Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. VIII ZR 41/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 415

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 41/13
Verkündet am:

11. Dezember 2013

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 17 Abs. 1, § 19
Abs. 2; [X.] § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2
a)
Zur [X.]älligkeit einer -
unter Außerachtlassung streitiger oder unwirksamer Preiser-höhungen ermittelten -
Teilforderung des Grundversorgers (Klarstellung von [X.], Urteil vom 9. [X.]ebruar 2011 -
[X.], NJW 2011, 1342 Rn.
48).
b)
Zur Zulässigkeit einer Unterbrechung der Grundversorgung, wenn der Kunde die erteilte Jahresrechnung mit der Begründung nicht bezahlt, sie enthalte nicht ge-rechtfertigte Preiserhöhungen.

[X.], Urteil vom 11. Dezember 2013 -
VIII ZR 41/13 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung
vom
11. Dezember 2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
[X.]rellesen, die Richterin Dr.
Milger sowie die Richter Dr.
[X.] und Dr.
Schneider
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2013 wird [X.].
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger
wird
von der Beklagten seit August 2005 als Tarifkunde mit Strom versorgt. Die Beklagte erhöhte jeweils zum Anfang der Jahre 2006, 2007 und 2008 ihre Preise. Auf die Jahresrechnung der Beklagten
vom 7. November 2008

für den Zeitraum bis zum 29. September 2008 leistete der Kläger zunächst keine Zahlungen. Die Beklagte mahnte mehrfach den [X.] unter gleichzeitiger Androhung der Unterbrechung der Strom-versorgung an und ließ am 20.
April 2009
die Stromsperre vollziehen.
Der Kläger bestreitet die Richtigkeit und Angemessenheit der Abrech-nung, macht die Unbilligkeit von in der Abrechnung enthaltenen Preiserhöhun-gen geltend und bestreitet auch eine Preisanpassungsberechtigung der Beklag-1
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-
ten. Er
begehrt mit seiner Klage die [X.]eststellung, dass die Androhung und Durchführung der am 20. April 2009 vorgenommenen Einstellung der Stromver-sorgung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist. Die Klage hat in den
Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein [X.]eststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur
Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die
Voraussetzungen des §
19 Abs.
2 [X.] für die am 20.
April 2009 erfolgte Unterbrechung der Stromversorgung des [X.] durch die [X.] hätten vorgelegen. Der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt mit erheb-lichen Zahlungspflichten im Rückstand befunden. Der Rückstand habe [X.] 605,48

s-sokosten und Mahngebühren noch nicht berücksichtigt seien. Dieser Betrag ergebe sich daraus, dass der Kläger aus der Jahresrechnung der Beklagten vom 7.
November 2008 einen Betrag von mindestens 1.005,48

habe. Zudem habe er sich mit vier monatlichen Abschlägen von insgesamt 300

dem Gesamtrückstand in Abzug zu bringen [X.] lediglich die am 3.
[X.]ebruar 2009 und 2.
April
2009 insgesamt gezahlten 700

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Aufgrund der Jahresabrechnung der Beklagten vom 7.
November 2008 habe der Kläger zumindest einen Betrag von 1.005,48

e-klagten habe ein Entgelt in dieser Höhe jedenfalls auf der Grundlage der [X.] ihr und dem Kläger bei Vertragsschluss vereinbarten Preise zugestan-den. Es sei daher unerheblich, dass der Kläger die Jahresabrechnung der [X.]n vom 7.
November 2008 und die hierin enthaltene Preiserhöhung zum 1.
Januar 2008 nach §
315 BGB beanstandet habe. Dieser Einwand habe sich allenfalls auf die nach Vertragsschluss erfolgten Preiserhöhungen, nicht aber auf den vereinbarten Preis auswirken können. Selbst wenn man sämtliche Preiserhöhungen der Beklagten nach Vertragsschluss bei der Berechnung des Zahlungsrückstands
im Sinne des §
19 [X.] unberücksichtigt lasse, ver-bleibe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise ein Zahlungsrückstand in Höhe von mindestens 1.005,48

n-wand des [X.], dass aufgrund seines Begehrens nach §
315 BGB nicht nur die Preiserhöhung, sondern auch der sogenannte Preissockel der [X.] in analoger Anwendung von §
315 BGB unterliege, gehe fehl, da nach der Rechtsprechung des [X.], der sich der [X.] anschließe, bei [X.], zumindest im Bereich der Elektrizitäts-
und Gasversorgung,
auch dann keine umfassende Billigkeitskontrolle stattfinde, wenn der Versorger eine Monopolstellung innehabe.
Die [X.]orderung der Beklagten von 1.005,48

