Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. VI ZR 227/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3663

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[X.] DES [X.] 227/01Verkündet am:16. April 2002Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaBGB § 249 [X.] haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem [X.] des Verletzten.[X.], Urteil vom 16. April 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Düsseldorf- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 16. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], Wellner, Pauge und Stöhrfr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 23. Mai 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Beklagte und seine Ehefrau, die Zeugin S., lebten seit 25. Mai 1997getrennt. Die Zeugin unterhielt nach der Trennung eine freundschaftliche Be-ziehung zum Bruder des [X.].Am Abend des 30. Mai 1997 hielt sich Frau S. in der im zweiten [X.] gelegenen 1-Zimmer-Wohnung ihres Freundes auf. Der [X.]. Sein Bruder hatte zuvor die Wohnung verlassen, um [X.] holen.Der Beklagte vermutete, seine Ehefrau könne sich in der Wohnung ihresFreundes aufhalten. Er kam daher zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr dort [X.] verlangte laut schimpfend Einlaß, weil er mit seiner Ehefrau reden wollte.Er trat die Wohnungseingangstr und sodann die Tr vom Flur zum [X.] ein. Als der Beklagte mit der [X.] in das Wohnzimmer "hineinkrachte",riß der [X.] das Fenster auf und sprang aus ca. acht bis zehn Meter [X.]. Dabei zog er sich u.a. eine Kompressionsfraktur des dritten Lenden-wirbelkörpers und eine Trmmerfraktur der Speichenbasis des linken Handge-lenkes zu.Der [X.] begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 30.677 •, eineUnkostenpauschale von 25,57 • und Attestkosten von 303,55 • sowie [X.], daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren [X.] durch eventuell auftretende Stfolgen des Unfalles und der dabeierlittenen Verletzungen zu ersetzen, soweit diese nicht durch das [X.] vom 16. Mrz 1998 festgestellt worden [X.] 4 -Das [X.] hat die Klage dem Grunde nach fr gerechtfertigt [X.]. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Klage [X.]. Mit der Revision verfolgt der [X.] sein Klagebegehren weiter.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat zur [X.] Entscheidung im [X.], der [X.] wre zwar mit Sicherheit nicht aus dem [X.] des zweiten Obergeschosses gesprungen, wenn der Beklagte nicht [X.] in die Wohnung eingedrungen wre. Der Beklagte habe daher durchsein Verhalten eine Bedingung fr die Krperverletzung des [X.] gesetzt.Zweifelhaft sei aber, ob dieses zur Verletzung frende Verhalten des [X.] noch als t kausal angesehen werden k. Selbst wenn es nichtzlich unwahrscheinlich sei, [X.] jemand, der nach dem gewaltsamen Ein-dringen eines Fremden in die Wohnung um Leib und Leben frchte und dabeiaus Angst einen gefrlichen Fluchtweg benutze, sei ein [X.] aus einem acht bis zehn Meter r dem Erdboden gelegenen [X.] vor einem krperlichen Angriff nicht ohne weiteres als Fluchtweg anzu-sehen. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden des [X.]. [X.] Beklagte zumindest [X.] nicht erkannt haben, [X.] sein widerrechtli-ches Eindringen in die Wohnung beim [X.] eine Schreckreaktion habe aus-lsen k, in deren Verlauf der [X.] aus dem Fenster acht bis zehn Me-ter in die Tiefe springen werde. Nach dem unwiderlegten Vortrag des [X.] sei diesem aber unbekannt gewesen, welche anderen Personen sich auûer- 5 -seiner Ehefrau noch in der Wohnung aufgehalttten. Allenfalls habe erdamit rechnen mssen, [X.] der Freund seiner Frau sich aus Angst zu einerfolgenschweren Spontanreaktion motivieren lassen k. Der Beklagte habesich aber nicht vorstellen mssen, [X.] ein vllig unbeteiligter Dritter, von [X.] Anwesenheit er nichts gewuût habe, eine Verwechslung befrchten kund den gefrlichen Sprung ausfren werde. Hilfsweise sei von einem Mit-verschulden des [X.] in [X.] 2/3 auszugehen.[X.] halten einer revisionsrechtli-chen Überprfung nicht in jeder Hinsicht stand.1. Allerdings geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus,[X.] das rechtswidrige (und sogar als Hausfriedensbruch strafbewehrte, vgl.§ 128 StGB) Verhalten des [X.] urschlich im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne fr den lebensgefrdenden Sprung des [X.] aus dem acht bis zehn Meter r dem Erdboden liegenden Fenster [X.] war. [X.] stellt - von der Revision unbeanstandet - fest, [X.] der [X.] nicht aus dem Fenster gesprungen wre, wenn der Beklagte nicht gewalt-sam in die Wohnung eingedrungen wre. Das gewaltsame Eindringen kannmithin nicht hinweggedacht werden, ohne [X.] die Scigung des [X.]entfiele (vgl. [X.]Z 96, 157, 172; [X.], Urteil vom 4. Juli 1994 - [X.]