Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 217/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7375

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 217/09 vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 28. August 2009 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.205.641 • festgesetzt. Gründe: [X.] Unter dem 24. September 2008 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der sich im [X.] von seinem bisherigen Wohnsitz in [X.]nach [X.]/ [X.] abgemeldet hatte. Um die Eröffnungsvoraussetzungen zu prüfen und zu ermitteln, ob das Insolvenzgericht international zuständig ist, ordnete das Insolvenzgericht am 25. November 2008 die Einholung eines Sachverstän-digengutachtens an. 1 - 3 - Mit [X.]uss vom 23. März 2009 hat das Insolvenzgericht zur Siche-rung der künftigen Insolvenzmasse und zur weiteren Aufklärung des [X.] einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfü-gungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des [X.] wirksam sind. Die Beschwerde des Schuldners gegen diese Anord-nungen ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde macht der Schuldner weiter geltend, einen Wohnsitz in [X.] zu haben. Neben der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen begehrt er die Zurückweisung des Antrags auf Er-öffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig. 2 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie auf Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet ist. Insoweit fehlt es an einem tauglichen Angriffsgegenstand (MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 12, 14). Das Insolvenzgericht hat über den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bislang nicht entschieden. 3 2. Die im Übrigen gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die nach § 574 Abs. 2 ZPO geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 4 a) Zwar setzt die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich einen zulässigen Insolvenzantrag voraus. Bei zweifelhaftem Gerichtsstand kön-5 - 4 - nen aber berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des [X.] zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weite-ren Verfahrensablauf verschaffen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner bei der Aufklärung der zuständigkeitsbegründenden [X.] nicht mitwirkt ([X.], [X.]. v. 22. März 2007 - [X.] ZB 164/06, Z[X.] 2007, 440, 441 Rn. 11 ff). Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung wäre vorliegend gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen selbst dann nichts einzuwenden, wenn die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, die von der Rechtsbeschwerde allein gerügt wird, noch nicht abschließend geklärt wäre. b) Soweit die Rechtsbeschwerde sich mit dem Verfahren auseinander-setzt und [X.] zur Annahme der internationalen Zuständigkeit des Insolvenz-gerichts erhebt, aus denen wohl die Unzulässigkeit der Anordnung von Siche-rungsmaßnahmen folgen soll, haben die aufgeworfenen Fragen keine grund-sätzliche Bedeutung. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.]s besteht nicht. Verfahrensgrundrechte des Schuldners hat das Beschwerdegericht nicht verletzt. 6 aa) Dass bei Verfahren mit internationalem Bezug die internationale [X.] des Insolvenzgerichts gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO zu [X.] ist, bedarf keiner Klärung. Eine Abweichung des [X.] von dieser Vorschrift ist nicht festzustellen. Das Beschwerdegericht hat sich auf mehreren Seiten seiner Entscheidung ausführlich mit der Frage der [X.] [X.] Gerichte für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auseinandergesetzt. 7 - 5 - bb) Die Sache erfordert auch nicht die Aufstellung neuer Leitsätze zu den Maßstäben, die an die Bejahung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht zu stellen sind. Diese sind geklärt. Nach einhelliger Meinung muss sich das Insolvenzgericht insoweit eine persönliche Überzeugung [X.], die dem [X.] des § 286 Abs. 1 ZPO entspricht ([X.], [X.]. v. 22. Oktober 2009 - [X.] ZB 113/08, Rn. 2 f). Dieses [X.] hat das Be-schwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat die Feststellun-gen des Insolvenzgerichts zur internationalen Zuständigkeit umfassend [X.]. 8 cc) Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 16 ZPO im Rahmen des Insolvenzverfahrens anwendbar sein kann, wenn die Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates nach Art. 3 EuInsVO in Betracht kommt, ist nicht klärungsbedürftig. Der [X.] hat hierzu bereits ausgeführt, wenn Art. 3 EuInsVO nicht anwendbar sei, richte sich die Zuständigkeit gemäß § 13 ZPO nach dem Wohnsitz des Schuldners. Bei wohn-sitzlosen Personen sei gemäß § 16 ZPO allgemeiner Gerichtsstand der Aufent-haltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt sei, der Ort des letzten Wohnsitzes. Habe die Person einen Wohnsitz im Ausland, sei dagegen § 16 ZPO nicht anwendbar ([X.], [X.]. v. 14. Januar 2010 - [X.] ZB 76/09, Z[X.] 2010, 348 Rn. 3). Hier hat das Beschwerdegericht die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ausgeschlossen. Über einen Wohnsitz im Inland verfügt der Schuldner nicht. Mithin konnte zur Bestimmung der Zuständigkeit § 16 ZPO herangezogen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Januar 2010 aaO [X.] f Rn. 4). 9 [X.]) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde versucht, ihre eigene Würdigung an die Stelle der 10 - 6 - Würdigung des [X.] zu setzen. Ihrem Vorbringen kann jedoch nicht entnommen werden, dass das Beschwerdegericht bestimmte Umstände nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat ([X.] 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; [X.]Z 154, 288, 300). Es liegt nahe, bei einem Schuldner, der [X.] in seinen eidesstattlichen Versicherungen unterschiedliche Wohnsitze in [X.] angibt, um dann zu erklären, dass er sich dort tatsächlich gar nicht aufgehalten, sondern ganz woanders in [X.] gewohnt habe, erhebliche Bedenken bezüglich seiner Angaben zu haben. Wenn das Gericht bei dieser Sachlage aufgrund der weiter ermittelten Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass eine Wohnsitzverlegung ins Ausland zum für die Zuständigkeitsbestim-mung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 13. November 2008 - [X.] ZB 201/07, Z[X.] 2008, 1382, 1383 Rn. 8), ist dagegen nichts zu erinnern. Die weiteren, von der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen [X.] hat der [X.] geprüft. [X.] 11 - 7 - zungen haben sich nicht ergeben. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Ganter [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 500 IN 207/08 - [X.], Entscheidung vom 28.08.2009 - 25 T 287/09 -

Meta

IX ZB 217/09

22.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 217/09 (REWIS RS 2010, 7375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7375

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