17 Abs.
1 Satz
1 [X.] fällig. Auch insofern könne dahingestellt bleiben, ob die in der Jahresabrechnung von 7.
November 2008 enthaltenen Preiserhöhungen auf-grund von
Zweifeln
an der Vereinbarkeit von
§
5 Abs.
2 [X.] mit Gemein-schaftsrecht unwirksam seien. Dies hätte nicht zur [X.]olge, dass der gesamte Rechnungsbetrag nicht fällig wäre. Sofern der Entscheidung des [X.] vom 9.
[X.]ebruar 2011 ([X.]) zu entnehmen sein sollte, dass [X.], die aufgrund von unwirksamen Preisanpassungen fehlerhaf-6
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5
-
te Preise auswiesen, insgesamt nicht fällig würden, vermöge der [X.] dem zumindest bei einem [X.] im Rahmen der [X.] nicht in dieser Allgemeinheit zu folgen.
Der Kläger habe sich zum
Zeitpunkt der Androhung und Unterbrechung der Stromversorgung auch in Verzug mit dem oben genannten Zahlungsrück-stand befunden. Auch die übrigen Voraussetzungen des §
19 Abs.
2 [X.] lägen vor. Insbesondere sei die Unterbrechung nicht unverhältnismäßig
im [X.] von §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.].
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu der am 20. April 2009 beim Kläger vorgenommenen
Unterbre-chung der Stromversorgung gemäß § 19 Abs. 2 [X.] berechtigt war.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts schuldete der Kläger als Tarifkunde der Beklagten aus der Jahresrechnung vom 7.
November
2008 zumindest einen Betrag von . Diesen Betrag hat das Berufungsgericht
errechnet, indem
es den bei Vertragsschluss im Jahr 2005 vereinbarten Anfangspreis zugrunde gelegt und die nachfolgenden, vom Kläger angegriffenen Preiserhöhungen unberück-sichtigt gelassen hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht die
jedenfalls
insoweit begründete [X.]orderung aus der Rechnung vom 7.
November 2008 auch als fällig angesehen
und auf dieser Grundlage die weiteren Voraussetzungen des §
19 Abs. 2 [X.] für eine Unterbrechung der Stromversorgung des [X.] bejaht. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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1. § 17 Abs. 1 [X.]/[X.] knüpft die [X.]älligkeit einer nach §
16 [X.]/[X.] erteilten Stromrechnung lediglich an deren Zugang beim Abnehmer und an bestimmte [X.]risten (st. Rspr.; [X.]surteil vom 16. Oktober 2013

VIII ZR 243/12, juris Rn.
29; vgl. auch [X.]surteile vom 22. Oktober 1986

VIII ZR 242/85, [X.], 267 unter
II 2 b bb; vom 6. Dezember 1989

[X.], [X.], 608, unter [X.]; [X.], [X.], Stand August 2013, [X.] § 17 Rn.
1 ff.). Einwände gegen die Richtigkeit einer Stromrechnung berechtigen nur unter den Voraussetzungen des §
17 Abs.
1 Satz
2
[X.]/[X.]
zur Zahlungsverweigerung ([X.]surteil vom 16.
Oktober 2013

VIII ZR 243/12, aaO
Rn.
30 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegeben. Das zieht auch die Revision
nicht
in Zweifel.
2. [X.] fällt
nicht unter
§
17 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.] ([X.]. 306/06, [X.]; vgl. [X.]surteile vom 30. April 2003

[X.], NJW 2003, 3131
unter II 2 a zu § 30
[X.]; vom 21. November 2012

[X.], [X.], 19 Rn. 11 ff. zu § 30 [X.], [X.] und AVB[X.]ernwärmeV). Auf die Unbilligkeit von einseitigen Preisfestsetzungen kann sich der Kunde, wie
§ 17 Abs. 1 Satz 3 [X.]/[X.] klarstellt
([X.]. 306/06, [X.]), jedoch gemäß § 315 BGB berufen ([X.],
aaO,
[X.] §
17 Rn. 26).
a) Ein auf § 315 BGB gestütztes Zahlungsverweigerungsrecht steht
dem Kläger hinsichtlich der vom Berufungsgericht als fällig und begründet angese-schon deshalb
nicht
zu, weil das
Berufungsgericht bei der Errechnung der Höhe dieses Betrags

zu Gunsten des [X.]

alle
streitigen Preiserhöhungen außer Betracht gelassen und [X.] den vereinbarten Anfangspreis zugrunde gelegt
hat.
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Deshalb
kommt es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht [X.] an, ob der Beklagten ein Preisanpassungsrecht nach § 5 Abs. 2 [X.] überhaupt zusteht oder ob diese Bestimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
nicht zu vereinbaren ist, die nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit [X.]. b und/oder c der Richtlinie 2003/54 [X.] an die Transparenz von [X.] zu stellen sind (dazu Vorlagebeschluss des [X.]s vom 29. Juni 2011