/93 -NJW 1995, 126, 127).- 6 -2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es [X.] zieht, der Zusammenhang zwischen dem Eindringen des [X.] indie Wohnung und dem Sprung des [X.] sei t kausal.Zwar ist der Ansatzpunkt nicht zu beanstanden, [X.] die Kausalitt imlogisch-naturwissenschaftlichen Sinne allein zur Schadenszurechnung nichtausreicht. Sie bedarf vielmehr, um eine zu weitgehende Ausdehnung [X.] zu verhindern, einer Erzung durch weitere Zurech-nungskriterien. Nach [X.] Rechtsprechung [X.] deshalb das zum Scha-den frende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenarti-gen, unwahrscheinlichen und nach dem gewlichen Verlauf der Dinge [X.] zu lassenden [X.] sein, einen Erfolg der eingetrete-nen Art herbeizufren (vgl. [X.]Z 137, 11, 19; [X.], Urteil vom 14. [X.] - [X.] - [X.], 1388, 1389; vom 23. September 1998- IV ZR 1/98 - [X.], 1410, 1411). Mit dem Erfordernis der [X.]sollmlich nur ganz auûerhalb des zu erwartenden Verlaufs stehendeScigungen herausgefiltert werden. Hiernach ist die [X.] zu bejahen,wenn durch das Verhalten des [X.]s eine gesteigerte Gefahrenlage ge-schaffen worden ist, die generell geeignet ist, Scigungen der eingetretenenArt herbeizufren.Bei Bercksichtigung dieser Grundstze kann der Beurteilung des Be-rufungsgerichts, es sei zweifelhaft, ob das Verhalten des [X.] hier ad-t kausal fr den eingetretenen Schaden war, nicht beigetreten werden.Als der Beklagte zchst die Wohnungseingangstr und sodann dievom Flur zum Wohnzimmer frende Tr eingetreten hatte, war dieses [X.], eine in der Wohnung befindliche Person im allgemeinen und nichtnur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewn-- 7 -lichen Verlauf der Dinge auûer Betracht zu lassenden Umstzu verg-stigen und zum Sprung aus dem Fenster zu veranlassen. [X.], [X.] der Beklagte mlicherweise keine Drûert und nochnicht zu erkennen gegeben hatte, er werde den [X.] krperlich angreifen. [X.] solchen Angriff [X.]te der [X.] nach dem vorausgegangenen Verhal-ten des [X.] zumindest rechnen, zumal dieser den Bruder des [X.]nicht [X.] kannte und deshalb damit zu rechnen war, [X.] er den [X.]fr den Nebenbuhler halten werde. Das legt auch der von der Revision im [X.] an die Bekundung der Zeugin S. behauptete Ruf des [X.] nachdem Sprung des [X.] ("Ich bringe Dich um, Du Sau") nahe.3. Die Haftung des [X.] scheitert ferner nicht daran, [X.] der ge-scigte [X.] die Verletzungen durch seinen Sprung aus dem Fensterselbst mit [X.] hat. Der Sachverhalt ist dadurch geprt, [X.] der [X.] selbst durch sein schuldhaftes Verhalten fr die Personen in der [X.] nur eine Gefrdung [X.] hat, wrend der Schaden - die [X.] des [X.] - erst durch den [X.] selbst verwirklicht worden ist. [X.] haftungsrechtliche Wrdigung derartiger Fallgestaltungen hat der [X.] entwickelt. Danach kann zwar unter Umst,wenn ein Schaden bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der [X.] in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schadenjedoch entscheidend durch ein vllig ungewliches und unsachgemûesVerhalten des Gescigten ausgelst worden ist, die Grenzrschrittensein, bis zu der dem [X.] der Eingriff und dessen Auswirkungen als haf-tungsausfllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden [X.]. Eine fr den Schaden miturschliche willentliche Handlung des [X.] aber nicht stets und ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen zu-zurechnen, der die scigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand- 8 -mlich fr die Handlung des Gescigten ein rechtfertigender Anlaû oderwurde sie durch das haftungsbegrEreignis herausgefordert, so bleibtder Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des [X.]s bestehen,weil sich die Reaktion dann nicht als ungewlich oder zlich unangemes-sen erweist (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1996 - [X.] - [X.], 458, 459 m.w.N.). So kann nach der stigen Rechtsprechung des er-kennenden Senats jemand, der durch [X.] einen anderen zuselbstgefrdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenndessen [X.] auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Moti-vation beruht, zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des [X.] Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Eine auf [X.] beruhende deliktische Haftung hat der Senat besonders in [X.], in denen sich jemand der (vorlfigen) Festnahme durch [X.] andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versuchtund diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefr-denden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteiger-ten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteil [X.]Z 132,164, 166 m.w.