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PDF anzeigen [X.] vom 6. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juni 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 16. Mai 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat auf ausführlich begründeten Antrag des Generalbundes-anwalts die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 16. Mai 2008 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008 hat der Verurteilte unter Wiederholung seiner Revisionsbegründung seine nachträgliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, weil sein rechtliches Gehör verletzt sei. 1 Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des [X.]s bestand, war zurückzuweisen, da der [X.] bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers 2 - 3 - auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der [X.] hat die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner Beratung am 16. Mai 2008 gemacht. [X.] Rothfuß Fischer Appl Cierniak
Meta
06.06.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2008, Az. 2 StR 128/08 (REWIS RS 2008, 3563)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3563
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