Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2001, Az. XII ZR 276/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3443

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. Februar 2001Küpferle,[X.] [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 323 Abs. 1 und Abs. 2Zu den Grenzen für die Durchbrechung der Rechtskraft des [X.], die in einemAbänderungsverfahren nach § 323 Abs. 1 ZPO zu beachten sind.[X.], Urteil vom 21. Februar 2001 - [X.] - OLG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. Februar 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom14. September 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als das Familiengericht den Beklagten in Abänderung des [X.] Kreisgerichts [X.] vom 27. August 1984 verurteilthat, an die Klägerin ab dem 1. September 1998 einen erhöhtenUnterhalt zu zahlen, und das Berufungsgericht die Berufung [X.] insofern zurückgewiesen hat.Die Revision des Beklagten im übrigen wird zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Zur Urkunde des [X.] vom 5. Mai 1981 erkannteder Beklagte an, der Vater der am 2. Februar 1981 geborenen Beklagten zu- 3 -sein und verpflichtete sich, Unterhalt zu zahlen. Am 18. September 1981 hei-ratete er die Mutter der Klägerin. Eine am 5. Februar 1982 eingereichte [X.] nahm er am 13. Januar 1983 in der Berufungsinstanz zurück. [X.] vom 22. Juli 1982, das rechtskräftig wurde, stellte das Kreisgericht [X.] auf eine Klage des Beklagten hin fest, daß die Vaterschaftsanerken-nung rechtsunwirksam sei. Es sei erwiesen, daß die Mutter der [X.] gewesen sei, bevor sie den Beklagten kennengelernt habe. Wegender Legitimierung der Klägerin als eheliches Kind erhob der Beklagte [X.] Februar 1983 eine Ehelichkeitsanfechtungsklage, die er am 1. März 1983zurücknahm.Die Ehe des Beklagten mit der Mutter der Klägerin wurde durch [X.] Kreisgerichts [X.] vom 27. August 1984 geschieden und der [X.] verurteilt, für die Klägerin bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres mo-natlich einen Unterhaltsbetrag von 120 M und anschließend bis zur wirtschaftli-chen Selbständigkeit von 140 M zu zahlen. Gegen die Verurteilung zur [X.] von Unterhalt an die Klägerin legte der Beklagte Berufung ein mit der [X.], er sei nicht ihr Vater. Mit Beschluß des [X.] vom29. Oktober 1984 wurde diese Berufung zurückgewiesen.Eine nach dem [X.] von dem Beklagten erhobene [X.] wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom [X.] 1993 abgewiesen mit der Begründung, die Frist zur Anfechtung der Vater-schaft sei abgelaufen.Seit April 1993 zahlte der Beklagte den in dem Urteil des Kreisgerichts[X.] vom 27. August 1984 festgesetzten Unterhalt nicht mehr. Miteiner am 10. März 1995 eingegangenen Stufenklage begehrte die Klägerin [X.] der ausgeurteilten [X.] 4 -Das Familiengericht hat den Beklagten - unter Abweisung der Klage imübrigen - in Abänderung des Urteils des Kreisgerichts [X.] vom27. August 1984 verurteilt, an die Klägerin monatlich vom 1. Juli 1995 bis zum31. Dezember 1995 410 DM, vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996402 DM und ab dem 1. Januar 1997 392 DM an Unterhalt zu zahlen.Die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin geltend machte, nichtder Vater der Klägerin zu sein, blieb erfolglos. Dagegen richtet sich seine zu-gelassene Revision, mit der er den Antrag auf Abweisung der Klage weiterver-folgt.Entscheidungsgründe:Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit [X.] in erster Instanz verurteilt worden ist, an die Klägerin Unterhalt zuzahlen für die [X.] ab 1. September 1998, und soweit die Berufung des [X.]n in diesem Punkt zurückgewiesen worden ist. Im übrigen ist die [X.] Beklagten unbegründet.1. Die statusrechtliche Frage, ob der Beklagte nach wie vor als Vater derKlägerin anzusehen ist, ist in dem vorliegenden Abänderungsverfahren (§ 323Abs. 1 ZPO) nicht erneut zu prüfen. Es ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob diestatusrechtliche Stellung als eheliches Kind des Beklagten, die die [X.] dem damals maßgeblichen Recht der [X.] erlangt hat, weil der [X.] Vaterschaft anerkannt und anschließend die Mutter der Klägerin geheiratet- 5 -hat, nur durch eine (nicht erfolgte) Vaterschaftsanfechtung nach den §§ 61 ff.[X.] hätte beseitigt werden können - so das Berufungsgericht - oder ob [X.] statt dessen - bzw. auch - durch die (erfolgte) Anfechtung des [X.] dieses Ergebnis erreichen konnte (der [X.] hat [X.] bisher offengelassen: vgl. [X.]surteil vom 24. März 1999 - [X.]