Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. XI ZR 76/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 188

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. Dezember 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja BGB § 779; [X.] § 1 Abs. 1 (in der Fassung vom 16. Januar 1986); VerbrKrG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 (in der Fassung vom 27. April 1993) a) Zur Wirksamkeit eines Vergleichs betreffend [X.] 48. b) Zur Heilung eines in einem Vergleich enthaltenen formnichtigen Kreditvertrages nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Inan-spruchnahme des Kredits seitens des Erwerbers eines Fondsan-teils, wenn die an den Fonds geflossene Darlehensvaluta vereinba-rungsgemäß dem Fonds belassen worden ist. - 2 -
c) Ob eine Haustürsituation i.S. von § 1 Abs. 1 [X.] für den späteren Vertragsschluss mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt. [X.] ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entfällt.
[X.], Urteil vom 18. Dezember 2007 - [X.] - [X.]

LG Hamburg - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Dezember 2007 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivil-senats des [X.] Ham-burg vom 23. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Vergleichs und dadurch betroffene Ansprüche der Klägerin. 1 Diese unterzeichnete am 18. Juli 1993 einen mit "Auftrag und Voll-macht" überschriebenen formularmäßigen [X.], mit dem sie die [X.]

Steuerberatungsgesellschaft mbH (künftig: Treuhänderin), die keine Erlaubnis nach dem [X.] besaß, beauftragte, für sie den wirtschaftlichen Beitritt zu dem in der Rechtsform einer GbR organisierten Immobilien fonds (künftig: Fonds) zu erklären, der ein Büro- und Geschäftshaus in Dr. errichten sollte. Die Beteiligung der Klägerin sollte 60.000 [X.] - betragen und in Höhe von 48.000 DM zuzüglich [X.] durch einen Kredit mit Tilgung über eine Kapitallebensversicherung finanziert wer-den. Die Klägerin erteilte der Treuhänderin im [X.] [X.], erforderliche Zwischen- und Endfinanzierungskredi-te für die Gesellschaft wie auch für sie selbst aufzunehmen, und bot ihr den Abschluss eines umfassenden [X.] an. Die [X.] nahm das Angebot an und übernahm für sie treuhänderisch einen Teil des von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteils. Für die Klägerin als Treugeberin sollte die Treuhänderin im Wege offener Stellvertretung tätig werden mit der Folge, dass die Klägerin unmittelbar Trägerin von Rech-ten und Pflichten aus den für sie abgeschlossenen Verträgen, begrenzt auf die Höhe ihrer Beteiligung, sein sollte.
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wurde am 16./23. Dezem-ber 1994 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) und den Gründungsgesellschaftern des Fonds sowie der Treuhänderin ein Darlehensvertrag über insgesamt 86.183.595 DM geschlossen, des-sen Valuta dem Fonds zur Projektverwirklichung zufloss. Durch diesen Vertrag wurde unter anderem ein Zwischenfinanzierungsdarlehen vom 19./24. Mai 1993 abgelöst, dessen Vertragsbedingungen ausdrücklich auch für den Endfinanzierungsvertrag gelten sollten. Danach diente als Sicherheit für das Darlehen unter anderem eine Grundschuld am [X.]. Ferner war bestimmt, dass jeder der Fondsanleger persön-lich in Höhe von 80% des von ihm gezeichneten Anteils zuzüglich eines vereinbarten anteiligen [X.] haften sollte. Für den Großteil des [X.] wurde die Tilgung bis zum 30. Juni 2013 ausge-setzt. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Tilgung durch Ansprüche aus [X.] der einzelnen Fondsanleger erfolgen, 3 - 5 - die diese an die Beklagte sicherheitshalber abtraten. Mit Schreiben vom 13. Februar 1995 informierte die Beklagte die Klägerin über das Kredit-verhältnis und teilte ihr mit, dass sie aus der kreditvertraglichen [X.] persönlich bis zu einem Betrag von maximal 88,9% ihres [X.] für die Verbindlichkeiten der [X.] hafte.
