Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2018, Az. 5 StR 230/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 578

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Gegenstand

Falschbeurkundung im Amt: Vorlage einer zwischen den Oberlandesgerichten streitigen Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof; Beweiswirkung der am Kfz-Kennzeichen angebrachten HU-Prüfplakette


Tenor

Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.

Gründe

1

1. Das [X.] hat dem [X.] nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 [X.] die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein „TÜV-Prüfer“, der eine „[X.]“ (§ 29 StVZO) für ein Fahrzeug erteilt und die Eintragung in die [X.] vornimmt, obwohl das Fahrzeug über derart erhebliche Mängel verfügt, dass die „[X.]“ nicht hätte erteilt und die Eintragung in die [X.] nicht hätte vorgenommen werden dürfen, eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB falsch beurkundet.

2

Das [X.] hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt, verübt durch die vorsätzlich unrichtige Erteilung von [X.], freigesprochen, da deren Erteilung und die entsprechende Eintragung in die [X.] mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB nur den Termin der nächsten Hauptuntersuchung beurkunde. Das [X.] beabsichtigt zu entscheiden, dass die Beweiskraft der an einem Fahrzeugkennzeichen angebrachten Prüfplakette darüber hinaus beurkundet, dass das betreffende Fahrzeug (bis auf etwaige geringe Mängel) im Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung für vorschriftsmäßig befunden wurde, und möchte auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des [X.] aufheben. Es sieht sich daran jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, unter anderem des [X.] (Beschluss vom 2. Juli 2015 - [2] 53 Ss 38/15 [35/15], 2 Ws 81/15), gehindert. Der [X.] hat beantragt, die [X.] entsprechend der Rechtsauffassung des [X.] zu entscheiden.

3

2. Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.

4

a) Die Voraussetzungen der Vorlegung sind nicht mehr gegeben. Denn der 1. Strafsenat des [X.]s hat die vorgelegte Rechtsfrage durch Beschluss vom 16. August 2018 - 1 [X.]/18 [zur Aufnahme in [X.]St bestimmt] entschieden. Danach stellt die [X.] in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der [X.] eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde dar. Neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung beinhaltet sie auch den für und gegen jedermann geltenden Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung als vorschriftsmäßig befunden worden sind (vgl. [X.], aaO Rn. 9). Die am Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet hiernach mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der letzten Hauptuntersuchung.

5

b) Damit sind die [X.] des § 121 Abs. 2 [X.] entfallen. Der Zweck des § 121 Abs. 2 [X.], die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sichern (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. März 2000 - 4 StR 287/99, [X.]St 46, 17, 20; vom 10. September 1985 - 4 [X.], [X.]St 33, 310, 313; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., [X.] § 121 Rn. 5), ist erreicht, wenn eine zwischen den [X.] streitige Rechtsfrage durch den [X.] entschieden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Mai 1959 - 4 [X.], [X.]St 13, 149, 152; vom 21. Dezember 1976 - 1 [X.], NJW 1977, 964, 965; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., [X.] § 121 Rn. 46, 72; KK-[X.]/Hannich, 7. Aufl., [X.] § 121 Rn. 45). Für eine wiederholte Entscheidung derselben Rechtsfrage ist im Bereich des § 121 Abs. 2 [X.] kein Raum (vgl. [X.], aaO).

6

3. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Dezember 2018 hat vorgelegen.

Mutzbauer     

        

Sander     

        

Schneider

        

König     

        

Köhler     

        

Meta

5 StR 230/18

12.12.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24. April 2018, Az: 1 Ss 7/18

§ 348 Abs 1 StGB, § 121 Abs 2 GVG, § 29 StVZO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2018, Az. 5 StR 230/18 (REWIS RS 2018, 578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 578

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Wird zitiert von

1 StR 286/22

Zitiert

1 StR 172/18

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