/97 - FamRZ 1999, 778, 779).Der Beklagte ist mit dem Einwand, er sei nicht der Vater der [X.] ihr deshalb nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet, ausgeschlossen we-gen der Bindungswirkung des Urteils des Kreisgerichts [X.] vom27. August 1984, in dem der Beklagte verurteilt worden ist, Unterhalt an dieKlägerin zu zahlen. Dieses Urteil ist rechtskräftig, weil die Berufung des [X.]n vom Bezirksgericht [X.] mit Beschluß vom 29. Oktober 1984 zu-rückgewiesen worden ist. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des [X.] rechtskräftige Urteile der Gerichte der [X.] nach dem [X.]grundsätzlich wirksam.2. Die in § 323 Abs. 1 ZPO geschaffene Möglichkeit, bei einer [X.] zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen wegen einernachträglich eingetretenen Veränderung der Verhältnisse eine Abänderungs-klage zu erheben, ist ein prozessualer Anwendungsfall der [X.] (so schon [X.]Z 34, 110, 115 ff.). Daraus ergibt sich, daß die Abän-derung des Urteils nicht weiter gehen darf, als es aus Gründen der verändertenVerhältnisse notwendig erscheint. Die Vorschrift soll weder eine Möglichkeitzur neuerlichen Wertung des alten Sachverhalts noch einen Weg eröffnen,diesen bei Gelegenheit einer - gerechtfertigterweise erfolgenden - Abänderungabweichend zu beurteilen. Erst recht kann sie nicht die Gelegenheit bieten,gegen den Grund des Anspruchs Einwendungen zu erheben oder diesen neu- 6 -zur Nachprüfung zu stellen (so [X.], Urteil vom 16. Mai 1979 - [X.]/78 -NJW 1979, 1656, 1657 = FamRZ 1979, 694 ff.).§ 323 Abs. 1 ZPO enthält eine Ausnahme von den allgemeinen Regelnüber die Rechtskraft. Aus der Zielsetzung der Vorschrift, unvorhersehbare Ver-änderungen der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich berück-sichtigen zu können, ergeben sich die Grenzen für den Einbruch in die [X.], den die Abänderungsklage zu bewirken vermag. Die sich aus [X.] ergebende Bindungswirkung des [X.] darf auf die Abände-rungsklage hin nur insoweit beseitigt werden, als das Ersturteil auf Verhältnis-sen beruht, die sich nachträglich geändert haben. Soweit die tatsächlichenGrundlagen des [X.] unverändert geblieben sind, bleibt die Bindung be-stehen und hindert den Abänderungsrichter daran, die diesbezüglichen Tat-und Rechtsfragen erneut zu prüfen. Daß diese Fragen möglicherweise unrich-tig beurteilt worden sind, kann den Umfang der rechtlichen Bindung nicht be-einflussen, auch nicht aus Gründen der Billigkeit. Insoweit kann nichts anderesgelten als bei allen anderen Urteilen, deren Rechtskraft durch ihre etwaige Un-richtigkeit gleichfalls nicht berührt wird (so [X.] aaO NJW 1979; vgl. auch [X.] vom 8. Dezember 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 260 ff.m.w.[X.] Bezüglich der Verpflichtung des Beklagten dem Grunde nach, derKlägerin Unterhalt zu leisten, hat sich seit Erlaß des [X.] nichts geändert.Der Beklagte hat schon damals - jedenfalls in der Berufungsinstanz - geltendgemacht, er sei nicht der biologische Vater der Klägerin und er habe das vonihm abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis wirksam angefochten. Das Bezirks-gericht hat sich mit diesem Vortrag des Beklagten befaßt und ist zu dem Er-gebnis gekommen, die Klägerin sei dennoch statusrechtlich als eheliches Kind- 7 -des Beklagten anzusehen und der Beklagte sei ihr deshalb zur Unterhaltszah-lung verpflichtet. Unabhängig davon, ob diese Beurteilung richtig war [X.], ist es dem Beklagten verwehrt, sie in dem vorliegenden Abänderungs-verfahren erneut anzugreifen.4. Diese Ausführungen stehen nicht etwa im Widerspruch zu den in dem[X.]surteil [X.]Z 98, 353, 360 ff. zu § 323 Abs. 2 ZPO aufgestellten [X.]. Der [X.] hat dort entschieden, daß die in § 323 Abs. 2 ZPO für [X.] des Abänderungsverfahrens angeordnete Präklusion von [X.] für den Beklagten des Abänderungsverfahrens nicht uneinge-schränkt entsprechend gilt. Der Beklagte kann vielmehr zur Verteidigung des[X.] gegen das Abänderungsbegehren des [X.] auch solche Tatsa-chen in den Prozeß einführen, die bereits während des Erstprozesses vorgele-gen haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infolgedessen unberück-sichtigt geblieben sind.Auf diese Entscheidung kann sich der Beklagte schon rein formal [X.] nicht berufen, weil die Gründe, mit denen er sich gegen seine Unterhalts-pflicht verteidigen will, Gegenstand des Erstprozesses waren.Im übrigen enthält das [X.]surteil [X.]Z 98 aaO keine Abweichungvon den oben dargelegten Grenzen, die im