Nach der Insolvenz einer der Initiatorinnen des Fonds schloss sich die Klägerin einer [X.] an, die die Interessen einer Vielzahl von Anlegern gegenüber der Beklagten wahrnahm. Die [X.] beauftragte Rechtsanwalt [X.], der nach längeren Verhand-lungen mit der Beklagten auf der Grundlage einer ausführlichen rechtli-chen Stellungnahme vom 26. Juli 1999 den Anlegern den Abschluss ei-nes vom ihm ausgehandelten Vergleichs empfahl. Die Klägerin unter-zeichnete daraufhin am 30. August 1999 die ihr von der Beklagten [X.] Vergleichsvereinbarung vom 9. August 1999, in der u.a. der [X.] mit 37.338 DM, der Zinssatz mit 4,95%, die effektiven [X.] mit 5,06%, die Art und Weise der Rückzahlung und die Besi-cherung des Kredits durch die auf dem [X.] ruhende Grund-schuld angegeben sind. Kernpunkte dieses Vergleichs sind ein Forde-rungsverzicht der Beklagten in Höhe von 30%, ein vergünstigter Zinssatz sowie ein wechselseitiger Verzicht der Parteien u.a. auf etwaige weiter-gehende Schadensersatz-, Erstattungs- oder sonstige Regressansprüche gegen die Beklagte. 4 Mit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2003 berief sich die Klägerin auf die Nichtigkeit des Vergleichs, erklärte vorsorglich dessen Anfech-tung wegen arglistiger Täuschung und forderte die Rückabtretung einer 5 - 6 - an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung sowie Rückzahlung der gezahlten Zinsen.
Das [X.] hat die Klage auf Zahlung von 13.037,49 • zuzüg-lich Zinsen, Rückabtretung der Lebensversicherung und Feststellung, dass die Klägerin aus dem Vergleich keine Zahlungspflichten hat, hilfs-weise, dass sie nur 4% Zinsen schuldet, abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 6 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der Vergleich sei nicht gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Parteien hätten dem Vergleich keinen Sachverhalt zugrunde gelegt, der der Wirklichkeit nicht entsprochen hätte. Vielmehr werde aus der Stel-lungnahme von Rechtsanwalt [X.]
vom 26. Juli 1999 deutlich, dass eine wirksame Verpflichtung der einzelnen Anleger gegenüber der [X.] unter vielfältigen, aber nicht abschließenden Gesichtspunkten geprüft und in Zweifel gezogen worden sei. Rechtsanwalt [X.] habe ausdrücklich betont, dass es zu keinem der [X.] eine klare 9 - 7 - höchstrichterliche Entscheidung gebe. Er habe auch in Erwägung gezo-gen, dass eine solche später zugunsten der Anleger ausfallen könne. Die Klägerin habe daher erkennbar und bewusst das Risiko übernommen, dass spätere rechtliche Beurteilungen womöglich zu einem für die [X.] günstigeren Ergebnis gelangen könnten. Sinn und Zweck des [X.] sei gerade die Beseitigung der durch die Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Probleme entstandenen Ungewissheit über eine anteils-mäßige Haftung der Klägerin für die Rückzahlung des Darlehens gewe-sen. Es habe eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden sollen. Deshalb sei unerheblich, ob die Klägerin der Beklagten bereits vor [X.] des Vergleichs direkt verpflichtet gewesen sei.
Die Klägerin könne den Vergleich nicht nach § 123 BGB anfechten, da sie nicht getäuscht worden sei. Auch ein Widerruf des Vergleichs nach § 1 [X.] ([X.] im Folgenden jeweils in der bis zum [X.] geltenden Fassung) scheide aus. Selbst wenn die Unterzeich-nung des [X.]s im Juli 1993 in einer Haustürsituation er-folgt sein sollte, sei diese für den Abschluss des Vergleichs im August 1999 nicht ursächlich. Vielmehr habe die Klägerin den [X.] nach eingehender rechtlicher Beratung unbeeinflusst angenom-men. 10 Der Vergleich sei auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG (VerbrKrG im Folgenden jeweils in der bis zum 30. September 2000 gel-tenden Fassung) nichtig. Er enthalte die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 1 VerbrKrG erforderlichen Angaben. Die Angabe eines Gesamtbetrages (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG) sei nicht erforderlich gewesen, da der Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig 11 - 8 - gemacht worden sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG). Ein Realkreditvertrag in diesem Sinne liege auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfand-recht nicht selbst bestelle, sondern ein bestehendes teilweise überneh-me. Gleichfalls sei es nicht erforderlich gewesen, die Jahresbeiträge der Kapitallebensversicherung in dem Vergleich anzugeben. Diese Prämie gehöre nicht zu den in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG genannten Kosten einer sonstigen Versicherung. