Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2014, Az. I ZR 46/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6382

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Gegenstand

Aufrechterhalten des Antrags auf Vorabscheidung durch den EuGH


Tenor

Das dem [X.] durch Beschluss vom 16. Mai 2013 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen wird aufrechterhalten.

Gründe

1

I. Der [X.] hat durch Beschluss vom 16. Mai 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.] L 167 vom 22. Juni 2001, [X.]) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 818 = [X.], 1047 - Die Realität):

Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?

2

Der [X.] hat durch Urteil vom 13. Februar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren entschieden, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] sei dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich seien ([X.]/12, [X.], 360 Rn. 14 bis 32 = [X.], 414 - [X.] u.a./Retriever Sverige).

3

Der Kanzler des Gerichtshofs hat den [X.] mit Schreiben vom 21. Februar 2014 um Mitteilung gebeten, ob er sein Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf dieses Urteil aufrechterhält. Der [X.] hat den Parteien Gelegenheit gegeben, zu dieser Anfrage Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat angeregt, das Ersuchen aufrechtzuerhalten; die Beklagten haben angeregt, es zurückzunehmen.

4

II. Der [X.] hält sein Vorabentscheidungsersuchen aufrecht. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist nach Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.]/12 nicht zweifelsfrei zu beantworten.

5

Den Gründen dieser Entscheidung ist zwar zu entnehmen, dass auch dann keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorliegt, wenn das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt ([X.], [X.], 360 Rn. 29 und 30 - [X.] u.a./Retriever Sverige). Dem Ausgangsverfahren jenes [X.] lag allerdings eine Fallgestaltung zugrunde, in der die Internetnutzer bei Anklicken des Links auf eine andere Seite weitergeleitet oder verwiesen wurden, auf der sich dann das Werk befand; zwischen den Parteien des [X.] war lediglich streitig, ob dieser Umstand für die Internetnutzer (klar) erkennbar war ([X.], [X.], 360 - [X.] u.a./Retriever Sverige). Dagegen ist im vorliegenden Verfahren eine Fallgestaltung zu beurteilen, in der das Werk bei Anklicken des Links durch die Internetnutzer in einem Rahmen auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet (vgl. [X.], [X.], 818 Rn. 2 - Die Realität). Es erscheint auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.]/12 nicht hinreichend geklärt, ob eine derartige Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] darstellt. Nach Ansicht des Senats ist diese Frage aus den im Vorlagebeschluss genannten Gründen zu bejahen (vgl. [X.], [X.], 818 Rn. 23 bis 27 - Die Realität).

Büscher                   Pokrant                      Schaffert

                Koch                      Löffler

Meta

I ZR 46/12

10.04.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 16. Mai 2013, Az: I ZR 46/12, EuGH-Vorlage

Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2014, Az. I ZR 46/12 (REWIS RS 2014, 6382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6382


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 46/12

Bundesgerichtshof, I ZR 46/12, 09.07.2015.

Bundesgerichtshof, I ZR 46/12, 10.04.2014.

Bundesgerichtshof, I ZR 46/12, 16.05.2013.


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