VIII ZR 211/10,
RdE 2011, 372).

b) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, dass die vom [X.] auf der Grundlage der Anfangspreise errechnete Teilforderung jedenfalls
deshalb nicht fällig geworden sei, weil der Kläger auch die Billigkeit der Anfangspreise in Abrede gestellt habe. Nach der Rechtsprechung des Se-nats handelt es sich bei den bei Vertragsbeginn vom Versorger verlangten, [X.] bekannt gemachten Preisen um vereinbarte Preise und ist für eine [X.] vereinbarter (Gas-
oder) Strompreise kein Raum ([X.]surteile
vom 13.
Juli 2011 -
VIII
ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn.
36; vom 9. [X.]ebruar 2011

[X.]
NJW 2011, 1342
Rn. 45; vom 19. November 2008
-
VIII ZR 138/07, [X.]Z 178, 362 Rn.
17
ff.). Das Vorbringen der Revision gibt keine
Veranlassung, hiervon abzuweichen.
c)
Entgegen der Auffassung der Revision spricht der Regelungszusam-menhang der §§ 17, 19 [X.] nicht
gegen,
sondern für die
[X.]älligkeit eines
von den
Einwänden
aus § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]
nicht berührten Sockelbetrags der Abrechnung.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat
und auch die [X.] einräumt, wird
aus der [X.]ormulierung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] ("soweit") deutlich, dass offensichtliche [X.]ehler in einer Rechnung die [X.]älligkeit der [X.]orderung nur in dem Umfang hemmen, in dem sich der [X.]ehler auswirkt.
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[X.]ür im Hinblick auf § 315 BGB streitige Preisanpassungen gilt nichts [X.]. Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 bis 6 [X.] bleiben bei der Berechnung des eine Unterbrechung der Stromversorgung rechtfertigenden Zahlungsrück-außer Betracht, die der Kunde form-
und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, sondern auch diejenigen Rückstände, die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversor-gers resultieren. Auch diese Regelung zeigt, dass [X.]orderungen aus einer Rechnung, die auf einer streitigen oder unwirksamen Preiserhöhung beruhen, nur insoweit bei der Unterbrechung der Versorgung außer Betracht bleiben, als die [X.]orderung auf der Preiserhöhung beruht. Gegen die [X.]älligkeit des
davon nicht erfassten
Teils
der [X.]orderung bestehen
deshalb
keine Bedenken.
Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Auf-fassung des [X.], bei streitigen Preiserhöhungen werde auch eine
unab-hängig davon
bestehende
Teilforderung
des Versorgers nicht fällig, darauf hin-aus liefe, dass der Kunde über lange Zeit Strom beziehen könnte, ohne hierauf irgendwelche Zahlungen leisten zu müssen. Das wäre mit dem Zweck der §§
17 ff. [X.], dem Stromversorger als Korrelat für den ihm auferlegten Kontrahierungszwang und seine grundsätzliche Vorleistungspflicht ein zügiges Inkasso zu ermöglichen, nicht zu vereinbaren.
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus
dem [X.]surteil vom 9.
[X.]ebruar 2011 ([X.], aaO Rn.
48) nichts anderes. Dem Urteil ist nicht
zu entnehmen, dass die [X.]älligkeit der

ohne Berücksichti-gung der streitigen Preiserhöhungen ermittelten
und insoweit jedenfalls begrün-deten

Teilforderung der Beklagten
zu verneinen wäre.

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-
Das Berufungsgericht meint
im Anschluss an ein Urteil
des
Oberlandes-gerichts
Koblenz (BeckRS 2012, 15054; ebenso [X.], Urteil vom
11.
August
2011 -
U
585/10 Kart, n.v.), es setze sich mit seiner Auffassung, wonach [X.]orderungen aus einer Endabrechnung eines Energieversorgers, die teilweise auf streitigen und auch unwirksamen Preisanpassungen beruhten, zumindest hinsichtlich des Teils fällig würden, welcher sich auf der Grundlage eines vertraglich vereinbarten Anfangspreises ergebe, in Widerspruch zu den Ausführungen des [X.] vom 9.
[X.]ebruar 2011 ([X.], aaO).
Das trifft nicht zu. Der [X.] hat nicht, wie das Berufungsgericht meint,
ent-schieden, dass die Jahresrechnung eines Versorgers, die
teilweise auf unwirk-samen Preiserhöhungen beruht, "insgesamt"
-
das heißt auch hinsichtlich eines jedenfalls gerechtfertigten [X.] -
nicht fällig wäre.