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Prämien seit nahezu sechs Jahren entrichtet gehabt habe, sei es außerdem mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, wenn sie aus dem Fehlen der ziffernmäßigen Bezeich-nung der Versicherungsprämien die Nichtigkeit des Vergleichsabschlus-ses herleiten wolle. Der im Vergleich enthaltene Hinweis auf die der [X.] abgetretene Kapitallebensversicherung beinhalte zugleich die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG erforderliche Angabe der Art und Weise der Rückzahlung des Kredits.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 12 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die [X.]vereinbarung der Parteien vom 9./30. August 1999 nicht gemäß § 779 BGB unwirksam ist. 13 a) Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleiches nach § 779 Abs. 1 BGB ist, dass der von beiden Parteien nach dem Inhalt des 14 - 9 - Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirk-lichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechts-verhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Ein Sachverhalt ist dann als feststehend zugrunde gelegt, wenn er den [X.] nicht oder nicht mehr ungewiss ist und von ihnen als wesentli-che Voraussetzung der Streitbeilegung betrachtet wird (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl. § 779 Rdn. 63 m.w.Nachw.). Ein etwaiger Irrtum über einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig und ungewiss angesehen wurde und deshalb Gegenstand der Streitbei-legung war, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 779 BGB ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 230/97, [X.], 2160, 2162). Ebenso wenig hat ein reiner Rechtsirrtum der Parteien ohne jeden Irrtum über Tatsachen die Unwirksamkeit des Vergleichs zur Folge ([X.], Urteil vom 7. Juni 1961 - [X.], NJW 1961, 1460 m.w.Nachw.). b) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, die Parteien seien bei Abschluss des Vergleichs übereinstimmend fehlerhaft davon [X.], die Klägerin persönlich sei Darlehensnehmerin des [X.] vom 16./23. Dezember 1994 gewesen. Ob beide Parteien eine sol-che Vorstellung hatten, ist zweifelhaft, da es im Schreiben von Rechts-anwalt [X.] vom 13. Oktober 1998 an die Beklagte heißt, der Darle-hensvertrag vom 16./23. Dezember 1994 sei von der Treuhänderin als Gesellschafterin des Fonds, nicht für die einzelnen Anleger geschlossen worden, diese seien daraus nicht verpflichtet. Indes kann die Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits offen bleiben. Denn für den [X.]schluss war es, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht entscheidend, ob die Parteien von einer direkten Darlehens-verpflichtung der Klägerin oder lediglich von einer mittelbaren Haftung 15 - 10 - aufgrund des [X.] ausgegangen sind. Beide Parteien wussten, dass die Klägerin aufgrund der ausdrücklichen vertraglichen Absprachen für die Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 88,9% ihres Anteils persönlich haften sollte. Über die Wirksamkeit dieser Verpflichtung herrschte unabhängig von der rechtlichen Konstruktion Streit zwischen den Parteien. Die Begründung einer neuen darlehensver-traglichen Verpflichtung, die unabhängig von möglichen Einwendungen aus den bisherigen vertraglichen Konstruktionen und insbesondere der Verknüpfung mit dem [X.] der Klägerin sein sollte, war überein-stimmender Beweggrund für den Vergleichsabschluss. Darüber hinaus ist der Sachverhalt von den Parteien in der Vergleichsvereinbarung und in der Stellungnahme des Rechtsanwalts [X.]

