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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2017:160217BVZR144.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 144/16
vom
16. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr.
Kazele, Dr.
Göbel und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§
543
Abs.
2
ZPO). Die aufgezeigten Rechtsfragen
sind nicht entscheidungserheblich. § 995 Satz 2 BGB setzt voraus, dass dem Besitzer die Nutzungen von Rechts wegen verbleiben. Das ist hier nicht der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 -
V [X.], [X.], 358 Rn. 21 mwN).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Stresemann
Weinland
Kazele
Göbel
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2014 -
5 O 2853/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.05.2016 -
8 [X.] -
Meta
16.02.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2017, Az. V ZR 144/16 (REWIS RS 2017, 15500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15500
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