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PDF anzeigen [X.] vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt [X.]aus [X.]beizuordnen, wird zurückge-wiesen. Gründe: Das [X.] hat die Zeugin [X.]durch [X.]uss vom 21. September 2007 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] Rechtsanwältin [X.]als Beistand bestellt. Gegen den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Ver-gewaltigung hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwältin [X.]mit Schriftsatz vom 30. April 2008 fristgerecht Revision eingelegt und diese zugleich mit der nicht ausgeführten Formal- und Sachrüge begründet. Darüber hinaus hat Rechtsanwalt [X.] im Auftrag der Nebenklägerin mit [X.] vom 4. August 2008 Formalrügen erhoben und die Sachrüge ausgeführt. Er hat ferner beantragt, ihn der Nebenklägerin als Vertreter für das Revisionsverfahren unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizuordnen. 1 Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt. Die [X.] durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfah-rens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. [X.], [X.] 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Ein Wechsel in der Person des Beistands könnte in entsprechender Anwendung des § 143 [X.] nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen [X.] in Betracht kommen (vgl. [X.], [X.]. vom 15. März 2001 - 3 [X.]/01 - und vom 24. September 2003 - 2 [X.]). Gründe für den Widerruf 2 - 3 - der Bestellung von Rechtsanwältin [X.]
hat die Nebenklägerin jedoch nicht vorgetragen. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
07.01.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2009, Az. 3 StR 548/08 (REWIS RS 2009, 5816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5816
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