vom 26. Juli 1999 er-schöpfend dargestellt worden. Über diesen bestand kein Streit. Wenn die Parteien irrtümlich von einer persönlichen Darlehensverpflichtung der Klägerin ausgegangen sein sollten, handelte es sich um einen reinen un-beachtlichen Rechtsirrtum.
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin ihre Vergleichserklärung nicht nach § 123 BGB wirksam angefochten hat, weil sie von der Beklagten nicht arglistig getäuscht worden ist. 16 a) Soweit die Klägerin ihr Anfechtungsrecht darauf stützt, dass die Geschäftsführer der [X.] maßgeblich am Vertrieb der Fondsanteile beteiligt gewesen seien, hat das Berufungsge-richt eine arglistige Täuschung zu Recht mangels konkreten Vortrages der Klägerin zu einem für sie nachteiligen Verhalten der Geschäftsführer verneint. Der von der Revision angeführte Interessenkonflikt bestand [X.] - 11 - dem nicht, weil eine etwaige Haftung der Fondsvertreiber durch den [X.] nicht berührt wurde.
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass aus damaliger Sicht die Haftung der Klägerin durch den Vergleich nicht nachteilig verändert worden ist. Entgegen der Ansicht der Revision war die Klägerin ursprünglich nicht nur der Treuhänderin gegenüber [X.], sondern sollte der Beklagten aufgrund der kreditvertraglichen Vereinbarungen unmittelbar in Höhe ihres Anteils haften. Die Frage, ob diese vertraglichen Vereinbarungen wirksam waren oder nicht, war zwi-schen den Parteien im Streit. Die Klägerin war durch Rechtsanwalt [X.] über die damals erkennbaren rechtlichen Fragen in Kenntnis gesetzt worden. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten über eine mögli-che Nichtigkeit der [X.] bestand - unabhängig von der [X.] nicht ohne weiteres berührten Finanzierungsvollmacht im [X.] (vgl. dazu [X.]surteil vom 24. Oktober 2006 - [X.] ZR 216/05, [X.], 116, 117 f., [X.]. 16 f.) - schon allein deswegen nicht, weil den vor dem [X.] ergangenen Entscheidungen des [X.] nichts zu entnehmen war, was für einen Verstoß eines umfas-senden Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht eines Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. etwa [X.]Z 145, 265, 276 ff.; [X.]surteile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75 und vom 23. Januar 2007 - [X.] ZR 44/06, [X.], 639, 640, [X.]. 11, für [X.]Z 171, 1 vorgesehen). 18 3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin die Vergleichsvereinbarung nicht nach § 1 Abs. 1 [X.] wirk-19 - 12 - [X.] hat. Es fehlt nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls an der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für den Vergleichsabschluss. Ob eine - vorliegend unterstellte - Haustürsituation bei Unterzeich-nung des [X.]s im Jahr 1993 für den Abschluss des [X.] im Jahr 1999 mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann ([X.]surteile vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1244, [X.]. 14, vom 13. Juni 2006 - [X.] ZR 94/05, [X.], 1995, 1997, [X.]. 15 und vom 10. Juli 2007 - [X.] ZR 243/05, [X.], 1831, 1832, [X.]. 11 m.w.Nachw.). Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausali-tät ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entfällt. Das [X.] ist unter Würdigung der Umstände des Falles rechtsfehler-frei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Vergleichs der Parteien nicht unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist, sondern nach einge-hender rechtlicher Beratung und nach langem Zeitabstand unbeeinflusst von einer eventuellen Haustürsituation geschlossen wurde. Diese tatrich-terliche Würdigung ist ohne weiteres vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststel-lung. 20 4. Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht an-genommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich 21 - 13 - auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG wegen Fehlens von [X.] nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG nichtig ist.
a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Vergleich die Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht enthalten musste. Die in der Vergleichsvereinbarung festgelegte Darlehensforderung ist von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden. Auf Seite 4 unter Buchstabe C.) des Vergleichs ist ausdrücklich geregelt, dass das Darlehen grundpfandrechtlich durch die zu Lasten des [X.]s eingetragene Grundschuld besichert werden soll. Ein [X.] im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer [X.] auch dann vor, wenn der Er-werber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt hat, sondern ein [X.] (teilweise) als Sicherheit dienen soll. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist ohne Belang. Entscheidend ist die schuldrechtli-che Abrede, nach der ein Grundpfandrecht zur Absicherung dienen soll ([X.]surteil [X.]Z 167, 223, 229 f., [X.]. 20). 22 b) Soweit das Berufungsgericht die fehlende Angabe über die Hö-he der Kapitallebensversicherungsprämien (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG) als unbeachtlich und die Angabe über die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG) als erfüllt angesehen hat, sind seine Ausführungen nur im Ergebnis zutreffend. 