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene
[X.]rage, ob eine infolge [X.] Preisanpassungen überhöhte
Rechnung insgesamt oder nur hinsichtlich des überhöhten [X.] nicht fällig ist, spielte im damaligen [X.]surteil keine Rolle. Dort ging es um die [X.]eststellung der mangelnden [X.]älligkeit von Ansprüchen in bestimmter Höhe für den Erdgasverbrauch, die wegen
[X.]
Preisanpassungen in der geltend gemachten Höhe jedenfalls nicht [X.] und daher in dieser Höhe
auch nicht fällig waren. Nur darauf bezieht sich der damalige [X.]eststellungsausspruch. Ob ein (gerechtfertigter) Sockelbe-trag dieser [X.]orderungen mit der Abrechnung fällig geworden war oder nicht, war nicht Gegenstand
des [X.]eststellungsantrags
und der Ausführungen des Se-nats in den Entscheidungsgründen. Sollten die Ausführungen des [X.]s [X.] zu verstehen sein, wird daran nicht festgehalten.
3.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich der Kläger damit auch unter Berücksichtigung seiner vor der Stromsperre noch ge-leisteten Teilzahlungen zum Zeitpunkt der Unterbrechung
mit einem die Unter-21
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brechung der Stromversorgung rechtfertigenden Betrag in Rückstand befand
und auch die
weiteren
Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 [X.] vorlagen. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger mit diesem Zahlungsrück-stand aufgrund der Mahnungen der Beklagten auch dann in Verzug geraten, wenn die Preiserhöhungen unwirksam waren
und die [X.]orderung aus der [X.] vom 7. November 2008 somit nur hinsichtlich des vom Berufungs-gericht zugrunde gelegten Sockelbetrags bestand.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]
gerät der Schuldner auch bei der Anmahnung einer Zuvielforderung in Verzug, wenn er die Mahnung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist; bei einer unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung kann das zu verneinen sein ([X.], Urteil vom 9.
November 2000

[X.], [X.]Z 146, 24, 35
mwN).
Diese Voraussetzungen für den Verzug des [X.] hat das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf bejaht, dass die etwaige
Zuvielfor-derung der Beklagten nicht mehr als
zehn Prozent der jedenfalls berechtigten [X.]orderung ausmachte
und es dem Kläger
auch
ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen wäre, den zumindest geschuldeten Betrag zu errechnen, weil sämtliche Berechnungsfaktoren in der Rechnung vollständig und verständlich ausgewiesen
waren. Gegen diese Sachverhaltswürdigung
des Berufungsge-richts wendet sich die Revision vergeblich.
Mit ihrer Auffassung, es sei dem
Kläger nicht zuzumuten gewesen, einen jedenfalls geschuldeten Betrag zu [X.] und zu bezahlen, setzt sie nur ihre Sicht
der Dinge an die Stelle der tat-richterlichen Würdigung, ohne Rechtsfehler

etwa übergangenen Sachvortrag

aufzuzeigen.
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-
b) Vergeblich macht die
Revision schließlich geltend, es sei bei streitigen Preiserhöhungen nicht Sache des Kunden, sondern des Versorgers, die [X.] seiner [X.]orderung in eine streitige und eine auf unstreitigen Preisen beruhende Teilforderung gegenüber dem
Kunden vorzunehmen.
Wer ein Zahlungsverweigerungsrecht geltend macht, muss sich nach [X.]en Grundsätzen selbst Gewissheit über den Umfang seiner Berechti-gung zur Zahlungsverweigerung verschaffen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn dies dem Schuldner
-
wie hier dem Kläger -
zumutbar ist. Aus §
19 Abs.
2 Satz
6 [X.] ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung schreibt nur vor, dass Rückstände, die aus streitigen Preiserhöhungen resultieren, bei der Be-rechnung des die Unterbrechung der Stromversorgung rechtfertigenden Betra-ges -
wie hier geschehen -
außer Betracht bleiben, aber nicht, dass der [X.] seine Abrechnung(en) aufzuschlüsseln und die nach Abzug der streitigen Position(en) verbleibende, jedenfalls gerechtfertigte Teilforderung dem Kunden darzulegen hätte, bevor er die Stromversorgung unterbricht.
[X.]
Dr. [X.]rellesen
Dr. Milger

Dr. [X.]
Dr. Schneider

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2011 -
13 [X.]/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 18.01.2013 -
I-19 [X.] -

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Meta

VIII ZR 41/13

11.12.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. VIII ZR 41/13 (REWIS RS 2013, 415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 415

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 41/13

VIII ZR 295/09

VIII ZR 243/12

VIII ZR 17/12

VIII ZR 211/10

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