Abänderungsverfahren für dieDurchbrechung der Rechtskraft des [X.] zu beachten sind.Wenn der Kläger des Abänderungsverfahrens eine Veränderung dermaßgeblichen Verhältnisse dargelegt und eventuell bewiesen hat, die an [X.] (oder Herabsetzung) der in dem Ersturteil festgesetzten Unter-haltsrente rechtfertigen würde, kann der Beklagte dem andere, bisher nicht be-rücksichtigte Gründe entgegenhalten, die gegen die Notwendigkeit einer [X.] -passung sprechen und es rechtfertigen, es bei dem Ersturteil zu belassen. [X.] Zusammenhang ist der Beklagte nicht gehindert, auch solche Gründegeltend zu machen, die schon bei Erlaß des [X.] vorgelegen haben,wenn sie bisher nicht vorgetragen und berücksichtigt worden sind.Auf diese Weise verteidigt der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreitsdas Ersturteil jedoch nicht. Er räumt im Gegenteil ausdrücklich ein, daß die vondem Familiengericht vorgenommene Anpassung der Unterhaltsrente an dieveränderten Verhältnisse jedenfalls für die [X.] bis zum 31. August 1998 ansich gerechtfertigt ist. Er meint lediglich, das Ersturteil sei falsch und er sei [X.] nach nicht verpflichtet, der Klägerin Unterhalt zu leisten. Das bedeutet,daß der Beklagte sich gegen die Abänderungsklage wehrt, indem er eine Kor-rektur des [X.], eine abweichende rechtliche Beurteilung erreichen will.Daß eine solche Verteidigung des Beklagten gegen das [X.] wäre, ergibt sich aus der [X.]sentscheidung [X.]Z 98 aaO geradenicht.5. Die von dem Familiengericht vorgenommene und vom Berufungsge-richt bestätigte Anpassung der Unterhaltsrente für die [X.] bis einschließlichAugust 1998 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit erhebt auchdie Revision - zu Recht - keine Einwendungen. Soweit das Rechtsmittel [X.] diesen [X.]raum betrifft, ist es [X.] Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe am 1. September 1998 [X.] begonnen und erhalte im ersten Ausbildungsjahr eine monatli-che Ausbildungsvergütung von 575 DM, im zweiten Ausbildungsjahr von775 DM und im dritten Ausbildungsjahr von 875 DM. Das Berufungsgericht hatdiesen Vortrag nicht berücksichtigt mit der Begründung, der Beklagte habe"dies nicht aufgegriffen und seinem Vortrag zu eigen gemacht". Diese [X.] -rungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin, die we-gen veränderter Verhältnisse eine Erhöhung der in dem Ersturteil festgesetztenUnterhaltsrente begehrt, muß darlegen, daß sie in Höhe der geltend gemach-ten Erhöhung bedürftig ist (§ 1602 Abs. 1 BGB). Die Frage, ob sie trotz des [X.] eingeräumten Einkommens in Höhe des geltend gemachten Anspruchs be-dürftig ist, betrifft somit die Schlüssigkeit ihrer Klage. Das Vorbringen ist [X.] bei der Entscheidung in jedem Fall zu berücksichtigen, unabhängig davon,ob sich der Beklagte den Vortrag zu eigen macht oder nicht. Im übrigen [X.] lebensfremd anzunehmen, daß sich der Beklagte, der die Abweisung [X.] begehrt, diesen Vortrag der Klägerin nicht stillschweigend zu eigen ma-chen wollte.Die Ausbildungsvergütung, die die Klägerin erhält, ist auf ihren Unter-haltsanspruch grundsätzlich [X.] anzurechnen ([X.]surteil [X.] April 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 541, 542 f. = NJW 1981, 2462 ff.m.N.). In diesem Punkt kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen [X.] deshalb keinen Bestand haben. Der [X.] ist nicht in der Lage,selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Es steht [X.] nicht fest, daß die Ausbildungsvergütung der Klägerin in voller Höheanzurechnen ist. Berufsbedingte Aufwendungen und sonstiger Mehrbedarf sindvorweg abzuziehen ([X.]surteil vom 8. April 1981 aaO). Außerdem ist zuprüfen, in welchem Umfang bis zur Volljährigkeit der Klägerin der [X.] der Ausbildungsvergütung dem barunterhaltspflichtigen Beklagten zugutekommt oder eventuell der Mutter der Klägerin, wenn sie der Klägerin Natura-lunterhalt- 10 -geleistet hat (vgl. [X.]surteil aaO). Für die [X.] nach der Volljährigkeit derKlägerin ist ihr Unterhaltsanspruch ohnehin neu zu berechnen. Hierzu hat [X.], von seinem Standpunkt aus zu Recht, keine Feststellungengetroffen. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,damit es die notwendigen Feststellungen nachholen kann.[X.] Hahne [X.] [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 276/98

21.02.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2001, Az. XII ZR 276/98 (REWIS RS 2001, 3443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3443

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