23 aa) Zwar schreibt § 779 BGB selbst keine Form vor. Geht aber ei-ne Partei in dem Vergleich eine nach anderen Vorschriften formbedürfti-ge Verpflichtung ein, die nicht schon in dem zugrunde liegenden [X.] - 14 - verhältnis formgerecht begründet worden ist, erstreckt sich das jeweilige Formerfordernis auch auf den Vergleich (vgl. [X.]/ [X.], 4. Aufl. § 779 Rdn. 39; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 779 Rdn. 2). Für einen in einem Vergleich enthaltenen [X.] folgt dies bereits aus einem Umkehrschluss zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG. Dieser macht eine Ausnahme vom Formerfordernis nur für gerichtlich protokollierte Vergleiche (vgl. [X.]/[X.], [X.]. 2002 § 779 Rdn. 35). [X.]) Die von der Revision gerügten Formmängel sind aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Inanspruchnahme des Darlehens ge-heilt worden. 25 Einer Heilung durch Inanspruchnahme des Darlehens steht nicht entgegen, dass die Darlehensvaluta zum Zeitpunkt des [X.] bereits an den Fonds ausgezahlt war. Die Inanspruchnahme liegt in diesem Fall in der Fortsetzung der Darlehensnutzung durch den Fonds. Eine Heilung wegen Fortsetzung der Darlehensnutzung hat der [X.] zwar bislang nur für den Darlehensnehmer bejaht (vgl. [X.]Z 165, 213, 218). Für den Fall des Empfangs eines Darlehens entspricht es ge-festigter Rechtsprechung des [X.]s, dass ein Darlehensnehmer die Darlehensvaluta auch dann erhalten hat, wenn sie vereinbarungsgemäß an die [X.] ausgezahlt worden ist ([X.]Z 167, 223, 235, [X.]. 33; 167, 239, 244 f., [X.]. 16; 167, 252, 263 f., [X.]. 31). Für den vorlie-genden Fall der Inanspruchnahme durch Fortsetzung der Nutzung kann aber nichts anderes gelten. Denn nach dem Inhalt des Vergleichs sollte das Darlehen vereinbarungsgemäß dem Fonds belassen werden. Entge-gen der Ansicht der Revision ist der vorliegende Fall nicht mit einem 26 - 15 - formnichtigen Schuldbeitritt vergleichbar, bei dem eine Heilung deswe-gen ausgeschlossen ist, weil der Mitverpflichtete keinen Anspruch auf Gewährung des Darlehens hat und lediglich für eine fremde Schuld haf-tet (vgl. [X.]Z 134, 94, 98 f.; 155, 240, 248; 165, 43, 52 f.). Vorliegend haftet die Klägerin aber nicht für eine fremde Schuld, sondern sie ist selbst Darlehensnehmerin und wird gegenüber dem Fonds durch das [X.] der Darlehensvaluta von ihrer Einlageverpflichtung aus dem [X.] befreit. Die Heilung erfolgt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ohne Redu-zierung der Zahlungspflicht der Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 VerbrKrG. Der von der Klägerin unter Berufung auf das [X.]surteil vom 9. Mai 2006 ([X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1246, [X.]. 31) geltend ge-machte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG wegen Nicht-angabe der Anzahl der zu entrichtenden Lebensversicherungsprämien löst im Falle seiner Heilung keine spezifische Sanktion aus ([X.]surteil vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 337/03, [X.], 2436, 2438). Auch der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG wegen Nichtangabe der Kosten der Kapitallebensversi-cherung löst, unabhängig von der Frage, ob noch ein zeitlicher und sach-licher Bezug zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dem des Vergleichs bestand, sie also überhaupt anzugeben waren (dazu [X.]surteil vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 341/05, [X.], 440, 442, [X.]. 21), keinen Erstattungs- oder Ermäßigungsanspruch aus ([X.] [X.]Z 162, 20, 29). 27 Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin seit rund sechs Jahren vor Abschluss des Vergleichs 28 - 16 - die Prämien auf die Kapitallebensversicherung gezahlt hat und ihr so-wohl deren Kosten und als auch ihr Einsatz zur Tilgung des Darlehens bei Abschluss des Vergleichs bekannt waren. Wenn das Berufungsge-richt in Würdigung dieser Sachlage die Berufung der Klägerin auf das Fehlen entsprechender Pflichtangaben im Vergleich als rechtsmiss-bräuchlich (dazu [X.]Z 142, 23, 34 f.; 144, 370, 385; 165, 43, 53 und [X.]surteil vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 337/03, [X.], 2436, 2438; zweifelnd [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 494 Rdn. 10 a.E.) gewertet hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. - 17 - II[X.] 29 Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
[X.] Joeres Richterin am Bundesge- richtshof [X.] ist wegen Urlaubs verhindert, ihre

Unterschrift beizufügen.

[X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.07.2004 - 332 O 32/04 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 6 U 178/04 -

Meta

XI ZR 76/06

18.12.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. XI ZR 76/06 (REWIS RS 2007, 188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 188

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