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

Marx     

      

Meta

I ZR 84/16

18.10.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 31. März 2016, Az: I-15 U 50/15

§ 5a Abs 2 S 1 UWG, § 5a Abs 3 Nr 2 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2017, Az. I ZR 84/16 (REWIS RS 2017, 3760)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 948-949 REWIS RS 2017, 3760

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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