[X.] einen solchen Fall der "[X.]" geht es vorliegend allerdingsnicht. Die genannten Erwkommen indes nicht nur in den sogenannten"Verfolgungsfllen" zum Tragen. Sie sind vielmehr Ausdruck eines auf rechtli-chen Wertungen beruhenden Zurechnungsverstisses, das allgemein gilt,wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1993 [X.]/92 Œ VersR 1993, 843, 844). Der erkennende Senat hat deshalb auch inanderen Fallkonstellationen die Schadenszurechnung nach diesen Kriterienbestimmt (vgl. Senatsurteile [X.]Z 101, 215, 220 ff.; vom 21. Februar 1978- [X.] - VersR 1978, 540, 541; vom 4. November 1980 - [X.] -- 9 -VersR 1981, 192, 193; vom 2. Dezember 1980 - [X.]/78 - VersR 1981,260, 261; vom 4. Mai 1993 - [X.] ± aaO). Dabei setzt der Begriff [X.] voraus, [X.] der [X.] durch ein [X.] beidem Gescigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zudem selbstgefrdenden Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfllung,Nothilfe oder Abwehr beruhen kann (vgl. Senatsurteile [X.]Z 101, 215, 220 [X.] vom 21. Februar 1978 - [X.] ± aaO 541).Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat dadurch, [X.]er zunehmend lauter und aggressiver gegen die [X.] und sodann diese sowie die vom Flur zum Wohnzimmer frende Treingetreten hat, in vorwerfbarer Weise fr den [X.] eine gesteigerte Gefah-renlage geschaffen. Vergeblich versucht die Revisionserwiderung das Handelndes [X.] als von einer nicht billigenswerten Motivation getragen darzustel-len. Unter den dargestellten Umst[X.]te der [X.] befrchten, der [X.] werde ihn krperlich angreifen. Durch das Eintreten der Tren hatte [X.] eine Gewaltbereitschaft gezeigt, durch die der [X.] sich in seinerkrperlichen Integritt schon bedroht flen durfte, bevor er ttlich angegriffenworden war. Wenn der [X.] zum Schutz vor den befrchteten Gewaltttig-keiten den Sprung aus dem Fenster wagte, war dies eine zumindest verstli-che und unter dem Gesichtspunkt des Selbstschutzes auch im Ansatz billi-genswerte Motivation, die auf der schon angebahnten Linie des Verhaltens des[X.] lag und sich als Folge des Verhaltens des [X.] darstellte, [X.] auch dann, wenn der [X.] entsprechend dem Vortrag des [X.] vonathletischer Statur sein sollte.Das Verhalten des [X.] war bei der hier vom [X.] [X.] nach allem der vom [X.] geschaffenen [X.] -nicht soweit entrckt und so tief in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikosdes [X.] hineinverlagert, [X.] der Beklagte [X.] gerechterweise nicht mehrhaftbar zu machen wre (vgl. Senatsurteile [X.]Z 57, 25, 29 ff.; vom17. September 1991 - [X.] - [X.], 1293, 1294; vom10. Dezember 1996 - [X.] ± aaO 459).4. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht schlieûlich ein [X.] des [X.], wenn es meint, der Beklagte habe nicht damit [X.] mssen, gerade bei dem [X.], den der Beklagte nicht gekannt und vondessen Anwesenheit in der Wohnung er nichts gewuût habe, eine Schreckre-aktion auszulsen.Hierbei wird verkannt, [X.] sich das Verschulden des [X.] nicht aufden eingetretenen Schaden erstrecken [X.]. Ausreichend ist vielmehr, [X.] der[X.] voraussehen kann, es kfgrund seines Verhaltens irgendwieeine Person krperlich zu Schaden kommen; nicht erforderlich ist, [X.] der[X.] die konkrete Scigung des tatschlich Verletzten vorhersehenkonnte (vgl. Senatsurteile [X.]Z 57, 25, 33; 59, 30, 39; 75, 328, 329 f.). Es istdaher nicht maûgebend, ob der Beklagte mit der Anwesenheit des [X.] inder Wohnung seines Nebenbuhlers und mit dem scigenden Sprung ausdem Fenster rechnete oder rechnen [X.]te. Ein Verschulden im Sinne derFahrlssigkeit ist dem [X.] schon deshalb vorzuwerfen, weil er die [X.] irgendeiner Person etwa beim Eintreten der Tren in Betracht ziehen[X.]te. Eine Verwechslung des Tatopfers (error in persona) wre schon nachallgemeinen [X.] unerheblich. Ausreichend fr den [X.] ist daher, [X.] bei dem Vorgehen des [X.] fr diesen vorherseh-bar eine Person zu Schaden kommen konnte. Insoweit spielt es keine Rolle, obund welche Person auf welche Weise verletzt [X.] 11 -5. Das angegriffene Urteil hat nach den obigen Ausfrungen ± entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ± auch nicht deshalb Bestand(§ 563 ZPO a.F.), weil die [X.] durch den [X.] als so erheblichzu werten (§ 254 Abs. 1 BGB) wre, [X.] der Verschuldensbeitrag des[X.] da-hinter vllig zurcktreten wrde. Das Berufungsgericht wirdvielmehr unter Bercksichtigung der dargestellten Rechtsgrundstze diebeiderseitigen Verursa-- 12 -chungsbeitrin eventuelles Mitverschulden des [X.] neu zu ge-wichten haben (vgl. [X.]Z 132, 164, 172 ff.; OLG Kln NJW 1982, 2260,2261).[X.] Dr. [X.] Well-ner Pauge Str

Meta

VI ZR 227/01

16.04.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. VI ZR 227/01 (REWIS RS 2002, 3663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3663

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